SachenR 1 3. Woche.

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SachenR 1 3. Woche

SachenR 1 3. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) Fall 1 „Stute Fiona“ II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) ● Prüfungsschema der §§ 929 – 931 BGB ● 4 Klausurtypen Fall 2 „Teppichhandel“

SachenR 1 3. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ausgangsfall A. Zulässigkeit der Klage des K Allgemeine Prozess-voraussetzungen Besondere Prozess-voraussetzungen Keine Prozess- hindernisse betreffend das Gericht dt. Gerichte Rechtsweg Zuständigkeit betreffend die Parteien Parteifähigkeit Prozessfähigk. ProzessfühBef. betreffend den Streitgegenstand Statthafte Kl. Ordnungsgem. RS-Bedürfnis

SachenR 1 3. Woche B. Begründetheit des Drittwiderspruchsklage Klage ist begründet, wenn dem Kläger „ein die Veräuße- rung hinderndes Recht zusteht“ und der Kläger im Ver- hältnis zum Beklagten kein schlechteres Recht an dem Klagegegenstand hat. I. K = Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts? (+), wenn er Eigentümer der 36 Teppiche ist. ● Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. ● Eigentumserwerb hier nur von seinen Eltern S möglich. ● Eigentumserwerb (mangels Übergabe) nur gemäß §§ 929 S.1, 930 denkbar. 1. Einigung Eheleute S – K iSd § 929 S.1?

SachenR 1 3. Woche a) K war an der Einigung nicht beteiligt. Maßgebend also, ob die Eheleute S ihren Sohn dabei wirksam vertreten haben, § 164 Abs. 1 S.1 (+), § 181 steht nicht entgegen, da das Rechts- geschäft für den K lediglich rechtlich vorteilhaft war (= teleologische Reduktion des § 181). b) Einigung hinreichend bestimmt (= Bestimmtheits- grundsatz)? (+), sog. „All-Formeln“ reichen aus. 2. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis? Geregelt in den §§ 930, 868. Erforderlich sind: Gegenwärtiges, konkretes Rechts-verhältnis Fremdbesitzer-wille (str.) des un-mittelbaren Bes. wenigstens künf-tiger Herausgabe-anspruch

SachenR 1 3. Woche hier (+), gegenwärtiges Rechtsverhältnis war das „Eltern-Kind-Verhältnis“, die S hatten Fremdbesitzer- willen (schriftlich dokumentiert) und K einen wenigs- tens künftigen Herausgabeanspruch aus § 1698. => also Vereinbarung eines BMV (+). 3. Berechtigung der Eheleute S (+), als Eigentümer. =>K wurde Eigentümer der 36 Teppiche. II. Im Verhältnis zu B das „bessere Recht“? (-), etwa wenn der Eigentumserwerb des K anfechtbar nach §§ 1 ff. AnfG oder §§ 129 ff. InsO 1. Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG? (-), kein Vorsatz ersichtlich. 2. Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 4 AnfG?

SachenR 1 3. Woche (-), kein entgeltlicher Vertrag. 3. Anfechtungsgrund des § 4 AnfG? (-), 4-Jahres-Frist im Zeitpunkt frühest möglicher An- fechtung (= nunmehr) bereits verstrichen. C. Also Ergebnis zur Klage Die Klage des K ist zulässig und begründet. Die Zwangs- vollstreckung wird für unzulässig erklärt (§ 771 Abs. 1 ZPO).

SachenR 1 3. Woche 2. Teil: Abwandlung A. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage des E (+), wiederum unproblematisch. B. Begründetheit I. E = Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts? wieder nur Eigentum an dem Teppich denkbar 1. Erwerb von H gemäß § 929 S.1? a) Einigung E – H nur (+), wenn S den E hierbei vertreten haben, § 164 Abs. 1 S.1. (-), Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 1 S.2 nicht eingehalten; keine Ausnahme, da kein Bar- geschäft des täglichen Lebens. b) also kein Eigentumserwerb von H.

SachenR 1 3. Woche 2. Erwerb von den S gemäß §§ 929 S.1, 930? a) Einigung E – S aa) ausdrücklich? (-). bb) konkludent? denkbar im Zusammenhang mit Abgrenzung der Fälle nach der Interessenlage der Beteiligten (§§ 133, 157, 242 BGB): „beider- seits interessengerechte Auslegung“ Auftragserteilung Erwerb der S von H (als „In-sich-Einigung“) Ablieferung des Teppichs bei E (bislang nicht)

SachenR 1 3. Woche cc) hier? bereits mit Auftragserteilung, da Bestimmt- heitsgrds. gewahrt und kein schutzwürdiges Interesse der S, das Eigentum nach dem Erwerb von H noch für sich zu behalten; daher auch nicht erst „In-sich-Einigung“. Hier also sog. „antizipierte Einigung“. b) Publizitätsakt? mangels Übergabe des Teppichs kommt nur ein (ebenfalls antizipiertes) Besitzkonstitut nach §§ 930, 868 in Betracht. Gegenwärtiges, konkretes Rechts-verhältnis Fremdbesitzer-wille (str.) des un-mittelbaren Bes. wenigstens künf-tiger Herausgabe-anspruch

SachenR 1 3. Woche aa) Gegenwärtiges, konkretes Rechtsverhältnis? (+), Auftrag iSd § 662. bb) Fremdbesitzerwille der S? (+), eine Dokumentation ist nicht erforderlich. cc) wenigstens künftiger Herausgabeanspruch? (+), aus § 667, 2. Var. BGB => also Publizitätsakt gemäß §§ 930, 868 BGB (+). c) Berechtigung der S? (+), nachdem sie den Teppich von H (gemäß § 929 S.1 BGB) erworben hatten (Eigentum „für eine logische Sekunde“). =>also hat E an dem Teppich ein die Veräußerung hinderndes Recht, nämlich Eigentum. II. Im Verhältnis zu B „besseres Recht“?

SachenR 1 3. Woche (+), keine Anhaltspunkte für Anfechtbarkeit nach dem AnfG oder sonstige Fälle des § 242 BGB. C. Ergebnis Also Drittwiderspruchsklage zulässig und begründet.

SachenR 1 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: A. § 861 Abs. 1 BGB (-), keine Anhaltspunkte, dass dem H der unmittelbare Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde. B. § 985 BGB I. Anspruch entstanden 1. Besitz der L? (+), § 854 Abs. 1 BGB. 2. Eigentum des H? (+), wenn er das Eigentum nicht verloren hat. a) Eigentumsverlust an S? (-), die Einigung H – S war durch den Eigentums- vorbehalt (s. § 449 Abs. 1 BGB) aufschiebend be- dingt (§ 158 Abs. 1), also nie wirksam.

SachenR 1 3. Woche b) Eigentumsverlust an L? aa) durch Übereignung von H an L gemäß § 929 S.1 BGB? (-), schon keine Einigung H – L, da aus verob- jektivierter Sicht der L (§§ 133, 157 BGB) kein Übereignungsangebot von H an L vorlag (wa- rum sollte er das tun?) bb) durch Übereignung von S an L gemäß § 929 S.1 BGB? (1) Einigung S – L? (+), konkludent mit der Lieferung Antrag des S (durch H als Boten), auf den Zugang der Annahme hatte S konkludent iSd § 151 BGB verzichtet. bis bb) HH

SachenR 1 3. Woche (2) Übergabe S an L? der Begriff der Übergabe ist anerkannter- maßen zu eng gefasst. Übergabe iSd §§ 929 ff. BGB heißt (a) vollständiger Besitzverlust auf Seiten des Veräußerers S? Problem: S hatte nie Besitz an der Ka- mera. Wozu dient das Merkmal? vollständiger Besitzverlust des Veräußerers Erwerb wenigs-tens mittelbaren Besitzes beim Erwerber dies auf Veranlassung des Veräußerers bis Übergabe Bln

SachenR 1 3. Woche Merkmal soll in Abgrenzung zu § 930 BGB sicherstellen, dass der Veräußerer keinen Besitz zurückbehält. Ob er wel- chen hatte, ist nach Sinn und Zweck des § 929 S.1 BGB gleichgültig. (b) L wenigstens mittelbaren Besitz erlangt? (+), sogar unmittelbaren. (c) „auf Veranlassung“ des S? Problem: Was heißt „auf Veranlassung“: Reicht Kausalität oder muss S „Herr des Geschehens“ gewesen sein? Entschei- dend wieder der Sinn und Zweck. hM: Es reicht Kausalität, eine Gesche- hensherrschaft ist nicht notwendig.

Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 3. Woche (d) also Übergabe nach hM (+). (3) Berechtigung des S? (-), Eigentümer war H; dieser hatte S auch nicht zur Verfügung ermächtigt. (4) Überwindung fehlender Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb, § 932 Abs. 1 S.1? (a) Verkehrsrechtsgeschäft S – L? (+). (b) Rechtsscheinstatbestand? Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 Abs. 1 S.1 bis (4) HH Rechtsscheins-tatbestand, insbes. § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

SachenR 1 3. Woche (aa) § 1006 Abs. 1 oder Abs. 3? (-), S war nicht Besitzer der Kamera. (bb) reicht es aus, dass S faktisch in der Lage war, der L den Besitz zu ver- schaffen (= Besitzverschaffungs- macht)? das ist streitig. hL: gutgläubiger Erwerb nur (+), wenn sich der Besitzer dem Geheiß des Veräußerers tatsächlich unterordnet hier (-). BGH NJW 1974, 1132 „Hem-denfall“: (+), auch wenn nur der Anschein, dass sich die Geheißperson unterordne (sog. Scheingeheißperson) hier (+).

SachenR 1 3. Woche (cc) also nur nach BGH hier „gutgläubi- ger Geheißerwerb (+). (c) kein böser Glaube der L, § 932 Abs. 2? (+), weder Kenntnis noch grob fahrlässi- ge Unkenntnis. (d) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1? (+), H hat seinen unmittelbaren Besitz freiwillig verloren. cc) also hat H sein Eigentum an L durch Übereig- nung S – L nach §§ 929, 932 verloren. II. Ergebnis: § 985 BGB (-). C. § 1007 Abs. 1 BGB (-), kein böser Glaube der L, analog § 932 Abs. 2 BGB. D. § 1007 Abs. 2 S.1 BGB Bln bis § 985 (-)

SachenR 1 3. Woche (-), kein Abhandenkommen bei H, außerdem Eigentums- erwerb der L. E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB (-), gutgläubiger Eigentumserwerb ist nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. BGB I. Anspruch entstanden 1. L etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz (s.o.). 2. durch Leistung des H ? (-), vgl. oben: nicht H hat an L, sondern analog §§ 133, 157 BGB S hat an L geleistet. II. also § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. BGB (-) G. § 816 Abs. 1 S.2 BGB

SachenR 1 3. Woche 1. S als Nichtberechtigter verfügt? (+), s.o. 2. dem Berechtigten (H) gegenüber wirksam? (+), s.o. (wegen § 932 BGB). 3. „unentgeltlich“? (+), kein gegenseitiger Vertrag S – L, sondern sog. Zweckschenkung des S an L (= kein einklagbarer Anspruch auf Vollziehung der „Gegenleistung“) =>also Anspruch aus § 816 Abs. 1 S.2 BGB entstanden. II. Anspruchsinhalt 1. Grds.: Herausgabe des Erlangten hier also Rückübereignung und Besitzherausgabe an H. 2. Abzug der Euro 50,-?

SachenR 1 3. Woche (+), und zwar gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da L aufgrund des bereichernden Vorgangs (Erwerb der Kamera) adäquat kausal einen entreichernden Vorgang vorge- nommen hat und sich auf diese Entreicherung auch berufen kann (§§ 818 Abs. 4 ff. BGB). H. Ergebnis zum Fall H kann von L Rückübereignung und Herausgabe der Ka- mera verlangen, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstat- tung der Euro 50,-.

Ende 3. Woche