BGB AT 11. Woche.

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BGB AT 11. Woche

BGB AT 11. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag

Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe BGB AT 11. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ 125 - 129 § 134 § 138 § 142 § 158 § 306

BGB AT 11. Woche Die Anfechtungsgründe § 119 I Inhalts- und Erklärungs-irrtum § 119 II Irrtum über verkehrs-wesentl. Eigenschaf-ten § 120 (Fahrlässig) unrichtige Übermitt-lung durch Boten § 123 Arglistige Täuschung und wider-rechtliche Drohung §§ 2078 ff. Sonderfälle des Motiv-irrtums bei Anfechtung Testament § 119 I, 2.Var. Erkl. weiß nicht was er sagt § 119 I, 1.Var. Erkl. weiß nicht was er damit sagt § 123 I, 1.Var., II Arglistige Täu-schung § 123 I, 2.Var. Wider-rechtl- Drohung

BGB AT 11. Woche Fall 10 – Lösungsskizze: A. § 985 (-), B ist zwar Besitzer, die K jedoch – aufgrund der wirk- samen und nicht angefochtenen Übereignung (§ 929 S.1) – nicht mehr Eigentümerin. B. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an dem Notebook. 2. durch Leistung der K? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Erfüllung der Bestellung. 3. ohne rechtlichen Grund? Rechtsgrund kann nur ein Kaufvertrag sein

BGB AT 11. Woche a) Einigung zwischen K und B? aa) Antrag der K auf der Website? (-), anders als bei eBay Auktionen ersichtlich kein Rechtsbindungswille (bloßes Schaufenster) bb) Antrag des B durch Bestellung? (+), erkennbarer Rechtsbindungswille; Antrag auf Erwerb des Notebooks zum Preis von Euro 265,- cc) Annahme der K? (1) durch erste E-Mail um 14.33 Uhr? (-), bloße Pflichtmitteilung gemäß § 312i Abs. 1 S.1 Nr. 3. (2) durch zweite E-Mail um 15.36 Uhr? (a) Objektiver Tatbestand?

BGB AT 11. Woche (+), §§ 133, 157: Antrag durch Versand- abteilung bearbeitet, B als Kunde be- zeichnet. (b) Subjektiver Tatbestand? (+), Handlungswille durch Automatisie- rung und wenigstens potentielles Er- klärungsbewusstsein. (c) Wirksamwerden? (+), durch Abgabe und Zugang. => also hat K den Antrag des B zum Preis von Euro 265,- angenommen. => Einigung K – B iSd §§ 433, 145 ff. (+). b) Wirksam? Unwirksam gemäß § 142 Abs. 1?

Anfechtungs-erklärung BGB AT 11. Woche Prüfung der Anfechtung aa) Anfechtungserklärung? (+), § 143 Abs. 1 und Abs. 2: gegenüber B. bb) Anfechtungsgrund? (1) § 123 (-) (2) § 120? Ist Software eine „zur Übermittlung ver- wendete Einrichtung“ iSd § 120? (-), historische Auslegung des § 120. Anfechtungs-erklärung (§ 143) Anfechtungs-grund (§§ 119 ff.) kein Ausschluss (zB § 434) Anfechtungs-frist (§§ 121, 124)

BGB AT 11. Woche (3) § 119 Abs. 1, 2.Var.? „Der Erklärende weiß nicht, was er sagt“, d.h. er hat bei Abgabe der Erklärung nicht die Absicht, das Erklärte rechtsver- bindlich mitzuteilen (zB verschreiben, ver- tippen, versprechen) hier (-), der Fehler ist nicht bei Abfassung (d.h. Herstellung der Automatisierungsvor- gänge), sondern nach Abschluss aller wil- lensgesteuerten Vorgänge durch einen Feh- ler der Software entstanden. (4) § 119 Abs. 1, 1.Var.? „Der Erklärende weiß nicht, was er damit sagt“

BGB AT 11. Woche damit ebenfalls (-), da der Fehler erst im automatisierten Vorgang erfolgte. (5) Analoge Anwendung des § 119 Abs. 1, 2.Var.? BGH NJW 2005, 976: Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzuse- hen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt bzw. vertippt oder ob die Abweichung vom ge- wollten Erklärungstatbestand auf dem wei- teren Weg zum Empfänger eintritt (arg 120)

BGB AT 11. Woche also Analogie (+). => also Anfechtungsgrund (+) cc) kein Ausschluss? (+) dd) Anfechtungsfrist, § 121? (+), unverzüglich von K erklärt. c) Rechtsfolge der Anfechtung: Kaufvertrag über Euro 265,- ist ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. =>also fehlte der Rechtsgrund von Anfang an. II. Anspruchsinhalt 1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten hier also Rückübereignung und Besitzherausgabe des Notebooks.

BGB AT 11. Woche 2. Einschränkung nach den Grundsätzen der Saldotheo- rie? ● bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge soll analog § 348 zu werten sein. ● also Zug um Zug gegen Rückzahlung der gezahl- ten Euro 265,- (von Amts wegen, kein Fall von § 273 Abs. 1) ● auch Zug um Zug gegen Erstattung der Euro 12,- Versandkosten? (-), nicht synallagmatisch, sondern Anspruch allen- falls aus § 122 Abs. 1. III. Ergebnis Wenn B auch noch die Euro 12,- einwenden würde (§§ 273 Abs. 1, 122 Abs. 1): auch insoweit Zug um Zug.

BGB AT 11. Woche C. Ergebnis zu Fall 10 K kann von B Rückübereignung des Notebooks, Zug um Zug gegen Erstattung von Euro 265,- (ggf. weiterer Euro 12,-) verlangen, und zwar aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.

BGB AT 11. Woche Fall 11 – Lösungsskizze: A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis Land N – B-GmbH? a) Werkvertrag iSd § 631 Abs. 1? aa) Antrag des Landes N durch Ausschreibung? (-), bloße invitatio ad offerendum. bb) Antrag der B-GmbH durch Gebotsabgabe am 13.04.? (1) Objektiver Tatbestand? (+), zum Preis von Euro 152.000,- (2) Subjektiver Tatbestand? (+), Handlungswille und wenigstens poten- tielles Erklärungsbewusstsein.

BGB AT 11. Woche (3) Wirksamwerden? (+), insbesondere kein rechtzeitiger Wider- ruf gemäß § 130 Abs. 1 S.2. => also Antrag (+). cc) Annahme durch das Land N? (+), aufgrund Zuschlages vom 15.05. und Schrei- ben an die B-GmbH vom 16.05. =>also Werkvertrag N – B-GmbH (+). b) Wirksamkeit? § 142 Abs. 1 aa) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1, Abs. 2? (+), mit Schreiben vom 28.04. (also noch vor Zuschlagserteilung). bb) Anfechtungsgrund?

BGB AT 11. Woche (1) § 120? (-), keine unbewusst fehlerhafte Übermittlg. (2) § 119 Abs. 2? (-), der Irrtum über die korrekte Berechnung ist kein Irrtum über Eigenschaften. (3) § 119 Abs. 1, 2.Var.? (-), B-GmbH hat sich nicht verschrieben, ver- sprochen o.ä., sondern „verkalkuliert“. (4) § 119 Abs. 1, 1.Var.? damit ebenso (-). (5) § 119 Abs. 1, 2. Var. analog? (a) Mit der Argumentation aus Fall 10? (-), hier ist der Fehler noch vor Abschluss der Willensbildg passiert (Motivirrtum).

sog. externer Kalkulationsirrtum sog. interner Kalkulationsirrtum BGB AT 11. Woche (b) Analoge Anwendung des § 119 Abs. 1, 2. Var. auf den „Kalkulationsirrtum“? sog. externer Kalkulationsirrtum die Kalkulationsgrundla-ge wird offen gelegt häufig durch Auslegung (§§ 133, 157) behebbar RGZ 105, 406 ff.: sonst § 119 I analog (= Fall 2) hL: allenfalls § 313 sog. interner Kalkulationsirrtum die Kalkulationsgrundla-ge wird nicht offen gel. RGZ 105, 406 ff.: § 119 I, 2.Var. analog BGH NJW 1998, 3192: nie § 119, sondern „allg. Vor-schriften“ (wg. § 121)

BGB AT 11. Woche hier? interner Kalkulationsirrtum daher BGH NJW 1998, 3192: keine analo- ge Anwendung des § 119 Abs. 1. => also Anfechtung (-). cc) also Werkvertrag N – B-GmbH wirksam. 2. „fällige Leistung“ von der B-GmbH nicht (oder nicht wie geschuldet) erbracht? ● Problem: Leistung wurde erst zum 01.08. fällig; zu jener Zeit aber Auftrag vom Land N schon wieder entzogen. ● allerdings war aufgrund der ernsthaften und end- gültigen Weigerung der B-GmbH sicher, dass es nicht mehr zur Erfüllung kommen würde.

BGB AT 11. Woche ● kann der Gläubiger auch schon vor Fälligkeit Scha- densersatz statt der Leistung verlangen, wenn of- fensichtlich ist, dass die Voraussetzungen eintreten werden? - beim Rücktritt gibt es hierfür § 323 Abs. 4 - analog anwendbar auf § 281? ganz hM (+), Redaktionsversehen des GesetzG. =>also Pflichtverletzung (+). 3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? (+), hier entbehrlich, § 281 Abs. 2, 1.Var. 4. Vertretenmüssen der B-GmbH? (+), § 280 Abs. 1 S.2; keine Exkulpation. 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des Landes N? (+), iHv Euro 82.000,-

BGB AT 11. Woche =>also Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 entstanden. II. Anspruch erloschen? nach den „allgemeinen Vorschriften“ wegen internen Kalkulationsirrtums? BGH NJW 1998, 3192 und NJW 2015, 1513: Wer den intern gebliebenen Kalkulationsirrtum eines anderen vor Ver- tragsschluss erkannte (oder sich dieser Erkenntnis ver- schloss), haftet dem anderen entweder aus c.i.c. wegen Rücksichtnahmepflichtverletzung oder verlangt treuwi- drig iSd § 242 Erfüllung (=unzulässige Rechtsausübung). 1. Aufrechnung mit c.i.c.-Anspruch? (-), Land N musste die B-GmbH nicht darauf hinwei- sen, da B den Irrtum schon selbst erkannt hatte.

BGB AT 11. Woche 2. § 242? (-), das Land N hat den Irrtum nicht erkannt, vielmehr weiß man nur, dass die B-GmbH behauptet, sie hätte sich verkalkuliert. Aber Kenntnis erfordert wenigs- tens Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen oder Überprüfung durch das Land N; für beides keine An- haltspunkte (vgl. auch BGH NJW 2015, 1513). III. also Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (+) iHv Euro 82.000,-. B. Ergebnis zu Fall 11 Die B-GmbH muss den Schaden erstatten.

Ende 11. Woche