Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D."—  Präsentation transkript:

1 Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.
Lösungsbesprechung Klausur ZivilRecht vom

2 F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174:
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174: Anspruch des F gegen E und G als einzige Miterben aus Vermächtnis, § 2174; dann F als Vermächtnisnehmer und E mit G als Beschwerte

3 F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174:
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174: Anspruch des F gegen E und G als einzige Miterben aus Vermächtnis, § 2174; dann F als Vermächtnisnehmer und E mit G als Beschwerte 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament Könnte aus einem Testament der Erblasserin U folgen; hierzu könnte Lippenstift-Aufschrift auf Toilettenpapier in Frage kommen; dann müsste damit § 2247 erfüllt worden sein;

4 F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174:
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174: Anspruch des F gegen E und G als einzige Miterben aus Vermächtnis, § 2174; dann F als Vermächtnisnehmer und E mit G als Beschwerte 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament Könnte aus einem Testament der Erblasserin U folgen; hierzu könnte Lippenstift-Aufschrift auf Toilettenpapier in Frage kommen; dann müsste damit § 2247 erfüllt worden sein; > danach genügend, wenn Schreibuntergrund dauerhaft individuelle Handschriftlich- keit wiedergibt;

5 F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174:
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Übereignung der Yacht aus § 2174: Anspruch des F gegen E und G als einzige Miterben aus Vermächtnis, § 2174; dann F als Vermächtnisnehmer und E mit G als Beschwerte 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament Könnte aus einem Testament der Erblasserin U folgen; hierzu könnte Lippenstift-Aufschrift auf Toilettenpapier in Frage kommen; dann müsste damit § 2247 erfüllt worden sein; > danach genügend, wenn Schreibuntergrund dauerhaft individuelle Handschriftlich- keit wiedergibt; > erforderlich ganzer Text eigenhändig und handschriftlich mit eigenhändiger zur Individualisierung ausreichender Unterschrift; Ort, Datum nur als Sollvorschrift

6 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament > erforderlich ganzer Text eigenhändig und handschriftlich mit eigenhändiger zur Individualisierung ausreichender Unterschrift; Ort, Datum nur als Sollvorschrift; § 2247 I bis 3 >> den formalen Anforderungen des § 2247 wurde hier genügt

7 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament > erforderlich ganzer Text eigenhändig und handschriftlich mit eigenhändiger zur Individualisierung ausreichender Unterschrift; Ort, Datum nur als Sollvorschrift; § 2247 I bis 3 >> den formalen Anforderungen des § 2247 wurde hier genügt b) Auslegung der letztwilligen Verfügung als Vermächtnis zugunsten des F

8 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament > erforderlich ganzer Text eigenhändig und handschriftlich mit eigenhändiger zur Individualisierung ausreichender Unterschrift; Ort, Datum nur als Sollvorschrift; § 2247 I bis 3 >> den formalen Anforderungen des § 2247 wurde hier genügt b) Auslegung der letztwilligen Verfügung als Vermächtnis zugunsten des F Verfügungen von Todes wegen sind auszulegen nach Bedeutung und Inhalt, § 133;

9 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament > erforderlich ganzer Text eigenhändig und handschriftlich mit eigenhändiger zur Individualisierung ausreichender Unterschrift; Ort, Datum nur als Sollvorschrift; § 2247 I bis 3 >> den formalen Anforderungen des § 2247 wurde hier genügt b) Auslegung der letztwilligen Verfügung als Vermächtnis zugunsten des F Verfügungen von Todes wegen sind auszulegen nach Bedeutung und Inhalt, § 133; > nach Sachverhalt wollte U dem F „etwas zukommen lassen“, also letztwillige Verfügung iSd §§ 1937, 1939;

10 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 1. Testamentarische Zuwendung eines VN an F Wirksames Testament > erforderlich ganzer Text eigenhändig und handschriftlich mit eigenhändiger zur Individualisierung ausreichender Unterschrift; Ort, Datum nur als Sollvorschrift; § 2247 I bis 3 >> den formalen Anforderungen des § 2247 wurde hier genügt b) Auslegung der letztwilligen Verfügung als Vermächtnis zugunsten des F Verfügungen von Todes wegen sind auszulegen nach Bedeutung und Inhalt, § 133; > nach Sachverhalt wollte U dem F „etwas zukommen lassen“, also letztwillige Verfügung iSd §§ 1937, 1939; damit zu beantworten, ob Erbeinsetzung (§ 1937) oder Vermächtnis (§ 1939); wiederum eine Frage der Auslegung;

11 Testamentarische Zuwendung eines VN an F …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? Testamentarische Zuwendung eines VN an F damit zu beantworten, ob Erbeinsetzung (§ 1937) oder Vermächtnis (§ 1939); wiederum eine Frage der Auslegung;

12 Testamentarische Zuwendung eines VN an F …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? Testamentarische Zuwendung eines VN an F damit zu beantworten, ob Erbeinsetzung (§ 1937) oder Vermächtnis (§ 1939); wiederum eine Frage der Auslegung; Auslegungshilfe durch § 2087 II „Zuwendung einzelner Gegenstände“;

13 Testamentarische Zuwendung eines VN an F …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? Testamentarische Zuwendung eines VN an F damit zu beantworten, ob Erbeinsetzung (§ 1937) oder Vermächtnis (§ 1939); wiederum eine Frage der Auslegung; Auslegungshilfe durch § 2087 II „Zuwendung einzelner Gegenstände“; > in Anbetracht des milliardenschweren Vermögens der U spricht dies für Vermächtnis; U hatte im Übrigen in notarieller Urkunde E und G als ihre Erben benannt; aus Sachlage nicht ersichtlich, dass U daran etwas ändern wollte; insb. ergibt sich aus § 2258 I, dass U wohl nur diese Erben belassen, aber mit einem VN beschweren wollte

14 Testamentarische Zuwendung eines VN an F …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? Testamentarische Zuwendung eines VN an F damit zu beantworten, ob Erbeinsetzung (§ 1937) oder Vermächtnis (§ 1939); wiederum eine Frage der Auslegung; Auslegungshilfe durch § 2087 II „Zuwendung einzelner Gegenstände“; > in Anbetracht des milliardenschweren Vermögens der U spricht dies für Vermächtnis; U hatte im Übrigen in notarieller Urkunde E und G als ihre Erben benannt; aus Sachlage nicht ersichtlich, dass U daran etwas ändern wollte; insb. ergibt sich aus § 2258 I, dass U wohl nur diese Erben belassen, aber mit einem VN beschweren wollte >> Zuwendung der Yacht folglich als Vermächtnis iSv §§ 2147ff.

15 E und G als Beschwerte iSd § 2174
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? E und G als Beschwerte iSd § 2174 Weitere erbmäßig in Frage kommende Personen gibt Sachverhalt weder gem. den Verfügungen noch nach den Familienverhältnissen her;

16 E und G als Beschwerte iSd § 2174
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? E und G als Beschwerte iSd § 2174 Weitere erbmäßig in Frage kommende Personen gibt Sachverhalt weder gem. den Verfügungen noch nach den Familienverhältnissen her; bei mehreren Miterben gilt im Zweifel Erbeinsetzung zu gleichen Teilen, § 2091;

17 E und G als Beschwerte iSd § 2174
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? E und G als Beschwerte iSd § 2174 Weitere erbmäßig in Frage kommende Personen gibt Sachverhalt weder gem. den Verfügungen noch nach den Familienverhältnissen her; bei mehreren Miterben gilt im Zweifel Erbeinsetzung zu gleichen Teilen, § 2091; > folglich sind danach E und G Miterben zu je ½ Erbteil und nach § 2148 mit dem VN beschwert;

18 E und G als Beschwerte iSd § 2174
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? E und G als Beschwerte iSd § 2174 Weitere erbmäßig in Frage kommende Personen gibt Sachverhalt weder gem. den Verfügungen noch nach den Familienverhältnissen her; bei mehreren Miterben gilt im Zweifel Erbeinsetzung zu gleichen Teilen, § 2091; > folglich sind danach E und G Miterben zu je ½ Erbteil und nach § 2148 mit dem VN beschwert; das bislang ungeteilte Erbe ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben E und G, § 2032 I

19 E und G als Beschwerte iSd § 2174
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? E und G als Beschwerte iSd § 2174 Weitere erbmäßig in Frage kommende Personen gibt Sachverhalt weder gem. den Verfügungen noch nach den Familienverhältnissen her; bei mehreren Miterben gilt im Zweifel Erbeinsetzung zu gleichen Teilen, § 2091; > folglich sind danach E und G Miterben zu je ½ Erbteil und nach § 2148 mit dem VN beschwert; das bislang ungeteilte Erbe ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben E und G, § 2032 I >> nach § 1967 I haften E und G für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu gem. § 1967 II auch das Vermächtnis des F gehört

20 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G Diese Erbeinsetzungen müssen wirksam sein;

21 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G Diese Erbeinsetzungen müssen wirksam sein; hier könnten sich Zweifel daraus ergeben, dass die Milliardärin U ihren Geliebten G als Miterbe bedacht hat;

22 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G Diese Erbeinsetzungen müssen wirksam sein; hier könnten sich Zweifel daraus ergeben, dass die Milliardärin U ihren Geliebten G als Miterbe bedacht hat; dies galt nach älterer Rechtsprechung nach dem Prinzip „Hergabe für Hingabe“ noch als grundsätzlich sittenwidrig nach § 138 I;

23 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G Diese Erbeinsetzungen müssen wirksam sein; hier könnten sich Zweifel daraus ergeben, dass die Milliardärin U ihren Geliebten G als Miterbe bedacht hat; dies galt nach älterer Rechtsprechung nach dem Prinzip „Hergabe für Hingabe“ noch als grundsätzlich sittenwidrig nach § 138 I; dies wird heute wegen verfassungsrechtlich geschützter Testierfreiheit nicht mehr vertreten, es sei denn die Versorgung von gesetzlichen Erben wäre gefährdet (Schutz des Staates = Allgemeinheit vor Inanspruchnahme contra Testierfreiheit)

24 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 3. Wirksame Erbeinsetzungen von E und G Diese Erbeinsetzungen müssen wirksam sein; hier könnten sich Zweifel daraus ergeben, dass die Milliardärin U ihren Geliebten G als Miterbe bedacht hat; dies galt nach älterer Rechtsprechung nach dem Prinzip „Hergabe für Hingabe“ noch als grundsätzlich sittenwidrig nach § 138 I; dies wird heute wegen verfassungsrechtlich geschützter Testeierfreiheit nicht mehr vertreten, es sei denn die Versorgung von gesetzlichen Erben wäre gefährdet (Schutz des Staates = Allgemeinheit vor Inanspruchnahme contra Testierfreiheit) > diese Situation gibt der Sachverhalt nicht her >> somit Erbeinsetzung des G nicht sittenwidrig nach § 138 I >>> deshalb sind E und G wirksam als Miterben eingesetzt

25 F hat Anspruch auf die Yacht aus Vermächtnis nach § 2174;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 4. Rechtsfolge F hat Anspruch auf die Yacht aus Vermächtnis nach § 2174; da Yacht nicht im Schiffsregister steht, erfolgt Übereignung nach §§ 929, 929a I; diesen Tatbestand müssen E und G als einzige Erben der U erfüllen

26 F hat Anspruch auf die Yacht aus Vermächtnis nach § 2174;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 4. Rechtsfolge F hat Anspruch auf die Yacht aus Vermächtnis nach § 2174; da Yacht nicht im Schiffsregister steht, erfolgt Übereignung nach §§ 929, 929a I; diesen Tatbestand müssen E und G als einzige Erben der U erfüllen Ergebnis: F kann von E und G die Übertragung des Eigentums auf sich als Alleineigentümer verlangen.

27 F könnte diesen Anspruch auf SE auf §§ 280 I und III, 283 stützen;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? II. F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht F könnte diesen Anspruch auf SE auf §§ 280 I und III, 283 stützen; dann müssten E und G Pflicht aus Schuldverhältnis gegenüber F schuldhaft verletzt haben und dadurch F Schaden zugefügt haben.

28 F könnte diesen Anspruch auf SE auf §§ 280 I und III, 283 stützen;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? II. F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht F könnte diesen Anspruch auf SE auf §§ 280 I und III, 283 stützen; dann müssten E und G Pflicht aus Schuldverhältnis gegenüber F schuldhaft verletzt haben und dadurch F Schaden zugefügt haben. Schuldverhältnis Anspruch des F aus § 2174 ist schuldrechtlicher Anspruch (kein dinglicher A.!); dieser entsteht mit dem Erbfall, § 2176;

29 F könnte diesen Anspruch auf SE auf §§ 280 I und III, 283 stützen;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? II. F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht F könnte diesen Anspruch auf SE auf §§ 280 I und III, 283 stützen; dann müssten E und G Pflicht aus Schuldverhältnis gegenüber F schuldhaft verletzt haben und dadurch F Schaden zugefügt haben. Schuldverhältnis Anspruch des F aus § 2174 ist schuldrechtlicher Anspruch (kein dinglicher A.!); dieser entsteht mit dem Erbfall, § 2176; > damit ab Erbfall Schuldverhältnis zwischen F als Gläubiger und E und G als Schuldner entstanden, das unter §§ 241, 280ff. mit Rechtsfolgen daraus fällt

30 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 2. Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis E und G sind aus Schuldverhältnis verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand im Zustand Erbfall zu übereignen;

31 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 2. Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis E und G sind aus Schuldverhältnis verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand im Zustand Erbfall zu übereignen; können sie das nicht mehr, greifen bei Gattungsvermächtnis §§ 2183f. ein

32 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 2. Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis E und G sind aus Schuldverhältnis verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand im Zustand Erbfall zu übereignen; können sie das nicht mehr, greifen bei Gattungsvermächtnis §§ 2183f. ein > da hier aber Stückvermächtnis (konkrete einzige Yacht), fallen §§ 2183f. aus; damit gelten Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

33 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 2. Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis E und G sind aus Schuldverhältnis verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand im Zustand Erbfall zu übereignen; können sie das nicht mehr, greifen bei Gattungsvermächtnis §§ 2183f. ein > da hier aber Stückvermächtnis (konkrete einzige Yacht), fallen §§ 2183f. aus; damit gelten Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts >> E und G haben Yacht nach Erbfall erheblich verändert (Radar; Austausch der edlen Innenwand-Täfelung), wegen Entfernung u. Vernichtung der alten Täfelung können E und G den VN- Gegenstand nicht mehr wie zum Zeitpunkt des Erbfalls übereignen >>> darin liegt objektiv gesehen eine Pflichtverletzung iSd § 280 I 1.

34 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 3. Unmöglichkeit der vollständigen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs Die Pflichtverletzung nach Ziff. 2 oben ist nicht korrigierbar, da Täfelung mit besonderem Tropenholz heute nicht mehr liefer- und einbaubar; insoweit Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I „soweit…unmöglich“; folglich SE-Anspruch statt der Leistung des F unter §§ 280 III, 283 zu prüfen.

35 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 3. Unmöglichkeit der vollständigen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs Die Pflichtverletzung nach Ziff. 2 oben ist nicht korrigierbar, da Täfelung mit besonderem Tropenholz heute nicht mehr liefer- und einbaubar; insoweit Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I „soweit…unmöglich“; folglich SE-Anspruch statt der Leistung des F unter §§ 280 III, 283 zu prüfen. 4. Vertretenmüssen § 283 S.1 verweist für SE statt der Leistung auf Voraussetzungen des § 280 I, damit insb. auf Vertretenmüssen nach § 280 I 2; E und G müssten danach zu vertreten haben, dass sie Yacht nicht mehr im geschul- deten Zustand nach Erbfall übereignen können;

36 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 4. Vertretenmüssen § 280 I 2 stellt Vermutung an, dass Schuldner zu vertreten hat; das Vertreten definiert sich aus § 276 I, II;

37 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 4. Vertretenmüssen § 280 I 2 stellt Vermutung an, dass Schuldner zu vertreten hat; das Vertreten definiert sich aus § 276 I, II; > E und G haben zwar Vertäfelung vorsätzlich entfernt und durch „Neu“ ersetzt; aber hier maßgeblich die schuldhafte Verletzung der Pflicht „Yacht muss unverändert übereignet werden“;

38 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 4. Vertretenmüssen § 280 I 2 stellt Vermutung an, dass Schuldner zu vertreten hat; das Vertreten definiert sich aus § 276 I, II; > E und G haben zwar Vertäfelung vorsätzlich entfernt und durch „Neu“ ersetzt; aber hier maßgeblich die schuldhafte Verletzung der Pflicht „Yacht muss unverändert übereignet werden“; E und G wussten nichts von dem Vermächtnis und mussten auch nicht davon ausgehen; sie mussten nicht damit rechnen, eine Pflicht zur Übereignung zu haben; somit konnten sie diese Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht iSd § 276 I, II schuldhaft verletzen

39 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 4. Vertretenmüssen § 280 I 2 stellt Vermutung an, dass Schuldner zu vertreten hat; das Vertreten definiert sich aus § 276 I, II; > E und G haben zwar Vertäfelung vorsätzlich entfernt und durch „Neu“ ersetzt; aber hier maßgeblich die schuldhafte Verletzung der Pflicht „Yacht muss unverändert übereignet werden“; E und G wussten nichts von dem Vermächtnis und mussten auch nicht davon ausgehen; sie mussten nicht damit rechnen, eine Pflicht zur Übereignung zu haben; somit konnten sie diese Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht iSd § 276 I, II schuldhaft verletzen >> Mangels Vertretenmüssen hat F keinen Anspruch gegen E/G aus §§ 280 I, 283 S.1

40 F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? F gegen E und G auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Yacht 4. Vertretenmüssen >> Mangels Vertretenmüssen hat F keinen Anspruch gegen E/G aus §§ 280 I, 283 S.1 (anderes Ergebnis vertretbar, wobei dann SE in Geld aus § 251 I, §§ 280 III, 283) Ergebnis: F hat nach hier vertretener Meinung keinen Anspruch gegen E/G aus §§ 280 I, 283 S.1 (möglich wäre noch eine Prüfung nach § 2184 „Nutzungsersatz“. Da es laut Sachverhalt jedoch nicht zur Nutzung der Yacht kam, sollte § 2184 verneint werden)

41 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? III. E und G gegen F auf Ersatz notwendiger Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben;

42 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? III. E und G gegen F auf Ersatz notwendiger Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben; dann müsste Radarsystem Verwendung auf Erbsache nach Erbfall sein; Verwendung iSd § 2185 wohl anzunehmen;

43 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? III. E und G gegen F auf Ersatz notwendiger Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben; dann müsste Radarsystem Verwendung auf Erbsache nach Erbfall sein; Verwendung iSd § 2185 wohl anzunehmen; durch Verweis in § 2185 ist § 994 I 1 „notwendige“ Verwendung zu prüfen;

44 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? III. E und G gegen F auf Ersatz notwendiger Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben; dann müsste Radarsystem Verwendung auf Erbsache nach Erbfall sein; Verwendung iSd § 2185 wohl anzunehmen; durch Verweis in § 2185 ist § 994 I 1 „notwendige“ Verwendung zu prüfen; > Aufwendungen auf die Sache, die – ohne diese grundlegend zu verändern – zu deren Erhaltung oder Stabilisierung erforderlich sind u. dem VN F hier eigene Vermögenseinbußen erspart haben;

45 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? III. E und G gegen F auf Ersatz notwendiger Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben; dann müsste Radarsystem Verwendung auf Erbsache nach Erbfall sein; Verwendung iSd § 2185 wohl anzunehmen; durch Verweis in § 2185 ist § 994 I 1 „notwendige“ Verwendung zu prüfen; > Aufwendungen auf die Sache, die – ohne diese grundlegend zu verändern – zu deren Erhaltung oder Stabilisierung erforderlich sind u. dem VN F hier eigene Vermögenseinbußen erspart haben; Radar wurde hier installiert, um rechtliche Voraussetzung für ein Ausbildungsschiff zu schaffen; damit handelt es sich um eine Verwendung für einen Sonderzweck; dieser deckt sich nicht mit dem Begriff der notwendigen Verwendung (BGHZ 64, 333),

46 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben; …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? III. E und G gegen F auf Ersatz notwendiger Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 994 I 1 haben; >> somit kein Anspruch auf Ersatz nach §§ 2185, 994 I 1 gegeben (aA wobei dann Abgrenzung zu gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 994 I 2 vorzunehmen ist und darzulegen ist, dass Installation noch vor Zeitraum des § 994 II erfolgte).

47 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? IV. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;

48 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? IV. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben; wichtig dann eine nachhaltige Werterhöhung der Sache (Yacht);

49 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? IV. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben; wichtig dann eine nachhaltige Werterhöhung der Sache (Yacht); > entscheidend ist, ob Werterhöhung nach objektiver Sicht zu beurteilen (dann wäre Yacht wegen nun besserer Ausstattung werterhöht) oder ob Werterhöhung subjektiv aus Sicht des VN zu beurteilen (dann wohl keine Werterhöhung, da F nicht Schulschiff beabsichtigte)

50 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? IV. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Radarinstallation E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben; wichtig dann eine nachhaltige Werterhöhung der Sache (Yacht); > entscheidend ist, ob Werterhöhung nach objektiver Sicht zu beurteilen (dann wäre Yacht wegen nun besserer Ausstattung werterhöht) oder ob Werterhöhung subjektiv aus Sicht des VN zu beurteilen (dann wohl keine Werterhöhung, da F nicht Schulschiff beabsichtigte) >> beides vertretbar; nimmt man erste Meinung an, dann ist noch festzustellen, dass E und G iSd § 996 vor Rechtshängigkeit u. vor Beginn des § 990 investiert haben; da dies der Fall ist, folglich nach dieser Meinung Anspruch aus §§ 2185, 996 geg.

51 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? V. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Neuvertäfelung E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben; notwendige Verwendung scheidet von vornherein aus, da Erneuerung nicht geboten

52 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? V. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Neuvertäfelung E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben; notwendige Verwendung scheidet von vornherein aus, da Erneuerung nicht geboten > bzgl. § 996 gilt das soeben Gesagte; danach wird man unterstellen dürfen, dass – egal ob man der subjektiven oder der objektiven Betrachtung folgt – die Auswechslung der wertvollen Tropenholz- verkleidung gegen eine grellbunte, wenn auch kostspielige Verkleidung nicht als werterhöhend zu beurteilen ist

53 E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? V. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Neuvertäfelung E u. G könnten Ansprüche hierzu aus §§ 2185, 996 haben; notwendige Verwendung scheidet von vornherein aus, da Erneuerung nicht geboten > bzgl. § 996 gilt das soeben Gesagte; danach wird man unterstellen dürfen, dass – egal ob man der subjektiven oder der objektiven Betrachtung folgt – die Auswechslung der wertvollen Tropenholz- verkleidung gegen eine grellbunte, wenn auch kostspielige Verkleidung nicht als werterhöhend zu beurteilen ist >> Anspruch aus §§ 2185, 996 entfällt damit (aA vertretbar, sofern man sich der objektiven Betrachtung anschließt; zu beachten, dass nach hM im Falle des § 996 Ansprüche nach §§ 812ff. ver- schlossen sind, wie sich aus dem Gesetz „…Ersatz nur insoweit verlangen…“ ergibt)

54 Kunststoffvertäfelung als wesentlicher Bestandteil
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? V. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Neuvertäfelung Anspruch könnte sich aus §§ 2185, 997 ergeben, denn § 2185 umfasst auch § 997; Kunststoffvertäfelung als wesentlicher Bestandteil Dies richtet sich nach § 93; hierbei ist besonders ausschlaggebend im Fall, dass die neue Vertäfelung maßge- schneidert ist; sie kann damit bei Ausbau nicht anders verwendbar und dadurch wesentlich, weil die Demontage zu einer Wesensveränderung führt; wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, § 93; nach Einbau der Vertäfelung richtet sich ihr weiteres Schicksal nach § 947 > danach kommen wesentlicher Bestandteil Vertäfelung mit der Yacht als Hauptsache iSd § 947 II zusammen;

55 Kunststoffvertäfelung als wesentlicher Bestandteil …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? V. E und G gegen F auf Ersatz nützlicher Verwendungen für Neuvertäfelung Anspruch könnte sich aus §§ 2185, 997 ergeben, denn § 2185 umfasst auch § 997; Kunststoffvertäfelung als wesentlicher Bestandteil > danach kommen wesentlicher Bestandteil Vertäfelung mit der Yacht als Hauptsache iSd § 947 II zusammen; wegen § 947 II erwirbt der Eigentümer der Hauptsache (Yacht) das Eigentum an der Vertäfelung; >> das ist insofern von Bedeutung, als mit Erfüllung des VN der F nun Eigentümer wird, was damit Anspruchssituation des § 997 eröffnet

56 2. Wegnahmerecht von E und G aus § 997
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 2. Wegnahmerecht von E und G aus § 997 Dies könnte hier aus § 997 II Alt. 2 ausgeschlossen sein;

57 2. Wegnahmerecht von E und G aus § 997
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 2. Wegnahmerecht von E und G aus § 997 Dies könnte hier aus § 997 II Alt. 2 ausgeschlossen sein; dazu müsste Wegnahme für E und G ohne Nutzen sein, was der Fall, wenn weggenommene Sache nicht mehr anders verwendbar > das dürfte hier (Maßanfertigung) wohl er Fall sein

58 2. Wegnahmerecht von E und G aus § 997
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Welche Ansprüche hat F gegen E und G bzw. haben E und G gegen F ? 2. Wegnahmerecht von E und G aus § 997 Dies könnte hier aus § 997 II Alt. 2 ausgeschlossen sein; dazu müsste Wegnahme für E und G ohne Nutzen sein, was der Fall, wenn weggenommene Sache nicht mehr anders verwendbar > das dürfte hier (Maßanfertigung) wohl er Fall sein >> § 997 II Alt. 2 steht damit dem Wegnahmerecht entgegen (wer gleichwohl ein Wegnahmerecht annimmt, müsste sich dann mit § 258 aus- einandersetzen, vgl. § 997 I 2; im Ergebnis müssten dann E und G Sache wieder insoweit instand setzen, dass Yacht wieder uneingeschränkt gebrauchsfähig; hier wegen der besonderen Vertäfelung problematisch, um ein ausgewogenes Ergebnis zu finden!) Ergebnis: nach hier vertretener Meinung besteht kein Wegnahmerecht.

59 Y gegen E auf Zahlung von 1.000 € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I HGB
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Y gegen E auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I HGB Y könnte gegen E Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 171 I, 172 I HGB haben Kaufpreisverbindlichkeit der U-GmbH & Co. KG zu € gegenüber Y Es besteht ein KV zwischen Y als Verkäufer und U-GmbH & Co. KG als Käufer, §§ 433ff.; aus KV trifft U-GmbH & Co. KG als Käufer (nicht U-GmbH !) Schuld nach § 433 II

60 Y gegen E auf Zahlung von 1.000 € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I HGB
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Y gegen E auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I HGB Y könnte gegen E Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 171 I, 172 I HGB haben Kaufpreisverbindlichkeit der U-GmbH & Co. KG zu € gegenüber Y Es besteht ein KV zwischen Y als Verkäufer und U-GmbH & Co. KG als Käufer, §§ 433ff.; aus KV trifft U-GmbH & Co. KG als Käufer (nicht U-GmbH !) Schuld nach § 433 II Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet über §§ 161 II, 124 HGB der Kommanditist nur mit seiner Einlage, im Falle der Nichteinzahlung der Kommanditeinlage unmittelbar bis zu deren Höhe mit seinem Gesamtvermögen;

61 Y gegen E auf Zahlung von 1.000 € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I HGB
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Y gegen E auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I HGB Y könnte gegen E Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 171 I, 172 I HGB haben Kaufpreisverbindlichkeit der U-GmbH & Co. KG zu € gegenüber Y Es besteht ein KV zwischen Y als Verkäufer und U-GmbH & Co. KG als Käufer, §§ 433ff.; aus KV trifft U-GmbH & Co. KG als Käufer (nicht U-GmbH !) Schuld nach § 433 II Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet über §§ 161 II, 124 HGB der Kommanditist nur mit seiner Einlage, im Falle der Nichteinzahlung der Kommanditeinlage unmittelbar bis zu deren Höhe mit seinem Gesamtvermögen; im Außenverhältnis zu Dritten gilt die im HRegister eingetragene Haftsumme, § 172 I HGB = hier also €

62 E hatte aber bisher auf seine Einlage nichts eingezahlt;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 E hatte aber bisher auf seine Einlage nichts eingezahlt; auch hatte er insoweit keine anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt;

63 E hatte aber bisher auf seine Einlage nichts eingezahlt;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 E hatte aber bisher auf seine Einlage nichts eingezahlt; auch hatte er insoweit keine anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt; seine Haftung ist damit zur Höhe seiner Kommanditbeteiligung noch nicht erloschen.

64 E hatte aber bisher auf seine Einlage nichts eingezahlt;
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 E hatte aber bisher auf seine Einlage nichts eingezahlt; auch hatte er insoweit keine anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt; seine Haftung ist damit zur Höhe seiner Kommanditbeteiligung noch nicht erloschen. Ergebnis: In Höhe der nicht geleisteten Kommanditbeteiligung zu € kann der Y den E auf Zahlung auf die Kaufpreisschuld der U-GmbH & Co. KG in An- spruch nehmen.

65 Gesellschaftsverbindlichkeit, Einlage, Haftsumme
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 II. Y gegen G auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I, 173 HGB Y könnte gegen E Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 171 I, 172 I, 173 HGB haben. Gesellschaftsverbindlichkeit, Einlage, Haftsumme Insoweit kann auf die o.a. Ausführungen soeben zu E verwiesen werden. Haftung für Altverbindlichkeiten G ist aber erst Kommanditist geworden vor „einem Jahr“;

66 Gesellschaftsverbindlichkeit, Einlage, Haftsumme
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 II. Y gegen G auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I, 173 HGB Y könnte gegen E Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 171 I, 172 I, 173 HGB haben. Gesellschaftsverbindlichkeit, Einlage, Haftsumme Insoweit kann auf die o.a. Ausführungen soeben zu E verwiesen werden. Haftung für Altverbindlichkeiten G ist aber erst Kommanditist geworden vor „einem Jahr“; Forderung des Y nach § 433 II wurde begründet vor ca. mehr als „zwei Jahren“;

67 Gesellschaftsverbindlichkeit, Einlage, Haftsumme
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 II. Y gegen G auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 171 I, 172 I, 173 HGB Y könnte gegen E Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 171 I, 172 I, 173 HGB haben. Gesellschaftsverbindlichkeit, Einlage, Haftsumme Insoweit kann auf die o.a. Ausführungen soeben zu E verwiesen werden. Haftung für Altverbindlichkeiten G ist aber erst Kommanditist geworden vor „einem Jahr“; Forderung des Y nach § 433 II wurde begründet vor ca. mehr als „zwei Jahren“; > nach § 173 HGB wird jedoch der Neukommanditist einer Haftung für alte Gesell- schaftsverbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 171, 172 HGB unterworfen; als insoweit Neueintritt gilt nach ganz hM auch die Anteilsübertragung >> mit Anteilserwerb kam aber G zunächst Einzahlung des F (1.000 €) zugute

68 Haftung für Altverbindlichkeiten …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Haftung für Altverbindlichkeiten >> mit Anteilserwerb kam aber G zunächst Einzahlung des F (1.000 €) zugute >>> G erhielt aber von KG € ausbezahlt, die angesichts der Vermögenslage der KG als Einlagenrückzahlung iSv § 172 IV 2 HGB zu werten ist; allerdings greift dies nur in Höhe der eingetragenen Haftsumme (1.000 € !)

69 Haftung für Altverbindlichkeiten …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Haftung für Altverbindlichkeiten >> mit Anteilserwerb kam aber G zunächst Einzahlung des F (1.000 €) zugute >>> G erhielt aber von KG € ausbezahlt, die angesichts der Vermögenslage der KG als Einlagenrückzahlung iSv § 172 IV 2 HGB zu werten ist; allerdings greift dies nur in Höhe der eingetragenen Haftsumme (1.000 € !) Gesamtschuldnerische Haftung Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner, Rechtsgedanke aus §§ 161 II, 128 Satz 1 HGB; nach § 421 Satz 1 kann Gläubiger von jedem die ganze Leistung fordern, im Ganzen jedoch nur einmal;

70 Haftung für Altverbindlichkeiten …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Haftung für Altverbindlichkeiten >> mit Anteilserwerb kam aber G zunächst Einzahlung des F (1.000 €) zugute >>> G erhielt aber von KG € ausbezahlt, die angesichts der Vermögenslage der KG als Einlagenrückzahlung iSv § 172 IV 2 HGB zu werten ist; allerdings greift dies nur in Höhe der eingetragenen Haftsumme (1.000 € !) Gesamtschuldnerische Haftung Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner, Rechtsgedanke aus §§ 161 II, 128 Satz 1 HGB; nach § 421 Satz 1 kann Gläubiger von jedem die ganze Leistung fordern, im Ganzen jedoch nur einmal; Y kann deshalb alle gesamtschuldnerisch haftenden Kommanditisten in Anspruch nehmen, § 421 Satz 2;

71 Gesamtschuldnerische Haftung …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Gesamtschuldnerische Haftung Y kann deshalb alle gesamtschuldnerisch haftenden Kommanditisten in Anspruch nehmen, § 421 Satz 2; > bedeutet hier aber:

72 Gesamtschuldnerische Haftung …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Gesamtschuldnerische Haftung Y kann deshalb alle gesamtschuldnerisch haftenden Kommanditisten in Anspruch nehmen, § 421 Satz 2; > bedeutet hier aber: jeder Kommanditist (E und G) kann nur gesamtschuldnerisch bis zu seiner Haft- einlage € in Anspruch genommen werden, dabei aber jeder (falsch wäre gesamtschuldnerische Haftung des E oder G dahingehend anzunehmen, dass E bzw. G über ihre Kommanditeinlage von 1.000 € jeweils hinaus zahlen müssten).

73 Gesamtschuldnerische Haftung …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Gesamtschuldnerische Haftung Y kann deshalb alle gesamtschuldnerisch haftenden Kommanditisten in Anspruch nehmen, § 421 Satz 2; > bedeutet hier: jeder Kommanditist (E und G) kann nur gesamtschuldnerisch bis zu seiner Haft- einlage € in Anspruch genommen werden, dabei aber jeder (falsch wäre gesamtschuldnerische Haftung des E oder G dahingehend anzunehmen, dass E bzw. G über ihre Kommanditeinlage von 1.000 € jeweils hinaus zahlen müssten). Ergebnis: Im Umfang der Haftung kann Y (zusätzlich) von G Zahlung von € bean- spruchen.

74 Generelle Nachhaftung des ausgeschiedenen Kommanditisten?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 III. Y gegen F auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 15 I, 171 I, 172 I 160 I, 161 II HGB Y könnte gegen F Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 15 I, 171 I, 172 I 160 I,161 II HGB haben. Generelle Nachhaftung des ausgeschiedenen Kommanditisten?

75 Generelle Nachhaftung des ausgeschiedenen Kommanditisten?
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 III. Y gegen F auf Zahlung von € aus § 433 II iVm §§ 15 I, 171 I, 172 I 160 I, 161 II HGB Y könnte gegen F Anspruch auf € aus KV nach § 433 II (Warenvertrag) iVm §§ 15 I, 171 I, 172 I 160 I,161 II HGB haben. Generelle Nachhaftung des ausgeschiedenen Kommanditisten? Es liegt eine Gesellschaftsverbindlichkeit vor (siehe bereits oben); über § 160 I HGB, der wegen § 161 II HGB auch gilt für Kommanditist, ergibt sich > Haftung des Kommanditisten 5 Jahre lang beginnend ab seinem Ausscheiden für innerhalb der 5 Jahre fällig werdende Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet worden waren (+) in einer § 160 I HGB genügenden Form geltend gemacht worden sind

76 Haftungssituation bei Anteilsübertragung
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Haftungssituation bei Anteilsübertragung Hier ist F nicht ausgeschieden iS einer Kündigung und dergl.; F übertrug rechtsgeschäftlich seine Kommanditbeteiligung auf G, §§ 413, 398; > daraus folgt, dass G alle Rechte und Pflichten aus der Beteiligung übernahm >> will Altkommanditist haftungsfrei gestellt sein, erfordert dies nach hM Anmeldung eines sog. Nachfolgevermerks zur Eintragung im HReg. (+) Versicherung aller KG-Gesellschafter, dass dem Altkommanditisten eine Ab- findung aus dem Gesellschaftsvermögen der KG nicht gewährt oder versprochen wurde;

77 Haftungssituation bei Anteilsübertragung
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Haftungssituation bei Anteilsübertragung Hier ist F nicht ausgeschieden iS einer Kündigung und dergl.; F übertrug rechtsgeschäftlich seine Kommanditbeteiligung auf G, §§ 413, 398; > daraus folgt, dass G alle Rechte und Pflichten aus der Beteiligung übernahm >> will Altkommanditist haftungsfrei gestellt sein, erfordert dies nach hM Anmeldung eines sog. Nachfolgevermerks zur Eintragung im HReg. (+) Versicherung aller KG-Gesellschafter, dass dem Altkommanditisten eine Ab- findung aus dem Gesellschaftsvermögen der KG nicht gewährt oder versprochen wurde; nach Sachverhalt „nach den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung korrekt ver- zeichnet“ wurde dies so im HReg. korrekt angemeldet und eingetragen

78 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G Trotz der grds. Freistellung des F nach 2. bleibt seine Forthaftung fraglich > F hatte zwar seine Hafteinlage geleistet in Höhe Haftsumme, § 172 I HGB; doch G hat als Rechtsnachfolger des F mit den € einen Betrag von der KG erhalten >> dies wurde bereits (siehe oben) als Rückgewähr der Einlage gewertet

79 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G Trotz der grds. Freistellung des F nach 2. bleibt seine Forthaftung fraglich > F hatte zwar seine Hafteinlage geleistet in Höhe Haftsumme, § 172 I HGB; doch G hat als Rechtsnachfolger des F mit den € einen Betrag von der KG erhalten >> dies wurde bereits (siehe oben) als Rückgewähr der Einlage gewertet >>> Problem der Haftung des Altkommanditisten für Rückgewähr der Einlage, § 172 IV HGB, mit seinem Vermögen in Höhe der Haftsumme: - nach verbreiteter Meinung wirkt diese Rückgewähr an den Nachfolger zu Lasten des Altkommanditisten (Staub/Thiessen § 173 Rn 85); Begründung aus Rechtsgedanken des § 422 I 1 „Gesamtwirkung der Erfüllung bzw. Nichterfüllung“, da Alt- und Neukommanditist Gesamtschuldner sind;

80 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G >>> Problem der Haftung des Altkommanditisten für Rückgewähr der Einlage, § 172 IV HGB, mit seinem Vermögen in Höhe der Haftsumme: - nach verbreiteter Meinung wirkt diese Rückgewähr an den Nachfolger zu Lasten des Altkommanditisten (Staub/Thiessen § 173 Rn 85); Begründung aus Rechtsgedanken des § 422 I 1 „Gesamtwirkung der Erfüllung bzw. Nichterfüllung“, da Alt- und Neukommanditist Gesamtschuldner sind; - nach aA Altkommanditist haftet nicht mehr, wenn er zur Zeit der Beteiligungs- übertragung seine Einlage voll erbracht hat; Begründung ist, dass Altkommanditist auf Verhalten seines Rechtsnachfolgers keinen Einfluss ausüben kann

81 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G …
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 3. Einlageleistung des F und Rückgewähr an G >>>> je nach vertretener Meinung: Ergebnis: Rückgewähr an G wirkt zu Lasten des F oder nicht; danach haftet F im Umfang der Haftsumme von € dem Y für die Gesell- schaftsverbindlichkeit aus § 433 II oder nach aA entfällt eine Mithaftung des F als Gesamtschuldner.


Herunterladen ppt "Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen