SachenR 1 12. Woche.

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SachenR 1 12. Woche

SachenR 1 12. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB) 2. Ansprüche aus Eigentum a) Dingliche Ansprüche (§§ 985 f., 1004 ff. BGB)

Die Besonderheiten dinglicher Ansprüche SachenR 1 12. Woche Die Besonderheiten dinglicher Ansprüche ● Dingliche Ansprüche haben nur 2 Tatbestandsmerkmale ● Dingliche Ansprüche sind nicht abtretbar (hM) ● Dingliche Ansprüche können aber einem anderen zur Ausübung überlassen werden ● Auf dingliche Ansprüche ist mit großer Vorsicht das Allgemeine Schuldrecht entsprechend anwendbar

SachenR 1 12. Woche Fall 11 – Lösungsskizze: A. § 823 Abs. 1 (-), kein Verschulden des B. B. §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 677 a) von den K Geschäft geführt? (+), Bodenaustauscharbeiten. b) fremd? (+), obj. fremd, wenn Anspruch K -> B aus § 1004 aa) Anspruch entstanden (1) Eheleute K = aktivlegitimiert (+), als Eigentümer durch Zuleitg gestört. (2) B = passivlegitimiert?

SachenR 1 12. Woche als Handlungs- oder Zustandsstörer? (+), hier Zustandsstörer. (3) kein Ausschluss des Anspruches? § 1004 Abs. 2 = Duldungspflicht? (-), insbes. kein Fall von § 906 Abs. 1 oder 2. bb) Anspruchsinhalt § 1004 Abs. 1 S.1: „Beseitigung der Störung“ BGH: „Es gehört zu den ungelösten Problemen des § 1004, was hierunter zu verstehen ist.“ Auf den vorliegenden Fall bezogen: Schuldet B die Beseitigung der Flüssigkeit, die Beseitigung des kontaminierten Bodens und/oder auch die Wiederanlegung von Boden und Gehweg?

SachenR 1 12. Woche BGH: das muss im Wesentlichen wertend ermit- telt werden und in Abgrenzung zu § 823: „Erfordert eine Beseitigung der Störungsquelle (= giftige Flüssigkeit) die Verursachung weite- rer Schäden, so gehört auch die Beseitigung dieser (Folge-)Schäden zur Störungsbeseitigung iSd § 1004 Abs. 1 S.1“ so hier. => also schuldete B die volle Wiederanlegung des Weges nach Bodenaustausch aus § 1004 Abs. 1 S.1 cc) Damit waren alle Arbeiten für die Eheleute K ein fremdes Geschäft. c) In Kenntnis der Fremdheit?

SachenR 1 12. Woche (+), K wussten, dass sie nicht selbst verantwortlich waren. d) mit Fremdgeschäftsführungswillen? (+), bei objektiv fremden Geschäften indiziert und hier nicht widerlegt. e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung? (+), keine anderweitige Sonderbeziehung K – B. =>also Tatbestand des § 677 (+). 2. Tatbestand des § 683 S.1? (+), Übernahme der Geschäftsführung war für B ob- jektiv nützlich (= Interesse) und entsprach damit sei- nem mutmaßlichen Willen; ein entgegenstehender wirklicher Wille wäre gemäß § 679 unbeachtlich. 3. Aufwendungen der K iSd § 670?

SachenR 1 12. Woche (+), in Höhe von Euro 910,- II. Anspruchsinhalt Die K können von B Euro 910,- aus §§ 683 S.1, 670 ver- langen. C. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), die berechtigte GoA gibt einen Rechtsgrund für das Tätigwerden der Eheleute K (zw.). D. Ergebnis zu Fall 11 K können von B die Euro 910,- „nur“ aus §§ 683 S.1, 670 verlangen.

SachenR 1 12. Woche Fall 13 - Lösungsskizze: A. § 861 Abs. 1 jedenfalls (-), keine Anhaltspunkte für fehlerhaften Besitz des B. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz des B am Bus? (+), § 854 Abs. 1. 2. Eigentum der Sparkasse K am Bus? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. [hier bietet sich zur Vermeidung umfangreicherer In- zidentprüfungen eine chronologische Darstellung der Eigentumsverhältnisse am Bus an.]

SachenR 1 12. Woche a) zunächst war die W-KG Eigentümerin des im Aus- land eingesetzten Busses. b) Eigentumserwerb des A am 01.02. durch Übereig- nung W-KG an A? (-), es fehlt schon an einer Einigung W-KG – A am 01.02. (Übereignung sollte erst am 29.04. erfolgen). c) Eigentumserwerb des A am 10.03. durch Überga- be des Busses? (-), bloße Übergabe lässt das Eigentum nicht über- gehen, vgl. §§ 929 ff. d) Eigentumserwerb des B am 15.03. durch Übereig- nung A an B gemäß §§ 929 S.1, 930? aa) Einigung A – B? (+), am 15.03.

SachenR 1 12. Woche bb) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis- ses iSd §§ 930, 868? (+), Verwahrungsvertrag iSd § 688. cc) Berechtigung des A? (-), weder Eigentümer (= W-KG), noch von die- ser zur Weiterveräußerung ermächtigt. dd) Gutgläubiger Erwerb des B von A? richtet sich nach § 933: hier (-), da am 15.03. keine Übergabe des Busses stattfand. => also kein Eigentumserwerb des B am 15.03. e) Eigentumserwerb des A am 25.03. durch Aushändi- gung der carte grise? (-), erneut reicht bloße Übergabe nicht, § 929 S.1.

SachenR 1 12. Woche f) Eigentumserwerb der Sparkasse K am 01.04. von der W-KG gemäß §§ 929 S.1, 930? aa) Einigung W-KG – K? (+), am 01.04. iRd Sicherungsübereignung. bb) Vereinbarung eines BMV iSd §§ 930, 868? (+), Sicherungsvertrag cc) Berechtigung der W-KG? (+), als Eigentümerin. => also hat am 01.04. die Sparkasse K Eigentum an dem Omnibus erlangt. g) Eigentumserwerb des A von der W-KG am 29.04. gemäß § 929 S.2? aa) Einigung W-KG – A am 29.04.? (+), wie ursprünglich vereinbart.

SachenR 1 12. Woche bb) Übergabe nach § 929 S.2 entbehrlich? (+), da A schon Besitzer des Busses war. cc) Berechtigung der W-KG? (-), seit 01.04. nicht mehr Eigentümerin; auch keine Ermächtigung seitens der Sparkasse K. dd) Gutgläubiger Erwerb des A von der W-KG? richtet sich nach § 932 Abs. 1 S.2: (1) Verkehrsrechtsgeschäft W-KG – A? (+) (2) Rechtsscheinstatbestand iSd § 932 Abs. 1 S.2? (+), A hatte den Besitz am Bus von der W-KG erhalten, nämlich am 10.03. (3) kein böser Glaube des A, § 932 Abs. 2? bei dem Erwerb von Kfz gelten Besonderh.:

SachenR 1 12. Woche wer sich den Kfz-Brief (= Zulassungsbeschei- nigung Teil II) nicht vorlegen lässt, ist stets bösgläubig. A hatte sich ein entwertetes französisches Zulassungspapier („carte grise“) vorlegen lassen; ist er damit gutgläubig? (-), keine Gleichstellung mit dem gültigen deutschen Zulassungspapier, das sich die W-KG mittlerweile verschafft hatte. => also ist A bösgläubig iSd § 932 Abs. 2. (4) gutgläubiger Erwerb des A von der W-KG am 29.04. damit (-). h) Eigentumserwerb des B von A am 30.04. gemäß §§ 929 S.1, 930, 933?

SachenR 1 12. Woche aa) Einigung A – B? (+), schon am 15.03. bb) Vereinbarung eines BMV iSd §§ 930, 868? (+), s.o. cc) Berechtigung des A aber weiterhin (-) dd) Gutgläubiger Erwerb des B von A am 30.04. gemäß § 933? (1) Verkehrsrechtsgeschäft? (+) (2) Rechtsscheinstatbestand (+), am 30.04. wurde Bus an B übergeben. (3) B am 30.04. nicht bösgläubig, § 932 Abs. 2? (-), auch er hat sich das Original-Zulassungs- papier nicht vorlegen lassen.

dingliches Besitzrecht SachenR 1 12. Woche j) also: die Sparkasse K ist am 01.04. Eigentümerin gewor- den und hat das Eigentum nicht wieder verloren. =>also TB des Anspruchs aus § 985 erfüllt. II. Anspruch von Anfang an ausgeschlossen od erloschen? Recht zum Besitz des B gemäß § 986? 1. § 986 Abs. 1 S.1, 1.Var. („eigenes Besitzrecht“)? Was gibt ein „eigenes Besitzrecht“? hier sämtlich (-), insbesondere wirkt der KaufV nur relativ zwischen B und A, nicht gegenüber K. schuldR Vertrag (zB MietV) dingliches Besitzrecht (zB PfandR) berechtigte GoA Anwart-schaftsrecht (BGH (-)) Zurück-behaltungsR (BGH (+))

SachenR 1 12. Woche 2. Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var.? Leitet B sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer (hier zB A) ab? (-), B besitzt den Bus für sich, nicht für A. 3. § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var. analog? a) Hätte B den Bus von A nicht gekauft, sondern nur gemietet, wäre er aufgrund des Mietvertrages iSd § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var. ggf. zum Besitz berechtigt, nämlich wenn A ggü K Besitzrecht hat. b) Darf er schlechter stehen, wenn er den Bus nicht nur gemietet, sondern sogar gekauft hat? (-), also § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var. dann erst recht. c) B ist also so zu behandeln, als würde er sein Besitz- recht von A ableiten.

SachenR 1 12. Woche d) A wiederum hat den Bus von der W-KG gekauft. Er darf also nicht schlechter stehen iSd § 986, als wenn er den Bus von der W-KG nur gemietet hät- te (dieselbe Analogie wie soeben für B). folglich ist A so zu behandeln, als würde er sein Besitzrecht von der W-KG ableiten. e) Entscheidend also für das Vorliegen von § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var. analog, ob die W-KG gegenüber der K zum Besitz berechtigt ist. hier (-), da sog. Sicherungsfall mittlerweile einge- treten ist. =>damit bricht die Besitzrechtskette B – A – W-KG erst bei der W-KG zusammen. =>§ 986 Abs. 1 S.1, 2.Var. analog (-).

SachenR 1 12. Woche 4. § 986 Abs. 2? (-), die Sparkasse K hätte hierfür den Bus von der W-KG gemäß §§ 929 S.1, 931 erwerben müssen; sie hat ihn aber gemäß §§ 929 S.1, 930 erworben. 5. § 986 Abs. 2 analog? a) Rechtfertigung der Analogie? W hätte den Bus, da dieser sich am 01.04. bei A be- fand, auch nach §§ 929, 931 übereignen können. Hätte sie dies getan, wäre § 986 Abs. 2 hier anzu- wenden. => zur Vermeidung einer Umgehung des § 986 Abs. 2 muss die Vorschrift daher in solchen Fällen der Austauschbarkeit von § 930 und § 931 analog angewendet werden (BGH NJW 1990, 1914).

SachenR 1 12. Woche b) Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 986 Abs. 2? aa) B = Besitzer einer nach § 930 veräußerten Sa- che? (-), da B erst seit 30.04. besitzt, die Veräuße- rung W-KG an K aber schon am 01.04. erfolgt war. bb) aber: am 01.04. war A Besitzer einer nach § 930 veräußerten Sache; also würde für ihn § 986 Abs. 2 analog gelten. cc) wie oben gesehen: B kann analog § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var. sein Besitzrecht von A ableiten (er darf als Erwerber nicht schlechter stehen, als wenn er Mieter des A wäre). so hier (+).

SachenR 1 12. Woche => damit § 986 Abs. 2 analog iVm § 986 Abs. 1 S.1, 2.Var. analog erfüllt. ee) Wertungswiderspruch? So könnten Eigentum (= Sparkasse K) und Be- sitz (= B) dauerhaft auseinanderfallen. BGH NJW 1990, 1914: unproblematisch, da sich dieses Auseinanderfallen faktisch lösen wird (da sich entweder K oder B mit der tatsächli- chen Situation nicht abfinden; sehr zw.). => also § 986 Abs. 2 analog (+). III. Ergebnis: § 985 (-). C. § 1007 Abs. 1 (-), jedenfalls §§ 1007 Abs. 3 S.2, 986 Abs. 2 analog. D. § 1007 Abs. 2 S.1

SachenR 1 12. Woche damit ebenfalls (-). E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), Besitz des B ist nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), B besitzt den Bus mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund Besitzrechtes analog § 986 Abs. 2. G. Ergebnis zu Fall 13 Kein Anspruch der Sparkasse K gegen B auf Herausgabe des Busses.

SachenR 1 12. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB) 2. Ansprüche aus Eigentum a) Dingliche Ansprüche (§§ 985 f., 1004 ff. BGB) b) Obligatorische Ansprüche („EBV“, §§ 987 – 1003)

Ende 12. Woche