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Wirtschaftsprivatrecht

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Präsentation zum Thema: "Wirtschaftsprivatrecht"—  Präsentation transkript:

1 Wirtschaftsprivatrecht
Fakultät für Betriebswirtschaft Dr. Florian Modlinger Diplom-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht Zusätzliche Übungsfälle Sommersemester 2016 Layout: Titelfolie Die Titelzeile ist voreingestellt auf BDO-Red, Schriftgrad 32. Falls die Länge Ihres Veranstaltungstitels es erfordert, kann die Größe der Titelschrift bis auf Grad 28 pt reduziert werden. Im Untertitelfeld sind voreingestellt als erste Listenebene BDO Teal, Schriftgrad 18 für den Untertitel und als zweite Listenebene BDO Red, Schriftgrad 12 für die Autoren- und Datumsangabe. Die Listenebene des markierten Textes können Sie im Register "Start", im Feld "Absatz" über die Symbole "Listenebene verringern" und "Listenebene erhöhen" bestimmen. Zweizeilige Titel erfordern Absatzschaltungen vor dem Untertitel (BDO Teal) um den erforderlichen Platz nach unten zu schaffen. Bei der Platzierung von Texten über einem Bild verwenden Sie bitte immer BDO Red oder Weiß (bei Verwendung von Hintergrundbildern) als Schriftfarbe.

2 Übungsfall Sachmangel
Herr König (K) kauft beim Händler Vogel (V) für 9990 € einen neuen roten Fiat Punto, den er sich auf dem Hof selbst ausgesucht hat. Als K mit dem Wagen einige Tage unterwegs ist, stellt er fest, dass der Motor wegen eines (schon von Anfang an vorhandenen) Defekts schlecht anspringt, unrund läuft und immer wieder ausgeht. Er überlegt sich, welche Ansprüche und Rechte er gegenüber V hat.

3 Übungfall Musterlösung
Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung entweder durch Reparatur des Wagens (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien anderen Wagens (Ersatzlieferung) aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB haben. 1. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden, wenn K und V einen wirksamen Kaufvertrag über den Fiat geschlossen haben, der Fiat bei Gefahrübergang mangelhaft war und die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen ist. a) Kaufvertrag K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über einen neuen Fiat geschlossen.

4 Übungsfall Musterlösung
b) Weitere Voraussetzung wäre das Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 BGB. Ein Sachmangel ist die negative Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. Hier haben K und V keine konkreten Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen, so dass der Fiat keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufweist. Möglicherweise eignet er sich aber nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Der Käufer eines Kraftfahrzeugs will dieses zum Fahren nutzen. Deshalb setzt er voraus, dass ein Neufahrzeug sich in einem fahrbereiten Zustand befindet. Dazu gehört, dass es problemlos anspringt, rund läuft und nicht beim Fahren ausgeht. Das weiß auch der Verkäufer. Der von V an K verkaufte Fiat eignet sich deshalb nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Er weist damit einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB auf.

5 Übungsfall Musterlösung
c) Dieser Sachmangel müsste bei Gefahrübergang bestanden haben. Wann die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer übergeht, ist in den §§ 446 und 447 BGB geregelt. Dabei stellt § 446 S. 1 BGB den Grundsatz auf, dass die Gefahr mit der Übergabe auf den Käufer übergeht. Hier bestand der Motordefekt bereits, als V das Auto an K übergeben hat. Der Fiat war also bereits bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet. d) Kein Ausschluss der Mängelhaftung Gründe für einen Ausschluss der Haftung des Verkäufers sind nicht ersichtlich.

6 übungsfall Musterlösung
2. Anspruch erloschen? Hindernisse, welche einer Reparatur des Wagens entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Dagegen könnte der Anspruch auf Lieferung eines Ersatzfahrzeuges gem. § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sein. In diesem Falle stünde dem K allein ein Anspruch auf Reparatur des gekauften Wagens zu. Grund für die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung könnte das Vorliegen eines Stückkaufes sein. Der Kauf eines Neuwagens ist mit einem Gattungskauf vergleichbar, weil es den Verkäufer und Käufer nicht maßgeblich darauf ankommt, genau den ausgesuchten Wagen zu veräußern bzw. zu erwerben. Die Ersatzlieferung ist hier also nicht nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Vielmehr sind beide Arten der Nacherfüllung möglich.

7 übungsfall Musterlösung
3. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Insbesondere ist keine der beiden Arten der Nacherfüllung mit für den Verkäufer unverhältnismäßigen Kosten verbunden (§ 439 Abs. 3 BGB), und der Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt (§§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 214 BGB). Ergebnis: Damit ist der Nacherfüllungsanspruch entstanden. K hat gem. § 439 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung eines neuen Wagens.

8 Übungsfall 1. Abwandlung
Wegen eines defekten Kabels funktionieren „nur“ die automatischen Fensterheber nicht, während der Wagen aber sonst einwandfrei ist. K will wissen, ob er nur Reparatur des Wagens oder auch Lieferung eines Ersatzfahrzeuges verlangen kann.

9 übungsfall Musterlösung
I. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung entweder durch Reparatur des Wagens (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien anderen Wagens (Ersatzlieferung) aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB haben. 1. Anspruch entstanden Voraussetzung dafür ist, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt und die Kaufsache mangelhaft ist. V hat dem K wirksam einen Fiat Punto verkauft (§ 433 BGB). Fraglich ist, ob der Wagen mangelhaft i.S.v. § 434 BGB ist. Mangels Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) ist dies nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB zu beurteilen. Die Parteien eines Kaufvertrages über einen Neuwagen, der elektrische Fensterheber hat, gehen davon aus, dass diese auch funktionieren.

10 Übungsfall Musterlösung
Insofern eignet sich ein Wagen mit nicht funktionierenden elektrischen Fensterhebern nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und ist daher mangelhaft (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Da die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen ist, ist der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung – nach Wahl des K durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung – entstanden. 2. Anspruch nicht erloschen Der Anspruch ist nicht erloschen, insbesondere nicht durch Unmöglichkeit der Nacherfüllung (s.o. Rn. 9). 3. Anspruch durchsetzbar Fraglich ist jedoch, ob sowohl der Anspruch auf Nachbesserung als auch der auf Ersatzlieferung durchsetzbar sind. Nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

11 übungsfall Musterlösung
Mit unverhältnismäßigen Kosten könnte hier allein der Anspruch des K auf Ersatzlieferung verbunden sein. Allerdings überwiegen diese Kosten des V das Interesse eines Neuwagenkäufers an einem voll funktionstüchtigen Wagen nicht, so dass eine Ersatzlieferung nicht absolut unverhältnismäßig ist. Möglicherweise ist eine Ersatzlieferung aber relativ unverhältnismäßig. Im Vergleich dazu ist eine bloße Reparatur des Wagens durch Austausch des defekten Kabels für V viel günstiger. Für K ist eine Reparatur mit keinen wesentlichen Nachteilen verbunden. Deshalb sind die Kosten einer Ersatzlieferung im Verhältnis zu denen einer Reparatur unverhältnismäßig. V kann die Lieferung eines anderen Fahrzeugs verweigern. Er muss dann nur den bereits gelieferten Wagen reparieren. 4. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB, entweder gerichtet auf Reparatur oder auf Ersatzlieferung. Nur der erstgenannte Anspruch ist aber durchsetzbar.

12 übungsfall 2. Abwandlung
Der Fiat läuft zwar, verbraucht aber, wie K mit einem Sachverständigengutachten des TÜV beweisen kann, statt der im Herstellerprospekt und in der Internetwerbung des Herstellers angegebenen 6,1 Liter Benzin pro 100 km tatsächlich 6,6 Liter. K wendet sich daraufhin an V mit der Bitte, den Motor so einzustellen, dass die Herstellerangaben eingehalten werden. Zwei Versuche des V, den Benzinverbrauch zu senken, bleiben aber erfolglos. Daraufhin tritt K vom Kaufvertrag zurück und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises von 9990 €. V hält dem entgegen, bei einer solchen Kleinigkeit könne sich K nicht vom Vertrag lösen. Kann K Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

13 Übungsfall Musterlösung
I. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 9900 € aus § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB haben. 1. Rücktrittsgrund Das setzt zunächst voraus, dass K nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zum Rücktritt berechtigt war. a) Kaufvertrag K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen.

14 Übungsfall Musterlösung
b) Mangel bei Gefahrübergang Weiterhin müsste der Fiat mangelhaft i.S.d. § 434 BGB sein. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass K und V Näheres zum Benzinverbrauch vereinbart haben. Daher scheidet ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Der Wagen ist trotz des Mehrverbrauchs zum Fahren geeignet, weshalb auch ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht besteht. Möglicherweise ergibt sich aber aus dem Abweichen des tatsächlichen Benzinverbrauchs von dem im Herstellerprospekt angegebenen ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3 BGB. Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auch die öffentlichen Äußerungen des Herstellers. Dabei muss es sich um objektiv überprüfbare Tatsachenangaben und nicht lediglich um reißerische Anpreisungen handeln. Hier sieht der Herstellerprospekt einen geringeren Benzinverbrauch vor, als der von V gelieferte Wagen aufweist.

15 übungsfall Musterlösung
Der Kraftstoffverbrauch ist einer objektiven Überprüfung zugänglich. Anhaltspunkte dafür, dass V den Herstellerprospekt nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass der Prospekt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt worden war oder dass er die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (§ 434 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB), bestehen nicht. An einem Mangel könnte man allenfalls deshalb zweifeln, weil der Kraftstoffmehrverbrauch relativ gering ist. Für das Vorliegen eines Mangels stellt § 434 BGB aber keine Geringfügigkeitsschwelle auf. Ein Kraftstoffmehrverbrauch stellt bereits dann einen Sachmangel dar, wenn er jenseits desjenigen Toleranzbereichs liegt, der durch Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung vorgegeben ist. Dies ist bei einer Abweichung um 0,5 l/100 km der Fall. Damit liegt ein Sachmangel vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Benzinverbrauch erst nachträglich erhöht hat, so dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand.

16 übungsfall Musterlösung
c) Nachfristsetzung bzw. Entbehrlichkeit Weiterhin setzt der Rücktritt gem. § 323 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder dass diese entbehrlich war. K hat dem V keine Nachfrist nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Auch die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Die Nachfristsetzung ist aber gem. § 440 S. 1 BGB auch entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nach § 440 S. 2 BGB gilt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Hier hat V zweimal erfolglos versucht, den Kraftstoffverbrauch des Fiat zu senken. Damit war die Fristsetzung gem. § 440 BGB entbehrlich.

17 Übungsfall Musterlösung
d) Erheblichkeit des Mangels Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung, vorliegend also der Mangel, unerheblich ist. Die Beurteilung, ob dem Rücktritt die Unerheblichkeit des Mangels entgegensteht, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Nach der Rechtsprechung des BGH stellt ein Kraftstoffmehrverbrauch in Höhe von weniger als 10% lediglich einen unerheblichen Mangel dar, weil dadurch Wert und Tauglichkeit des Fahrzeuges kaum beeinträchtigt würden. Weicht der Verbrauch dagegen in einem höheren Maße von den Herstellerangaben ab, überwiegen angesichts steigender Kraftstoffkosten, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen Standards bei der heutigen Automobilproduktion die Interessen des Käufers. Folgt man dieser Abgrenzung, so reicht die hier vorliegende Abweichung von 8,2% nicht für einen erheblichen Mangel aus.

18 übungsfall Musterlösung
2. Ergebnis K war nicht zum Rücktritt berechtigt. Er kann von V nicht Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.


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