Crashkurs BGB 1. Tag.

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 Präsentation transkript:

Crashkurs BGB 1. Tag

Crashkurs BGB 1. Tag Kursübersicht Grundlagen BGB AT: Fälle 1 – 4 1. Tag SchuldR AT 1: Fälle 5 – 7 SchuldR BT 1: Fälle 8 – 11 2. Tag SachenR 1: Fälle 12 – 15 SachenR 2 / KreditSichR: Fälle 16 – 20 3. Tag SchuldR BT 2: Fälle 21 – 24 SchuldR AT 2 / SchadErsR: Fälle 25 – 26

Vorüber- legungen I. Was will der Anspruchsteller?  Relevante Rechtsfolgen in der Klausur: Erfüllung, Herausgabe (der Sache, des Wertes, der Nut- zungen, Surrogate), Schadensersatz, Unterlassung/Beseiti- gung, Auf- und Verwendungsersatz, Auskunft. II. Woraus?  Anspruchssysteme: Vertragliche, dingliche oder Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen III. Welche Einwendungen macht der Gegner geltend?  Unterscheidung nach Wirkung, besser nach Systematik: Rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmen- de Einwendungen (letztere “Einreden“)

Crashkurs BGB 1. Tag Fall 1 - Lösungsskizze: A. § 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B GbR? (+), durch Antrag des K iSd § 145 BGB und Annahme der B GbR am 03.08. 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. =>also Anspruch iHv Euro 617,- entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1? = Herbeiführung des Leistungserfolges zur richtigen Zeit, am richtigen Ort, in der richtigen Art und Weise an den richtigen Gläubiger.

Crashkurs BGB 1. Tag Es ist str., ob eine Überweisung Erfüllung iSd § 362, Annahme an Erfüllungs Statt oder Leistung erfül- lungshalber iSd § 364 Abs. 2 ist. - Das gilt auch für PayPal-Zahlungen. - allerdings muss jedenfalls die Gutschrift zur freien Verfügbarkeit des Empfängers zum Erlöschen der Forderung führen (eine Rückbelastungsmöglichkeit kann hierbei nicht schaden, ganz hM). =>hier erfolgt. a) LG Essen (vorliegend Vorinstanz zu BGH): die Erfüllung trat aber nur auflösend bedingt iSd § 158 Abs. 2 durch den Erfolg eines PayPal-Käufer- schutzantrages ein. b) BGH: das kann nicht sein, da Erfüllung Realakt ist.

Crashkurs BGB 1. Tag =>also Erfüllungwirkung iSd § 362 Abs. 1 (+). 2. Einvernehmliche Wiederbegründung der Schuld? a) ist so etwas überhaupt möglich? (+), Privatautonomie (§ 311 Abs. 1) erlaubt nicht bloß die Neu-, sondern auch die Wiederbegrün- dung einer Schuld. b) hier vereinbart? - das ist durch Auslegung der Erklärungen der Parteien bei Vertragsschluss zu ermitteln. - Auslegung nach §§ 133, 157: beiderseits interes- sengerecht nach verobj. Empfängerhorizont. - hier: allenfalls konkludent durch Vereinbarung der Zulässigkeit der PayPal-Zahlung. - Was sollte im Fall eines erfolgreichen PayPal- Käuferschutzantrages gelten?

Crashkurs BGB 1. Tag aa) damit sollte die Angelegenheit ersichtlich noch nicht endgültig erledigt sein (s. auch Nr. 6.5 der PayPal-AGB, die beide akzeptiert haben müssen). bb)also sollte für diesen Fall die einmal durch § 362 Abs. 1 erloschene Forderung wieder-, nicht bloß neubegründet werden. => also ist die Erfüllungswirkung des § 362 nach- träglich beseitigt worden; derselbe Anspruch besteht wieder. 3. Anspruch aus anderem Grunde erloschen? gemäß § 326 Abs. 1 S.1? a) Gegenseitige Verpflichtung betroffen? (+), diejenige aus § 433 Abs. 1 S.1 und Abs. 2. b) Unmöglichkeit auf Seiten des K?

Crashkurs BGB 1. Tag wohl (+), K habe losgeschickt, B behauptet, Ware sei nicht angekommen. c) Rechtsfolge also? aa) Grds: Anspruch auf den Kaufpreis erlischt. bb) hier Ausnahme? gemäß § 447 Abs. 1 (1) anwendbar? (+), kein Fall von § 475 Abs. 2. (2) Voraussetzungen erfüllt? (+), Schickschuld, auf Verlangen der B GbR, Übergabe an Transportperson, zufälliger Untergang, typisches Transportrisiko. => also ist der Anspruch nicht erloschen. B. Ergebnis zu Fall 1 K kann von der B GbR die Euro 617,- verlangen, § 433 Abs.2

Crashkurs BGB 1. Tag Fall 2 - Lösungsskizze: A. §§ 700 Abs. 1 S.1, 488 Abs. 1 S.2 iVm § 1922 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 1922 Abs. 1? (+), K ist Alleinerbe seiner Mutter M. 2. Tatbestand der §§ 700 Abs. 1 S.1, 488 Abs. 1 S.2? a) Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag M – S? (+), zumindest teilweise: der Girovertrag ist einer- seits Geschäftsbesorgungsvertrag, andererseits - für die „Aufbewahrung“ des Guthabens – unregel- mäßige Verwahrung iSd § 700. b) wirksam? (+), keine Bedenken. c) Euro 1.200,- eingezahlt (= valutiert)?

Crashkurs BGB 1. Tag (+), entsprechendes Guthaben war vorhanden. =>also Anspruch aus §§ 700 Abs. 1 S.1, 488 Abs. 1 S.2 iVm § 1922 Abs. 1 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. durch Erfüllung, § 362 Abs. 1? - LG Lüneburg: (-), §§ 1903 Abs. 1 S.2 iVm 108 Abs. 1: mangels Genehmigung keine Erfüllung. - BGH: das ist falsch, Erfüllung ist kein Rechtsge- schäft, sondern ein Realakt (= Theorie der realen Leistungsbewirkung) - BGH: aber möglicherweise stimmt das Ergebnis: -> bei Minderjährigen wird die „Empfangszustän- digkeit“ verneint (RGedanke der §§ 106 ff.) -> kann man das auch bei Betreuten machen? Problem: diesen sieht man das nicht immer an.

Crashkurs BGB 1. Tag -> aber Schutzzweck des § 1903 Abs. 1 rechtfertigt vergleichbare Beurteilung. => also Erfüllung (-). 2. Aufrechnung, §§ 387 ff.? a) Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+), „hilfsweise“ möglich, da bloße Rechtsbedingg b) Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn S gegen K einen fälligen und durchsetz- baren gleichartigen Gegenanspruch hat. aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.? aa) Anspruch entstanden (1) K etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an Euro 1.200,-. (2) durch Leistung der S? (+), bewusst und zweckgerichtet.

Crashkurs BGB 1. Tag (3) ohne rechtlichen Grund? (+), da gerade keine Erfüllungswirkung iRd Girovertrages eingetreten ist (s.o.). bb) Anspruchsinhalt - grds. Herausgabe des Erlangten hier (-), unmöglich wegen Weitergabe. - dann Wertersatz, § 818 Abs. 2? (-), zum Schutze Minderjähriger (und Be- treuter) muss nur dasjenige herausgegeben werden, was tatsächlich noch im Vermögen ist (kein Wertersatz, außer iRd §§ 818 Abs.4, 819, 820) - also muss K nur seinen Bereicherungsanspr. gegen den Unbekannten abtreten. => das ist aber kein Geldanspruch

Crashkurs BGB 1. Tag => also Aufrechnungslage (-). III. Anspruch durchsetzbar ggf. ZurückbehaltungsR der S (§§ 273, 812 auf Abtre- tung des Anspruches gegen den Unbekannten) (-), dieses ist nicht geltend gemacht. B. Ergebnis zu Fall 2 K kann von B erneut die Auszahlung der Euro 1.200,- verlangen.

Crashkurs BGB 1. Tag Fall 3 - Lösungsskizze: Frage 1: Ansprüche des K gegen F A. § 667, 2.Var. (-), es scheitert schon an einem Auftragsvertrag, da F das Angebot des K abgelehnt hat. B. § 861 Abs. 1 (-), K war nie Besitzer. C. § 1007 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 damit ebenfalls (-). D. § 985 I. Anspruch entstanden 1. F = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1 2. K = Eigentümer? (+), wenn Eigentum erworben und nicht verloren.

Crashkurs BGB 1. Tag Erwerb allenfalls von V gemäß § 929 S.1? a) Einigung V – K? (+), wenn F den K wirksam vertreten hat, § 164. aa) eigene WE des F? (+) bb) im Namen des K, § 164 Abs. 1 S.1, S.2? (+), geheimer Vorbehalt irrelevant, § 116. cc) mit Vertretungsmacht? (-), jedenfalls konkludent widerrufen als F den Auftrag ablehnte, vgl. § 168 S.1, S.2. dd) Rechtsscheinsvollmacht? (+), §§ 170 iVm 173. b) Übergabe des Fahrzeuges? (-), K hat keinen Besitz erworben, da F nicht für ihn besitzt (vgl. § 868).

Crashkurs BGB 1. Tag II. also § 985 (-) E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), kein Recht des K iSd § 823 Abs. 1 verletzt. F. § 816 Abs. 2 (-), V hat nicht an F geleistet. G. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. Hat F fremdes Geschäft des K geführt, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war? (+), KaufV und dingliche Einigung hat F – wissend - im Namen des K mit V geschlossen. 2. F aus der Geschäftsbesorgung etwas erlangt? (+), Besitz am Fahrzeug. =>also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen

Crashkurs BGB 1. Tag (-) III. Anspruch durchsetzbar? § 273 Abs. 1 zugunsten des F? 1. Anspruch F gegen K aus §§ 687 Abs. 2 S.2, 684 S.1? (+), und zwar auf Erstattung der von K nunmehr er- sparten Aufwendungen iHv Euro 10.000,-. 2. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.? (-), allenfalls als sog. „Rückgriffskondiktion“; hier ist jedoch § 687 Abs. 2 S.2 vorrangig. IV.also §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. (+), aber nur Zug um Zug gegen Euro 10.000,-. H. Ergebnis zu Frage 1 Frage 2: Ansprüche des V gegen F A. § 985

Crashkurs BGB 1. Tag I. Anspruch entstanden (+), F ist Besitzer, V ist noch Eigentümer; F hat auch kein (anfängliches) Recht zum Besitz iSd § 986. II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar § 273 Abs. 1 zugunsten des F? (-), insbesondere nicht § 812 Abs. 1 S.1, 1. oder 2. Var., da nicht F, sondern K die Euro 10.000,- an V geleistet hat (analog §§ 133, 157: verobj. Empfängerhorizont). B. Weitere Ansprüche und Ergebnis zu Frage 2 Auch § 1007 Abs. 1 und §§ 823 Abs. 1, 249 (+), andere An- sprüche hingegen (-).

Crashkurs BGB 1. Tag Frage 3: Ansprüche des K gegen V A. § 433 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden (+), V und K (dieser vertreten durch F, § 164 Abs. 1 S.1) haben einen Kaufvertrag über den Wagen geschlossen. II. Anspruch erloschen (-), insbesondere hat V noch nicht erfüllt (er ist noch Eigentümer, s.o.); auch liegt Unmöglichkeit nicht vor. III. Anspruch durchsetzbar (+), kein ZbR des V, da er den Kaufpreis schon als Leis- tung des K erhalten hat (nämlich von F). B. Ergebnis zu Frage 3 Keine weiteren Ansprüche ersichtlich. K kann von V „nur“ Übergabe und Übereignung des Wagens verlangen.

Crashkurs BGB 1. Tag Frage 4: Ansprüche des F gegen K A. §§ 687 Abs. 2 S.2, 684 S.1 nur (+), wenn K gegen F aus § 687 Abs. 2 S.1 vorgeht (s.o.). B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. nach dem oben Gesagten (-), da § 687 Abs. 2 S.2 vorrangig ist. 2. nun entsteht aber ein Problem: würde K gegen F nicht aus § 687 Abs. 2 S.1 vorgehen, statt dessen V von F den Wagen aus § 985 herausver- langen und diesen dann – wegen § 433 Abs. 1 S.1 - dem K übereignen, würde F den Wagen herausgeben müssen, könnte aber von niemandem die Euro 10.000 ersetzt verlangen. Das darf nicht sein!

Crashkurs BGB 1. Tag also muss dann (!) doch § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. gelten. das ist die sog. „Rückgriffskondiktion“ zur Vermei- dung unbilliger Ergebnisse. II. also § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. in diesem Fall (+). C. Ergebnis zu Frage 4 F kann von K die Euro 10.000,- verlangen, wenn K nicht aus § 687 Abs. 2 S.1 vorgeht und F den Wagen wegen § 985 an V herausgeben muss.

Crashkurs BGB 1. Tag Fall 4 - Lösungsskizze: 1. Teil: Ansprüche der K gegen B A. § 631 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? (+), und zwar zu einem Preis von Euro 18.800,- (von B unterzeichnet am 01.11.). 2. wirksam? §§ 134 BGB iVm 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG a) Handelt es sich bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG um ein Verbotsgesetz iSd § 134? (+), nicht bloß Definition, Sinn + Zweck. b) Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG? grds. müssen beide Parteien gegen das Gesetz ver- stoßen, um die Nichtigkeit herbeizuführen.

Crashkurs BGB 1. Tag aa) hier (-), nur K verstieß gegen das Verbotsgesetz (durch den nachfolgenden „Pauschalvertrag“ mit der Reduzierung um die Euro 5.000,-, die bar gezahlt worden sind). bb) ein beidseitiger Verstoß ist aber dann entbehr- lich, wenn einer verstößt und der andere sich diesen Verstoß zu eigen macht. so hier (+), für B wurde es günstiger. II. Also § 631 Abs. 1 (-), Werkvertrag ist nichtig. B. §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 677 - fraglich, da möglicherweise eigenes Geschäft der K. - kann aber offen bleiben, da jedenfalls § 670 nicht erfüllt wäre (wegen Verstoßes gegen § 1 SchwArbG)

Crashkurs BGB 1. Tag 2. also kann Tatbestand des § 677 offen bleiben. II. Ergebnis: jedenfalls §§ 683 S.1, 670 (-). C. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), Elektroinstallationsarbeiten als Miteigentümer (mit-)erlangt (auch Aufwendungen erspart). 2. durch Leistung der K? (+), bewusst und zweckgerichtet. 3. ohne rechtlichen Grund (+), Werkvertrag ist nichtig, s.o. 4. kein Ausschluss des Anspruches? hier: gemäß § 817 S.2? a) gilt § 817 S.2 auch für § 812? (+), gerade dort hat er zentralen Anwendungsber.

Crashkurs BGB 1. Tag b) § 817 S.2 hier erfüllt? (+), beide Seiten verstießen gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG (s.o.) c) Teleologische Reduktion? (-), Änderung der Rspr. des BGH: es gibt keinen sachlichen Grund für eine einschränkende Ausle- gung im vorliegenden Fall; im Gegenteil verhindert die Anwendung viel effektiver Schwarzarbeit. =>also § 817 S.2 (+). II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-). D. §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), § 951 ist Rechtsgrundverweisung auf § 812; damit gilt auch hier § 817 S.2. E. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K gegen B.

Crashkurs BGB 1. Tag 2. Teil: Ansprüche der K gegen A A. § 631 Abs. 1 jedenfalls (-), etwaiger Werkvertrag wäre ohnehin nichtig. B. § 683 S.1, 670 jedenfalls (-), da § 670 nicht erfüllt wäre. C. §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. jedenfalls (-), Vorrang der LeistBez zwischen K und B. D. Ergebnis zum 2. Teil Kein Anspruch der K gegen A.

Crashkurs BGB 1. Tag Fall 5 - Lösungsskizze: A. § 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag V – K? (+), über das Fahrrad. 2. wirksam? (+), keine Bedenken. =>also Anspruch auf Kaufpreiszahlung entstanden. II. Anspruch erloschen § 326 Abs. 1 S.1? 1. Gegenseitiger Vertrag V – K? (+), Kaufvertrag 2. Unmöglichkeit auf Seiten des V gemäß § 275 Abs. 1 bis Abs. 3?

Crashkurs BGB 1. Tag hier: § 275 Abs. 1? a) Schuldverhältnis V – K? (+), Pflicht des V aus § 433 Abs. 1 S.1 b) Stückschuld? (+), individualisiertes Fahrrad. c) Unmöglichkeit der Herbeiführung des LeistErfolgs? (+), V kann zwar noch übereignen (§§ 929 S.1, 931), nicht jedoch übergeben iSd § 433 Abs. 1 S.1. 3. Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S.1 a) grds: Anspruch des V erlischt. b) Ausnahme? aa) gemäß § 326 Abs. 2 S.1, 1. Var.? (-), K muss sich ein etwaiges Verschulden des F nicht analog § 278 S.1 zurechnen lassen, da kei- ne Holschuld vorlag.

Crashkurs BGB 1. Tag bb) gemäß § 326 Abs. 2 S.1, 2. Var.? (-), kein Annahmeverzug des K. cc) gemäß §§ 446 S.1, S.3? (-), weder Übergabe noch Annahmeverzug. dd) gemäß § 447 Abs. 1? (1) anwendbar? (+), s. allerdings § 475 Abs. 2. (2) Schickschuld? (+), § 269 Abs. 1, Abs. 3. (3) Versand auf Verlangen des K? (+) (4) zufälliger Untergang? (+), weder von V noch von K zu verantwor- tende Unmöglichkeit. (5) Übergabe an die Transportperson?

Crashkurs BGB 1. Tag (+), an den F. (6) Realisierung typischer Transportgefahr (un- geschriebenes Tatbestandsmerkmal)? (+), Diebstahl. => also § 447 Abs. 1 (+). => also § 326 Abs. 1 S.1 (-), der Anspruch ist nicht erlo- schen. III. Anspruch durchsetzbar § 320 Abs. 1 S.1? (+), wenn K synallagmatischen Gegenanspruch gegen V hat. 1. aus § 433 Abs. 1 S.1? (-), erloschen gemäß § 275 Abs. 1 (s.o.). 2. aus § 285 Abs. 1? a) ist dieser synallagmatisch zu § 433 Abs. 2?

Crashkurs BGB 1. Tag (+), arg § 326 Abs. 3 S.1 b) Anspruch entstanden aa) Schuldverhältnis V – K? (+), s.o. (aus § 433 Abs. 1 S.1). bb) Unmöglichkeit auf Seiten des V? (+), s.o. cc) V „infolge der Unmöglichkeit“ Ersatz oder Er- satzanspruch gegen F erlangt? (1) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1? (-), jedenfalls kann F sich exkulpieren (sog. Pflichtenkollision); damit auch § 823 (-). (2) aus § 285 Abs. 1? (a) Schuldverhältnis V – F? (+), Auftrag iSd § 662 (nicht bloß Gefäl- ligkeit des täglichen Lebens).

Crashkurs BGB 1. Tag (b) Unmöglichkeit auf Seiten des F? (+), wegen Diebstahls des Fahrrads wur- de Auftragserfüllung unmöglich. (c) Hat F „infolge der Unmöglichkeit“ Er- satz oder Ersatzanspruch erlangt? Ersatzanspruch gegen G? (aa) aus § 280 Abs. 1? (-), kein Schuldverhältnis, in wel- chem G Pflichten verletzt hätte. (bb) aus §§ 683 S.1, 670? (i) Tatbestand des § 677? (+),F hat mit dem „Retten“ frem- des Geschäft des G mit Fremd- geschäftsführungswillen ohne Auftrag geführt.

Crashkurs BGB 1. Tag (ii) Tatbestand des § 683 S.1? (+), Übernahme entsprach dem Willen des G sowie dessen objek- tiv verstandenem Interesse. (iii)Aufwendungen des F? (-), hier kann allenfalls ein Scha- den entstanden sein. (iv) Erfasst §§ 683 S.1, 670 auch Schä- den? (+), RGedanke des § 110 HGB: ri- sikotypische Begleitschäden. (v) Risikotypischer Begleitschaden des F? (-), K hat den Schaden aus dem Diebstahl des Fahrrads erlitten.

Crashkurs BGB 1. Tag (vi) Darf F den Schaden des K liqui- dieren? (+), im Verhältnis F – V liegt eine Obhut für fremde Sachen vor, im Verhältnis V – K wiederum eine obligatorische Gefahrent- lastung (§ 447 Abs. 1) sog. „doppelte DSL“. =>also hat F infolge der Unmöglichkeit Ersatzanspruch gegen G aus §§ 683 S.1 670 erlangt. => also hat auch V infolge der Unmöglichkeit Ersatzanspruch, nämlich gegen F, erlangt. c) also § 285 Abs. 1 K -> V (+) => also § 320 Abs. 1 S.1 (+).

Crashkurs BGB 1. Tag B. Ergebnis zu Fall 5 also kann V von K aus § 433 Abs. 2 Kaufpreiszahlung ver- langen, aber nur Zug um Zug gegen Abtretung des An- spruches aus § 285 Abs. 1, den V gegen F hat (der auch aus § 285 Abs. 1 stammt).

Crashkurs BGB 1. Tag Fall 6 - Lösungsskizze: A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis A – W? hier: Kaufvertrag über den Kraftstoff, § 433? a) Antrag des A durch Aufstellen des Automaten? aa) Objektiver Tatbestand (1) Alle essentialia negotii? (+), Verkäufer (= A) nach den Grds. des un- ternehmensbezogenen Geschäfts, ad incer- tas personas, in handelsüblicher Menge zum ausgewiesenen Literpreis. (2) erkennbarer Rechtsbindungswille? (+), da Betanken kaum „umkehrbar“.

Crashkurs BGB 1. Tag bb) Subjektiver Tatbestand (+), Handlungswille und potentielles EB. => also Antrag des A (+). b) Annahme des W? (+), durch Betanken in der gewünschten Menge (anders als im Supermarkt nicht erst an der Kasse, da Tanken kaum „umkehrbar“). =>also Kaufvertrag bereits am Tankautomaten (+); Bedenken an der Wirksamkeit bestehen nicht. 2. Verzug des W mit der Bezahlung, § 286 Abs. 1 S.1? a) Nichtleistung? (+), zunächst nicht bezahlt. b) trotz Möglichkeit? (+), Geld hat man zu haben. c) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit?

Crashkurs BGB 1. Tag (+), Anspruch wurde mit Beendigung des Tankvor- ganges fällig. d) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung? gemahnt wurde zunächst nicht; entbehrlich? BGH: ja, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 aus besonderen Gründen, da für den Tankstellenpächter erforder- lich und kein schützenswertes Interesse des Kun- den am Aufschieben des Verzuges. e) Vertretenmüssen, § 286 Abs. 4? (+), keine Exkulpation. =>also geriet W mit Wegfahren in Verzug. 3. ein weiteres Vertretenmüssen nach § 280 Abs. 1 S.2 ist wegen § 286 Abs. 4 entbehrlich. 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden des A? a) Schaden?

Crashkurs BGB 1. Tag (+), Detektivkosten und Auslagen. b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), aufgrund des Verzuges und während des Ver- zuges entstanden. c) Ersatzfähigkeit, §§ 249 ff.? aa) Detektivkosten, Euro 150,-? möglicherweise unverhältnismäßig hoch iSd § 251 Abs. 2 S.1? (-), ersatzfähig, da nicht ersichtlich, dass günsti- gere Möglichkeit bestand, die Euro 20,- einzu- treiben. bb) auch eine „Auslagenpauschale“? möglicherweise Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Schadensberechnung, s. § 252? (-), das wäre zu streng, s. § 287 Abs. 1 ZPO.

Crashkurs BGB 1. Tag =>also sind beide Positionen ersatzfähig (Auslagen pauschal mit Euro 20,- bis 25,-). II. Ergebnis A kann von W aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 Schadensersatz iHv Euro 170,- bis 175,- verlangen. B. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), insoweit ist § 286 Abs. 1 S.1 spezieller. C. § 823 Abs. 1 (-), Eigentumsverletzung wäre allenfalls zu Lasten der ARAL Deutschland GmbH begangen worden; Besitzentzie- hung war nicht rechtswidrig. Außerdem Eigentumsverlet- zung erst durch Verbrauch, nicht durch Wegfahren. D. Ergebnis zu Fall 6 Anspruch A -> W nur aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 (+).

Crashkurs BGB 1. Tag Fall 7 - Lösungsskizze: 1. Teil: Verzugszinsen iHv Euro 235,65 A. § 288 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K-GmbH – B? (+), Kaufvertrag vom 15.01.; Bedenken an der Wirk- samkeit dieses Vertrages bestehen nicht. 2. Geldschuld des B? (+), iHv Euro 21.450,- aus § 433 Abs. 2. 3. Verzug des B mit dieser Geldschuld, § 286 Abs. 1 S.1? a) Nichtleistung? (+), die Euro 21.450,- hat B erst am 20.10. bezahlt. b) trotz Möglichkeit? (+), „Geld hat man zu haben“. c) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit?

Crashkurs BGB 1. Tag aa) Fälligkeit? (+), §§ 271 Abs. 1 bzw. 475 Abs. 1 bb) Durchsetzbarkeit des Anspruches aus § 433 Abs. 2 in der Zeit vom 18.07. bis 20.10.? Zurückbehaltungsrecht des B in dieser Zeit ge- mäß § 320 Abs. 1 S.1? (1) Gegenseitiger Vertrag K-GmbH – B? (+), Kaufvertrag (2) Synallagmatische Pflicht betroffen? (+), § 433 Abs. 1 (= Übergabe und Übereig- nung frei von Sach- und Rechtsmängeln so- wie Kaufpreiszahlg stehen im Synallagma). (3) War die von der K-GmbH angebotene Leis- tung vertragsgemäß? (-), zunächst mangelhaft, § 433 Abs. 1 S.2.

Crashkurs BGB 1. Tag (4) Es handelte sich aber – zumindest nach Be- hauptung der K-GmbH – um einen gering- fügigen Mangel, der für Euro 249,90 zu be- seitigen war; darf der Käufer dann den ge- samten Kaufpreis zurückhalten (§ 242)? BGH, Urt. vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15: (+), anders als §§ 281 Abs. 1 S.3, 323 Abs. 5 kennt § 320 Abs. 1 S.1 keinen Unterschied zwischen geringfügigen und erheblichen Mängeln (Grenze ist nur § 320 Abs. 2). => Durchsetzbar wurde der Anspruch aus § 433 Abs. 2 also erst mit Angebot der man- gelfreien Sache, d.h. am 16.10. d) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung zwi- schen dem 16.10. und dem 20.10. (= Zahlung)?

Crashkurs BGB 1. Tag (-), keine weiteren Maßnahmen der K-GmbH in dieser Zeit. =>also war B mit einer Geldschuld nie in Verzug. II. Ergebnis: § 288 Abs. 1 S.1 (-) B. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K-GmbH gegen B auf Verzugszinsen. 2. Teil: Kostenerstattung (Rückholung, Aufbew, ern. Lieferg) A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K-GmbH – B? (+), wirksamer Kaufvertrag (s.o.) 2. Verzug des B mit einer Leistungspflicht? a) Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung? (-), s. soeben.

Crashkurs BGB 1. Tag b) Verpflichtung zur Abnahme der Kaufsache? aa) Handelt es sich hierbei um eine Leistungs- pflicht? (+), aus § 433 Abs. 2, 2.Var. bb) War B mit dieser Verpflichtung in Schuldner- verzug gemäß § 286 Abs. 1 S.1? (1) Nichtleistung? (+), das Auto hat er zunächst nicht abge- nommen(= Zurückweisung). (2) trotz Möglichkeit? (+), „Abnahme“ iSd § 433 Abs. 2 meint (anders als §§ 640 ff.) bloßen Besitzwechsel. (3) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit? (a) Fälligkeit? (+), entweder § 271 oder § 475 Abs. 1.

Crashkurs BGB 1. Tag (b) Durchsetzbarkeit? (aa) Zurückbehaltungsrecht des B aus § 320 Abs. 1 S.1? (-), die Abnahmepflicht steht grds. (auch hier) nicht im Gegenseitig- keitsverhältnis. (bb) Zurückbehaltungsrecht des B aus § 273 Abs. 1? (i) Fälliger Anspruch des B aus dem- selben rechtlichen Verhältnis (= Konnexität)? (+), aus § 433 Abs. 1 S.2 (s.o.). (ii) Darf der Käufer auch die Abnah- me verweigern, hat er also ein „Zurückweisungsrecht“?

Crashkurs BGB 1. Tag BGH, Urt. vom 24.10.2016: (+), anders als bei § 640 Abs. 1 S.2 ist dieses auch nicht einge- schränkt bei unerheblichen Män- geln, da § 640 Abs. 1 S.2 nicht analogiefähige Sonderregel ist, die bei § 273 nicht gilt. (iii)Aber (auch) hier gilt § 242 dennoch (aus o.g. Gründen) ebenso wenig einschlägig. => also war der Anspruch der K-GmbH auf Abnahme bis zum 16.10. nicht durchsetzbar. (4) danach Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung (zur Abnahme)?

Crashkurs BGB 1. Tag (-), am 20.10. wurde – beim nächsten Ange- bot – die Sache von B abgenommen. =>also war B überhaupt nicht in Schuldnerverzug, weder mit der Kaufpreiszahlung, noch mit der Ab- nahme. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 (-) B. § 304 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K-GmbH – B? (+), s.o. 2. Annahmeverzug des B? (-), da die K-GmbH bis zum 16.10. nie die vertragsge- mäße Leistung angeboten hat, kann B nicht nach den §§ 293 ff. in Annahmeverzug geraten sein. II. also auch § 304 (-)

Crashkurs BGB 1. Tag C. Ergebnis zum 2. Teil Die K-GmbH hat überhaupt keine Ansprüche gegen B.

Ende 1. Tag