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Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken 3. März 2016 PD Dr. iur. Michael Hochstrasser.

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1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken 3. März 2016 PD Dr. iur. Michael Hochstrasser

2 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 2 Veranstaltungsdaten (Gruppe 7) 25.02.2016Fall 1Arnold Rusch 03.03.2016Fall 2Michael Hochstrasser 10.03.2016Fall 3Arnold Rusch 17.03.2016Fall 4Arnold Rusch 24.03.2016Fall 5Michael Hochstrasser Pause 07.04.2016Fall 6Arnold Rusch 14.04.2016Fall 7Michael Hochstrasser Pause 28.04.2016Fall 8Arnold Rusch

3 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 3 http://www.schillerlegal.ch/index.php/or-bt.html

4 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken Patrick Javier Kaufvertrag (Sommer 2010) Liegenschaft CHF 8 Mio. CHF 2 Mio. Darlehen (Sommer 2010) Sommer 2014: Patrick zahlt das Darlehen zurück 15. Jan. 2015: schriftlicher Vertrag, Javier verspricht die CHF 2 Mio. im Sinne eines Freundschaftsdienstes und ohne Verpflichtung zur Rück- zahlung zu überweisen, mithin zu «spendieren», verbunden mit der auf 10 Jahre befristeten Auflage gleichbleibender Mietzinse.

5 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 5 BedingungAuflage die Verbindlichkeit eines Rechts- geschäfts wird vom Eintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig gemacht („ob“) Verpflichtung zu Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber Schenker oder Drittem; oft wird der Verwendungszweck der Zuwendung umschrieben („wie“); selbständige Verpflichtung: der Bestand des Rechtsgeschäfts hängt nicht von der Auflage ab → mit Eintritt der Bedingung fällt die Schenkung dahin (auflösende Bedingung) oder sie wird erst dann wirksam (aufschiebende); (Erfüllung der Bedingung ist nicht klagbar) → Erfüllung der Auflage ist klagbar (OR 246 I) bei Nichterfüllung ausserdem: Widerruf (z.B. OR 249 III) Schadenersatz (umstritten) (nicht aber: Verzug und OR 82)

6 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken Gestaltungsrecht 6 = Befugnis, durch einseitige Willenserklärung die Rechtsstellung eines anderen ohne dessen Mitwirkung zu ändern. Arten: begründendes (z.B. Kaufsrecht, OR 216 II), änderndes (z.B. Min- derung, OR 205); aufhebendes (z.B. Kündigung, Rücktritt, Wand- lung, Widerruf einer Vollmacht) Merkmale: – empfangsbedürftig – bedingungsfeindlich – unwiderruflich – unverjährbar (Gestaltungsrechte können aber verwirken)

7 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 7 VerjährungVerwirkung Forderung bleibt bestehen, kann aber gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden Recht geht unter vom Schuldner geltend zu machen (Einrede) von Amtes wegen berücksichtigt (Einwendung) → Forderungen verjähren→ Gestaltungsrechte verwirken (beachte: zum Teil spricht das Gesetz von Verjährung, obwohl Rechte verwirken)

8 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 8 EinredeEinwendung Erfüllung eines Rechts wird verweigert („ja, aber“) Bestand des vom Gegner behaup- teten Rechts wird bestritten („nein“) z.B. bei Verjährung oder nicht erfülltem Vertrag (OR 82): Forderung bleibt bestehen, kann aber gegen den Willen des Schuldners (eventuell vorläufig) nicht mehr durchgesetzt werden z.B. bei ausgeübtem aufhebendem Gestaltungsrecht: Forderung erlischt (oder ganzes Schuldverhältnis wird aufgelöst) wird nur auf Einrede des Schuldners berücksichtigt wird von Amtes wegen berücksichtigt

9 Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken Zugangsprinzip (Empfangstheorie) 9 t Entscheid Widerruf Brief schreiben Abgabe WE (Brief einwerfen) Kenntnisnahme Zugang WE (Bf im Briefkasten) ÜbermittlungsrisikoRisiko Kenntnisnahme Machtbereich Erklärender Machtbereich Empfänger


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