SchuldR BT 3. Woche.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Fall 1: Schnelles Fahren
Advertisements

§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung.
FerienLEO Deliktsrecht Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Fall 6: Das Loch im Fußboden (BGH NJW 2001, 2538)
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 © sl 2005 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von gekauft hatte, an.
Prof. Dr. Stephan Lorenz Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 3: Verjährungsrecht (Rechtsfolgen, Eigentumsvorbehalt) © sl 2003 V Hersteller.
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
§ 7 Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht im Überblick
Mängelhaftung beim Kauf:
Fälle zu den Anspruchsgrundlagen:
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Für die Mängelhaftung relevante Zeitpunkte
System der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Lerneinheit 1 – Überblick A.Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1Einführung § 2System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt -
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag,
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Lerneinheit 2 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3Ausschluss der Leistungspflicht.
Wirtschaftsprivatrecht
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
Zivilrecht II: Besprechung der Hausarbeit
BereichR 2. Woche.
SchuldR BT 8. Woche.
Nebengebiete GesellschaftsR 4. Woche.
SachenR Woche.
SchuldR AT 1 9. Woche.
SchuldR BT 8. Woche.
Kaufrecht – Haftung des Verkäufers für Mängel
SchuldR BT 7. Woche.
BGB AT 2. Woche.
SchuldR BT 2. Woche.
BGB AT 8. Woche.
SchuldR AT 1 4. Woche.
SchuldR AT Woche.
SachenR 1 2. Woche.
SachenR 1 6. Woche.
SchuldR AT 1 6. Woche.
SchuldR BT 5. Woche.
BereichR 2. Woche.
SchuldR AT 1 2. Woche.
BGB AT 7. Woche.
SachenR 1 1. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
SchuldR AT 1 3. Woche.
SchadErsR 2. Woche.
Nebengebiete HandelsR 1. Woche.
SchuldR AT 1 1. Woche.
GoA 1. Woche.
Nebengebiete HandelsR 2. Woche.
GoA 2. Woche.
BereichR 5. Woche.
Nebengebiete Erbrecht 10. Woche.
SchuldR BT 6. Woche.
SchuldR BT 11. Woche.
BGB AT 10. Woche.
BereichR 1. Woche.
SchuldR BT 4. Woche.
BGB AT 5. Woche.
SchuldR AT 1 5. Woche.
SchuldR BT 1. Woche.
Dritter Rechtsbehelf bei Pflichtverletzung -Teil 1-
Zivilrechtsklausur vom
Grundstücksrecht Falllösung 1.
Grundstücksrecht Falllösung 3.
KreditSiR Falllösung 1.
KROLL Juristisches Repetitorium für Fachhochschulstudenten
Zivilrechtsklausur vom
 Präsentation transkript:

SchuldR BT 3. Woche

SchuldR BT 3. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht des Kaufs, §§ 434 ff.: Die Haftung des Verkäufers für Mängel a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?

SchuldR BT 3. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: A. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. I. Anspruch entstanden (+), wirksamer Kaufvertrag, Mangel, kein Ausschluss. II. Anspruch erloschen § 439 Abs. 4 S.1? 1. relative Unverhältnismäßigkeit (-), da unmöglich. 2. absolute Unverhältnismäßigkeit? (+), § 439 Abs. 4 S.2, 1. und 2. Var. III. Ergebnis: §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. (-). B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1, 440 S.1 1. Wirksamer Kaufvertrag L – B? (+), s.o. 2. Mangel des verkauften Parkettfußbodens?

SchuldR BT 3. Woche (+), s.o. 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? a) Frist zur Nachbesserung war bereits gemäß § 283 S.1 wegen Unmöglichkeit entbehrlich. b) Frist zur Nachlieferung war nach Erhebung der Ein- rede gemäß § 440 S.1, 1.Var. entbehrlich. =>Fristsetzung also insgesamt entbehrlich. 4. Vertretenmüssen a) Was ist Bezugspunkt des Vertretenmüssens? § 280 Abs. 1 S.2: „die Pflichtverletzung“ aa) mangelhafte Lieferung? str, ob ausreichend (BGH: (+)), kann hier aber offen bleiben, da dies nicht vorliegt (s.o.).

SchuldR BT 3. Woche bb) Nicht-erbrachte Nacherfüllung? - hierbei handelt es sich um eine Pflichtver- letzung, wenn B die Nacherfüllung zu Unrecht verweigert oder wenn er die Grün- de, die zur Berechtigung der Verweigerung führten, zu vertreten hat (vgl. § 439 Abs. 1). - hier beides (-) b) also Vertretenmüssen des B (-). II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (-) C. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 (-), scheitert spätestens am (fehlenden) Vertretenmüssen. D. §§ 437 Nr. 3, 284 (-), schon die Voraussetzungen eines SE-Anspruches „statt der Leistung“ liegen nicht vor (s.o. zu B.).

SchuldR BT 3. Woche E. § 439 Abs. 2 (-), zwar handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage, wenn Käufer die Kosten hatte; hier sind jedoch die Voraussetzungen nicht gegeben (s.o.). F. § 346 Abs. 1 iVm §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 440 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag L – B? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt des L? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), mindestens konkludent: Kaufpreisrückzahlung. b) Rücktrittsgrund? aa) Mangel des verkauften Parketts?

SchuldR BT 3. Woche bb) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit? Frist zur Nachbesserung war gemäß § 326 Abs.5 entbehrlich, Frist zur Nachlieferung nach § 440 S.1, 1.Var. (s.o.). => also Rücktrittsgrund (+). c) kein Ausschluss des Rücktritts? (+), insbesondere kein Fall von § 323 Abs. 5 S.2 oder Abs. 6. d) Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1, 218 Abs. 1 S.1 maßgeblich, ob der Nacherfüllungsanspruch ver- jährt ist (oder wäre, § 218 Abs. 1 S.2) und B sich hierauf berufen hat. aa) Verjährungseinrede erhoben?

SchuldR BT 3. Woche (+) bb) Wann begann die Verjährungsfrist des Nacher- füllungsanspruchs zu laufen? §§ 438 Abs. 2 iVm 187 Abs. 1: am 13.07.2015 um 0.00 Uhr. cc) Wann war dann reguläres Fristende? §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 (nicht: Nr. 2 b) iVm 188 Abs. 2: am 12.07.2017 um 24.00 Uhr. dd) rechtzeitig verjährungshemmende oder –neu- beginnende Maßnahmen von L ergriffen? (1) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 hemmt die Erhe- bung der Klage auf die Leistung Verjährung (2) Wann erhoben?

SchuldR BT 3. Woche am 19.07.2017, also zu spät (s. § 253 Abs. 1 ZPO). (3) dennoch rechtzeitig? (+), und zwar gemäß § 167 ZPO, maßgeblich ist hier der Eingang der Klage bei Gericht (am 08.07.2017), da die Zustellung der Klage „demnächst“ erfolgte. => also Rücktrittsfrist nicht verstrichen, Rücktritt ist nicht nach § 218 Abs. 1 S.1 unwirksam. II. Ergebnis: L kann von B Rückzahlung des Kaufpreises von Euro 7.600,- verlangen (ggf. Zug um Zug gegen Rückübereignung des Parketts, § 348 S.1). G. Weitere Ansprüche und Ergebnis L kann von B nur Kaufpreisrückzahlung beanspruchen.

SchuldR BT 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag (+), recht unproblematisch. 2. Mangel der Kaufsache? (+), Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S.1, spätestens gemäß § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2. 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? a) Frist gesetzt? (-). b) Entbehrlich? aa) Gemäß § 440 S.1?

SchuldR BT 3. Woche (-), weder verweigert, noch fehlgeschlagen, noch unzumutbar für K. bb) Gemäß § 281 Abs. 2? (-), weder verweigert noch aus besonderen Gründen entbehrlich. c) also fehlt es an der erfolglosen Fristsetzung. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 (-). B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. 2. Mangel? 3. Nachträglich unbehebbar (§ 275 Abs. 1 – 3)?

SchuldR BT 3. Woche (+), nämlich durch Selbstbeseitigung durch K trat sog. Zweckerreichung (als Fallgruppe der Unmöglich- keit) ein. 4. Vertretenmüssen? (-), Bezugspunkt ist die „Pflichtverletzung“ (s. § 280 Abs. 1 S.2), hier also die Herbeiführung der Unmög- lichkeit der Mängelbeseitigung. Die Unmöglichkeit hat aber allein K herbeigeführt durch die Selbstbesei- tigung des Mangels. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). C. § 441 Abs. 4 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o.

SchuldR BT 3. Woche 2. Wirksame Minderung? a) Minderungserklärung? (-), würde K aber noch vornehmen, wenn sinnvoll; Erklärung ist nachholbar. b) Minderungsgrund? aa) Mangel? (+), s.o. bb) Erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Entbehrlichkeit? (1) Erfolglose Fristsetzung? (-), s.o. (2) Entbehrlich? (+), zwar nicht gemäß § 440 S.1 (s.o.) oder § 323 Abs. 2 (vgl. oben), aber § 326 Abs. 5.

SchuldR BT 3. Woche => also Minderungsgrund (+). c) kein Ausschluss der Minderung? (-), §§ 441 Abs. 1 S.1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 6, 1.Var., da K für den Minderungs- (Rück- tritts-) grund (= Unmöglichkeit der Mängelbesei- tigung) allein verantwortlich ist. =>also Minderung ausgeschlossen. II. Ergebnis: § 441 Abs. 4 S.1 (-). D. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 analog? (-), Zulässigkeit der Analogie kann offen bleiben, da jeden- falls wieder keine erfolglose Fristsetzung iSd § 637 Abs. 1. E. §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 analog? I. Analogie zulässig? ● Minderung scheiterte an § 323 Abs. 6, 1.Var. Bis 326 Bln

SchuldR BT 3. Woche ● § 323 Abs. 6 hat Parallelregelung in § 326 Abs. 2 ● dort existiert allerdings noch ein Satz 2, der in § 323 Abs. 6 nicht vorhanden ist. ● würde man diesen Satz 2 auf § 323 Abs. 6 analog anwenden, so -> könnte K zwar nicht mindern, -> müsste sich B jedoch auf seinen Kaufpreiszahlungs- anspruch dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Befreiung von seiner Nacherfüllungspflicht er- spart hätte, also Euro 5.500,-. -> wäre der Kaufpreis schon gezahlt, entstünde ein Rückzahlungsanspruch analog § 326 Abs. 4. ● Analogie iRv § 323 Abs. 6 zulässig? BGH NJW 2005, 1348 (-), § 437 ist abschließend.

SchuldR BT 3. Woche II. Ergebnis: §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 analog (-), aA aber Lorenz NJW 2003, 1417 ff. F. §§ 683 S.1, 670 (-), jedenfalls keine „berechtigte“ GoA iSd § 683 S.1. G. § 684 S.1 (-), würde zum selben Ergebnis führen wie eine Analogie zu § 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4; daher ist § 684 S.1 neben § 437 nicht anwendbar. H. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), würde ebenfalls ein Ergebnis wie §§ 326 Abs. 2 S.2, Abs. 4 auslösen, also auch nicht anwendbar neben § 437. J. Ergebnis zum Fall K hat keinen Anspruch gegen B.

Ende 3. Woche