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Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.

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Präsentation zum Thema: "Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D."—  Präsentation transkript:

1 Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.
Lösungsbesprechung Klausur ZivilRecht vom

2 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 1. Eigentum des N N Eigentümer des Minigolfplatzes 2. Verletzung des Eigentums iSv § 1004 Überbau ist zwar schon teilweise Besitzentziehung; hier liegt jedoch besonders Störung des Restgrundstückes durch Wertminderung vor (siehe Sachverhalt) = dies ist grds. abwehrfähig

3 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 1. Eigentum des N N Eigentümer des Minigolfplatzes 2. Verletzung des Eigentums iSv § 1004 Überbau ist zwar schon teilweise Besitzentziehung; hier liegt jedoch besonders Störung des Restgrundstückes durch Wertminderung vor (siehe Sachverhalt) = dies ist grds. abwehrfähig 3. Störereigenschaft des E E = mittelbarer Handlungsstörer als Veranlasser der Baumaßnahmen (gehe ich durch Überbau von Zustandsstörer aus, muss ich hier Eigentumssituation am Betonfundament prüfen)

4 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 4. Drohende weitere Beeinträchtigungen Weite Auslegung, damit umfasst auch unmittelbar drohende Erstbegehungsgefahr (hM, vgl. BGH NJW 2004, 1036); es muss objektiv Gefahr weiterer Beeinträchtigungen bestehen: > hier gegeben, da E auf Betonfundament Gewächshaus stellen will; dies ist weitere Beeinträchtigung des Grundstücks des N

5 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 4. Drohende weitere Beeinträchtigungen Weite Auslegung, damit umfasst auch unmittelbar drohende Erstbegehungsgefahr (hM, vgl. BGH NJW 2004, 1036); es muss objektiv Gefahr weiterer Beeinträchtigungen bestehen: > hier gegeben, da E auf Betonfundament Gewächshaus stellen will; dies ist weitere Beeinträchtigung des Grundstücks des N 5. Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung Verschulden des Störers unerheblich, es kommt auf Rechtwidrigkeit an > diese ist durch Eigentumsstörung indiziert, entfällt aber im Falle § 1004 II >> Duldungspflicht hier von N nicht vertraglich gewährt;

6 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 4. Drohende weitere Beeinträchtigungen Weite Auslegung, damit umfasst auch unmittelbar drohende Erstbegehungsgefahr (hM, vgl. BGH NJW 2004, 1036); es muss objektiv Gefahr weiterer Beeinträchtigungen bestehen: > hier gegeben, da E auf Betonfundament Gewächshaus stellen will; dies ist weitere Beeinträchtigung des Grundstücks des N 5. Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung Verschulden des Störers unerheblich, es kommt auf Rechtwidrigkeit an > diese ist durch Eigentumsstörung indiziert, entfällt aber im Falle § 1004 II >> Duldungspflicht hier von N nicht vertraglich gewährt; aber Duldung iSv § 1004 II aus entschuldigtem Überbau nach § 912 I (= Rechtsfertigungsgrund) ?

7 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 5. Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung >> Duldungspflicht hier von N nicht vertraglich gewährt; aber Duldung iSv § 1004 II aus entschuldigtem Überbau nach § 912 I (= Rechtsfertigungsgrund) ? a) Eigentümer eines Grundstücks; hier E b) bei Errichtung eines Gebäudes; hier Gewächshaus c) hier Gebäude 0,5 m über Grundstücksgrenze d) ohne Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit

8 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 5. Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung >> Duldungspflicht hier von N nicht vertraglich gewährt; aber Duldung iSv § 1004 II aus entschuldigtem Überbau nach § 912 I (= Rechtsfertigungsgrund) ? a) Eigentümer eines Grundstücks; hier E b) bei Errichtung eines Gebäudes; hier Gewächshaus c) hier Gebäude 0,5 m über Grundstücksgrenze d) ohne Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit aa) eigenes Verschulden des E bei sorgfältiger Auswahl des Architekten durch E, trifft E kein Auswahlverschulden; hier hat E gem. Sachverhalt ordentlich ausgewählt

9 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 5. Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung d) ohne Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit aa) eigenes Verschulden des E bei sorgfältiger Auswahl des Architekten durch E, trifft E kein Auswahlverschulden; hier hat E gem. Sachverhalt ordentlich ausgewählt; Subdelegation an ordentlich ausgewählten Fachmann befreite E von eigener Prüfungspflicht zur Einhaltung der Grenzbebauuung bb) Zurechnung des Verhaltens des A? A selbst hat bei dieser grenznahen Bebauung hier grob fahrlässig gehandelt (vgl. BGHZ 156, 170)

10 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 5. Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung d) ohne Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit aa) eigenes Verschulden des E bei sorgfältiger Auswahl des Architekten durch E, trifft E kein Auswahlverschulden; hier hat E gem. Sachverhalt ordentlich ausgewählt; Subdelegation an ordentlich ausgewählten Fachmann befreite E von eigener Prüfungspflicht zur Einhaltung der Grenzbebauuung bb) Zurechnung des Verhaltens des A? A selbst hat bei dieser grenznahen Bebauung hier grob fahrlässig gehandelt (vgl. BGHZ 156, 170) Zurechnungsnormbestimmung? > §§ 278, 831, 166 sind solche Normen

11 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 bb) Zurechnung des Verhaltens des A? A selbst hat bei dieser grenznahen Bebauung hier grob fahrlässig gehandelt (vgl. BGHZ 156, 170) Zurechnungsnormbestimmung? > §§ 278, 831, 166 sind solche Normen >> § 831 ist im Rahmen des § 912 (da nicht Deliktsrecht) nicht anwendbar

12 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 bb) Zurechnung des Verhaltens des A? A selbst hat bei dieser grenznahen Bebauung hier grob fahrlässig gehandelt (vgl. BGHZ 156, 170) Zurechnungsnormbestimmung? > §§ 278, 831, 166 sind solche Normen >> § 831 ist im Rahmen des § 912 (da nicht Deliktsrecht) nicht anwendbar >>> § 278 setzt Schuldverhältnis voraus; dies lag bei Nachbarstreit nicht vor; nach BGH (NJW 2011, 3294) nur sog. nachbarl. Gmeinschaftsverhältnis (somit keine Grundlage für schuldrechtl. Verpflichtungen)

13 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 bb) Zurechnung des Verhaltens des A? A selbst hat bei dieser grenznahen Bebauung hier grob fahrlässig gehandelt (vgl. BGHZ 156, 170) Zurechnungsnormbestimmung? > §§ 278, 831, 166 sind solche Normen >> § 831 ist im Rahmen des § 912 (da nicht Deliktsrecht) nicht anwendbar >>> § 278 setzt Schuldverhältnis voraus; dies lag bei Nachbarstreit nicht vor; nach BGH (NJW 2011, 3294) nur sog. nachbarl. Gmeinschaftsverhältnis (somit keine Grundlage für schuldrechtl. Verpflichtungen) >>>> nach BGH aber analoge Anwendung des § 166 möglich (BGH NJW 1977, 375), auch soweit nicht We., sondern nur Zurechnung tatsächl. Dienste

14 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 bb) Zurechnung des Verhaltens des A >>>> nach BGH aber analoge Anwendung des § 166 möglich (BGH NJW 1977, 375), auch soweit nicht We., sondern nur Zurechnung tatsächl. Dienste; letztlich sprechen die besten Gründe für eine analoge Anwendung von § 278 iVm dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. Baur/Stürner SachR § 5 Rn 16; Medicus/Petersen BGB Rn. 799) (auch vertretbar § 831 analog, aber Exculpationsmöglichkeit oder § 166 analog)

15 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 bb) Zurechnung des Verhaltens des A >>>> nach BGH aber analoge Anwendung des § 166 möglich (BGH NJW 1977, 375), auch soweit nicht We., sondern nur Zurechnung tatsächl. Dienste; letztlich sprechen die besten Gründe für eine analoge Anwendung von § 278 iVm dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. Baur/Stürner SachR § 5 Rn 16; Medicus/Petersen BGB Rn. 799) (auch vertretbar § 831 analog, aber Exculpationsmöglichkeit oder § 166 analog) e) Widerspruch des N wird unentschuldigter Überbau angenommen (s. oben bb), ist dieser nach § 912 I nicht zu dulden;

16 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 e) Widerspruch des N wird unentschuldigter Überbau angenommen (s. oben bb), ist dieser nach § 912 I nicht zu dulden; liegt entschuldigter Überbau vor (Verschulden des A dem E nicht zuzurechnen) ist Rechtzeitigkeit des Widerspruchs des N zu prüfen

17 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 e) Widerspruch des N wird unentschuldigter Überbau angenommen (s. oben bb), ist dieser nach § 912 I nicht zu dulden; liegt entschuldigter Überbau vor (Verschulden des A dem E nicht zuzurechnen) ist Rechtzeitigkeit des Widerspruchs des N zu prüfen > anzunehmen, wenn erhebliche Zerstörungen noch vermieden werden können >> hier hat N unmittelbar nach Erkennen des Überbaus u. noch vor Gebäudefertigstellung reagiert; spricht für rechtzeitigen Widerspruch

18 Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Anspruch des N gegen E auf Einstellung des Weiterbaus Anspruch des N gegen E auf Unterlassung aus § 1004 I 2 e) Widerspruch des N wird unentschuldigter Überbau angenommen (s. oben bb), ist dieser nach § 912 I nicht zu dulden; liegt entschuldigter Überbau vor (Verschulden des A dem E nicht zuzurechnen) ist Rechtzeitigkeit des Widerspruchs des N zu prüfen > anzunehmen, wenn erhebliche Zerstörungen noch vermieden werden können >> hier hat N unmittelbar nach Erkennen des Überbaus u. noch vor Gebäudefertigstellung reagiert; spricht für rechtzeitigen Widerspruch II. Ergebnis: N kann von E Unterlassung des Weiterbaus verlangen.

19 Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament (keine Prüfung von Anspruchsgrundlagen, sondern der Eigentumslage) Ausgangslage sind §§ 946, 93, 94 I 1;

20 Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament (keine Prüfung von Anspruchsgrundlagen, sondern der Eigentumslage) Ausgangslage sind §§ 946, 93, 94 I 1; Diese Voraussetzungen liegen aber sowohl bei Grundstück des E als auch des N vor

21 Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament (keine Prüfung von Anspruchsgrundlagen, sondern der Eigentumslage) Ausgangslage sind §§ 946, 93, 94 I 1; Diese Voraussetzungen liegen aber sowohl bei Grundstück des E als auch des N vor Damit eine vertikale Teilung zuzulassen, die das Eigentum bestimmt?

22 Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament (keine Prüfung von Anspruchsgrundlagen, sondern der Eigentumslage) Ausgangslage sind §§ 946, 93, 94 I 1; Diese Voraussetzungen liegen aber sowohl bei Grundstück des E als auch des N vor Damit eine vertikale Teilung zuzulassen, die das Eigentum bestimmt? Nach hM ist maßgebliches Kriterium entschuldigter – unentschuldigter Überbau: beim rechtwidrigen Überbau (wie hier) erfolgt vertikale Eigentumstrennung; beim entschuldigten Überbau verdient der Überbauende eher Schutz und es ist der Erhalt der wirtschaftlichen Einheit im Vordergrund = nach hM steht das Gebäude dann insgesamt im Eigentum des überbauenden Grundstücks (sog. Stammgrundstück), vgl. MüKo/Brückner BGB § 912 Rn 38;

23 Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament
Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Eigentumsverhältnisse am Betonfundament (keine Prüfung von Anspruchsgrundlagen, sondern der Eigentumslage) Ausgangslage sind §§ 946, 93, 94 I 1; Diese Voraussetzungen liegen aber sowohl bei Grundstück des E als auch des N vor Damit eine vertikale Teilung zuzulassen, die das Eigentum bestimmt? Nach hM ist maßgebliches Kriterium entschuldigter – unentschuldigter Überbau: beim rechtwidrigen Überbau (wie hier) erfolgt vertikale Eigentumstrennung; beim entschuldigten Überbau verdient der Überbauende eher Schutz und es ist der Erhalt der wirtschaftlichen Einheit im Vordergrund = nach hM steht das Gebäude dann insgesamt im Eigentum des überbauenden Grundstücks (sog. Stammgrundstück), vgl. MüKo/Brückner BGB § 912 Rn 38; Ergebnis: N und E sind jeweils Eigentümer des auf ihrem Grundstück liegenden Fundaments

24 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E (es geht um Prüfung der örtlichen u. sachlichen Zuständigkeit, um Verfügungsanspruch und um Verfügungsgrund für die Dringlichkeit der eV) Zuständiges Gericht nach § 937 ZPO grds. Gericht der Hauptsache zuständig; der Hauptsache nach geht es um Anspruch des N aus § 1004 I 2 > folglich Gericht, bei dem der Unterlassungsanspruch nach allg. Zuständigkeiten einzuklagen ist

25 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E (es geht um Prüfung der örtlichen u. sachlichen Zuständigkeit, um Verfügungsanspruch und um Verfügungsgrund für die Dringlichkeit der eV) Zuständiges Gericht nach § 937 ZPO grds. Gericht der Hauptsache zuständig; der Hauptsache nach geht es um Anspruch des N aus § 1004 I 2 > folglich Gericht, bei dem der Unterlassungsanspruch nach allg. Zuständigkeiten einzuklagen ist 1. Sachliche Zuständigkeit gem. § 1 ZPO iVm §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG Streitwert maßgeblich > Interesse des Klägers an der Unterlassung maßgeblich, §§ 2, 3 ZPO

26 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E (es geht um Prüfung der örtlichen u. sachlichen Zuständigkeit, um Verfügungsanspruch und um Verfügungsgrund für die Dringlichkeit der eV) Zuständiges Gericht nach § 937 ZPO grds. Gericht der Hauptsache zuständig; der Hauptsache nach geht es um Anspruch des N aus § 1004 I 2 > folglich Gericht, bei dem der Unterlassungsanspruch nach allg. Zuständigkeiten einzuklagen ist 1. Sachliche Zuständigkeit gem. § 1 ZPO iVm §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG Streitwert maßgeblich > Interesse des Klägers an der Unterlassung maßgeblich, §§ 2, 3 ZPO >> nach Sachverhalt beträgt drohende Wertminderung mehr als €; somit Landgericht sachlich zuständig

27 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E 2. Örtliche Zuständigkeit grds. allgemeiner Gerichtsstand des Antragsgegners, §§ 12, 13 ZPO;

28 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E 2. Örtliche Zuständigkeit grds. allgemeiner Gerichtsstand des Antragsgegners, §§ 12, 13 ZPO; aber Verdrängung durch ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO > mit eV will N Unterlassung von Eingriffen in Grundeigentum verfolgen; nach hM wird dies von § 24 I ZPO erfasst (Thomas/Putzo ZPO § 24 Rn 3)

29 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E 2. Örtliche Zuständigkeit grds. allgemeiner Gerichtsstand des Antragsgegners, §§ 12, 13 ZPO; aber Verdrängung durch ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO > mit eV will N Unterlassung von Eingriffen in Grundeigentum verfolgen; nach hM wird dies von § 24 I ZPO erfasst (Thomas/Putzo ZPO § 24 Rn 3) >> somit örtlich zuständig Gericht der Belegenheit der Sache, somit hier Landgericht Karlsruhe

30 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E 2. Örtliche Zuständigkeit grds. allgemeiner Gerichtsstand des Antragsgegners, §§ 12, 13 ZPO; aber Verdrängung durch ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO > mit eV will N Unterlassung von Eingriffen in Grundeigentum verfolgen; nach hM wird dies von § 24 I ZPO erfasst (Thomas/Putzo ZPO § 24 Rn 3) >> somit örtlich zuständig Gericht der Belegenheit der Sache, somit hier Landgericht Karlsruhe 3. Eilzuständigkeit des Amtsgerichts über § 942 ZPO Anrufung des eigentlich zuständigen Gerichts nach § 937 ZPO müsste mit unzumutbaren Verzögerungen für N verbunden sein; da hier LG Karlsruhe mit nach § 942 ZPO zuständigem AG Karlsruhe örtlich identisch, keine Verzögerung ersichtlich; § 942 ZPO fällt somit aus

31 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E II. Begründetheit des Antrags auf eV eV erlassbar nach §§ 938, 940 ZPO, wenn Antrag zulässig und begründet ist; begründet ist Antrag, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 II ZPO

32 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E II. Begründetheit des Antrags auf eV eV erlassbar nach §§ 938, 940 ZPO, wenn Antrag zulässig und begründet ist; begründet ist Antrag, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 II ZPO 1. Verfügungsanspruch des N Zu sichernder materiell-rechtl. Anspruch des N auf Unterlassung (§ 1004 I 2) liegt vor (siehe Lösung zu Aufgabe 1); dies ist von N glaubhaft zu machen, §§ 936, 920 II, 294 ZPO.

33 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E II. Begründetheit des Antrags auf eV 2. Verfügungsgrund Es ist die besondere Dringlichkeit zu prüfen; Maßstab ist § 935 ZPO > hier kann sich N darauf berufen, dass E trotz seines Widerspruchs weiterbauen will und damit der Eingriff zunimmt und immer schwieriger zu beseitigen wäre

34 Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E
Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Einstweilige Verfügung des N gegen E II. Begründetheit des Antrags auf eV 2. Verfügungsgrund Es ist die besondere Dringlichkeit zu prüfen; Maßstab ist § 935 ZPO > hier kann sich N darauf berufen, dass E trotz seines Widerspruchs weiterbauen will und damit der Eingriff zunimmt und immer schwieriger zu beseitigen wäre Ergebnis: Wenn N Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft macht, Ist sein Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung begründet.

35 A. Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 A. Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II I. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch des E könnte aus einer Ausübung eines wirksam bestellten und wirksam ausgeübten Vorkaufsrechtes folgen.

36 A. Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 A. Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II I. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch des E könnte aus einer Ausübung eines wirksam bestellten und wirksam ausgeübten Vorkaufsrechtes folgen. 1. Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts für E a) lt. Sachverhalt wirksame Bestellung und Eintragung zu unterstellen, §§ 873, 1094

37 A. Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 A. Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II I. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch des E könnte aus einer Ausübung eines wirksam bestellten und wirksam ausgeübten Vorkaufsrechtes folgen. 1. Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts für E a) lt. Sachverhalt wirksame Bestellung und Eintragung zu unterstellen, §§ 873, 1094 b) Nichtigkeit der Bestellung nach §§ 142 I, 143 I, 119 II N könnte seine WE zur Bestellung Vorkaufsrecht wirksam angefochten haben, § 142 I;

38 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II b) Nichtigkeit der Bestellung nach §§ 142 I, 143 I, 119 II N könnte seine WE zur Bestellung Vorkaufsrecht wirksam angefochten haben, § 142 I; Frage wie Erklärung des N zu werten ist:

39 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II b) Nichtigkeit der Bestellung nach §§ 142 I, 143 I, 119 II N könnte seine WE zur Bestellung Vorkaufsrecht wirksam angefochten haben, § 142 I; Frage wie Erklärung des N zu werten ist: Anfechtung des Kausalgeschäfts „Bestellung eines Vorkaufrechts gegen Entgelt“ oder Anfechtung der dinglichen Bestellung des Vorkaufsrechts nach §§ 873, 1094 I?

40 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II b) Nichtigkeit der Bestellung nach §§ 142 I, 143 I, 119 II N könnte seine WE zur Bestellung Vorkaufsrecht wirksam angefochten haben, § 142 I; Frage wie Erklärung des N zu werten ist: Anfechtung des Kausalgeschäfts „Bestellung eines Vorkaufrechts gegen Entgelt“ oder Anfechtung der dinglichen Bestellung des Vorkaufsrechts nach §§ 873, 1094 I? > nur Anfechtung des dinglichen Bestellungsaktes wäre zielführend >> Anfechtungsgrund wäre Streitsüchtigkeit des E als Eigenschaftsanfechtung nach § 119 II

41 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II b) Nichtigkeit der Bestellung nach §§ 142 I, 143 I, 119 II N könnte seine WE zur Bestellung Vorkaufsrecht wirksam angefochten haben, § 142 I; Frage wie Erklärung des N zu werten ist: Anfechtung des Kausalgeschäfts „Bestellung eines Vorkaufrechts gegen Entgelt“ oder Anfechtung der dinglichen Bestellung des Vorkaufsrechts nach §§ 873, 1094 I? >>> ob zutreffender Anfechtungsgrund kann dahingestellt bleiben, denn ein solcher Anf.Grund greift nicht auf dinglichen Bestellungsakt durch (Neutralität des dingl. Erfüllungsgeschäfts), vgl. Jauernig/Mansel § 119 Rn 16)

42 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II b) Nichtigkeit der Bestellung nach §§ 142 I, 143 I, 119 II N könnte seine WE zur Bestellung Vorkaufsrecht wirksam angefochten haben, § 142 I; Frage wie Erklärung des N zu werten ist: Anfechtung des Kausalgeschäfts „Bestellung eines Vorkaufrechts gegen Entgelt“ oder Anfechtung der dinglichen Bestellung des Vorkaufsrechts nach §§ 873, 1094 I? >>> ob zutreffender Anfechtungsgrund kann dahingestellt bleiben, denn ein solcher Anf.Grund greift nicht auf dinglichen Bestellungsakt durch (Neutralität des dingl. Erfüllungsgeschäfts), vgl. Jauernig/Mansel § 119 Rn 16) >>>> dingl. Vorkaufsrecht somit nicht durch Anfechtung entfallen

43 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall Setzt Zustandekommen eines Kaufvertrages des N mit Drittem voraus

44 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall Setzt Zustandekommen eines Kaufvertrages des N mit Drittem voraus a) Notariell beurkundete Vereinbarung zw. N und K Angabe eines zu hohen Preises; nach hM liegt darin, da beidseitig Kp so nicht gewollt, Scheingeschäft nach § 117 I; die beurkundeten WE zwischen N und K somit nach § 117 I nichtig

45 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall Setzt Zustandekommen eines Kaufvertrages des N mit Drittem voraus a) Notariell beurkundete Vereinbarung zw. N und K Angabe eines zu hohen Preises; nach hM liegt darin, da beidseitig Kp so nicht gewollt, Scheingeschäft nach § 117 I; die beurkundeten WE zwischen N und K somit nach § 117 I nichtig b) Mündlicher Vertrag zwischen N und K Dieser ist zunächst nach §§ 117 II, 125, 311b I 1 nichtig

46 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall Setzt Zustandekommen eines Kaufvertrages des N mit Drittem voraus a) Notariell beurkundete Vereinbarung zw. N und K Angabe eines zu hohen Preises; nach hM liegt darin, da beidseitig Kp so nicht gewollt, Scheingeschäft nach § 117 I; die beurkundeten WE zwischen N und K somit nach § 117 I nichtig b) Mündlicher Vertrag zwischen N und K Dieser ist zunächst nach §§ 117 II, 125, 311b I 1 nichtig > nach hM allerdings Berufung auf Formnichtigkeit treuwidrig nach § 242, wenn damit gerade Vorkaufsrecht hintergangen werden soll (MüKo/ Westermann § 463 Rn 24); zudem wurde Formmangel über GB-Vollzug zum Kp € ex nunc geheilt

47 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall b) Mündlicher Vertrag zwischen N und K … zudem wurde Formmangel über GB-Vollzug zum Kp € ex nunc geheilt somit liegt Kaufvertrag als solcher über € vor >> es wäre dann wieder treuwidrig, wenn N auf diesem Weg Ausübung des Vor- kaufsrechts des E aushebeln könnte >>> somit Kaufvertrag über € zum Vorkaufsrecht gegeben

48 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall b) Mündlicher Vertrag zwischen N und K … zudem wurde Formmangel über GB-Vollzug zum Kp € ex nunc geheilt somit liegt Kaufvertrag als solcher über € vor >> es wäre dann wieder treuwidrig, wenn N auf diesem Weg Ausübung des Vor- kaufsrechts des E aushebeln könnte >>> somit Kaufvertrag über € zum Vorkaufsrecht gegeben c) Nichtigkeit nach § 138 Absprache zw. N und K als bewusst gewollte Schädigung verstößt gegen § 138

49 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall b) Mündlicher Vertrag zwischen N und K … zudem wurde Formmangel über GB-Vollzug zum Kp € ex nunc geheilt somit liegt Kaufvertrag als solcher über € vor >> es wäre dann wieder treuwidrig, wenn N auf diesem Weg Ausübung des Vor- kaufsrechts des E aushebeln könnte >>> somit Kaufvertrag über € zum Vorkaufsrecht gegeben c) Nichtigkeit nach § 138 Absprache zw. N und K als bewusst gewollte Schädigung verstößt gegen § 138 > Annahme Sittenwidrigkeit würde hier aber schützenswerten E eher schaden; ein Nachteil des N aber in Fällen der Drittschädigung des § 138 Voraussetzung (BGH NJW-RR 2012, 18)

50 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 2. Vorkaufsfall c) Nichtigkeit nach § 138 Absprache zw. N und K als bewusst gewollte Schädigung verstößt gegen § 138 > Annahme Sittenwidrigkeit würde hier aber schützenswerten E eher schaden; ein Nachteil des N aber in Fällen der Drittschädigung des § 138 Voraussetzung (BGH NJW-RR 2012, 18) >> somit Nichtigkeit nach § 138 nicht anzunehmen

51 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 3. Wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch E a) Erklärung Solche des E in seinem Schreiben an N zu sehen, §§ 1098 I, 464 I 1 b) Frist Grds. 2 Monatsfrist, §§ 1098 I, 469 II; hier aber abweichend 4 Monate vereinbart, zulässig nach § 469 II 2; > E hat damit sein Vorkaufsrecht fristgemäß ausgeübt dass E falscher Vertrag mitgeteilt, ist unschädlich u. könnte allenfalls Frist für E verlängern; hier daher nicht zu lösen

52 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 3. Wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch E c) Form E hat gem. Sachverhalt in Schriftform durch dem N zugegangenen Brief sein Vorkaufsrecht erklärt; §§ 1098 I, 464 I 2 wurden gewahrt

53 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II 3. Wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch E c) Form E hat gem. Sachverhalt in Schriftform durch dem N zugegangenen Brief sein Vorkaufsrecht erklärt; §§ 1098 I, 464 I 2 wurden gewahrt d) Zwischenergebnis: E hat sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Damit zwischen N und E Kaufvertrag mit dem Inhalt desselben mit K; E damit Übereignungsanspruch nach § 433 I 1.

54 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II II. Unmöglichkeit der Erfüllung nach § 275 I N ist Leistung infolge GB-Vollzugs Eigentum auf K subjektiv unmöglich geworden.

55 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II II. Unmöglichkeit der Erfüllung nach § 275 I N ist Leistung infolge GB-Vollzugs Eigentum auf K subjektiv unmöglich geworden. 1. Relative Unwirksamkeit nach §§ 1098 II, 883 II Berufung auf Unmöglichkeit scheidet hier aber wegen Wirkung des Vorkaufsrechts analog Vormerkung, § 1098 II; dieser verweist auf §§ 883ff.

56 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II II. Unmöglichkeit der Erfüllung nach § 275 I N ist Leistung infolge GB-Vollzugs Eigentum auf K subjektiv unmöglich geworden. 1. Relative Unwirksamkeit nach §§ 1098 II, 883 II Berufung auf Unmöglichkeit scheidet hier aber wegen Wirkung des Vorkaufsrechts analog Vormerkung, § 1098 II; dieser verweist auf §§ 883ff. 2. Voraussetzungen im konkreten Fall hier Nach Obigem ist ein gesicherter Anspruch des E gegen N aus §§ 433 I, 1094, 1098 I, 464 II entstanden; Übereignung an K stellt aus Sicht des E daher Situation des § 883 II dar

57 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II II. Unmöglichkeit der Erfüllung nach § 275 I N ist Leistung infolge GB-Vollzugs Eigentum auf K subjektiv unmöglich geworden. 1. Relative Unwirksamkeit nach §§ 1098 II, 883 II Berufung auf Unmöglichkeit scheidet hier aber wegen Wirkung des Vorkaufsrechts analog Vormerkung, § 1098 II; dieser verweist auf §§ 883ff. 2. Voraussetzungen im konkreten Fall hier Nach Obigem ist ein gesicherter Anspruch des E gegen N aus §§ 433 I, 1094, 1098 I, 464 II entstanden; Übereignung an K stellt aus Sicht des E daher Situation des § 883 II dar > somit kann N im Verhältnis zu E noch auflassen iSv §§§ 873, 925

58 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II III. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Grds. damit auch E zur KpZahlung an N verpflichtet, § 433 I, 1094, 1098 I, 464 II > allerdings ist hier dann im Verhältnis zu K § 1101 zu beachten (dazu später mehr)

59 Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch des E gegen N auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 1094,1098 I, 464 II III. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Grds. damit auch E zur KpZahlung an N verpflichtet, § 433 I, 1094, 1098 I, 464 II > allerdings ist hier dann im Verhältnis zu K § 1101 zu beachten (dazu später mehr) Ergebnis: N ist verpflichtet, die Auflassung an E zu erklären.

60 I. Entstehung des Anspruchs auf Zustimmung
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I I. Entstehung des Anspruchs auf Zustimmung E muss dazu auf § 888 I zugreifen können (Anm. nicht § 894, da GB richtig ist) > formal erfordert dies über §§ 19,39 GBO Bewilligung des eingetragenen Eigentümer, dies ist K.

61 I. Entstehung des Anspruchs auf Zustimmung
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I I. Entstehung des Anspruchs auf Zustimmung E muss dazu auf § 888 I zugreifen können (Anm. nicht § 894, da GB richtig ist) > formal erfordert dies über §§ 19,39 GBO Bewilligung des eingetragenen Eigentümer, dies ist K. 1. Relativ unwirksamer Erwerb nach §§ 1098 II, 883 II liegt vor. 2. Vormerkung zu Gunsten von E folgt aus § 1098 II > daraus Pflicht des K zur Zustimmung nach § 29 GBO

62 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 1. Zurückbehaltungsrecht aus § 1100 a) K ist iS der Norm neuer Eigentümer

63 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 1. Zurückbehaltungsrecht aus § 1100 a) K ist iS der Norm neuer Eigentümer b) da Kp von K bereits an N gezahlt, hat er gegenüber E Leistungsverweigerungs- recht auf Erstattung der €, § 1100 S. 1

64 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen K hatte für € Minigolfanlage modernisiert

65 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen K hatte für € Minigolfanlage modernisiert > nach hM finden die EBV-Normen der §§ 994ff. auf Verhältnis Vormerkungsbe- rechtigtem und Drittem analoge Anwendung (BGHZ 87, 297); da dazu keine gesetzliche Regelung, liegt planwidrige Regelungslücke vor;

66 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen K hatte für € Minigolfanlage modernisiert > nach hM finden die EBV-Normen der §§ 994ff. auf Verhältnis Vormerkungsbe- rechtigtem und Drittem analoge Anwendung (BGHZ 87, 297); da dazu keine gesetzliche Regelung, liegt planwidrige Regelungslücke vor; >> dies muss auch beim dinglichen Vorkaufsrecht so gesehen werden (BGHZ 75, 288)

67 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 B. Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Übereignung des Grundstücks aus §§ 1098 II, 888 I II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen K hatte für € Minigolfanlage modernisiert > nach hM finden die EBV-Normen der §§ 994ff. auf Verhältnis Vormerkungsbe- rechtigtem und Drittem analoge Anwendung (BGHZ 87, 297); da dazu keine gesetzliche Regelung, liegt planwidrige Regelungslücke vor; >> dies muss auch beim dinglichen Vorkaufsrecht so gesehen werden (BGHZ 75, 288) >>> damit K möglicherweise Ansprüche aus §§ 994ff. analog

68 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen a) § 994 I Notwendige Verwendungen aa) Solche, die nicht unter § 994 I 2 fallen Objektiv gesehen ist Modernisierung der Minigolfanlage Erhaltung und Fort- führung der bereits errichteten Anlage (= keine Zweckumwidmung) > somit objektiver Zweck der Erhaltung = Verwendung iSv § 994

69 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen a) § 994 I Notwendige Verwendungen aa) Solche, die nicht unter § 994 I 2 fallen Objektiv gesehen ist Modernisierung der Minigolfanlage Erhaltung und Fort- führung der bereits errichteten Anlage (= keine Zweckumwidmung) > somit objektiver Zweck der Erhaltung = Verwendung iSv § 994 bb) Unverklagter gutgläubiger Besitzer

70 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen a) § 994 I Notwendige Verwendungen aa) Solche, die nicht unter § 994 I 2 fallen Objektiv gesehen ist Modernisierung der Minigolfanlage Erhaltung und Fort- führung der bereits errichteten Anlage (= keine Zweckumwidmung) > somit objektiver Zweck der Erhaltung = Verwendung iSv § 994 bb) Unverklagter gutgläubiger Besitzer Aus § 994 II wird deutlich, dass Ersatz nur möglich wenn bei Verwendung K unverklagt und gutgläubig, § 990, 932 II

71 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen a) § 994 I Notwendige Verwendungen aa) Solche, die nicht unter § 994 I 2 fallen Objektiv gesehen ist Modernisierung der Minigolfanlage Erhaltung und Fort- führung der bereits errichteten Anlage (= keine Zweckumwidmung) > somit objektiver Zweck der Erhaltung = Verwendung iSv § 994 bb) Unverklagter gutgläubiger Besitzer Aus § 994 II wird deutlich, dass Ersatz nur möglich wenn bei Verwendung K unverklagt und gutgläubig, § 990, 932 II > Kenntnis vom Vorkaufsrecht genügt für Bösgläubigkeit des K; da er mit Herausgabe rechnen musste, war er zu Verwendungen nicht berechtigt

72 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen a) § 994 I cc) Zwischenergebnis: K hat keinen Anspruch aus § 994 I

73 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen b) § 994 II iVm §§ 683, 684 S. 1 Geschäftsherr ist für diese Rechtsfrage der E;

74 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen b) § 994 II iVm §§ 683, 684 S. 1 Geschäftsherr ist für diese Rechtsfrage der E; da Verwendung nicht dem wirklichen Interesse des E entsprach, fällt § 683 aus (§ 679 nicht einschlägig im Fall);

75 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen b) § 994 II iVm §§ 683, 684 S. 1 Geschäftsherr ist für diese Rechtsfrage der E; da Verwendung nicht dem wirklichen Interesse des E entsprach, fällt § 683 aus (§ 679 nicht einschlägig im Fall); > somit käme nur § 684 S. 1 in Frage, da E nicht Investition genehmigen möchte, für Verweis auf Bereicherungsrecht ist festzustellen (nach Staudinger/Gursky § 994 Rn 27 verweist § 994 II nicht auf §§ 684, 812ff.); danach ist E, der keine Minigolfanlage brauchen kann, nicht bereichert (Problem der aufgedrängten Bereicherung)

76 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen b) § 994 II iVm §§ 683, 684 S. 1 Geschäftsherr ist für diese Rechtsfrage der E; da Verwendung nicht dem wirklichen Interesse des E entsprach, fällt § 683 aus (§ 679 nicht einschlägig im Fall); > somit käme nur § 684 S. 1 in Frage, da E nicht Investition genehmigen möchte, für Verweis auf Bereicherungsrecht ist festzustellen (nach Staudinger/Gursky § 994 Rn 27 verweist § 994 II nicht auf §§ 684, 812ff.); danach ist E, der keine Minigolfanlage brauchen kann, nicht bereichert (Problem der aufgedrängten Bereicherung) >> somit auch daraus kein Anspruch des K

77 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen c) Anspruch aus GoA unmittelbar oder §§ 812ff.

78 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen c) Anspruch aus GoA unmittelbar oder §§ 812ff. sind nach hM durch die Spezialnormen der §§ 994ff. verdrängt; gilt auch, wenn §§ 994ff. keinen Ersatzanspruch gewähren (BGHZ 87, 296).

79 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen c) Anspruch aus GoA unmittelbar oder §§ 812ff. sind nach hM durch die Spezialnormen der §§ 994ff. verdrängt; gilt auch, wenn §§ 994ff. keinen Ersatzanspruch gewähren (BGHZ 87, 296). d) Zwischenergebnis: K hat keinen Anspruch aus § 994 II; er kann allenfalls Bestandteile der Minigolfanlage nach § 997 wegnehmen.

80 II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K)
Dr. Stephan Randt II. Gegenrechte des K (als Einschränkung der Ansprüche des E gegen K) 2. Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 994 analog wegen Verwendungen c) Anspruch aus GoA unmittelbar oder §§ 812ff. sind nach hM durch die Spezialnormen der §§ 994ff. verdrängt; gilt auch, wenn §§ 994ff. keinen Ersatzanspruch gewähren (BGHZ 87, 296). d) Zwischenergebnis: K hat keinen Anspruch aus § 994 II; er kann allenfalls Bestandteile der Minigolfanlage nach § 997 wegnehmen. Ergebnis: K ist Zug-um-Zug gegen KpErstattung zur Eintragungsbewilligung dem E gegenüber verpflichtet.

81 C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks
Dr. Stephan Randt C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks Erscheint nicht möglich, da E noch nicht Eigentümer, dafür aber K (§ 985);

82 C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks
Dr. Stephan Randt C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks Erscheint nicht möglich, da E noch nicht Eigentümer, dafür aber K (§ 985); > andererseits § 1100 zitiert selbst „…und Herausgabe des Grundstücks…“;

83 C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks
Dr. Stephan Randt C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks Erscheint nicht möglich, da E noch nicht Eigentümer, dafür aber K (§ 985); > andererseits § 1100 zitiert selbst „…und Herausgabe des Grundstücks…“; > nach hM besteht jedoch aus § 1100 S.1 Var. 2 ein solcher zusätzlicher Anspruch auf Herausgabe (BGHZ 115, 344; Jauernig/Berger § 1098 Rn 3);

84 C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks
Dr. Stephan Randt C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks Erscheint nicht möglich, da E noch nicht Eigentümer, dafür aber K (§ 985); > andererseits § 1100 zitiert selbst „…und Herausgabe des Grundstücks…“; > nach hM besteht jedoch aus § 1100 S.1 Var. 2 ein solcher zusätzlicher Anspruch auf Herausgabe (BGHZ 115, 344; Jauernig/Berger § 1098 Rn 3); > dogmatisch fraglich; nach Lit. sieht man darin einen eigenständigen Herausgabeanspruch (sui generis), vgl. Soergel/Stürner § 1100 Rn 2)

85 C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks
Dr. Stephan Randt C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks Erscheint nicht möglich, da E noch nicht Eigentümer, dafür aber K (§ 985); > andererseits § 1100 zitiert selbst „…und Herausgabe des Grundstücks…“; > nach hM besteht jedoch aus § 1100 S.1 Var. 2 ein solcher zusätzlicher Anspruch auf Herausgabe (BGHZ 115, 344; Jauernig/Berger § 1098 Rn 3); > dogmatisch fraglich; nach Lit. sieht man darin einen eigenständigen Herausgabeanspruch (sui generis), vgl. Soergel/Stürner § 1100 Rn 2) > hiergegen kann K wider Leistungsverweigerungsrecht aus § 1100 auf Kaufpreis- erstattung geltend machen

86 C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks
Dr. Stephan Randt C. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Grundstücks Erscheint nicht möglich, da E noch nicht Eigentümer, dafür aber K (§ 985); > andererseits § 1100 zitiert selbst „…und Herausgabe des Grundstücks…“; > nach hM besteht jedoch aus § 1100 S.1 Var. 2 ein solcher zusätzlicher Anspruch auf Herausgabe (BGHZ 115, 344; Jauernig/Berger § 1098 Rn 3); > dogmatisch fraglich; nach Lit. sieht man darin einen eigenständigen Herausgabeanspruch (sui generis), vgl. Soergel/Stürner § 1100 Rn 2) > hiergegen kann K wider Leistungsverweigerungsrecht aus § 1100 auf Kaufpreis- erstattung geltend machen Ergebnis: K ist Zug-um-Zug gegen Zahlung der € an ihn zur Herausgabe des Besitzes an E verpflichtet.


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