SachenR 1 9. Woche
SachenR 1 9. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB ● Lehre vom Anwartschaftsrecht ● Die Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 c) gesetzlich §§ 937 – 984 (und § 1922 Abs. 1 aus dem ErbR)
SachenR 1 9. Woche Überblick über die §§ 937 - 984 Ersitzung §§ 937 - 945 VerbindungVermischg Verarbeitg §§ 946 - 952 Erwerb von Erzeugniss. und Be-standteilen §§ 953 - 957 Aneignung §§ 958 - 964 Fund §§ 965 - 984
Fälle des Eigentumserwerbs-/verlusts SachenR 1 9. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: A. § 861 Abs. 1 (-) B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz des B (+). 2. Eigentum des K? a) Eigentumsverlust an die E (-), nicht §§ 946, 93, 94. b) Eigentumsverlust an B? Fälle des Eigentumserwerbs-/verlusts rechtsgeschäftlich bewegl. Sachen: §§ 929 – 936 unbewegl. Sachen §§ 925 ff., 873 kraft Gesetzes bewegl. Sachen: §§ 937 – 984, 1922 unbewegl. Sachen §§ 900, 928, 1922 durch Hoheitsakt bewegl. Sachen: § 817 II ZPO unbewegl. Sachen § 90 ZVG
SachenR 1 9. Woche aa) gemäß § 90 Abs. 1 ZVG? (-), dazu hätte die EBK wesentlicher Bestandteil des ersteigerten Grundstücks sein müssen. bb) gemäß § 90 Abs. 2 ZVG? (+), wenn sich die Versteigerung auf die EBK erstreckt hat. (1) § 55 Abs. 1 ZVG (+), wenn die EBK wirksam „beschlag- nahmt“ wurde. dies richtet sich nach § 20 Abs. 2 ZVG: (+), wenn sich bei einem Grundstück eine Hypothek auf die EBK erstreckt hätte. (a) § 1120? allenfalls § 1120, 3.Var.
SachenR 1 9. Woche (-), gleichgültig, ob die EBK „Zubehör“ ist, da sie nie (s.o.) im Eigentum der Eheleute E stand. (b) § 1120, 3.Var. analog? (-), dann hätte B nur ein AR ersteigert; da der Kaufpreis aber nie bezahlt wor- den ist, kann B dann nicht – was hier er- forderlich wäre – Eigentum erlangen. => also § 55 Abs. 1 ZVG (-) (2) § 55 Abs. 2 ZVG (+), wenn EBK „Zubehörstück“ im Besitz der Eheleute E und der Dritte (hier K) sein Recht (= Eigentum) nicht nach § 37 Nr. 5 ZVG gel- tend gemacht hat.
SachenR 1 9. Woche (a) EBK im Besitz der E bei Versteigerung? (+) (b) Dritter (K) sein Recht nicht nach § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht? (c) also maßgeblich, ob die EBK „Zubehör“ ist. dies richtet sich nach § 97 Abs. 1 S.1 EBK = bewegl. Sache und nicht wesent. Bestandteil dem wirtsch. Zweck des Grdst. zu die-nen bestimmt in bestimmgs- gemäß. räuml. Verhältnis zum Grdst. kein Ausnah-mefall iSv § 97 I S.2 oder § 97 II S.1
SachenR 1 9. Woche (aa) EBK = bewegliche Sache? (+) (bb) dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen bestimmt? (+), Wohnzweck (cc) in einem entspr. räuml. Verhältnis? (+), auf dem Grdst. im Gebäude (dd) kein Ausnahmefall? (i) § 97 Abs. 1 S.2? hM: „landschaftlich unterschied- liche“ Verkehrsanschauungen im Zweifel wird Zubehöreigen- schaft nicht (!) aufgehoben, For- mulierung des § 97 Abs. 1 S.2
SachenR 1 9. Woche (ii) § 97 Abs. 2 S.1? (-), E waren nicht bloß Mieter o.ä (ee) also ist EBK Zubehör. => also § 55 Abs. 2 ZVG (+) => also Eigentumserwerb des B gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG. II. also § 985 K gegen B (-). C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), weder Bösgläubigkeit noch Abhandenkommen; außer- dem ist B Eigentümer geworden. D. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), keine unerlaubte Handlung des B. E. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), B hat Eigentum mit Rechtsgrund erlangt.
SachenR 1 9. Woche F. Ergebnis zum Fall Kein Anspruch K gegen B auf Herausgabe der EBK.
SachenR 1 9. Woche Fall 9 - Lösungsskizze: A. §§ 631 Abs. 1, 398 I. Anspruch entstanden (+), wenn M der K-GmbH wirksam einen Anspruch aus § 631 Abs. 1 gegen B abgetreten hat, § 398 S.1 1. Einigung M – K-GmbH iSd § 398 S.1? a) ergibt sich aus § 2 S.2 der AGB der K-GmbH b) maßgeblich, ob AGB wirksamer Vertragsbestand- teil nach §§ 305 ff. (+), insbesondere kein Fall von § 307 Abs. 1, 2: Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht treuwidrig, sondern enthält einen angemessenen Ausgleich. =>also Einigung K-GmbH – M.
SachenR 1 9. Woche 2. Einigung wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 3. Berechtigung des M zur Abtretung? a) grds. ist der Forderungsinhaber zur Abtretung be- fugt War M im Zeitpunkt der Abtretung, d.h. hier: bei Einigung mit der K-GmbH iSd § 398, Forderungs- inhaber? Anspruch aus § 631 Abs. 1 gegen B? aa) Anspruch entstanden (+), wirksamer Werkvertrag M – B. bb) Anspruch nicht erloschen? durch Zahlung des Vorschusses, § 362 Abs. 1? (-), Vorschuss ist noch keine Erfüllung.
SachenR 1 9. Woche cc) also hatte M im Zeitpunkt der Einigung mit der K-GmbH eine Werklohnforderung gegen B aus § 631 Abs. 1. b) dennoch keine „Berechtigung“ iSd § 398 S.1? aufgrund des „Abtretungsverbots“? aa) grds. wirkt ein Veräußerungsverbot nicht ding- lich, sondern nur schuldR, § 137 S.1, S.2 bb) hier Ausnahme? (+), § 399, 2.Fall, da es um ein Abtretungsver- bot für eine Forderung geht. cc) Gegenausnahme? (+), wenn ein Fall des § 354a Abs. 1 S.1 HGB vor- liegt. (1) Forderung M-B aus „beiderseit. HandelsG“?
SachenR 1 9. Woche richtet sich nach § 343 Abs. 1 HGB (a) B = Kaufmann? (+), im Zweifel: § 1 Abs. 1, Abs. 2 HGB. (b) M = Kaufmann? (+), ebenso. (2) Geldforderung M -> B? (+), aus § 631 Abs. 1 auf Vergütung. => also § 354a Abs. 1 S.1 HGB (+). c) also hat M seine Forderung gegen B aus § 631 Abs. 1 wirksam an die K-GmbH abgetreten. =>Anspruch aus §§ 631 Abs. 1, 398 S.1 bei der K-GmbH gegen B entstanden. II. Anspruch erloschen? 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1 ?
SachenR 1 9. Woche (-), Vorschusszahlung war noch keine Erfüllung (s.o.); die „Verrechnung“ des Vorschusses erfolgte nicht mit dem „richtigen Gläubiger“, da sie erst nach der Abtretung erfolgte. 2. Dennoch Befreiungswirkung (= Liberation)? a) § 407 Abs. 1? (-), B kannte im Zeitpunkt der Verrechnung die Ab- tretung (= Tatsachen, die die Abtretung begründe- ten) schon. b) § 354a Abs. 1 S.2 HGB? (+), hier ist Kenntnis des B irrelevant (als Ausgleich für die Unwirksamkeit von Abtretungsverboten nach § 354a Abs. 1 S.1 HGB). III. also §§ 631 Abs. 1, 398 S.1 (-), Anspruch ist erloschen.
SachenR 1 9. Woche B. §§ 989, 990 Abs. 1 jedenfalls (-); es kann offen bleiben, ob überhaupt ein EBV K – B vorliegt / vorlag; jedenfalls war B weder bei Besitz- erwerb noch bei Bau des Pavillons bösgläubig iSd § 990 Abs. 1 S.1 oder S.2. C. §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anwendbar neben den §§ 989 ff? ● soeben wurde offen gelassen, ob überhaupt ein EBV K – B vorliegt / vorlag; muss dies hier entschieden werden? ● BGHZ 55, 176 ff.: nein, da die §§ 989 ff. den Anspruch aus §§ 951, 812 nicht verdrängen; nur SchadErs wird von den §§ 989 ff. gemäß § 993 Abs. 1, aE verdrängt, nicht aber Wertersatz aus Bereicherungsrecht.
SachenR 1 9. Woche II. Anspruch entstanden 1. K-GmbH infolge der §§ 946 – 950 RVerlust erlitten? a) Gemäß § 946? (+), wenn der Pavillon wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wurde. aa) Gemäß § 93? (-), beides voneinander trennbar. bb) Gemäß § 94 Abs. 1? (-), sog. Scheinbestandteil iSd § 95 Abs. 1 S.1, da vom Mieter (= B) errichtet, nicht vom Grund- stückseigentümer. => also § 946 (-). b) Gemäß § 947 Abs. 2? (-), es wurden nur Sachen der K verbunden.
SachenR 1 9. Woche c) Gemäß § 950 Abs. 1 S.1? aa) Verarbeitung oder Umbildung eines oder meh- rerer Stoffe? (+), Verarbeitung der Baustoffe. bb) neue bewegliche Sache hergestellt? (+), neuer Name, neue Form, neue Funktion. cc) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Wert der Ausgangsstoffe? Verarbeitung oder Umbildg eines oder mehrerer Stoffe neue bewegl. Sache „herstellt“ (= Anspruchsgeg-ner muss Her-steller sein) Wert der Ver-arbeitg nicht erhebl. gerin-ger als Wert der Stoffe
SachenR 1 9. Woche (+), Wert der Ausgangsstoffe war Euro 55.000,- Wert der Verarbeitung wenigstens Euro 35.000 da Gesamtwert mindestens Euro 90.000,- dd) Wer ist nun der Hersteller? (1) Grundsatz: derjenige, der den Verarbeitungsvorgang in eigenem Namen steuert. das können hier B oder M gewesen sein. (2) Ausnahme? In den AGB der K-GmbH findet sich die Re- gelung, dass die K selbst „Herstellerin“ iSd § 950 Abs. 1 S.1 sei. Kann eine solche „Herstellerklausel“ Wir- kung „inter omnes“ entfalten? bis dd) Bln
SachenR 1 9. Woche das ist streitig: also nach BGH (mittlerweile stRspr) sind sog. Herstellerklauseln inter omnes wirk- sam, wenn Verarbeitung von M vorgen. Meinung 1: ● § 950 ist nicht dispositiv ● er erlaubt keine Verein-barungen über den Hersteller (hL) Meinung 3: ● § 950 ist nicht dispositiv ● er erlaubt aber Verein-barungen über den Hersteller (BGHZ 20, 159) Meinung 2: ● § 950 ist dispositiv ● er erlaubt Vereinbarun-gen über den Hersteller (teilwLit)
SachenR 1 9. Woche (3) also ist die K-GmbH Herstellerin des Pavil- lons. 2. also kein Rechtsverlust gemäß § 950 auf Seiten der K. II. Ergebnis: §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-). D. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anwendbarkeit? weder Vorrang der §§ 989 ff. (s.o.), noch ein Fall des § 951. II. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? a) Besitz am Pavillon bzw. an den Baustoffen? (+), § 854 Abs. 1 b) Eigentum am Pavillon? aa) Gemäß §§ 946 – 950?
SachenR 1 9. Woche (-), s.o. bb) Gemäß § 929 S.2? (1) Einigung M – B iSd § 929? (+), nach Einweihung und Feststellung der Mängel. (2) Übergabe nach § 929 S.2 entbehrlich? (+), da B schon Besitzer des Pavillons war. (3) Berechtigung des M? (a) als Eigentümer? (-), K-GmbH war noch Eigentümerin des Pavillons (wegen § 950 Abs. 1, s.o.). (b) als Ermächtigter? (-), AGB deckten nur Verkauf im ordent- lichen Geschäftsgang, nicht Verrechng.
Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 9. Woche (4) Überwindung fehlender Berechtigung des M durch gutgläubigen Erwerb? Richtet sich hier nach § 932 Abs. 1 S.2 (a) Verkehrsrechtsgeschäft M – B? (+) (b) Rechtsscheinstatbestand? (+), § 932 Abs. 1 S.2. (c) kein Abhandenkommen, § 935? (+). Verkehrs-rechtsgeschäft § 932 I S.1 Rechtsscheins-tatbestand, hier § 932 I S.2 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1
SachenR 1 9. Woche (d) kein böser Glaube? (aa) § 932 Abs. 2? (-), B musste wissen, dass M nicht Eigentümer der Baustoffe und des Pavillons war, da verlängerter EV ohne Barzahlung handelsüblich. (bb) § 366 Abs. 1 HGB? (-), B durfte nicht annehmen, dass M nach Vereinbarung eines Abtre- tungsverbots eine Verrechnung des abredewidrig verwendeten Vor- schusses mit ihm vereinbaren darf. (e) also hat B das Eigentum am Pavillon nicht gutgläubig von M erworben.
SachenR 1 9. Woche c) B hat also nur Besitz am Pavillon erlangt. 2. „in sonstiger Weise auf Kosten“ der K-GmbH? a) nicht durch Leistung der K (+), s.o. b) auch nicht durch Leistung eines Dritten (Grds. vom Vorrang der Leistungsbeziehung)? (+), hier gilt Vorrang der Leistbez. M – B nach der Wertung der §§ 932 BGB, 366 HGB nicht (= B ist nicht schutzwürdig). 3. ohne rechtlichen Grund (+), zwischen K und B bestand kein Rechtsgrund (der Werkvertrag gibt Behaltensgrund nur gegenüber M, nicht gegenüber K). II. Rechtsfolge des Anspruches
SachenR 1 9. Woche 1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten das wären hier die Baustoffe, die mittlerweile ein Pavillon sind. 2. hier: unmöglich, § 818 Abs. 2 (zweifelhaft), also Wertersatz für die Baustoffe, Euro 55.000,-. 3. es sei denn, B ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich darauf berufen (§§ 818 Abs. 4 ff.) hier schon keine Entreicherung ersichtlich, da B wei- terhin Ansprüche gegen M (auf Rückzahlung) hat. E. Ergebnis zu Fall 9 Die K-GmbH kann von B Zahlung von Euro 55.000,- verlan- gen.
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