SachenR 1 5. Woche.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Fall Nr.5 [Lösungsvorschlag]
Advertisements

Anspruchsaufbau WER WILL WAS VON WEM WORAUS? Anspruch entstanden?
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Gutachten zu Fall 1 Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen A und W Entscheidungsspielraum Antrag der F Eigene Willenserklärung der F Im Namen des.
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
körperliche Gegenstände unkörperliche Gegenstände
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 125 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Sommersemester 2017 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I
Nebengebiete FamilienR 7. Woche.
Lernkartei für Steuerfachangestellte Thema: BGB
BereichR 2. Woche.
SachenR Woche.
SachenR Woche.
SachenR 1 9. Woche.
SachenR 1 7. Woche.
Nebengebiete Erbrecht 12. Woche.
SachenR Woche.
SchuldR BT 2. Woche.
BGB AT 8. Woche.
SachenR Woche.
Zivilrechtsklausur vom
SchuldR AT Woche.
SachenR 1 2. Woche.
SachenR 1 6. Woche.
SchuldR AT 1 6. Woche.
BereichR 2. Woche.
SachenR 1 4. Woche.
BGB AT 7. Woche.
SachenR 1 1. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
SachenR 1 8. Woche.
SchadErsR 2. Woche.
SchuldR BT 3. Woche.
Nebengebiete HandelsR 1. Woche.
SchuldR AT 1 1. Woche.
GoA 1. Woche.
Nebengebiete HandelsR 2. Woche.
GoA 2. Woche.
BereichR 5. Woche.
BGB AT 3. Woche.
Nebengebiete ZV 16. Woche.
BGB AT 10. Woche.
BereichR 1. Woche.
SachenR 1 3. Woche.
SachenR Woche.
BGB AT 5. Woche.
SchuldR AT 1 5. Woche.
Nebengebiete HandelsR 3. Woche.
BereichR 6. Woche.
SchuldR BT 1. Woche.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Täuschung und Drohung, § 123
Händler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad. ( „Wer will was von wem“) Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich.
Zivilrechtsklausur vom
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Grundstücksrecht Falllösung 1.
Grundstücksrecht Falllösung 2.
Grundstücksrecht Falllösung 3.
KreditSiR Falllösung 4.
Zivilrechtsklausur vom
KreditSiR Falllösung 2.
KreditSiR Falllösung 5.
KreditSiR Falllösung 3.
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
KreditSiR Falllösung 6.
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
 Präsentation transkript:

SachenR 1 5. Woche

SachenR 1 5. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) - Fall 1 „Stute Fiona“ II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) ● Prüfungsschema der §§ 929 – 931 BGB ● 4 Klausurtypen ● Prüfungsschema der §§ 932 – 935 BGB Fall 2, Fall 3, Fall 4 und Fall 5

SachenR 1 5. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ausgangsfall Drittwiderspruchsklage ist unbegründet (BGH), da F Eigen- tum an E gemäß §§ 929 S.1, 931, 934, 1.Var. durch Übereig- nung B – E verloren hat (aA hL: „Lehre vom Nebenbesitz“). 2. Teil: Abwandlung A. § 861 Abs. 1 (-), keine verbotene Eigenmacht durch A. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz der A? (+), § 854 Abs. 1 2. Eigentum des G?

SachenR 1 5. Woche a) Eigentumserwerb des G? allenfalls von C gemäß §§ 929 S.1, 930 aa) Einigung C – G? (+) bb) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis- ses iSd §§ 930, 868? (+), Sicherungsvertrag ist BMV (s.o.). cc) Berechtigung des C im Zeitpunkt der Veräuße- rung? (+), und zwar aufgrund Erwerbs von F, der zu- nächst Eigentumsvorbehalt vereinbart hatte, aber auf diesen verzichtete (so dass Eigentums- erwerb des C nach § 929 S.1 eintrat) => also hat G das Eigentum wirksam erworben.

SachenR 1 5. Woche b) Eigentumsverlust des G? durch Übereignung von F an A gemäß §§ 929 S.1, 931? aa) Einigung F – A? (+) bb) Publizitätsakt iSd § 931? ● § 931 verlangt die Abtretung eines Heraus- gabeanspruchs gemäß § 398 S.1 ● allerdings sind dingliche Ansprüche nicht abtretbar, so dass ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gemeint sein muss. ● Hatte F im Zeitpunkt der Veräußerung noch einen schuldR Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer C?

SachenR 1 5. Woche (-), denn er hatte auf den Eigentumsvorbe- halt verzichtet, so dass C nunmehr für sich besitzen sollte, mithin kein BMV zwischen F und C mehr bestehen konnte. ● Kann § 931 auch erfüllt sein, wenn der Ver- äußerer mit dem Erwerber nur versucht, ei- nen schuldR Herausgabeanspr. abzutreten? (+), arg § 934, 2. Var.: denn im Falle dieser Norm ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, hat also auch kein schuldrechtli- chen Herausgabeanspruch. ● Hat F dementsprechend mit A (wirksam) versucht, schuldR Herausgabeanspruch ge- mäß § 398 S.1 abzutreten?

Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 5. Woche ● (+), Einigung liegt vor; Berechtigung muss (arg § 934, 2.Var.) nicht vorliegen. => Publizitätsakt nach § 931 (+). cc) Berechtigung des F? (-), Eigentümer war bereits G (s.o.). dd) Gutgläubiger Erwerb der Bank A von F gemäß § 934, 2.Var.? (1) Verkehrsrechtsgeschäft A – F? (+) Verkehrs-rechtsgeschäft § 931 Rechtsscheins-tatbestand, s. § 934, 2.Var. kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

SachenR 1 5. Woche (2) Rechtsscheinstatbestand iSd § 934, 2.Var.? (+), denn C hat gegenüber dem Erwerber A erklärt, nunmehr für diesen besitzen zu wollen = § 868. (3) kein böser Glaube der A, § 932 Abs. 2? (+) (4) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1? (+). (5) Teleologische Reduktion des § 934, 2.Var.? hL: (+), Argumentation wie bei § 934, 1.Var. „Lehre vom Nebenbesitz“ BGH: (-), kein Grund für eine teleologische Reduktion, da es keinen Nebenbesitz gibt (Argumentation wie oben).

SachenR 1 5. Woche (6) also nach BGH keine teleologische Reduk- tion => § 934, 2.Var. (+). => G hat sein Eigentum an A verloren. II. also § 985 (-). C. § 1007 Abs. 1 (-), A war nicht bösgläubig. D. § 1007 Abs. 2 S.1 (-), Fräse nicht abhandengekommen, außerdem Eigen- tumserwerb der A. E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), gutgläubiger Erwerb ist nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), Vorrang der Leistungsbeziehung F – A.

SachenR 1 5. Woche G. Ergebnis zur Abwandlung Kein Anspruch des G gegen A auf Herausgabe der Fräse.

SachenR 1 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: A. § 861 Abs. 1 (-), K war nie Besitzer des Originalbriefes. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. B = Besitzerin des Briefes? (+), § 854 Abs. 1. 2. K = Eigentümer des Originalbriefes? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. a) K kann das Eigentum an dem Brief nur durch die Übereignung des Fahrzeuges erworben haben hM: auf Kfz-Briefe findet § 952 analoge Anwendg.

SachenR 1 5. Woche „das Recht am Papier“ (= Brief) „folgt damit“ qua- si „dem Recht aus dem Papier“ (= Eigentum am Fahrzeug) ● Hat K Eigentum an dem Fahrzeug erworben? ● rechtsgeschäftlicher Erwerb von Herrn W gemäß § 929 S.1? aa) Einigung K – W? (+) bb)Übergabe des Fahrzeuges? (+), eine Übergabe des Briefes ist wegen § 952 logischerweise nicht erforderlich. cc) Verfügungsbefugnis des Herrn W? (-), Eigentümerin war nach wie vor die B. dd)Gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 Abs. 1 S.1

Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 5. Woche (1) Verkehrsrechtsgeschäft W – K? (+) (2) Rechtsscheinstatbestand zugunsten W (+), § 1006 Abs. 1. (3) kein Abhandenkommen? (+), Unterschlagung führt nicht zu Ab- handenkommen. (4) K „nicht in gutem Glauben, § 932 II ? (a) positive Kenntnis des K? Verkehrs-rechtsgeschäft iSd § 929 Rechtsscheins-tatbestand, etwa § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1

SachenR 1 5. Woche (-) (b) Grob fahrlässige Unkenntnis des K? hier? Nachforschungspflicht. Wenn K sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt Wenn K sich den Kfz-Brief vorlegen lässt immer bösgläubig Veräußerer eingetragen Veräußerer nicht eingetragen grds. gutgläubig grds. Nachforschungspflicht

SachenR 1 5. Woche ● Nachforschungspflicht verletzt? (+), K hat keine Nachforschun- gen angestellt. ● aber: Was wäre passiert, wenn K nachgeforscht hätte? Keine zusätzlichen Erkenntnisse bei Anruf bei der R-GmbH. also: Berufung auf „rechtmäßi- ges Alternativverhalten“ => also K als gutgläubig zu behandeln. => also hat K Eigentum am Fahrzeug und damit analog § 952 Eigentum am Originalbrief erwor- ben. b) Eigentumsverlust des K?

SachenR 1 5. Woche (-), keine Anhaltspunkte. =>also Anspruch aus § 985 entstanden. II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV.Ergebnis § 985 (+). C. § 1007 Abs. 1 (-), K war schon nicht früherer Besitzer des Originalbriefs. D. § 1007 Abs. 2 S.1 damit ebenso (-). E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), keine unerlaubte Handlung der B.

SachenR 1 5. Woche F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), B hat nichts auf Kosten des K „erlangt“. G. Ergebnis Ausgangsfall B muss dem K aus § 985 den Originalbrief herausgeben. Abwandlung: A. §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1) EBV K – B im Zeitpunkt des „schädigenden Ereignis- ses“, d.h. bei Veräußerung des Pkw an F? a) B = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1. b) K = Eigentümer? (+), wenn er das Eigentum nicht verloren hat.

SachenR 1 5. Woche aa) Eigentumsverlust an S gemäß § 929 S.1? (1) Einigung K – S? (+), am Samstag, dem 09.02. (2) wirksam? könnte unwirksam sein gemäß § 142 Abs. 1 (a) Anfechtungserklärung ggü S? (+) (b) Anfechtungsgrund? (+), § 123 Abs. 1, 1.Var. nicht bloß bezüg- lich des Kaufvertrages, sondern auch der Übereignung (sog. „Fehleridentität“). (c) kein Ausschluss? (d) Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1?

SachenR 1 5. Woche (+). => also kein Eigentumsverlust des K an S, da Einigung unwirksam, § 142 Abs. 1. bb) Eigentumsverlust des K an T gemäß § 929 S.1 durch Übereignung S – T? (1) Einigung S – T? (+), ebenfalls noch am 09.02. (2) Übergabe S an T? (+) (3) Berechtigung des S? (-), ggf. gutgläubiger Erwerb des T von S gemäß § 932 Abs. 1 S.1?! (+), da Fahrzeug nicht abhanden gekom- men, wenn T gutgläubig war, § 932 Abs. 2.

SachenR 1 5. Woche (a) Hat T sich den Brief vorlegen lassen? (+) (b) War S eingetragen? (-) (c) Ist T seiner Nachforschungspflicht nach- gekommen? (-), hier auch keine Berufung auf „recht- mäßiges Alternativverhalten“, da T bei Anruf bei K die arglistige Täuschung hätte herausfinden können (§§ 932 Abs. 2, 142 Abs. 2) => also kein Eigentumsverlust des K an T. cc) Eigentumsverlust des K an B durch Übereig- nung T – B gemäß §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1?

SachenR 1 5. Woche ● maßgeblich, ob B gutgläubig war. ● (-), zwar Erwerb vom Händler, aber nicht seriös, da „Sonntagsgeschäft“ am 10.02. dd) also hat K sein Eigentum nicht verloren. c) kein Recht zum Besitz des B? (+), Kaufvertrag T – B wirkt nur relativ zwischen diesen, nicht gegenüber K. =>also EBV bei Weiterveräußerung B – F (+). 2. B = bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben? (+), analog § 932 Abs. 2 (s.o.) 3. Unmöglichkeit oder Verschlechterung? (+), Unmöglichkeit durch wirksame (§ 932 Abs. 1) Ver- äußerung des Fahrzeuges an F. 4. Verschulden des B?

SachenR 1 5. Woche (+) 5. kausaler Schaden des K? (+), iHd objektiven Wertes des Fahrzeuges. II. Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (+) B. §§ 992, 823 Abs. 1 (-), B hat weder verbotene Eigenmacht noch eine Straftat verübt. C. § 823 Abs. 1 (-), nicht anwendbar neben §§ 989, 990 (arg e § 992). D. Ergebnis zur Abwandlung K erhält von B Schadensersatz iHd objektiven Fahrzeug- wertes.

SachenR 1 5. Woche Die 5 Problemkomplexe der §§ 929 - 936 Abgrenzung §§ 929 – 931 Fall 2: § 930 Fall 3: § 929 Fall 4: § 931 Gutgläubiger Geheiß-erwerb Fall 3 „Lehre vom Nebenbesitz“ (§§ 933, 934) Fall 4 Gutgläubiger Erwerb von Kfz Fall 5 „Rückerwerb des Nichtbe-rechtigten“ Beispiel

Ende 5. Woche