Zivilrechtsklausur vom

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Zivilrechtsklausur vom 22.11.2018

ZivilR-Klausur 22.11.2018 1. Teil: Ansprüche des X gegen P A. § 1004 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. X = Eigentümer, der weder durch Vorenthaltg noch durch Entziehung in seinem Eigentum gestört wird? a) X = Eigentümer? (+), rechtsgeschäftlicher Erwerb von N gemäß §§ 925, 873 Abs. 1. b) keine Besitzentziehung oder –vorenthaltung? (+), ansonsten wäre übrigens § 985 einschlägig. c) Störung des Eigentums des X? Def.: jeder dem Inhalt des Eigentums widerspre- chende Eingriff i rechtl. oder tatsächl. Herrschafts- macht des Eigentümers, der nicht unter § 985 fällt.

ZivilR-Klausur 22.11.2018 teilwLit: bei Immissionen (auch von Grobkör- pern), die nach § 906 zu dulden sind, liegt keine Eigentumsverletzung vor. BGH, hM: bei Duldungspflicht iSd § 1004 Abs. 2 liegt Eigentumsverletzung vor, diese ist jedoch hinzunehmen. Streit kann offen bleiben, wenn die Immissionen hier nach §§ 1004 Abs. 2, 906 ohnehin nicht zu dul- den sind. aa) § 906 Abs. 1 S.1: unwesentliche Beeinträchtigg? (-) bb) § 906 Abs. 2 S.1: ortsübliche Beeinträchtigung? => also nach beiden Ansichten EigStörung (+).

ZivilR-Klausur 22.11.2018 =>also ist X Eigentümer, der weder durch Entziehung noch Vorenthaltung des Besitzes gestört wird. 2. P = Störer? - kann Handlungstörer sein - derjenige, der den störenden Zustand durch sein Verhalten unmittelbar herbeigeführt hat. - problematisch, da der störende Zustand durch ein Naturereignis (Pilzbesiedelung und –ausbreitung) verursacht wurde; bloße Kausalität reicht nicht. - BGH NJW 1995, 2633 f.: muss wertend nach Zurech- nungsgesichtspunkten von Fall zu Fall ermittelt werden. Zu fragen ist, ob P eine rechtlich relevante Gefahr gesetzt hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

ZivilR-Klausur 22.11.2018 - hier (+), da Verhalten des P objektiv verboten war (§ 4 Abs. 1 LBauO SH) =>also P Handlungsstörer. 3. Anspruch ausgeschlossen § 1004 Abs. 2? (-), insbesondere kein Fall des § 906 Abs. 1 S.1 oder Abs. 2 (s. bereits oben). =>also Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+), keine Einreden des P ersichtlich. IV.Anspruchsinhalt: „Beseitigung der Beeinträchtigung“

ZivilR-Klausur 22.11.2018 - Was hierunter zu verstehen ist, gehört zu den ungelösten Problemen der Vorschrift. - problematisch ist insbesondere die Abgrenzung zu §§ 823 ff., 249 Abs. 1; § 1004 darf nicht komplett in- haltsgleich werden. - BGH NJW 1996, 845 ff.: wertende Ermittlung von Fall zu Fall („Steinbeispiel“). =>nach diesen Grundsätzen nur Beseitigung des Befalls mit Echtem Hausschwamm, nicht der von ihm verur- sachten Schäden (= Braunfäule). V. Ergebnis: X kann von P aus § 1004 Abs. 1 S.1 die Beseiti- gung des Schwammbefalls seines Holzhauses verlangen. B. § 823 Abs. 1 I. Anspruch entstanden

ZivilR-Klausur 22.11.2018 1. Eigentumsverletzung des P ggü X? (-), die schadensverursachende EigVerletzung wurde ggü N, nicht X, begangen; eine Abtretung der An- sprüche des N gegen P an X (§ 398) ist nicht ersichtl. 2. also schon relevanter Erfolg (-) II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 (-) C. § 906 Abs. 2 S.2 (-), gleich ob direkt oder analog, da ein solcher Anspruch ebenfalls allenfalls dem N gegen P zustehen könnte. D. § 1004 Abs. 1 S.2 (auf Isolationsanstrich) I. Anspruch entstanden 1. X = Eig iSd § 1004 Abs. 1 (+), s. bereits oben. 2. P = Störer?

ZivilR-Klausur 22.11.2018 (+), s. bereits oben. 3. Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, § 1004 Abs. 1 S.2? (+), solange die Störungsquelle (auf dem Grundstück des E) nicht beseitigt ist. =>also Anspruch entstanden II. Anspruchsinhalt Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen - umfasst dies auch einen Isolationsanstrich? nur (+), wenn dies die einzige Möglichkeit ist, künfti- ge Störungen (die von P ausgehen) zu unterbinden. hier nicht ersichtlich, ggf. kann P auch die Störungs- quelle unter dem Schuppen samt des Myzels endgül- tig beseitigen.

ZivilR-Klausur 22.11.2018 insofern kein Anspruch auf bestimmte Maßnahme. =>X kann von P nur allg. die Unterlassung künftiger Ei- gentumsbeeinträchtigg verlangen,§ 1004 Abs. 1 S.2. E. § 907 Abs. 1 S.1, S.2 (-), der Schuppen an sich (= die Anlage) stört nicht, bloß die Ausgleichung der Bodenunebenheit sowie die Ausbrei- tung des Pilzes (= keine Anlage). F. Ergebnis zum 1. Teil X kann von P (nur) Beseitigung des Schwammbefalls seines Grundstücks sowie (allgemein) die Unterlassung künftiger gleichartiger Beeinträchtigungen verlangen (gleicherma- ßen wohl aus § 862 Abs. 1 S.1 bzw. S.2). 2. Teil: Ansprüche des X gegen E

ZivilR-Klausur 22.11.2018 A. § 1004 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. X = Eigentümer iSd § 1004 Abs. 1 S.1? (+), s.o. 2. E = Störer? a) Handlungsstörer? (-) b) Zustandsstörer? hM: derjenige Eigentümer oder Besitzer, der den störenden Zustand wenigstens mittelbar zurechen- bar verursacht hat. aa) wg. Gestattung der Errichtung des Schuppens? (-), schon keine per se rechtlich relevante Ge- fahr.

ZivilR-Klausur 22.11.2018 bb) Unterlassung der Bauüberwachung? (+), §§ 53 iVm 2 ff. LBauO SH treffen auch den E als Grundstückseigentümer (= am Bau Betei- ligter); pflichtwidriges Unterlassen. => also ist E Zustandsstörer 3. Anspruch ausgeschlossen? (-), insbesondere keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2. II. Anspruch erloschen § 275 Abs. 1: Unmöglichkeit (wegen Gestattung ggü dem P hinsichtlich der Errichtung und Unterhaltung des Schuppens)? (-), E hat dem P nicht die bauordnungswidrige Errichtg gestattet. III. Ergebnis: E muss die Beeinträchtigung wie P beseitigen.

ZivilR-Klausur 22.11.2018 B. § 823 Abs. 1 (-), wie oben: Anspruch stünde allenfalls dem N zu. C. § 1004 Abs. 1 S.2 (+), ebenso wie ggü P, da auch durch das Unterlassen des E weitere Störungen entstehen können; inhaltsgleich ggü dem Anspruch X->P (s.o.). D. Ergebnis zum 2. Teil X kann von E die Beseitigung der Beeinträchtigung durch den Schwammbefall sowie die Unterlassung künftiger inhaltsgleicher Beeinträchtigungen verlangen. 3. Teil: Ansprüche des X gegen N A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden

ZivilR-Klausur 22.11.2018 1. Wirksamer Kaufvertrag X – N? (+), keine Bedenken. 2. Mangel des verkauften Grundstücks? (+), Sachmangel wegen des Schwammbefalls, § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2; auch schon bei Gefahrübergang. 3. Vertretenmüssen des N? (+), wird vermutet; keine Exkulpation. 4. kausaler Schaden des X? (+), insbesondere die Beseitigungskosten und ggf. eine verbleibende (merkantile) Wertminderung. 5. Anspruch ausgeschlossen? (+), durch wirksamen (s. § 444) Gewährleistungsaus- schluss des N ggü X. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 (-).

ZivilR-Klausur 22.11.2018 B. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), könnte sich allenfalls auf die Nichtaufklärung (oder schuldhafte Nichtverhinderung) des Mangels beziehen; in- soweit sind die §§ 434 ff. aber vorrangig. C. § 823 Abs. 1 (-), schon keine Eigentumsverletzung, die N ggü X began- gen haben kann. D. § 906 Abs. 2 S.2 (direkt/analog) (-), von kaufrechtlicher Gewährleistung ohnehin ver- drängt. E. § 285 Abs. 1 (Abtretung etwaiger Ansprüche des N gegen P und E)? (-), ungeachtet der Frage, ob überhaupt Ansprüche beste- hen; dem N ist nämlich nichts unmöglich geworden.

ZivilR-Klausur 22.11.2018 F. § 242 (Abtretung etwaiger Ansprüche des N gegen P und E)? I. Kann § 242 überhaupt einen Anspruch auf Abtretung begründen? (+), wenn die Nichtabtretung ein Treueverstoß iSd § 242 wäre, kann nach § 242 das treugemäße Verhalten ver- langt werden. II. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis X – N? (+), s.o.: wirksamer Kaufvertrag 2. Wäre die Nichtabtretung etwaiger Ansprüche des N gegen P und E an X treuwidrig? (-), es kann entsprechende sachliche Gründe geben (freundschaftliche Verbundenheit etc.)

ZivilR-Klausur 22.11.2018 III. Ergebnis: § 242 also (-). G. Ergänzende Auslegung des Kaufvertrages X – N iVm § 285 (Abtretung etwaiger Ansprüche des N gegen P und E)? I. Kann die ergänzende Vertragsauslegung Anspruchs- grundlage eines solchen Anspruchs sein? (-), aber iVm § 285 Abs. 1 kann eine entsprechende kauf- vertragliche Verpflichtung in den Vertrag hineingelesen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag X – N? (+), s.o. 2. Ergänzende Auslegung des Vertrages X – N dahinge- hend, dass etwaige Ansprüche des N gegen P und E abgetreten werden sollen?

ZivilR-Klausur 22.11.2018 a) ausfüllungsbedürftige Regelungslücke des Kauf- vertrages X – N? (+), X und N hatten keinen Anlass, über den Befall des Holzhauses mit Echtem Hausschwamm nachzu- denken. b) Schließung der Lücke durch einen Anspruch auf Abtretung? (+), wegen des (wirksamen) Gewährleistungsaus- schlusses wäre eine solche Regelung sachgerecht gewesen, da N ein schutzwürdiges Interesse am Behalten dieser Ansprüche in einem solchen Fall nicht (belegt) hat. 3. Maßgeblich damit, ob N Ansprüche gegen P und/oder E wegen des Hausschwammbefalls zustehen

ZivilR-Klausur 22.11.2018 a) Ansprüche gegen P? aa) § 280 Abs. 1 (-), das „Nachbarschaftsverhältnis“ wäre kein für § 280 Abs. 1 ausreichendes Schuldverhältnis für Ersatzpflichten. bb) § 823 Abs. 1 (1) Anspruch entstanden (a) Eigentumsverletzung auf Seiten des N? (+), Befall mit Hausschwamm und Braunfäule. (b) durch ein dem P zurechenbares Verhal- ten? (+), s.o.: wegen § 4 Abs. 1 LBauO SH (c) Rechtswidrigkeit

ZivilR-Klausur 22.11.2018 (+), keine Rechtfertigungsgründe. (d) Verschulden des P? wohl (-), es dürfte für den „durchschnitt lichen“ Bauherrn nicht fahrlässig (und vorhersehbar) gewesen sein, dass eine Eigentumsverletzung bei N eintreten konnte (aA vertretbar). (2) Ergebnis: § 823 Abs. 1 also (-). cc) §§ 823 Abs. 2 S.1 iVm 3, 4, 53 LBauO SH damit jedenfalls ebenso (-) mangels Verschul- dens, § 823 Abs. 2 S.2 dd) § 906 Abs. 2 S.2 (-), N musste die Eigentumsstörung nicht dul- den (s.o. zu § 1004 Abs. 1 S.1 und S.2 für X).

ZivilR-Klausur 22.11.2018 ee) § 906 Abs. 2 S.2 analog (1) Analogie zulässig? (+), BGH NJW 1999, 1029 f. bei „faktischem Duldungszwang“ (2) Anspruch entstanden (a) N = Eigentümer? (+), damals z.Zt. der Eigentumsverletzg. (b) P = Störer? (+), s.o. zu § 1004. (c) „faktischer Duldungszwang“ des N = mangels Kenntnis faktisch keine Mög- lichkeit, die Störung durch unwägbare Stoffe abzuwehren. (+)

ZivilR-Klausur 22.11.2018 => also Anspruch analog § 906 Abs. 2 S.2 entstanden (3) Anspruchsinhalt „angemessener Ausgleich in Geld“ (= kein Schadensersatzanspruch) BGHZ 119, 62 ff.: Mehrkosten für den Erwerb eines vergleichbaren Objekts anhand des objektiven Verkehrswertes hier Euro 25.000,- (= Wertminderung) => also kann N von P Euro 25.000,- verlangen. b) Ansprüche des N gegen E? (+), ebenfalls aus § 906 Abs. 2 S.2 analog, da auch E (Zustands-) Störer war (s.o.); P und E haften dem N als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 analog.

ZivilR-Klausur 22.11.2018 III. Ergebnis X kann von N die Abtretung der Ersatzansprüche des N gegen P und E iHv Euro 25.000,- im Wege ergänzender Vertragsauslegung iVm § 285 verlangen. H. Ergebnis zum 3. Teil Dem X steht (nur) ein Anspruch gegen N auf Abtretung der Ansprüche des N gegen P und E zu.

Ende