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Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.

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Präsentation zum Thema: "Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D."—  Präsentation transkript:

1 Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.
Lösungsbesprechung Klausur ZivilRecht vom

2 Anspruch des K gegen HS-GbR auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J ? Gem. Aufgabenstellung nur vertragliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Anspruch des K gegen HS-GbR auf SE für das Motorrad I. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, 280 I (sog. SE neben der Leistung) Anspruch auf SE iHv € für Motorrad aus §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631

3 Anspruch des K gegen HS-GbR auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J ? Gem. Aufgabenstellung nur vertragliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Anspruch des K gegen HS-GbR auf SE für das Motorrad I. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, 280 I (sog. SE neben der Leistung) Anspruch auf SE iHv € für Motorrad aus §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631 1. Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft dafür erforderlich > soweit GbR im Rechtsverkehr als Außen-GbR auftretend, seit BGH in NJW 2001, 1056 als rechts- und parteifähig anzusehen, § 14 II

4 Anspruch des K gegen HS-GbR auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J ? Gem. Aufgabenstellung nur vertragliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Anspruch des K gegen HS-GbR auf SE für das Motorrad I. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, 280 I (sog. SE neben der Leistung) Anspruch auf SE iHv € für Motorrad aus §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631 1. Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft dafür erforderlich > soweit GbR im Rechtsverkehr als Außen-GbR auftretend, seit BGH in NJW 2001, 1056 als rechts- und parteifähig anzusehen, § 14 II 2. Schuldverhältnis zwischen K und HS-GbR a) Werkvertrag, § 631

5 Frühjahrs-Check und Tuning sind als Erfolg geschuldet
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J ? a) Werkvertrag, § 631 Frühjahrs-Check und Tuning sind als Erfolg geschuldet > somit Werkvertrag nach § 631, nicht Dienstvertrag >> Vertretung der GbR richtet sich nach §§ 164 I, 709 I, 714; sonach gem. Sachverhalt H wegen EinzelGFührungsbefugnis zur Einzelvertretung ermächtigt, also GbR wirksam durch ihn allein hier vertreten

6 Frühjahrs-Check und Tuning sind als Erfolg geschuldet
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J ? a) Werkvertrag, § 631 Frühjahrs-Check und Tuning sind als Erfolg geschuldet > somit Werkvertrag nach § 631, nicht Dienstvertrag >> Vertretung der GbR richtet sich nach §§ 164 I, 709 I, 714; sonach gem. Sachverhalt H wegen EinzelGFührungsbefugnis zur Einzelvertretung ermächtigt, also GbR wirksam durch ihn allein hier vertreten b) Nichtigkeit des Werkvertrages wegen Gesetzesverstoß, § 134 ?

7 Frühjahrs-Check und Tuning sind als Erfolg geschuldet
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J ? a) Werkvertrag, § 631 Frühjahrs-Check und Tuning sind als Erfolg geschuldet > somit Werkvertrag nach § 631, nicht Dienstvertrag >> Vertretung der GbR richtet sich nach §§ 164 I, 709 I, 714; sonach gem. Sachverhalt H wegen EinzelGFührungsbefugnis zur Einzelvertretung ermächtigt, also GbR wirksam durch ihn allein hier vertreten b) Nichtigkeit des Werkvertrages wegen Gesetzesverstoß, § 134 ? aa) Nach § 1 II Nr. 5 SchwarzArbG wegen fehlender Eintragung in Handwerksrolle

8 gegeben, da weder GbR noch deren Gesellschafter in HwRolle eingetragen
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) aa) Wegen fehlender Eintragung in der Handwerksrolle, § 1 II Nr. 5 SchwarzArbG > Verstoß der HS-GbR gegen § 1 II Nr. 5 SchwarzArbG iVm § 1 HwO wohl gegeben, da weder GbR noch deren Gesellschafter in HwRolle eingetragen >> aber Norm § 1 II Nr. 5 SchwarzArbG nur einseitige Verbotsnorm und nur Ordnungsvorschrift; bei dieser Qualifizierung führt Verstoß dagegen nicht zur Nichtigkeit des Werkvertrages (BGHZ 88, 240; Staudinger/Sack, § 134 Rn 251; geht man von Verbotsgesetz iSv § 134 aus, dann scheitert Nichtigkeit hier nach BGH NJW-RR 2002, 557 daran: K hatte keine Kenntnis von diesem Verstoß gegen diese Normen); >>> somit aus allen oa Gründen keine Vertragsnichtigkeit gegeben (Schutz des gutgläubigen Vertragspartners)

9 > bzgl. Frühjahrscheck wurden Steuerpflichten (Est-UStG) erfüllt;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) bb) Wegen Nichterfüllung steuerlicher Pflichten, § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG? > bzgl. Frühjahrscheck wurden Steuerpflichten (Est-UStG) erfüllt; bzgl. Tuning Abrede „keine Rechnung auszustellen“ (§ 1 II Nr. 2 ScharzArbG) >> wegen § 31 (Rechtsgrundsatz) ist diese Abrede der HS-GbR zuzurechnen

10 > bzgl. Frühjahrscheck wurden Steuerpflichten (Est-UStG) erfüllt;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) bb) Wegen Nichterfüllung steuerlicher Pflichten, § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG? > bzgl. Frühjahrscheck wurden Steuerpflichten (Est-UStG) erfüllt; bzgl. Tuning Abrede „keine Rechnung auszustellen“ (§ 1 II Nr. 2 ScharzArbG) >> wegen § 31 (Rechtsgrundsatz) ist diese Abrede der HS-GbR zuzurechnen >>> Verstoß gegen § 1 II Nr. 2 ScharzArbG muss Folge des § 134 bewirken, denn hier handelt es sich um eine beiderseits beachtliche Verbotsnorm („drohende Gemeinwohlschädigung“, vgl. BGHZ 201, 1); im Übrigen beging H Verstoß vorsätzlich u. K wusste als Besteller davon u. schloss sich dem verbotswidrigen Vorgehen an

11 > bzgl. Frühjahrscheck wurden Steuerpflichten (Est-UStG) erfüllt;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) bb) Wegen Nichterfüllung steuerlicher Pflichten, § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG? > bzgl. Frühjahrscheck wurden Steuerpflichten (Est-UStG) erfüllt; bzgl. Tuning Abrede „keine Rechnung auszustellen“ (§ 1 II Nr. 2 ScharzArbG) >> wegen § 31 (Rechtsgrundsatz) ist diese Abrede der HS-GbR zuzurechnen >>> Verstoß gegen § 1 II Nr. 2 ScharzArbG muss Folge des § 134 bewirken, denn hier handelt es sich um eine beiderseits beachtliche Verbotsnorm („drohende Gemeinwohlschädigung“, vgl. BGHZ 201, 1); im Übrigen beging H Verstoß vorsätzlich u. K wusste als Besteller davon u. schloss sich dem verbotswidrigen Vorgehen an >>>> somit Vereinbarung über „Tuning“ nach § 134 nichtig

12 grds. nach § 139 Gesamtnichtigkeit anzunehmen;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) c) Gesamt- oder Teilnichtigkeit (von Check u. Tuning)wegen § 139 gegeben? grds. nach § 139 Gesamtnichtigkeit anzunehmen;

13 grds. nach § 139 Gesamtnichtigkeit anzunehmen;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) c) Gesamt- oder Teilnichtigkeit (von Check u. Tuning)wegen § 139 gegeben? grds. nach § 139 Gesamtnichtigkeit anzunehmen; > Ausnahme wenn Check auch ohne nichtiges Tuning beauftragt worden wäre >> hier wohl zwei trennbare unabhängige Werke „Check“ und „Tuning“ >>> somit Tuning nichtig, Check wird nicht nach § 139 von Nichtigkeit erfasst (Anm.: auch eine Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 fällt deshalb vorliegend aus)

14 grds. nach § 139 Gesamtnichtigkeit anzunehmen;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) c) Gesamt- oder Teilnichtigkeit (von Check u. Tuning)wegen § 139 gegeben? grds. nach § 139 Gesamtnichtigkeit anzunehmen; > Ausnahme wenn Check auch ohne nichtiges Tuning beauftragt worden wäre >> hier wohl zwei trennbare unabhängige Werke „Check“ und „Tuning“ >>> somit Tuning nichtig, Check wird nicht nach § 139 von Nichtigkeit erfasst (Anm.: auch eine Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 fällt deshalb vorliegend aus) d) Zwischenergebnis: nur Frühjahrs-Check ist wirksamer Werkvertrag

15 3. Mangel bei Gefahrübergang
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) 3. Mangel bei Gefahrübergang Bremsflüssigkeit wurde entgegen Vereinbarung und Üblichkeit nicht ausreichend nachgefüllt; > darin Sachmangel iSv § 633 II 1; >> nach Sachverhalt lag der Sachmangel bereits bei Abnahme vor, § 644

16 3. Mangel bei Gefahrübergang
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) 3. Mangel bei Gefahrübergang Bremsflüssigkeit wurde entgegen Vereinbarung und Üblichkeit nicht ausreichend nachgefüllt; > darin Sachmangel iSv § 633 II 1; >> nach Sachverhalt lag der Sachmangel bereits bei Abnahme vor, § 644 4. Pflichtverletzung Sachmangel Ziff. 3 ist dem wirksamen Werkvertrag „Check“ zuzuordnen; diese Pflichtverletzung ist somit der HS-GbR analog § 31 zuzurechnen (BGHZ 154, 88).

17 Pflichtverletzung muss min. fahrlässig sein, § 276 I;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) 5. Vertretenmüssen Pflichtverletzung muss min. fahrlässig sein, § 276 I; > ist hier anzunehmen; es greift im Übrigen auch die Vermutung nach § 280 I 2 (vertretbar ist auch, dieses des H Verschulden der GbR über § 278 zuzurechnen)

18 Pflichtverletzung muss min. fahrlässig sein, § 276 I;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) 5. Vertretenmüssen Pflichtverletzung muss min. fahrlässig sein, § 276 I; > ist hier anzunehmen; es greift im Übrigen auch die Vermutung nach § 280 I 2 (vertretbar ist auch, dieses des H Verschulden der GbR über § 278 zuzurechnen) 6. Ersatzfähiger Schaden Naturalrestitution wegen Totalschadens am Motorrad ausgeschlossen; somit Zeitwert zu ersetzen, § 251 I > also SE-Anspruch geht auf €

19 Pflichtverletzung muss min. fahrlässig sein, § 276 I;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) 5. Vertretenmüssen Pflichtverletzung muss min. fahrlässig sein, § 276 I; > ist hier anzunehmen; es greift im Übrigen auch die Vermutung nach § 280 I 2 (vertretbar ist auch, dieses des H Verschulden der GbR über § 278 zuzurechnen) 6. Ersatzfähiger Schaden Naturalrestitution wegen Totalschadens am Motorrad ausgeschlossen; somit Zeitwert zu ersetzen, § 251 I > also SE-Anspruch geht auf € II. Ergebnis: K hat gegen HS-GbR einen SE-Anspruch aus §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, 31 analog iHv €.

20 B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld I. Nach §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631 (SE neben der Leistung) 1. Schuldverhältnis Bzgl. Check gegeben (siehe bereits oben) 2. Mangel bei Gefahrübergang Lag zur Zeit der Abnahme vor (siehe oben) 3. Pflichtverletzung Liegt vor (siehe oben) und der H-GbR zuzurechnen nach § 31 analog

21 B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld 4. Pflichtverletzung H-GbR hat die Pflichtverletzung zu vertreten, vgl. §§ 276I, 280 I 2, 31 analog (siehe bereits oben) 5. Ersatzfähiger Schaden Grds. Nichtvermögensschaden nicht ersatzfähig, vgl. § 253 I;

22 B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld 4. Pflichtverletzung H-GbR hat die Pflichtverletzung zu vertreten, vgl. §§ 276I, 280 I 2, 31 analog (siehe bereits oben) 5. Ersatzfähiger Schaden Grds. Nichtvermögensschaden nicht ersatzfähig, vgl. § 253 I; Ausnahme aber § 253 II bei Verletzung an Körper oder Gesundheit usw.

23 B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld 4. Pflichtverletzung H-GbR hat die Pflichtverletzung zu vertreten, vgl. §§ 276I, 280 I 2, 31 analog (siehe bereits oben) 5. Ersatzfähiger Schaden Grds. Nichtvermögensschaden nicht ersatzfähig, vgl. § 253 I; Ausnahme aber § 253 II bei Verletzung an Körper oder Gesundheit usw. > § 253 II hat Wiedergutmachungsfunktion u. keinen Strafcharakter; Gericht zieht insofern für Bemessung § 287 ZPO heran; bei Halswirbelbruch (Lähmungsgefahr!) u. Schleudertrauma wohl € angemessen

24 B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld II. Ergebnis
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) B. Anspruch des K gegen die HS-GbR auf Schmerzensgeld II. Ergebnis K hat gegen HS-GbR Anspruch auf € Schmerzensgeld nach §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, 253 II, 31 analog

25 C. Anspruch des K gegen H auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) C. Anspruch des K gegen H auf SE für das Motorrad I. Aus §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, § 128 HGB analog 1. Akzessorische Haftung des Gesellschafters in der Außen-GbR § 128 HGB analog; Rechtsfolge aus der anerkannten Teilrechtsfähigkeit der Außen-GbR > deren Gesellschafter haften also akzessorisch als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten analog § 128 S. 1 (hM; BGH NJW 2011, 2045; vgl. MüKo/Schäfer § 714 Rn 35); (Anm: primäre nicht nur nachrangige Haftung des G. mit seinem Vermögen) >> also haftet H primär neben der HS-GbR

26 C. Anspruch des K gegen H auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) C. Anspruch des K gegen H auf SE für das Motorrad 2. Gesellschaftsverbindlichkeit Die liegt hier vor (siehe bereits oben „Anspruch gegen HS-GbR)

27 C. Anspruch des K gegen H auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) C. Anspruch des K gegen H auf SE für das Motorrad 2. Gesellschaftsverbindlichkeit Die liegt hier vor (siehe bereits oben „Anspruch gegen HS-GbR) II. Ergebnis: K Anspruch unmittelbar primär gegen H auf SE von € aus den §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, § 128 HGB analog wegen Totalschaden Motorrad

28 D. Anspruch des K gegen H auf Schmerzensgeld
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) D. Anspruch des K gegen H auf Schmerzensgeld I. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, § 128 HGB analog Grds. gilt das oben zum Schmerzensgeld Gesagte; > hierbei handelt es sich somit um eine Gesellschaftsverbindlichkeit II. Ergebnis: H haftet analog § 128 HGB auch für Schmerzensgeldanspruch aus den o.a. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631

29 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad I. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, § 128 HGB analog Grds. gilt das oben zu H Gesagte; entscheidend aber für § 128 HGB > Gesellschaftsverbindlichkeit muss während Mitgliedschaft des J begründet worden sein

30 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad I. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, § 128 HGB analog Grds. gilt das oben zu H Gesagte; entscheidend aber für § 128 HGB > Gesellschaftsverbindlichkeit muss während Mitgliedschaft des J begründet worden sein >> J war bei Entgegennahme des Auftrags Gesellschafter, schied aber vor Fertig- stellung des Auftrags aus;

31 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad I. §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, § 128 HGB analog Grds. gilt das oben zu H Gesagte; entscheidend aber für § 128 HGB > Gesellschaftsverbindlichkeit muss während Mitgliedschaft des J begründet worden sein >> J war bei Entgegennahme des Auftrags Gesellschafter, schied aber vor Fertig- stellung des Auftrags aus; maßgeblich nach hM ist nicht Entstehung des Anspruchs, sondern der Zeit- punkt seiner Anlegung (Rechtsgrundlegung) (BGH NZG 2012, 221); hier wurde Rechtsgrund für Anspruch während Mitgliedschaft des J gelegt

32 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad II. Nachhaftung des J aus § 736 II

33 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad II. Nachhaftung des J aus § 736 II Sie folgt bei GbR aus § 736 II = damit aus §§ 159, 160 HGB

34 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad II. Nachhaftung des J aus § 736 II Sie folgt bei GbR aus § 736 II = damit aus §§ 159, 160 HGB > hier Haftung des J für vor Ablauf von 5 Jahren fällige Altverbindlichkeiten unter den weiteren Feststellungsvoraussetzungen des § 197 I Nrn. 3 bis 5 bzw. § 160 HGB

35 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad II. Nachhaftung des J aus § 736 II Sie folgt bei GbR aus § 736 II = damit aus §§ 159, 160 HGB > hier Haftung des J für vor Ablauf von 5 Jahren fällige Altverbindlichkeiten unter den weiteren Feststellungsvoraussetzungen des § 197 I Nrn. 3 bis 5 bzw. § 160 HGB >> hier wurde Verbindlichkeit noch im 5-Jahreszeitraum fällig >>> K muss seinen Anspruch in der Frist zB durch Leistungsklage erheben; Fristbeginn Eintragung des Ausscheidens ins HR (bei GbR frühestens ab Ausscheiden jedenfalls)

36 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad II. Nachhaftung des J aus § 736 II iVm § 160 HGB III. Gesellschaftsverbindlichkeit Siehe bereits oben; dass J nur Innendienst, schützt ihn nicht; Haftung für ihn erfolgt aus § 128 S. 2 HGB gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht seines eigenen Tätigkeitsbereichs (Anm: allenfalls eine Frage des Innenverhältnisses der Gesellschafter)

37 E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) E. Anspruch des K gegen J auf SE für das Motorrad II. Nachhaftung des J aus § 736 II iVm § 160 HGB III. Gesellschaftsverbindlichkeit Siehe bereits oben; dass J nur Innendienst, schützt ihn nicht; Haftung für ihn erfolgt aus § 128 S. 2 HGB gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht seines eigenen Tätigkeitsbereichs (Anm: allenfalls eine Frage des Innenverhältnisses der Gesellschafter) IV. Ergebnis: K hat Anspruch gegen J Anspruch auf SE von € wegen Motorrad aus den §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, 736 II, §§ 160, 128 HGB analog

38 F. Anspruch des K gegen J auf Schmerzensgeld
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) F. Anspruch des K gegen J auf Schmerzensgeld I. Nachhaftung des J aus § 736 II iVm §§ 128 S. 1, 160 HGB - wie oben unter E. II. Gesellschaftsverbindlichkeit Siehe bereits oben; dass J nur Innendienst, schützt ihn nicht; Haftung für ihn erfolgt aus § 128 S. 2 HGB gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht seines eigenen Tätigkeitsbereichs; J Haftung auch für Bearbeitung Motorrad, die erst nach seinem Ausscheiden fertiggestellt wurde.

39 F. Anspruch des K gegen J auf Schmerzensgeld
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat K gegen die HS-GbR sowie gegen H und J b) F. Anspruch des K gegen J auf Schmerzensgeld I. Nachhaftung des J aus § 736 II iVm §§ 128 S. 1, 160 HGB - wie oben unter E. II. Gesellschaftsverbindlichkeit Siehe bereits oben; dass J nur Innendienst, schützt ihn nicht; Haftung für ihn erfolgt aus § 128 S. 2 HGB gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht seines eigenen Tätigkeitsbereichs; J Haftung auch für Bearbeitung Motorrad, die erst nach seinem Ausscheiden fertiggestellt wurde. III. Ergebnis: K hat Anspruch gegen J auf Schmerzendgeld von € wegen Motorrad aus den §§ 280 I, 634 Nr. 4, 631, 736 II, §§ 160, 128 HGB analog

40 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K (Anm. wegen oa Schicksale beider Werkverträge bietet sich getrennte Begutachtung an) Motorradtuning I. HS-GbR gegen K Zahlung € aus Werkvertrag, § 631 I HS 2 > Vertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nach § 134 unwirksam (siehe oben); folglich kein Anspruch aus § 631 I HS 2

41 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K (Anm. wegen oa Schicksale beider Werkverträge bietet sich getrennte Begutachtung an) Motorradtuning I. HS-GbR gegen K Zahlung € aus Werkvertrag, § 631 I HS 2 > Vertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nach § 134 unwirksam (siehe oben); folglich kein Anspruch aus § 631 I HS 2 II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670

42 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K (Anm. wegen oa Schicksale beider Werkverträge bietet sich getrennte Begutachtung an) Motorradtuning I. HS-GbR gegen K Zahlung € aus Werkvertrag, § 631 I HS 2 > Vertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nach § 134 unwirksam (siehe oben); folglich kein Anspruch aus § 631 I HS 2 II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 Grds. anwendbar, auch wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig ist (dazu BGHZ 111, 308)

43 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 1. Führung Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen > hier Geschäft zumindest im eigenen Interesse (Gewinnerzielung), aber auch im Interesse des Geschäftsherrn K;

44 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 1. Führung Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen > hier Geschäft zumindest im eigenen Interesse (Gewinnerzielung), aber auch im Interesse des Geschäftsherrn K; sog. Auch-fremdes-Geschäft genügt aber für Fremdgesch.führungswillen

45 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 1. Führung Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen > hier Geschäft zumindest im eigenen Interesse (Gewinnerzielung), aber auch im Interesse des Geschäftsherrn K; sog. Auch-fremdes-Geschäft genügt aber für Fremdgesch.führungswillen 2. Im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn K > ist hier anzunehmen 3. Erforderliche Aufwendungen a) Aufwendungen > hier die Arbeitskraft und ggf. eingesetztes Material

46 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 3. … b) Erforderlichkeit dem ersten Anschein nach als erforderlich anzusehen;

47 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 3. … b) Erforderlichkeit dem ersten Anschein nach als erforderlich anzusehen; aber: bei wertender Betrachtung stellt sich hier Rückgriff auf GoA nicht, weil Grundgeschäft wegen Formmangels oder fehlender Vertretungsmacht unwirksam, sondern weil Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte missbilligt > hier Missbilligung über § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG

48 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 3. … b) Erforderlichkeit dem ersten Anschein nach als erforderlich anzusehen; aber: bei wertender Betrachtung stellt sich hier Rückgriff auf GoA nicht, weil Grundgeschäft wegen Formmangels oder fehlender Vertretungsmacht unwirksam, sondern weil Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte missbilligt > hier Missbilligung über § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG >> derartige Aufwendungen deshalb nicht als erforderlich anzusehen (dazu BGHZ 118, 142; NJW 1997, 47)

49 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K II. Aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 4. Ergebnis: HS-GbR keinen Anspruch auf Zahlung aus §§ 683 S. 1, 677, 670.

50 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 1. K hat durch die Tuning-Bearbeitung etwas erlangt 2. HS-GbR hat trotz nichtigem Werkvertrag bewusst und gewollt das Vermögen des K vermehrt. Also eine Leistung erbracht. 3. Ohne Rechtsgrund, da Werkvertrag als Anspruchsgrundlage nichtig war.

51 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 4. Ausschluss wegen § 814 Alt. 1? Entscheidendes TBMerkmal hier: hat HS-GbR mangelnde Leistungsverpflichtung gewusst

52 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 4. Ausschluss wegen § 814 Alt. 1? Entscheidendes TBMerkmal hier: hat HS-GbR mangelnde Leistungsverpflichtung gewusst > erforderlich, dass Leistender gem. Parallelwertung in der Laiensphäre seine mangelnde Leistungspflicht wusste (MüKo/Schwab § 814 Rn 16) >> hier nach Sachverhalt nicht feststellbar

53 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 4. Ausschluss wegen § 814 Alt. 1? Entscheidendes TBMerkmal hier: hat HS-GbR mangelnde Leistungsverpflichtung gewusst > erforderlich, dass Leistender gem. Parallelwertung in der Laiensphäre seine mangelnde Leistungspflicht wusste (MüKo/Schwab § 814 Rn 16) >> hier nach Sachverhalt nicht feststellbar >>> aber: zum Teil wird vertreten, § 814 nicht anwendbar, wenn Leistung in Kenntnis der Nichtigkeit erbracht wird, dabei aber in beiderseitiger Erwartung des Vollzugs des Rechtsgeschäfts (so BGH NJW 1999, 2892) aA vertretbar, vgl. Palandt/Sprau § 814 Rn 5) >>>> nach BGH § 814 Alt. 1 nicht anwendbar

54 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 5. Ausschluss wegen § 817 S. 2? (Anm: wer § 814 Alt. 1 bejaht, prüft § 817 S. 2 hilfsgutachterlich) a) § 817 S. 2 erfasst sämtliche Fälle der Leistungskondiktion, also nicht nur Fall des § 817 S. 1

55 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 5. Ausschluss wegen § 817 S. 2? (Anm: wer § 814 Alt. 1 bejaht, prüft § 817 S. 2 hilfsgutachterlich) a) § 817 S. 2 erfasst sämtliche Fälle der Leistungskondiktion, also nicht nur Fall des § 817 S. 1 b) nach allgM erfasst § 817 S. 2 auch Fall, dass Leistender allein Gesetzesverstoß beging > hier hat zumindest HS-GbR als Leistende § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG verletzt >> § 817 S. 2 ist auch nicht einschränkend auszulegen (BGHZ 201, 1)

56 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 5. Ausschluss wegen § 817 S. 2? c) Ausnahme aufgrund § 242 (Schutz des vorleistungspflichtigen Handwerkers)?

57 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 5. Ausschluss wegen § 817 S. 2? c) Ausnahme aufgrund § 242 (Schutz des vorleistungspflichtigen Handwerkers)? zum Teil früher so vertreten (vgl. noch BGHZ 111, 308); nach neuerer Auffassung widerspräche Einschränkung über § 242 dem klaren Wortlaut des § 817 S. 2; zudem würde Einschränkung des § 817 S. 2 über § 242 gesetzlicher Wertung der Schwarzarbeit als „zu missbilligen“ unterlaufen;

58 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 5. Ausschluss wegen § 817 S. 2? c) Ausnahme aufgrund § 242 (Schutz des vorleistungspflichtigen Handwerkers)? zum Teil früher so vertreten (vgl. noch BGHZ 111, 308); nach neuerer Auffassung widerspräche Einschränkung über § 242 dem klaren Wortlaut des § 817 S. 2; zudem würde Einschränkung des § 817 S. 2 über § 242 gesetzlicher Wertung der Schwarzarbeit als „zu missbilligen“ unterlaufen; > § 817 S. 2 somit nicht aus Billigkeit (mittels § 242) einzuschränken (so jetzt BGHZ 201, 1)

59 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K III. Auf Zahlung von € aus §§ 812 I S.1 Alt. 1, 818 II 5. Ergebnis: Anspruch der HS-GbR gegen K aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II ist nach § 817 S. 2 ausgeschlossen (alternativ vertretbar: nach § 814 Alt. 1).

60 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check I. Anspruch aus Werkvertrag gegen K auf Zahlung 100 € > wie sich bereits aus oa Begutachtung ergibt, besteht hier Anspruch auf Werklohn nach § 631 I HS 2; insb. kein Ausschluss wegen nichtigem Tuning-Vertrag. >> aber Problem Untergang infolge Aufrechnung?

61 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check I. Anspruch aus Werkvertrag gegen K auf Zahlung 100 € >> aber Problem Untergang infolge Aufrechnung? Anspruch könnte durch Aufrechnung durch K nach § 389 rückwirkend entfallen

62 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check I. Anspruch aus Werkvertrag gegen K auf Zahlung 100 € >> aber Problem Untergang infolge Aufrechnung? Anspruch könnte durch Aufrechnung durch K nach § 389 rückwirkend entfallen 1. Zulässigkeit der hilfsweisen Aufrechnung grds. Aufrechnung unter Bedingung wegen § 388 S. 2 nicht möglich; Grund: Rechtsunsicherheit > aber Hilfsaufrechnung ist nur Rechtsbedingung, die nicht unter § 388 S. 2 fällt

63 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check I. Anspruch aus Werkvertrag gegen K auf Zahlung 100 € >> aber Problem Untergang infolge Aufrechnung? Anspruch könnte durch Aufrechnung durch K nach § 389 rückwirkend entfallen 1. Zulässigkeit der hilfsweisen Aufrechnung grds. Aufrechnung unter Bedingung wegen § 388 S. 2 nicht möglich; Grund: Rechtsunsicherheit > aber Hilfsaufrechnung ist nur Rechtsbedingung, die nicht unter § 388 S. 2 fällt 2. Aufrechnungserklärung Hier hat K hilfsweise Aufrechnung erklärt, § 387; da HS-GbR Anspruch hier auf Werklohn, geg. Umstand „hilfsweise Aufrechnung“

64 Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Ansprüche HS-GbR gegen K B. Frühjahrs-Check 3. Aufrechnungslage Aufrechnungslage besteht, da Anspruch der HS-GbR in Geld (100 €) aus Werkvertrag und Anspruch des K in Geld auf SE bzw. Schmerzensgeld gegenübersteht und beide gleichartig, gegenseitig und erfüllbar bzw. fällig sind; (Anm: Schmerzensgeld hier nicht aus § 823 , vgl. § 393; str., ob hier § 393 greift!). II. Ergebnis: Anspruch der HS-GbR ist somit zwar aus Werkvertrag gegeben, aber infolge Aufrechnung nach § 389 erloschen.

65 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S A. HS-GbR gegen S auf Zahlung des Restkaufpreises aus § 433 II I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Vertragsschluss HS-GbR wurde wirksam vertreten gem. Sachverhalt; S hingegen als 17-Jähriger nur beschränkt geschäftsfähig, § 106

66 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S A. HS-GbR gegen S auf Zahlung des Restkaufpreises aus § 433 II I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Vertragsschluss HS-GbR wurde wirksam vertreten gem. Sachverhalt; S hingegen als 17-Jähriger nur beschränkt geschäftsfähig, § 106 > da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, erforderlich Einwilligung des gesetzl. V, vgl. § 107 (Sonderfälle der §§ 112, 113 scheiden vorliegend aus) >> auch Voraussetzungen des § 110 „Taschengeldparagraph“ liegen nicht vor, ua weil S nur Anzahlung leisten konnte >>> Eltern haben den Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt, § 108 I

67 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S A. HS-GbR gegen S auf Zahlung des Restkaufpreises aus § 433 II I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Vertragsschluss HS-GbR wurde wirksam vertreten gem. Sachverhalt; S hingegen als 17-Jähriger nur beschränkt geschäftsfähig, § 106 > da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, erforderlich Einwilligung des gesetzl. V, vgl. § 107 (Sonderfälle der §§ 112, 113 scheiden vorliegend aus) >> auch Voraussetzungen des § 110 „Taschengeldparagraph“ liegen nicht vor, ua weil S nur Anzahlung leisten konnte >>> Eltern haben den Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt, § 108 I 2. Zwischenergebnis: Wirksamer Kaufvertrag liegt nicht vor.

68 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens I. Aus culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II

69 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens I. Aus culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis iSv § 311 II Wird hier schon allein in dem Geschäftskontakt mit S zu sehen sein.

70 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens I. Aus culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis iSv § 311 II Wird hier schon allein in dem Geschäftskontakt mit S zu sehen sein. 2. Haftung des Minderjährigen aus c.i.c. möglich?

71 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens I. Aus culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis iSv § 311 II Wird hier schon allein in dem Geschäftskontakt mit S zu sehen sein. 2. Haftung des Minderjährigen aus c.i.c. möglich? Würde grds. dem Sinn und Zweck der §§ 106 ff. zuwiderlaufen; > nur anzunehmen deshalb, wenn Vertragsanbahnung im Einverständnis mit dem gesetzlichen Vertreter stattfand (Palandt/Grüneberg § 311 Rn 26)

72 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens I. Aus culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis iSv § 311 II Wird hier schon allein in dem Geschäftskontakt mit S zu sehen sein. 2. Haftung des Minderjährigen aus c.i.c. möglich? Würde grds. dem Sinn und Zweck der §§ 106 ff. zuwiderlaufen; > nur anzunehmen deshalb, wenn Vertragsanbahnung im Einverständnis mit dem gesetzlichen Vertreter stattfand (Palandt/Grüneberg § 311 Rn 26) 3. Ergebnis: Da Einverständnis nicht vorliegt, kein Anspruch gegen S aus culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II.

73 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens II. Aus §§ 989, 990 II 1. Vindikationslage im Zeitpunkt Schadenseintritt §§ 989, 990 bedingen Eigentümerschaft der HS-GbR am Motorroller im Zeitpunkt des Schadensereignisses

74 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens II. Aus §§ 989, 990 II 1. Vindikationslage im Zeitpunkt Schadenseintritt §§ 989, 990 bedingen Eigentümerschaft der HS-GbR am Motorroller im Zeitpunkt des Schadensereignisses a) S hatte bei Unfall unmittelbaren Besitz

75 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens II. Aus §§ 989, 990 II 1. Vindikationslage im Zeitpunkt Schadenseintritt §§ 989, 990 bedingen Eigentümerschaft der HS-GbR am Motorroller im Zeitpunkt des Schadensereignisses a) S hatte bei Unfall unmittelbaren Besitz b) Eigentum der HS-GbR?

76 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens II. Aus §§ 989, 990 II 1. Vindikationslage im Zeitpunkt Schadenseintritt §§ 989, 990 bedingen Eigentümerschaft der HS-GbR am Motorroller im Zeitpunkt des Schadensereignisses a) S hatte bei Unfall unmittelbaren Besitz b) Eigentum der HS-GbR? Eigentumswechsel ist unabhängig von schuldrechtl. Vertrag zu bewerten; Eigentumswechsel ist grds. lediglich rechtlich vorteilhaft

77 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens II. Aus §§ 989, 990 II 1. Vindikationslage im Zeitpunkt Schadenseintritt §§ 989, 990 bedingen Eigentümerschaft der HS-GbR am Motorroller im Zeitpunkt des Schadensereignisses a) S hatte bei Unfall unmittelbaren Besitz b) Eigentum der HS-GbR? Eigentumswechsel ist unabhängig von schuldrechtl. Vertrag zu bewerten; Eigentumswechsel ist grds. lediglich rechtlich vorteilhaft > folglich S wirksam Eigentum von GbR durch Einigung und Übergabe erworben (Anm: Abstraktionsprinzip) >> folglich mangels Vindikationslage fallen §§ 989, 990 I aus

78 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens III. Aus §§ 823 II iVm § 263 StGB/ § 315s StGB Hinsichtlich Betruges des S (zB bzgl Volljährigkeit oder Verstoßes nach § 315c StGB) sagt Sachverhalt nichts aus. .

79 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens III. Aus §§ 823 II iVm § 263 StGB/ § 315s StGB Hinsichtlich Betruges des S (zB bzgl Volljährigkeit oder Verstoßes nach § 315c StGB) sagt Sachverhalt nichts aus. IV. § 823 I 1. Rechtsgutsverletzung käme nur Rechtsgut Eigentum in Betracht; dieses war jedoch bei S (siehe oben)

80 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S B. HS-GbR gegen S auf Schadensersatz wegen Totalschadens III. Aus §§ 823 II iVm § 263 StGB/ § 315s StGB Hinsichtlich Betruges des S (zB bzgl Volljährigkeit oder Verstoßes nach § 315c StGB) sagt Sachverhalt nichts aus. IV. § 823 I 1. Rechtsgutsverletzung käme nur Rechtsgut Eigentum in Betracht; dieses war jedoch bei S (siehe oben) 2. Ergebnis: SE-Anspruch aus § 823 I nicht gegeben.

81 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens I. Aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II 1. Etwas erlangt Hier Besitz und sogar Eigentum. 2. Durch Leistung der HS-GbR Liegt vor. 3. Ohne rechtlichen Grund Kaufvertrag ist unwirksam.

82 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers a) Wertersatz, § 818 II Motorroller kaputt, also Folge Wertersatz § 818 II

83 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers a) Wertersatz, § 818 II Motorroller kaputt, also Folge Wertersatz § 818 II b) Entreicherung, § 818 III da Motorroller völlig zerstört u. nach Sachverhalt S kein Surrogat, Rechtsfolge S ist entreichert.

84 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers c) Anwendbarkeit des § 818 III wegen §§ 819 I, 818 IV ausgeschlossen?

85 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers c) Anwendbarkeit des § 818 III wegen §§ 819 I, 818 IV ausgeschlossen? Bedingt positives Wissen vom Mangel des rechtlichen Grundes; auf wessen Kenntnis (Minderjähriger, gesetzlicher Vertreter) kommt es an?

86 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers c) Anwendbarkeit des § 818 III wegen §§ 819 I, 818 IV ausgeschlossen? Bedingt positives Wissen vom Mangel des rechtlichen Grundes; auf wessen Kenntnis (Minderjähriger, gesetzlicher Vertreter) kommt es an? > zum Teil vertreten: Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich (Staudinger/Lorenz § 819 Rn 9); dann mangels Kenntnis der Eltern des S § 819 I nicht gegeben

87 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers c) Anwendbarkeit des § 818 III wegen §§ 819 I, 818 IV ausgeschlossen? Bedingt positives Wissen vom Mangel des rechtlichen Grundes; auf wessen Kenntnis (Minderjähriger, gesetzlicher Vertreter) kommt es an? > zum Teil vertreten: Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgeblich (Staudinger/Lorenz § 819 Rn 9); dann mangels Kenntnis der Eltern des S § 819 I nicht gegeben >> nach aA Unterscheidung je nach Kondiktionstypen (MüKo/Schwab § 819 Rn 9) mit Tendenz Vorrang des Minderjährigenschutzes; danach Leistungskondiktion grds. ausgeschlossen, anders ggf. bei der Eingriffskondiktion, für die dann nach §§ 828f. analog zu werten ist.

88 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers c) Anwendbarkeit des § 818 III wegen §§ 819 I, 818 IV ausgeschlossen? >>> nach beiden Meinungen käme es somit auf Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, die nicht vorliegt.

89 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers c) Anwendbarkeit des § 818 III wegen §§ 819 I, 818 IV ausgeschlossen? >>> nach beiden Meinungen käme es somit auf Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, die nicht vorliegt. d) Zwischenergebnis: Anwendbarkeit von § 818 III bleibt also erhalten; wegen fehlender Kenntnis der Eltern des S keine Anwendung des § 819 I

90 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S C. HS-GbR gegen S auf Wertersatz wegen Totalschadens 4. Rechtsfolge nach Zerstörung des Motorrollers c) Anwendbarkeit des § 818 III wegen §§ 819 I, 818 IV ausgeschlossen? >>> nach beiden Meinungen käme es somit auf Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, die nicht vorliegt. d) Zwischenergebnis: Anwendbarkeit von § 818 III bleibt also erhalten; wegen fehlender Kenntnis der Eltern des S keine Anwendung des § 819 I 5. Ergebnis: Anspruch gegen S entfällt wegen Entreicherung, §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II.

91 Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S D. Gesamtergebnis
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Ansprüche der HS-GbR gegen S D. Gesamtergebnis HS-GbR hat gegen S keine Ansprüche.


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