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Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.

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Präsentation zum Thema: "Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D."—  Präsentation transkript:

1 Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.
Lösungsbesprechung Klausur ZivilRecht vom

2 Aufgabe 1 Erstattung des Rechtsgutachtens
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erstattung des Rechtsgutachtens Vollstreckungsgegenklage nach §§ 795, 767, 797 V ZPO S gegen G nach §§ 795, 767, 797 ZPO Rechtsschutz über Vollstreckungsgegenklage > erfordert als prozessuale Gestaltungsklage auf Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels deren Zulässigkeit und Begründetheit

3 Aufgabe 1 Erstattung des Rechtsgutachtens
Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erstattung des Rechtsgutachtens Vollstreckungsgegenklage nach §§ 795, 767, 797 V ZPO S gegen G nach §§ 795, 767, 797 ZPO Rechtsschutz über Vollstreckungsgegenklage > erfordert als prozessuale Gestaltungsklage auf Beseitigung der Vollsteckbarkeit eines Titels deren Zulässigkeit und Begründetheit Zulässigkeit 1. Internationale Zuständigkeit Gem. Bearbeitervermerk ist zunächst von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auszugehen (siehe revidiertes Luganer Übereinkommen von 2007)

4 2. Nationale Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt 2. Nationale Zuständigkeit Zulässigkeit der Klage erfordert örtlich und sachlich zuständiges Gericht

5 2. Nationale Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt 2. Nationale Zuständigkeit Zulässigkeit der Klage erfordert örtlich und sachlich zuständiges Gericht a) Örtliche Zuständigkeit Maßgeblich Zusammenspiel der Gerichtsstände nach ZPO und Gerichtsbezirke nach Landesrecht > maßgeblicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsgegenklage der Ort, an dem der Schuldner (= hier also Kläger) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 797 V ZPO

6 2. Nationale Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt 2. Nationale Zuständigkeit Zulässigkeit der Klage erfordert örtlich und sachlich zuständiges Gericht a) Örtliche Zuständigkeit Maßgeblich Zusammenspiel der Gerichtsstände nach ZPO und Gerichtsbezirke nach Landesrecht > maßgeblicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsgegenklage der Ort, an dem der Schuldner (= hier also Kläger) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 797 V ZPO >> da S aber Wohnsitz im Ausland (Basel), maßgeblicher Gerichtsstand dort, wo S seinen inländischen Vermögensgerichts- stand, vgl. § 23 ZPO (beachte, § 23 ZPO ist im Europäischen Raum unanwendbar)

7 a) Örtliche Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt a) Örtliche Zuständigkeit Maßgeblich Zusammenspiel der Gerichtsstände nach ZPO und Gerichtsbezirke nach Landesrecht >> da S aber Wohnsitz im Ausland (Basel), maßgeblicher Gerichtsstand dort wo S seinen inländischen Vermögensgerichts- stand, vgl. § 23 ZPO (beachte, § 23 ZPO ist im Europäischen Raum unanwendbar)

8 a) Örtliche Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt a) Örtliche Zuständigkeit Maßgeblich Zusammenspiel der Gerichtsstände nach ZPO und Gerichtsbezirke nach Landesrecht >> da S aber Wohnsitz im Ausland (Basel), maßgeblicher Gerichtsstand dort wo S seinen inländischen Vermögensgerichts- stand, vgl. § 23 ZPO (beachte, § 23 ZPO ist im Europäischen Raum unanwendbar) >>> hier muss man erkennen, dass bei gegenseitigem Vertrag der Gläubiger der Titelforderung (Kaufpreis) zugleich (Dritt-)Schuldner iSd § 23 S. 2 Alt. 1 ZPO; da diese Forderung S gegen G grds. am Wohnsitz von G in Ravensburg, ist der Gerichtsstand in Ravensburg gegeben

9 a) Örtliche Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt a) Örtliche Zuständigkeit >>> hier muss man erkennen, dass bei gegenseitigem Vertrag der Gläubiger der Titelforderung (Kaufpreis) zugleich (Dritt-)Schuldner iSd § 23 S. 2 Alt. 1 ZPO; da diese Forderung S gegen G grds. am Wohnsitz von G in Ravensburg, ist der Gerichtsstand in Ravensburg gegeben b) Sachliche Zuständigkeit

10 a) Örtliche Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt a) Örtliche Zuständigkeit >>> hier muss man erkennen, dass bei gegenseitigem Vertrag der Gläubiger der Titelforderung (Kaufpreis) zugleich (Dritt-)Schuldner iSd § 23 S. 2 Alt. 1 ZPO; da diese Forderung S gegen G grds. am Wohnsitz von G in Ravensburg, ist der Gerichtsstand in Ravensburg gegeben b) Sachliche Zuständigkeit Ergibt sich aus §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG > da Streitwert über € u. keine streitwertunabhängige Zuweisung gegeben, sachliche Zuständigkeit beim Landgericht

11 a) Örtliche Zuständigkeit
Dr. Stephan Randt a) Örtliche Zuständigkeit >>> hier muss man erkennen, dass bei gegenseitigem Vertrag der Gläubiger der Titelforderung (Kaufpreis) zugleich (Dritt-)Schuldner iSd § 23 S. 2 Alt. 1 ZPO; da diese Forderung S gegen G grds. am Wohnsitz von G in Ravensburg, ist der Gerichtsstand in Ravensburg gegeben b) Sachliche Zuständigkeit Ergibt sich aus §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG > da Streitwert über € u. keine streitwertunabhängige Zuweisung gegeben, sahliche Zuständigkeit beim Landgericht c) Ergebnis: Klage ist beim zuständigen LG Ravensburg zu erheben

12 3. Rechtsschutzbedürfnis
Dr. Stephan Randt 3. Rechtsschutzbedürfnis R. ist gegeben, da für G bereits eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorliegt > Vollstreckungsgegenklage zulässig schon dann, ohne dass Zwangsvollstr. bereits begonnen haben muss

13 3. Rechtsschutzbedürfnis
Dr. Stephan Randt 3. Rechtsschutzbedürfnis R. ist gegeben, da für G bereits eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorliegt > insb. Vollstreckungsgegenklage zulässig dann, ohne dass Zwangsvollstr. bereits begonnen haben muss >> zwar durfte Notar N2 für G keine vollstreckbare Urkunde erteilen, da G Rechtsnachfolge nicht in öffentlich bgl. Form nachgewiesen hatte;

14 3. Rechtsschutzbedürfnis
Dr. Stephan Randt 3. Rechtsschutzbedürfnis R. ist gegeben, da für G bereits eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorliegt > insb. Vollstreckungsgegenklage zulässig dann, ohne dass Zwangsvollstr. bereits begonnen haben muss >> zwar durfte Notar N2 für G keine vollstreckbare Urkunde erteilen, da G Rechtsnachfolge nicht in öffentlich bgl. Form nachgewiesen hatte; aber für Vollstreckungsgegenklage hier genügend, wenn vollstreckbare Ausfertigung als solche erteilt werden kann >>> für Letzteres genügend, wenn die formellen Voraussetzungen des § 727 I ZPO nach Erteilung des bereits beantragten Erbscheins vorliegen; hier nach Sachverhalt anzunehmen

15 Dr. Stephan Randt II. Begründetheit Klage ist begründet, wenn gegen den titulierten Anspruch materiell-rechtliche Ein- wendungen bestehen

16 Dr. Stephan Randt II. Begründetheit Klage ist begründet, wenn gegen den titulierten Anspruch materiell-rechtliche Ein- wendungen bestehen > Klage ohne Erfolg also, wenn Kaufpreisanspruch besteht und einredefrei ist

17 Sachrecht, vgl. Art. 10 I Rom I-VO
Dr. Stephan Randt II. Begründetheit Klage ist begründet, wenn gegen den titulierten Anspruch materiell-rechtliche Ein- wendungen bestehen > Klage ohne Erfolg also, wenn Kaufpreisanspruch besteht und einredefrei ist 1. Anwendbares Recht nach Art. 4 I c, 20 Rom I-VO unterliegt Grundstückskaufvertrag dem dt. Sachrecht; folglich beurteilen sich Zustandekommen u. Wirksamkeit des Vertrags nach dt. Sachrecht, vgl. Art. 10 I Rom I-VO

18 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs
Dr. Stephan Randt 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs Bedingt Verpflichtung des S auf Zahlung von €

19 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs
Dr. Stephan Randt 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs Bedingt Verpflichtung des S auf Zahlung von € a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D Abgabe durch D am , wurde wirksam am durch Zugang der Urkunde, § 130 I 1; das Ableben des D bereits am ändert das nicht, § 130 II;

20 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs
Dr. Stephan Randt 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs Bedingt Verpflichtung des S auf Zahlung von € a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D Abgabe durch D am , wurde wirksam am durch Zugang der Urkunde, § 130 I 1; Ableben des D bereits am ändert das nicht, § 130 II; Problem: versehentlich wurde Flst.Nr. 13/ 2 festgehalten; > rechtlich verbindlich ist, was die Parteien übereinstimmend wollten; das war hier im Fall Fl.StNr. 13/1 bei D und S

21 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs
Dr. Stephan Randt 2. Entstehung des Kaufpreisanspruchs Bedingt Verpflichtung des S auf Zahlung von € a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D Abgabe durch D am , wurde wirksam am durch Zugang der Urkunde, § 130 I 1; Ableben des D bereits am ändert das nicht, § 130 II; Problem: versehentlich wurde Flst.Nr. 13/ 2 festgehalten; > rechtlich verbindlich ist, was die Parteien übereinstimmend wollten; das war hier Fl.StNr. 13/1 bei D und S >> durch diese Auslegung aber auf Fl.StNr. 13/1 noch Form § 311b I 1 gewahrt?

22 a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D …
Dr. Stephan Randt a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D >> … noch Form § 311b I 1 gewahrt? Frage der Form des Vertrages, somit nun Prüfung der Annahme des Angebots

23 a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D …
Dr. Stephan Randt a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D >> wurde bei Auslegung aber damit auf Fl.StNr. 13/1 Form § 311b I 1 gewahrt? Frage der Form des Vertrages, somit nun Prüfung der Annahme des Angebots bb) Annahme durch S S hat Annahme erklärt am ; des S Erklärung bezogen auf ausgelegte Angebotserklärung des D auf Fl.StNr. 13/1; Vorversterben des D „schadet“ insoweit nicht, § 153;

24 a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D …
Dr. Stephan Randt a) Vertragsschluss bzgl. FlSt.Nr. 13/1 aa) Verkaufsangebot des D >> wurde bei Auslegung aber damit auf Fl.StNr. 13/1 Form § 311b I 1 gewahrt? Frage der Form des Vertrages, somit nun Prüfung Annahme des Angebots bb) Annahme durch S S Annahme erklärt am ; seine des S Erklärung auf ausgelegte Angebotserklärung des D auf Fl.StNr. 13/1; Vorversterben des D „schadet“ insoweit nicht, § 153; fraglich aber, ob Annahme noch fristgemäß war? > grds. hätte Annahme bis bei G als Alleinerbin zugehen müssen, § 130; G erhielt sie aber erst am

25 Dr. Stephan Randt >> nach § 152 S. 1 ist Zugang für Zustandekommen Vertrag entbehrlich; letztlich Willen des D maßgeblich, also Frage der Auslegung seiner diesbz.Erklärung

26 >>> wie eine Fristsetzung auszulegen, ist streitig;
Dr. Stephan Randt >> nach § 152 S. 1 ist Zugang für Zustandekommen Vertrag entbehrlich; letztlich Willen des D maßgeblich, also Frage der Auslegung seiner Erklärung >>> wie eine Fristsetzung auszulegen, ist streitig; jedenfalls lässt sich nach allen Meinungen aus Begleitschreiben des D auslegen, dass es ihm um Klarheit über Vertragsschluss am ankam

27 >>> wie eine Fristsetzung auszulegen, ist streitig;
Dr. Stephan Randt >> nach § 152 S. 1 ist Zugang für Zustandekommen Vertrag entbehrlich; letztlich Willen des D maßgeblich, also Frage der Auslegung seiner Erklärung >>> wie eine Fristsetzung auszulegen, ist streitig; jedenfalls lässt sich nach allen Meinungen aus Begleitschreiben des D auslegen, dass es ihm um Klarheit über Vertragsschluss am ankam >>>> Ist demzufolge fristgemäßer Annahmezugang entscheidend, Frage ob diese Frist dann durch den Eingang der bei N1 gewahrt

28 >>> wie eine Fristsetzung auszulegen, ist streitig;
Dr. Stephan Randt >> nach § 152 S. 1 ist Zugang für Zustandekommen Vertrag entbehrlich; letztlich Willen des D maßgeblich, also Frage der Auslegung seiner Erklärung >>> wie eine Fristsetzung auszulegen, ist streitig; jedenfalls lässt sich nach allen Meinungen aus Begleitschreiben des D auslegen, dass es ihm um Klarheit über Vertragsschluss am ankam >>>> Ist demzufolge fristgemäßer Annahmezugang entscheidend, Frage ob diese Frist dann durch den Eingang der bei N1 gewahrt >>>>> somit entscheidend, ob N1 zum Empfang der Annahmeerklärung ermächtigt; § 164 III (Empfangsvertreter) könnte konkludent aus Beurkundung des Angebots durch N1 folgen; wer aA könnte aus der Kaufpreisanforderung durch G eine konkludente Empfangsgenehmigung („G lässt Geschäft gegen sich gelten“) folgern; TE: die Frist wurde gewahrt durch Zugang bei N1

29 Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch E-Mail;
Dr. Stephan Randt Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch ; > müsste bei N1 rechtzeitig zugegangen sein; müsste bei ihm so rechtzeitig zugegangen sein, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen

30 Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch E-Mail;
Dr. Stephan Randt Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch ; > müsste bei N1 rechtzeitig zugegangen sein; müsste bei ihm so rechtzeitig zugegangen sein, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen hier: Eingang vor Geschäftsschluss, was ausreichte; auch „Vorweg- “ genügte; Nichtlesen durch N1 bis Fristablauf unerheblich

31 Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch E-Mail;
Dr. Stephan Randt Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch ; > müsste bei N1 rechtzeitig zugegangen sein; müsste bei ihm so rechtzeitig zugegangen sein, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen hier: Eingang vor Geschäftsschluss, was ausreichte; auch „Vorweg- “ genügte; Nichtlesen durch N1 bis Fristablauf unerheblich >> somit übermittelte Annahmeerklärung innerhalb der gesetzten Frist bei N1:

32 Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch E-Mail;
Dr. Stephan Randt Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch ; > müsste bei N1 rechtzeitig zugegangen sein; müsste bei ihm so rechtzeitig zugegangen sein, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen hier: Eingang vor Geschäftsschluss, was ausreichte; auch „Vorweg- “ genügte; Nichtlesen durch N1 bis Fristablauf unerheblich >> somit übermittelte Annahmeerklärung innerhalb der gesetzten Frist bei N1: aber: genügte formlose Annahme wegen § 311b I 1 zur Fristwahrung?

33 Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch E-Mail;
Dr. Stephan Randt Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch ; > müsste bei N1 rechtzeitig zugegangen sein; müsste bei ihm so rechtzeitig zugegangen sein, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen hier: Eingang vor Geschäftsschluss, was ausreichte; auch „Vorweg- “ genügte; Nichtlesen durch N1 bis Fristablauf unerheblich >> somit übermittelte Annahmeerklärung innerhalb der gesetzten Frist bei N1: aber: genügte formlose Annahme wegen § 311b I 1 zur Fristwahrung? > § 152 S. 1 fordert nicht einmal den Zugang der notariell beurkundeten Erklärung; § 152 überlässt es also dem Parteiwillen, in welcher Form Fristwahrung; nach Fall kam es D nur auf positive Kenntnis von der Entscheidung des S an

34 Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch E-Mail;
Dr. Stephan Randt Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch ; § 152 überlässt es also dem Parteiwillen, in welcher Form Fristwahrung; nach Fall kam es D nur auf positive Kenntnis von der Entscheidung des S an; damit genügte D wohl formfreie Mitteilung über die Annahme;

35 Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch E-Mail;
Dr. Stephan Randt Problem: Einhaltung der Annahmefrist durch ; damit genügte D wohl formfreie Mitteilung über die Annahme; >> folglich insoweit auch Annahme dem D rechtzeitig per mitgeteilt (aA vertretbar, dann aber Rest hilfsgutachterlich)

36 b) Einhaltung der gesetzlichen Form für den gesamten Vertrag gewahrt?
Dr. Stephan Randt b) Einhaltung der gesetzlichen Form für den gesamten Vertrag gewahrt? weiteres Problem: im Vertrag Fl.StNr. 13/2, gemeint übereinstimmend Fl.StNr. 13/1 > Verstoß gegen §§ 311b I 1, 125 S. 1?

37 b) Einhaltung der gesetzlichen Form für den gesamten Vertrag gewahrt?
Dr. Stephan Randt b) Einhaltung der gesetzlichen Form für den gesamten Vertrag gewahrt? Problem hier: im Vertrag Fl.StNr. 13/2, gemeint übereinstimmend Fl.StNr. 13/1 > Verstoß gegen §§ 311b I 1, 125 S. 1? >> Rsprch. sieht bei übereinstimmendem Willen der Parteien trotz der falsa demonstratio Form des § 311b I 1 gewahrt, weil Warnfunktion des § 311b hier nicht verletzt wurde (BGHZ 87, 150) (aA vertretbar)

38 b) Einhaltung der gesetzlichen Form für den gesamten Vertrag gewahrt?
Dr. Stephan Randt b) Einhaltung der gesetzlichen Form für den gesamten Vertrag gewahrt? Problem hier: im Vertrag Fl.StNr. 13/2, gemeint übereinstimmend Fl.StNr. 13/1 > Verstoß gegen §§ 311b I 1, 125 S. 1? >> Rsprch. sieht bei übereinstimmendem Willen der Parteien trotz der falsa demonstratio Form des § 311b I 1 gewahrt, weil Warnfunktion des § 311b hier nicht verletzt wurde (BGHZ 87, 150) (aA vertretbar) >>> nach Rsprch. ist § 311b für Vertrag über Fl.StNr. 13/1 eingehalten

39 3. Eintritt der Bedingung
Dr. Stephan Randt 3. Eintritt der Bedingung Bedingung, dass sich S der sofortigen ZV in KpSchuld unterwirft; dies tat S bei Beurkundung der Annahme am > Wirkungen des Kaufvertrages traten somit sofort ein

40 Dr. Stephan Randt 4. Wegfall des Anspruchs Wäre möglich, wenn in Erklärung des S vom Anfechtung iSd § 142 I;

41 hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an,
Dr. Stephan Randt 4. Wegfall des Anspruchs Wäre möglich, wenn in Erklärung des S vom Anfechtung iSd § 142 I; hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an, nicht auf schweizerisches Obligationenrecht

42 hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an,
Dr. Stephan Randt 4. Wegfall des Anspruchs Wäre möglich, wenn in Erklärung des S vom Anfechtung iSd § 142 I; hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an, nicht auf schweizerisches Obligationenrecht > somit aber Erklärung des S als Anfechtungserklärung anzusehen, diese ging auch Anfechtungsgegnerin G als Alleinerbin des D zu, § 143 I, II,

43 hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an,
Dr. Stephan Randt 4. Wegfall des Anspruchs Wäre möglich, wenn in Erklärung des S vom Anfechtung iSd § 142 I; hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an, nicht auf schweizerisches Obligationenrecht > somit aber Erklärung des S als Anfechtungserklärung anzusehen, diese ging auch Anfechtungsgegnerin G als Alleinerbin des D, § 143 I, II, >> aber S müsste auch einen Anfechtungsgrund gehabt haben; möglich wäre § 119 I 1 Alt. 1 „Annahme bezog sich möglicherweise auf ein anderes Angebot“;

44 hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an,
Dr. Stephan Randt 4. Wegfall des Anspruchs Wäre möglich, wenn in Erklärung des S vom Anfechtung iSd § 142 I; hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an, nicht auf schweizerisches Obligationenrecht > somit aber Erklärung des S als Anfechtungserklärung anzusehen, diese ging auch Anfechtungsgegnerin G als Alleinerbin des D, § 143 I, II, >> aber S müsste auch einen Anfechtungsgrund gehabt haben; möglich wäre § 119 I 1 Alt. 1 „Annahme bezog sich möglicherweise auf ein anderes Angebot“; aber (siehe oben) Erklärung des S bezog sich auf Fl.StNr. 13/1, somit Deckung von Erklärung mit seinem Willen, weshalb Inhaltsirrtum nicht geg.

45 hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an,
Dr. Stephan Randt 4. Wegfall des Anspruchs Wäre möglich, wenn in Erklärung des S vom Anfechtung iSd § 142 I; hierbei kommt es wegen Art. 10 I Rom I-VO nur auf deutsches Recht an, nicht auf schweizerisches Obligationenrecht > somit aber Erklärung des S als Anfechtungserklärung anzusehen, diese ging auch Anfechtungsgegnerin G als Alleinerbin des D, § 143 I, II, >> aber S müsste auch einen Anfechtungsgrund gehabt haben; möglich wäre § 119 I 1 Alt. 1 „Annahme bezog sich möglicherweise auf ein anderes Angebot“; aber (siehe oben) Erklärung des S bezog sich auf Fl.StNr. 13/1, somit Deckung von Erklärung mit seinem Willen, weshalb Inhaltsirrtum nicht geg. >>> Vertrag somit nicht anfechtbar, Vertrag bleibt wirksam

46 5. Fälligkeit des Anspruchs
Dr. Stephan Randt 5. Fälligkeit des Anspruchs Nach wirksamem KV Fälligkeit erst mit Eintragung Vormerkung am Kaufgegenstand; hier Vormerkung aber an Fl.StNr. 13/2 nur eingetragen;

47 5. Fälligkeit des Anspruchs
Dr. Stephan Randt 5. Fälligkeit des Anspruchs Nach wirksamem KV Fälligkeit erst mit Eintragung Vormerkung am Kaufgegenstand; hier Vormerkung aber an Fl.StNr. 13/2 nur eingetragen; GBEintragung somit nicht Willen der Parteien entsprechend; > Eintragung einer Vormerkung am falschen Grundstück deckt Interesse des S auf berechtigte Absicherung jedoch nicht ab

48 5. Fälligkeit des Anspruchs
Dr. Stephan Randt 5. Fälligkeit des Anspruchs Nach wirksamem KV Fälligkeit erst mit Eintragung Vormerkung am Kaufgegenstand; hier Vormerkung aber an Fl.StNr. 13/2 nur eingetragen; GBEintragung somit nicht Willen der Parteien entsprechend; > Eintragung einer Vormerkung am falschen Grundstück deckt Interesse des S auf berechtigte Absicherung auch nicht ab >> somit Kaufpreis mangels Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht fällig

49 5. Fälligkeit des Anspruchs
Dr. Stephan Randt 5. Fälligkeit des Anspruchs Nach wirksamem KV Fälligkeit erst mit Eintragung Vormerkung am Kaufgegenstand; hier Vormerkung aber an Fl.StNr. 13/2 nur eingetragen; GBEintragung somit nicht Willen der Parteien entsprechend; > Eintragung einer Vormerkung am falschen Grundstück deckt Interesse des S auf berechtigte Absicherung auch nicht ab >> somit Kaufpreis mangels Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht fällig III. Ergebnis: Vollstreckungsgegenklage ist somit zulässig und begründet, als die ZV aus der Urkunde des Notars bis Eintragung der AV an Fl.StNr. 13/1 für unzulässig zu erklären ist.

50 Einschlägig §§ 795, 732, 797 III ZPO;
Dr. Stephan Randt B. Klauselerinnerung Einschlägig §§ 795, 732, 797 III ZPO; Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen G;

51 Einschlägig §§ 795, 732, 797 III ZPO;
Dr. Stephan Randt B. Klauselerinnerung Einschlägig §§ 795, 732, 797 III ZPO; Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen G; S könnte einwenden, formale Anforderungen f.d. Erteilung der Vollstr.Klausel waren nach §§ 795, 726 I ZPO (noch) nicht gegeben

52 Einschlägig §§ 795, 732, 797 III ZPO;
Dr. Stephan Randt B. Klauselerinnerung Einschlägig §§ 795, 732, 797 III ZPO; Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen G; S könnte einwenden, formale Anforderungen f.d. Erteilung der Vollstr.Klausel waren nach §§ 795, 726 I ZPO (noch) nicht gegeben I. Zulässigkeit: Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig für Erinnerung das AG am Sitz des die vollstreckbare Ausfertigung erteilenden Notars, §§ 797 III, 802 ZPO > für N2 AG Freiburg i.B.; als Schuldner aus dem Titel ist S erinnerungsbefugt (G Erinnerungsgegner)

53 Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172);
Dr. Stephan Randt B. Klauselerinnerung II. Begründetheit: Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172);

54 Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172);
Dr. Stephan Randt B. Klauselerinnerung II. Begründetheit: Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172); > danach Klausel nach § 726 I ZPO erst zu erstellen, wenn Eintragung der Vormerkung für S an Fl.StNr. 13/2 durch begl. Urkunde nachgewiesen; dies erfolgte hier durch Eingang begl. GB-Auszug bei N2

55 Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172);
Dr. Stephan Randt B. Klauselerinnerung II. Begründetheit: Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172); > danach Klausel nach § 726 I ZPO erst zu erstellen, wenn Eintragung der Vormerkung für S an Fl.StNr. 13/2 durch begl. Urkunde nachgewiesen; dies erfolgte hier durch Eingang begl. GB-Auszug bei N2 >> als Rechtsnachfolger des D musste G aber vor Klauselerteilung ihre Rechtsnachfolge in begl. Form nachweisen, §§ 795, 727 I ZPO >>> Nachweis hat G bisher bei N2 nicht erbracht

56 Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172);
Dr. Stephan Randt B. Klauselerinnerung II. Begründetheit: Hier musste Notar vom Inhalt des KV ausgehen (BGHZ 190, 172); > danach Klausel nach § 726 I ZPO erst zu erstellen, wenn Eintragung der Vormerkung für S an Fl.StNr. 13/2 durch begl. Urkunde nachgewiesen; dies erfolgte hier durch Eingang begl. GB-Auszug bei N2 >> als Rechtsnachfolger des D musste G aber vor Klauselerteilung ihre Rechtsnachfolge in begl. Form nachweisen, §§ 795, 727 I ZPO >>> Nachweis hat G bisher bei N2 nicht erbracht III. Ergebnis: Klauselerinnerung somit zulässig und begründet.

57 C. Klauselgegenklage Einschlägig §§ 795, 768, 797 V ZPO
Dr. Stephan Randt C. Klauselgegenklage Einschlägig §§ 795, 768, 797 V ZPO (Ausführungen hierzu nur zu erwarten für die besonders hoch bewertete Klausur)

58 C. Klauselgegenklage Einschlägig §§ 795, 768, 797 V ZPO
Dr. Stephan Randt C. Klauselgegenklage Einschlägig §§ 795, 768, 797 V ZPO (Ausführungen hierzu nur zu erwarten für die besonders hoch bewertete Klausur) Es gelten die Zuständigkeiten wie bei Vollstreckungsgegenklage (siehe oben).

59 Für die Begründetheit kommt es dann darauf an:
Dr. Stephan Randt C. Klauselgegenklage Einschlägig §§ 795, 768, 797 V ZPO (Ausführungen hierzu nur zu erwarten für die besonders hoch bewertete Klausur) Es gelten die Zuständigkeiten wie bei Vollstreckungsgegenklage (siehe oben). Für die Begründetheit kommt es dann darauf an: > Bedingung für die Erteilung der Klausel müsste gewesen sein die Eintragung einer Vormerkung am tatsächlich übereinstimmend gemeinten Fl.StNr. 13/1; da aber AV nur an einem Grundstück gem. KV-Text eingetragen wurde, hat S damit nicht „richtige“ Vormerkung erworben

60 Für die Begründetheit kommt es dann darauf an:
Dr. Stephan Randt C. Klauselgegenklage Einschlägig §§ 795, 768, 797 V ZPO (Ausführungen hierzu nur zu erwarten für die besonders hoch bewertete Klausur) Es gelten die Zuständigkeiten wie bei Vollstreckungsgegenklage (siehe oben). Für die Begründetheit kommt es dann darauf an: > Bedingung für die Erteilung der Klausel müsste gewesen sein die Eintragung einer Vormerkung am tatsächlich übereinstimmend gemeinten Fl.StNr. 13/1; da aber AV nur an einem Grundstück gem. KV-Text eingetragen wurde, hat S damit nicht „richtige“ Vormerkung erworben >> Klauselgegenklage wäre somit begründet, weil S keine (nach KV ausbedungene Vormerkung) erworben hat;

61 Für die Begründetheit kommt es dann darauf an:
Dr. Stephan Randt C. Klauselgegenklage Einschlägig §§ 795, 768, 797 V ZPO (Ausführungen hierzu nur zu erwarten für die besonders hoch bewertete Klausur) Es gelten die Zuständigkeiten wie bei Vollstreckungsgegenklage (siehe oben). Für die Begründetheit kommt es dann darauf an: > Bedingung für die Erteilung der Klausel müsste gewesen sein die Eintragung einer Vormerkung am tatsächlich übereinstimmend gemeinten Fl.StNr. 13/1; da aber AV nur an einem Grundstück gem. KV-Text eingetragen wurde, hat S damit nicht „richtige“ Vormerkung erworben >> Klauselgegenklage wäre somit begründet, weil S keine (nach KV ausbedungene Vormerkung) erworben hat; gleiches Ergebnis, wenn Fälligkeit des Kp Klauselerteilungsbedingung sein sollte


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