SachenR 1 13. Woche.

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SachenR 1 13. Woche

SachenR 1 13. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB) 2. Ansprüche aus Eigentum a) Dingliche Ansprüche (§§ 985 f., 1004 ff. BGB) b) Obligatorische Ansprüche („EBV“, §§ 987 – 1003)

dingliches Besitzrecht SachenR 1 13. Woche Grundbegriffe des EBV ● Was ist ein EBV? Eigentum des einen, nicht-berechtigter Besitz des ande- ren. ● Was gibt in diesem Sinne ein Recht zum Besitz? ● Wann muss das EBV vorliegen? in dem Zeitpunkt, aus welchem der jeweilige Anspruch- steller (= Eigentümer oder Besitzer) Rechtsfolgen (SE, Nutzungsherausgabe, Verwendungsersatz) herleitet. schuldR Vertrag (zB MietV) dingliches Besitzrecht (zB PfandR) berechtigte GoA Anwart-schaftsrecht (BGH (-)) Zurück-behaltungsR (BGH (+))

SachenR 1 13. Woche Grundbegriffe des EBV ● Was heißt „Rechtshängigkeit“ (s. §§ 987, 989)? §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO: Zustellung der Klage (hier: auf Herausgabe aus § 985) an den beklagten Besitzer. ● Was heißt „unentgeltlich“ (s. § 988)? ohne (konditional verknüpfte) Gegenleistung ● Was sind Nutzungen (s. §§ 987, 988, 993 Abs. 1)? § 100: Früchte einer Sache (§ 99) und die Gebrauchsvor- teile ● Was heißt „nicht in gutem Glauben“ (s. § 990 Abs. 1)? analog § 932 Abs. 2: Besitzer weiß oder weiß infolge grober Fahrlässigkeit nicht, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist.

SachenR 1 13. Woche Grundbegriffe des EBV ● Muss sich ein Besitzer die Bösgläubigkeit seines Besitz- dieners (§ 855) zurechnen lassen? sehr str., BGH: grds. analog § 831, ausnahmsweise (bei rechtsgeschäftlichem Eigentumserwerb) analog § 166. ● Was ist ein „Schaden“ (s. §§ 989, 990, 992)? s. SchadErsR: jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern, ermittelt nach der Differenzhypo- these, Ersatz nach den §§ 249 ff. ● Was sind „Verwendungen“ (s. §§ 994, 996)? str., BGHZ 41, 157 ff.: Aufwendungen auf eine Sache, die ihr zugute kommen und sie nicht grundlegend umge- stalten („Grindelhochhaus“).

SachenR 1 13. Woche Grundbegriffe des EBV ● Wann sind Verwendungen „notwendig“ (s. § 994)? BGH: wenn sie objektiv zum Erhalt der Sache erforder- lich sind.

SachenR 1 13. Woche Fall 14 - Lösungsskizze: A. §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. „EBV“ zwischen H und D im maßgeblichen Zeitpunkt a) Welcher Zeitpunkt wäre maßgeblich? „schädigendes Ereignis“, also hier Weiterveräuße- rung von D an X. b) War D zu jener Zeit Besitzer des PC? (+), § 854 Abs. 1. c) War H zu jener Zeit Eigentümer? (+), wenn er das Eigentum nicht zuvor verloren hatte. aa) Eigentumsverlust an M durch Übereignung H – M am 03.09. gemäß § 929 S.1?

SachenR 1 13. Woche (1) Einigung H – M? (+), M vertreten durch seinen Bruder R, § 164 Abs. 1 S.1. (2) Einigung wirksam? kann unwirksam sein gemäß § 142 Abs. 1. (a) Anfechtungserklärung des H? (+), mit Schreiben vom 09.10. (b) Anfechtungsgrund? § 123 Abs. 1, 1.Var.? (aa) Hat R den H arglistig bei der Eini- gung iSd § 929 S.1 getäuscht? (+), sog. Fehleridentität. (bb) Muss M sich dies zurechnen lassen? (+), § 166 Abs. 1, nicht § 123 Abs. 2.

SachenR 1 13. Woche => also § 123 Abs. 1, 1.Var. (+). (c) Kein Ausschluss der Anfechtung? (+) (d) Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1? => also ist die Einigung H – M iSd § 929 S.1 ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1. => kein Eigentumsverlust des H an M. bb) Eigentumsverlust des H an D durch Übereig- nung M – D am 03.09.? (1) Einigung M – D? (+), M vertreten durch R, D vertreten durch seinen Angestellten G, § 164 Abs. 1 S.1. (2) wirksam?

SachenR 1 13. Woche (+), insbesondere nicht gesetzes- oder sit- tenwidrig. (3) Übergabe M an D? (+), D wurde sogar unmittelbarer Besitzer, da G sein Besitzdiener war, § 855. (4) Berechtigung des M? ex tunc (-), § 142 Abs. 1 (5) Gutgläubiger Erwerb des D von M gemäß § 932 Abs. 1 S.1? (a) Verkehrsrechtsgeschäft M – D? (+) (b) Rechtsscheinstatbestand? (+), § 1006 Abs. 1, Abs. 3 (c) Kein böser Glaube des D, § 932 Abs. 2?

SachenR 1 13. Woche ● D selbst wusste von nichts, aber sein Angestellter G kannte die Tatsa- chen, welche die Anfechtbarkeit des Eigentumserwerbs des M be- gründeten (arglistige Täuschung). ● erfolgt die Anfechtung, wird der- jenige, der die Anfechtbarkeit kennt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit kennt, § 142 Abs. 2. ● Muss D sich die Bösgläubigkeit des G zurechnen lassen iRd § 932 Abs.2? (+), § 166 Abs. 1 gilt mindestens analog, da G Stellvertreter des D iRd Rechtsgeschäfts nach § 929 war.

SachenR 1 13. Woche => also wird D als bösgläubig iSd § 932 Abs. 2, 142 Abs. 2 behandelt. => also hat auch D kein Eigentum an dem PC erworben, § 932 Abs. 2. cc) Damit war H im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Veräußerung D – X) noch Eigentü- mer des PC. d) Hatte D kein Recht zum Besitz iSd § 986? aa) SchuldR Vertrag? (-), der KaufV D – M wirkt nur zwischen diesen. bb) Zurückbehaltungsrecht? kann sich hier aus § 1000 S.1 ergeben, da D den PC zwischenzeitlich repariert hatte, also einen VerwendungsErsAnspr gegen H haben kann.

SachenR 1 13. Woche Es ist str., ob ein ZbR iSd § 1000 (oder § 273) ein RzB iSd § 986 Abs. 1 oder nur ein selbständiges Gegenrecht gibt. hL: nur selbst. GegenR, da § 986 zur Klagabwei- sung, §§ 273, 1000 hingegen zur Verurteilg. Zug um Zug (§ 274) führen. BGH: ZbR gibt RzB, da ja BesitzR vorüberge- hend bestehen soll. aber BGH NJW 1995, 2627: Selbst wenn ein solches ZbR ein RzB gibt, muss eine schuldrechtliche Regelung für das Rechts- verhältnis während dieser Zeit zwischen Eigen- tümer und Besitzer bestehen: hierfür bietet sich Analogie zu §§ 987 ff. an.

SachenR 1 13. Woche => damit kann die Frage hier offen bleiben, da nach beiden Ansichten auf das Rechtsver- hältnis H – D die §§ 987 ff. (entweder direkt oder analog) anzuwenden sind. e) also EBV H – D im maßgeblichen Zeitpunkt der Ver- äußerung D – X mindestens analog (+). 2. D bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben, § 990 Abs. 1 S.1? a) hier kann nicht einfach nach oben verwiesen wer- den, da es dort um den guten Glauben für den Eigentumserwerb (= Rechtsgeschäft) ging, so dass dort § 166 gilt. b) der Besitzerwerb ist aber kein Rechtsgeschäft, son- dern Realakt. Wie erfolgt hier eine Zurechnung?

SachenR 1 13. Woche das ist streitig: hL: analog § 166 Abs. 1 BGHZ 16, 259 ff.: analog § 831 Abs. 1 (mit Exkulpa- tionsmöglichkeit) BGHZ 32, 53 ff.: grds. analog § 831 Abs. 1, es sei denn, Besitz- und Eigentumser- werb koinzidieren, dann § 166 Abs. 1 analog (um Wertungs- gleichheit mit §§ 929, 932 her- beizuführen) nach BGH aaO also hier analog § 166 (ebenso wie nach hL) (+). =>also war D bei Besitzerwerb nicht gutgläubig. 3. Sache verschlechtert oder untergegangen?

SachenR 1 13. Woche hier durch – wirksame (§§ 929 S.1, 932) – Veräußerung an X Unmöglichkeit der Herausgabe. 4. Verschulden des D (bezüglich der Unmöglichkeit)? (+), da er Herausgabepflicht hätte kennen müssen. 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des H? (+), Wert des PC: Euro 1.700,- =>also Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 entstanden. II. Anspruch erloschen? Aufrechnung, §§ 387 ff. 1. Aufrechnungserklärung des D, § 388 S.1? (+), „hilfsweise“. 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn D fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen den H hat.

SachenR 1 13. Woche a) Anspruch aus § 994 Abs. 1 S.1? (-), arg § 994 Abs. 2: D war nicht in gutem Glauben, kann also allenfalls aus § 994 Abs. 2 vorgehen. b) Anspruch aus §§ 994 Abs. 2, 683 S.1, 670? aa) Anspruch entstanden (1) EBV D – H im Zeitpunkt der Reparatur? (+), vgl. oben. (2) Verwendungen des D? (+), Reparatur namens des D. (3) notwendig? (+), objektiv zur Erhaltg der Sache erforderl. (4) nach dem in § 990 bestimmten Zeitpunkt? (+), s.o. (5) Tatbestand der §§ 683 S.1, 670?

SachenR 1 13. Woche (+), Reparatur war im Interesse des H und entsprach seinem mutmaßlichen Willen; ein wirklicher Wille war nicht geäußert. => also Anspruch entstanden. bb) Anspruch erloschen? (-) cc) Anspruch durchsetzbar? (-), nicht fällig: § 1001 S.1 => also § 994 Abs. 2, 683 S.1, 670 nicht durchsetz- bar. c) Anspruch aus §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.? (-), nicht anwendbar neben den §§ 994 ff., da an- sonsten die Differenzierungen der §§ 994 ff. unter- laufen werden könnten (BGH, hL).

SachenR 1 13. Woche d) Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.? (-), damit ebenfalls nicht anwendbar. =>also Aufrechnung mangels Aufrechnungslage (-) =>Anspruch des H gegen D aus §§ 989, 990 nicht erlo- schen, da keine fällige (aufrechnungsgeeig.) Forderg. III. Anspruch durchsetzbar? 1. § 1000 S.1? (-), passt nur auf Herausgabeansprüche, nicht auf Schadensersatz. 2. § 1000 S.1 analog? a) Analogie zulässig? (+), wenn der Eigentümer statt der Sache den Sachwert als Schadensersatz verlangt; so hier. b) Voraussetzungen erfüllt? bis III. 2. Bln

SachenR 1 13. Woche aa) Verwendungsersatzanspruch D – H iSd §§ 994? (+), aus §§ 994 Abs. 2, 683 S.1, 670 (s.o.) bb) in welcher Höhe? ● an sich Euro 70,- (tatsächliche Aufwendun- gen des D). ● läge unberechtigte GoA vor, könnte D von H gemäß §§ 994 Abs. 2, 684 S.1 Wertersatz für die Arbeiten verlangen; die eingetre- tene Wertsteigerung betrug jedoch sogar Euro 120,- ● Wertungswiderspruch? (+), daher entweder Anhebung des § 683 auf Euro 120,- (hM) oder Reduzierung des Anspruchs aus § 684 S.1 auf Euro 70,- (mA).

SachenR 1 13. Woche c) also Rechtsfolge des § 1000 S.1: D kann die Zahlung der Euro 1.700,- von einer Zug um Zug-Leistung der Euro 120,- abhängig machen. IV.Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (+), iHv Euro 1.700,-, Zug um Zug gegen Zahlung von Euro 120,- (H könnte aufrechnen!). B. §§ 992, 823 Abs. 1 (-), D hat den Besitz nicht durch eine Straftat oder verbo- tene Eigenmacht erlangt. C. § 678 (-), D hatte jedenfalls keine positive Kenntnis von der Fremdheit (§ 687 Abs. 1); Bösgläubigkeit iSd § 932 Abs. 2 reicht nicht aus. D. § 823 Abs. 1

SachenR 1 13. Woche (-), schon nicht anwendbar neben den §§ 987 ff. E. Ergebnis zu Fall 14 H kann von D die Euro 1.700,- Zug um Zug gegen Zahlung von Euro 120,- verlangen.

Ende 13. Woche