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Zivilrecht II: Besprechung der Hausarbeit

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Präsentation zum Thema: "Zivilrecht II: Besprechung der Hausarbeit"—  Präsentation transkript:

1 Zivilrecht II: Besprechung der Hausarbeit
Prof. Dr. Albrecht Cordes Sommersemester 2017

2 Häufige Fehler Obersätze wurden nicht beherrscht
Vertretung durch T im Anspruch der T geprüft Minderjährigkeit der T außer Acht gelassen Offene Mankolieferung nicht erkannt wurde aber auch nur für „Vollbefriedigend“ und mehr erwartet Schadensarten nicht erkannt Drittschadensliquidation nicht erkannt Nur für „Gut“ und mehr erwartet Absolutes Fixgeschäft nicht vom relativen abgegrenzt § 111 BGB im Rahmen des § 349 BGB nicht erkannt Deckungskauf nicht erkannt Hier war alles vertretbar, sofern gut argumentiert wurde Cordes, BGB AT

3 Komplexe Komplex 1: Ansprüche bezüglich der Brötchen Komplex 2: Ansprüche bezüglich der Torte Komplex 3: Ansprüche bezüglich des gebratenen Reis Cordes, SchuldR AT

4 Komplex 1: Ansprüche bezüglich der Brötchen
Cordes, BGB AT, SS 13

5 Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB
Anspruch V gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB Angebot des V Eigene WE von V (-) WE der T mit Wirkung für und gegen V aa. Botenschaft: Erweckt hier nicht den Eindruck, dass sie die WE nur übermittelt (-); muss aus dem obj. Empfängerhorizont beurteilt werden bb. P: T ist minderjährig  aber § 165 BGB cc. ZE: Minderjährigkeit steht der Stellvertretung nicht entgegen  WE (+) Cordes, SchuldR AT

6 Handeln im fremden Namen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB
Anspruch V gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Handeln im fremden Namen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB aa. Offenkundigkeit (-) bb. Geschäft, für den, den es angeht § 164 Abs. 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn Geschäftspartner gleichgültig ist, mit wem er kontrahiert Vorauss.: Sofortiger Leistungsaustausch (-) B hat Brötchen noch nicht übergeben (Gefahr an die falsche Person ohne Erfüllungswirkung zu leisten) Cordes, SchuldR AT

7 Ergebnis: Kein Werklieferungsvertrag zwischen V und B
Anspruch V gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB cc. ZE: Kein Handeln im fremden Namen und keine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip ZE: Kein Angebot von V Ergebnis: Kein Werklieferungsvertrag zwischen V und B Cordes, SchuldR AT

8 Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB
B. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB Angebot der T Eigene WE der T P: Wollte sich nicht binden, aber  § 164 Abs. 2 BGB Wirksame WE der T P: Minderjährigkeit der T  §§ 2, 106 BGB aa. Lediglich rechtlich vorteilhafte WE (-)  Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung bb. Einwilligung gesetzlicher Vertreter, § 107 Abs. 1 BGB (+) ZE: Angebot der T (+) Annahme des B (+) Cordes, SchuldR AT

9 B. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Sachmangel, § 434 BGB Gem. § 434 Abs. 3 BGB steht Zuwenig-Lieferung einem Sachmangel gleich P: Könnte dadurch, dass beide Parteien die Mankolieferung bemerken, angenommen werden, dass es sich um eine teilweise Nichterfüllung des Vertrags handelt und insofern allgemeines Schuldrecht hinsichtlich der fehlenden 20 Brötchen angewendet wird? (offene Mankolieferung) Cordes, SchuldR AT

10 B. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB E.A.: (+) Sog. offene Mankolieferung führt zur Anwendbarkeit des allgemeinen Schuldrechts  hinsichtlich der 20 Brötchen würde der ursprüngliche Erfüllungsanspruch weiterbestehen A.A. (hM): (-) Wortlaut von § 434 Abs. 3 BGB differenziert nicht, Gewährleistungsrecht ist spezieller, zudem wurde Norm für einheitliche Anwendung des Mängelgewährleistungsrecht ins BGB aufgenommen Streitentscheid: Mankolieferung hier nicht von der Tilgungsbestimmung des Verkäufers erfasst, für beide Parteien klar, dass keine Erfüllung eintritt, somit kein Sachmangel Ergebnis: T  B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen aus einem Rückgewähr-schuldverhältnis gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB (-) Cordes, SchuldR AT

11 Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB (+)
C. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 323 Abs. 1, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB (+) Schlechtleistung, § 323 Abs. 1 (+) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 Abs. 2 Nr. 1 (+) Teilrücktritt, § 323 Abs. 5, Var. 1 Teilleistung (+) Möglichkeit des Teilrücktritts Teilbare Leistung (+) Teilbare Gegenleistung (+) ZE: Teilrücktritt möglich Rücktrittserklärung, § 349 BGB  Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 111 BGB (-) Ergebnis: T  B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen aus einem Rückgewähr-schuldverhältnis gem. §§ 323 Abs. 1, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB (-) Cordes, SchuldR AT

12 Schuldverhältnis (+)  Werklieferungsvertrag, s.o.
D. Anspruch T gegen B auf Schadensersatz über die Kosten der fehlenden 20 Brötchen gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Schuldverhältnis (+)  Werklieferungsvertrag, s.o. Pflichtverletzung/Nichtleistung (+)  s.o. Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 281 Abs. 2, Var. 1 BGB (+) Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (+) Schaden, §§ 249 ff. BGB P: Kein wirtschaftlicher Schaden  Schaden bei V Ergebnis: T hat mangels Schaden keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB gegen B Cordes, SchuldR AT

13 E. Anspruch des V gegen T auf Abtretung eines im Rahmen der Drittschadensliquidation erworbenen Anspruchs gegen B Anspruch der T gegen B auf Schadenersatz über eine Drittschadensliquidation Rechtsgutverletzte (T) hat keinen Schaden (+) Geschädigter (V) keinen Anspruch (+) Vorliegen eines Schadens (+) Schadensumfang: T hat „kleinen Schadensersatz“ geltend gemacht  Minderwert zu ersetzen  8 Euro Zufällige Schadensverlagerung (+)  mittelbare Stellvertretung ist ein anerkannter Fall der DSL Cordes, SchuldR AT

14 E. Anspruch des V gegen T auf Abtretung eines im Rahmen der Drittschadensliquidation erworbenen Anspruchs gegen B ZE: Der Schaden des V wird zum Anspruch der T gezogen  Pflicht zur Abtretung des Anspruchs aus der DSL an V analog § 285 Abs. 1 BGB Ergebnis: V hat gegen T analog § 285 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Abtretung des von T gegen B über eine Drittschadensliquidation erworbenen Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe von 8 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Cordes, SchuldR AT

15 Komplex 2: Ansprüche bezüglich der Torte
Cordes, BGB AT, SS 13

16 A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem
A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Rücktrittsrecht Werklieferungsvertrag, § 651 BGB Rechtsnatur T und B geht es zentral um den Eigentumsübergang, sodass kein Werk-, sondern ein Werklieferungsvertrag vorliegt Gem. § 651 S. 1 BGB  kaufrechtliche Mängelgewährleistungsvorschriften anwendbar Zustandekommen des Vertrags, §§ 145 ff. BGB aa. Angebot des B auf Herstellung der Torte mit Aufleger (+) Cordes, SchuldR AT

17 A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem
A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB bb. Annahme durch T P: T gem. §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig Einwilligung gem. § 107 BGB (-) Genehmigung gem. § 108 BGB (-) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln gem. § 110 BGB Bewirken der Leistung (+) Mittel, die zu diesem Zweck überlassen wurden Auslegung Taschengeld steht T zur freien Verfügung (+) cc. ZE: Annahme von T (+) Cordes, SchuldR AT

18 A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem
A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Sachmangel, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB: Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung (+) Bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB (+) Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit gem. § 326 V BGB Unmöglichkeit der Nachbesserung, § 439 Abs. 1, Var. 1 BGB Beseitigung ohne Zerstörung des Auflegers nicht möglich Unmöglichkeit der Nachlieferung, § 439 Abs. 1, Var. 1 BGB Cordes, SchuldR AT

19 A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem
A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Grds. kann Tortenaufleger vom Bäcker noch neu hergestellt werden Aber ggf. absolutes Fixgeschäft  Leistung darf für Gläubiger keinen wirtschaftlichen Sinn mehr ergeben Hier Leistung für vor dem Abend des für Einweihungsparty vereinbart, dies auch auf Aufleger der Torte erkennbar, T machte ihr (zeitlich begrenztes) Interesse deutlich, dies war für B auch erkennbar  absolutes Fixgeschäft (+)  Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 (+) ZE: Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB nicht möglich Ausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB: Unerheblich-keit des Mangels Cordes, SchuldR AT

20 Rücktrittserklärung, § 349 BGB
A. Anspruch T gegen B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Interessenabwägung: Aufleger war für Überraschung zentral  Unerheblichkeit (-) ZE: Rücktrittsrecht (+) Rücktrittserklärung, § 349 BGB Erklärung gegenüber anderem Teil (+) Wirksamkeit der Rücktrittserklärung gem. § 111 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft (+) Ohne Einwilligung (+) ZE: Rücktrittserklärung unwirksam Ergebnis: T  B auf Rückzahlung der 40 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 I BGB (-) Cordes, SchuldR AT

21 B. Anspruch T gegen B auf Schadensersatz in Höhe von 40 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB Vertrag  Werklieferungsvertrag, § 651 S. 1 BGB, s.o. (+) Pflichtverletzung/Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1-3 BGB (+) Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (+) Teilweiser Ausschluss der Leistungspflicht, § 283 S. 2 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht nur bzgl. Aufleger, da nur dieser mangelhaft  § 281 Abs. 1 S. 2  sog. „kleinen“ SE Schaden, §§ 249 ff. BGB 10 Euro für falsch bedruckten, wertlosen Aufleger (+) Ergebnis: T  B auf Schadensersatz in Höhe von 10 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB (+) Cordes, SchuldR AT

22 Komplex 3: Ansprüche bezüglich des gebratenen Reis
Cordes, BGB AT, SS 13

23 Schuldverhältnis  Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB (+)
A. Anspruch V gegen M auf Zahlung der 180,00 Euro für den gebratenen Reis gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Schuldverhältnis  Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB (+) Pflichtverletzung/Nichtleistung bei Fälligkeit (+) Vertretenmüssen der Nichtleistung bei Fälligkeit, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (+) Verzug Mahnung , § 286 Abs. 1 S. 1 BGB (-) Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (+) Keine Exkulpation, § 286 Abs. 4 BGB (+) ZE: Verzug (+) Cordes, SchuldR AT

24 A. Anspruch V gegen M auf Zahlung der 180,00 Euro für den gebratenen Reis gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Schaden  §§ 249 ff. BGB P: kann V den gebratenen Reis ersetzt verlangen und trotzdem weiterhin an Erfüllung festhalten? P: der Schaden entsteht erst durch die Handlung von V selbst Ansicht: Ja, 180,00 Euro sind Schadensposten, der auf der Verzögerung der Leistung beruht  „normaler“ SE neben der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB  ein SE statt der Leistung nur bei endgültigem Ausbleiben der Leistung Cordes, SchuldR AT

25 A. Anspruch V gegen M auf Zahlung der 180,00 Euro für den gebratenen Reis gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Ansicht: Psychisch vermittelte Kausalität, da Schaden nicht direkt durch Verzögerung, sondern durch die Handlung des Betroffenen (den sog. Deckungskauf) Schaden nur ersatzfähig, wenn Herausforderungsfall  dafür müssten Voraussetzungen des SE statt der Leistung vorliegen, da Gläubiger dann nicht mehr mit Erhalt der Leistung rechnen kann SE würde trotzdem gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB neben der Leistung bestehen Inzidente Prüfung von §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB: Schuldverhältnis (+) Pflichtverletzung  Nichtleistung bei Fälligkeit (+) Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (-)  aber: Entbehrlichkeit gem. § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB (+)  wg. objektiven Interessenfortfall des Gläubigers ZE: Schadensersatzanspruch statt der Leistung würde bestehen, insofern SE neben der Leistung Cordes, SchuldR AT

26 A. Anspruch V gegen M auf Zahlung der 180,00 Euro für den gebratenen Reis gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Ansicht: Immer SE statt der Leistung  Deckungskauf ist endgültiger Ersatz der einst vereinbarten Leistung, ersetzt diese funktional, daher §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (-) Streitentscheid: pro SE statt der Leistung: System der §§ 280 ff. BGB (insbes. § 281 Abs. 4)  Deckungskauf ist endgültiger Ersatz der vereinbarten Leistung  Voraussetzungen des SE statt der Leistung müssen vorliegen Wenn Gläubiger Erfüllung und Mehrkosten verlangen könnte  unbillige Besserstellung Schaden (hier: gebratener Reis) ersetzt funktional die Leistung (Essen, das es bei der Party gibt)  insofern wäre Schadensersatz statt der Leistung statthaft (denn dieser Schaden besteht aufgrund eines endgültigen Ausbleibens der Leistung) contra SE statt der Leistung: Einseitige Belastung des Gläubiger Cordes, SchuldR AT

27 Beide Ansichten vertretbar
A. Anspruch V gegen M auf Zahlung der 180,00 Euro für den gebratenen Reis gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Ergebnis: Beide Ansichten vertretbar Hier vertreten: SE statt der Leistung einschlägige Anspruchsgrundlage Dieser scheitert aber daran, dass der Gläubiger nicht nebeneinander Erfüllung und SE verlangen kann, da letzter ersteren funktional ersetzt V hat gegen M keinen Anspruch auf SE statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 bzgl. der Mehrkosten des Deckungskaufs in Höhe von 180 Euro Cordes, SchuldR AT

28 Werklieferungsvertrag (+) Erfüllung, § 362 BGB (+)
B. Anspruch M gegen V auf Zahlung der 38 Euro gem. §§ 651 S. 1, 433 BGB Werklieferungsvertrag (+) Erfüllung, § 362 BGB (+) Ergebnis: Anspruch des M gegen V auf Zahlung der 38 Euro gem. §§ 651 S. 1, 433 BGB Cordes, SchuldR AT

29 Gesamtergebnis V hat gegen T analog § 285 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Abtretung des von T gegen B über eine Drittschadensliquidation erworbenen Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe von 8 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. T hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10 Euro für die Torte gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB. M hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 38 Euro aus Werklieferungsvertrag gem. §§ 651 S. 1, 433 BGB. Cordes, SchuldR AT

30 Notenskala Anzahl der Hausarbeiten: 302 Durschnitt: 5,26 Punkte
Durchfallquote: 30 % Cordes, SchuldR AT


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