SachenR 1 5. Woche
SachenR 1 5. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) - Fall 1 „Stute Fiona“ II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) ● Prüfungsschema der §§ 929 – 931 BGB ● 4 Klausurtypen ● Prüfungsschema der §§ 932 – 935 BGB Fall 2, Fall 3, Fall 4 und Fall 5
SachenR 1 5. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ausgangsfall Drittwiderspruchsklage ist unbegründet (BGH), da F Eigen- tum an E gemäß §§ 929 S.1, 931, 934, 1.Var. durch Übereig- nung B – E verloren hat (aA hL: „Lehre vom Nebenbesitz“). 2. Teil: Abwandlung A. § 861 Abs. 1 (-), keine verbotene Eigenmacht durch A. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz der A? (+), § 854 Abs. 1 2. Eigentum des G?
SachenR 1 5. Woche a) Eigentumserwerb des G? allenfalls von C gemäß §§ 929 S.1, 930 aa) Einigung C – G? (+) bb) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis- ses iSd §§ 930, 868? (+), Sicherungsvertrag ist BMV (s.o.). cc) Berechtigung des C im Zeitpunkt der Veräuße- rung? (+), und zwar aufgrund Erwerbs von F, der zu- nächst Eigentumsvorbehalt vereinbart hatte, aber auf diesen verzichtete (so dass Eigentums- erwerb des C nach § 929 S.1 eintrat) => also hat G das Eigentum wirksam erworben.
SachenR 1 5. Woche b) Eigentumsverlust des G? durch Übereignung von F an A gemäß §§ 929 S.1, 931? aa) Einigung F – A? (+) bb) Publizitätsakt iSd § 931? ● § 931 verlangt die Abtretung eines Heraus- gabeanspruchs gemäß § 398 S.1 ● allerdings sind dingliche Ansprüche nicht abtretbar, so dass ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gemeint sein muss. ● Hatte F im Zeitpunkt der Veräußerung noch einen schuldR Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer C?
SachenR 1 5. Woche (-), denn er hatte auf den Eigentumsvorbe- halt verzichtet, so dass C nunmehr für sich besitzen sollte, mithin kein BMV zwischen F und C mehr bestehen konnte. ● Kann § 931 auch erfüllt sein, wenn der Ver- äußerer mit dem Erwerber nur versucht, ei- nen schuldR Herausgabeanspr. abzutreten? (+), arg § 934, 2. Var.: denn im Falle dieser Norm ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, hat also auch kein schuldrechtli- chen Herausgabeanspruch. ● Hat F dementsprechend mit A (wirksam) versucht, schuldR Herausgabeanspruch ge- mäß § 398 S.1 abzutreten?
Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 5. Woche ● (+), Einigung liegt vor; Berechtigung muss (arg § 934, 2.Var.) nicht vorliegen. => Publizitätsakt nach § 931 (+). cc) Berechtigung des F? (-), Eigentümer war bereits G (s.o.). dd) Gutgläubiger Erwerb der Bank A von F gemäß § 934, 2.Var.? (1) Verkehrsrechtsgeschäft A – F? (+) Verkehrs-rechtsgeschäft § 931 Rechtsscheins-tatbestand, s. § 934, 2.Var. kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1
SachenR 1 5. Woche (2) Rechtsscheinstatbestand iSd § 934, 2.Var.? (+), denn C hat gegenüber dem Erwerber A erklärt, nunmehr für diesen besitzen zu wollen = § 868. (3) kein böser Glaube der A, § 932 Abs. 2? (+) (4) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1? (+). (5) Teleologische Reduktion des § 934, 2.Var.? hL: (+), Argumentation wie bei § 934, 1.Var. „Lehre vom Nebenbesitz“ BGH: (-), kein Grund für eine teleologische Reduktion, da es keinen Nebenbesitz gibt (Argumentation wie oben).
SachenR 1 5. Woche (6) also nach BGH keine teleologische Reduk- tion => § 934, 2.Var. (+). => G hat sein Eigentum an A verloren. II. also § 985 (-). C. § 1007 Abs. 1 (-), A war nicht bösgläubig. D. § 1007 Abs. 2 S.1 (-), Fräse nicht abhandengekommen, außerdem Eigen- tumserwerb der A. E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), gutgläubiger Erwerb ist nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), Vorrang der Leistungsbeziehung F – A.
SachenR 1 5. Woche G. Ergebnis zur Abwandlung Kein Anspruch des G gegen A auf Herausgabe der Fräse.
SachenR 1 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: A. § 861 Abs. 1 (-), K war nie Besitzer des Originalbriefes. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. B = Besitzerin des Briefes? (+), § 854 Abs. 1. 2. K = Eigentümer des Originalbriefes? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. a) K kann das Eigentum an dem Brief nur durch die Übereignung des Fahrzeuges erworben haben hM: auf Kfz-Briefe findet § 952 analoge Anwendg.
SachenR 1 5. Woche „das Recht am Papier“ (= Brief) „folgt damit“ qua- si „dem Recht aus dem Papier“ (= Eigentum am Fahrzeug) ● Hat K Eigentum an dem Fahrzeug erworben? ● rechtsgeschäftlicher Erwerb von Herrn W gemäß § 929 S.1? aa) Einigung K – W? (+) bb)Übergabe des Fahrzeuges? (+), eine Übergabe des Briefes ist wegen § 952 logischerweise nicht erforderlich. cc) Verfügungsbefugnis des Herrn W? (-), Eigentümerin war nach wie vor die B. dd)Gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 Abs. 1 S.1
Verkehrs-rechtsgeschäft Rechtsscheins-tatbestand, SachenR 1 5. Woche (1) Verkehrsrechtsgeschäft W – K? (+) (2) Rechtsscheinstatbestand zugunsten W (+), § 1006 Abs. 1. (3) kein Abhandenkommen? (+), Unterschlagung führt nicht zu Ab- handenkommen. (4) K „nicht in gutem Glauben, § 932 II ? (a) positive Kenntnis des K? Verkehrs-rechtsgeschäft iSd § 929 Rechtsscheins-tatbestand, etwa § 1006 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhan-denkommen, § 935 Abs. 1
SachenR 1 5. Woche (-) (b) Grob fahrlässige Unkenntnis des K? hier? Nachforschungspflicht. Wenn K sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt Wenn K sich den Kfz-Brief vorlegen lässt immer bösgläubig Veräußerer eingetragen Veräußerer nicht eingetragen grds. gutgläubig grds. Nachforschungspflicht
SachenR 1 5. Woche ● Nachforschungspflicht verletzt? (+), K hat keine Nachforschun- gen angestellt. ● aber: Was wäre passiert, wenn K nachgeforscht hätte? Keine zusätzlichen Erkenntnisse bei Anruf bei der R-GmbH. also: Berufung auf „rechtmäßi- ges Alternativverhalten“ => also K als gutgläubig zu behandeln. => also hat K Eigentum am Fahrzeug und damit analog § 952 Eigentum am Originalbrief erwor- ben. b) Eigentumsverlust des K?
SachenR 1 5. Woche (-), keine Anhaltspunkte. =>also Anspruch aus § 985 entstanden. II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV.Ergebnis § 985 (+). C. § 1007 Abs. 1 (-), K war schon nicht früherer Besitzer des Originalbriefs. D. § 1007 Abs. 2 S.1 damit ebenso (-). E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), keine unerlaubte Handlung der B.
SachenR 1 5. Woche F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), B hat nichts auf Kosten des K „erlangt“. G. Ergebnis Ausgangsfall B muss dem K aus § 985 den Originalbrief herausgeben. Abwandlung: A. §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1) EBV K – B im Zeitpunkt des „schädigenden Ereignis- ses“, d.h. bei Veräußerung des Pkw an F? a) B = Besitzer? (+), § 854 Abs. 1. b) K = Eigentümer? (+), wenn er das Eigentum nicht verloren hat.
SachenR 1 5. Woche aa) Eigentumsverlust an S gemäß § 929 S.1? (1) Einigung K – S? (+), am Samstag, dem 09.02. (2) wirksam? könnte unwirksam sein gemäß § 142 Abs. 1 (a) Anfechtungserklärung ggü S? (+) (b) Anfechtungsgrund? (+), § 123 Abs. 1, 1.Var. nicht bloß bezüg- lich des Kaufvertrages, sondern auch der Übereignung (sog. „Fehleridentität“). (c) kein Ausschluss? (d) Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1?
SachenR 1 5. Woche (+). => also kein Eigentumsverlust des K an S, da Einigung unwirksam, § 142 Abs. 1. bb) Eigentumsverlust des K an T gemäß § 929 S.1 durch Übereignung S – T? (1) Einigung S – T? (+), ebenfalls noch am 09.02. (2) Übergabe S an T? (+) (3) Berechtigung des S? (-), ggf. gutgläubiger Erwerb des T von S gemäß § 932 Abs. 1 S.1?! (+), da Fahrzeug nicht abhanden gekom- men, wenn T gutgläubig war, § 932 Abs. 2.
SachenR 1 5. Woche (a) Hat T sich den Brief vorlegen lassen? (+) (b) War S eingetragen? (-) (c) Ist T seiner Nachforschungspflicht nach- gekommen? (-), hier auch keine Berufung auf „recht- mäßiges Alternativverhalten“, da T bei Anruf bei K die arglistige Täuschung hätte herausfinden können (§§ 932 Abs. 2, 142 Abs. 2) => also kein Eigentumsverlust des K an T. cc) Eigentumsverlust des K an B durch Übereig- nung T – B gemäß §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1?
SachenR 1 5. Woche ● maßgeblich, ob B gutgläubig war. ● (-), zwar Erwerb vom Händler, aber nicht seriös, da „Sonntagsgeschäft“ am 10.02. dd) also hat K sein Eigentum nicht verloren. c) kein Recht zum Besitz des B? (+), Kaufvertrag T – B wirkt nur relativ zwischen diesen, nicht gegenüber K. =>also EBV bei Weiterveräußerung B – F (+). 2. B = bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben? (+), analog § 932 Abs. 2 (s.o.) 3. Unmöglichkeit oder Verschlechterung? (+), Unmöglichkeit durch wirksame (§ 932 Abs. 1) Ver- äußerung des Fahrzeuges an F. 4. Verschulden des B?
SachenR 1 5. Woche (+) 5. kausaler Schaden des K? (+), iHd objektiven Wertes des Fahrzeuges. II. Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (+) B. §§ 992, 823 Abs. 1 (-), B hat weder verbotene Eigenmacht noch eine Straftat verübt. C. § 823 Abs. 1 (-), nicht anwendbar neben §§ 989, 990 (arg e § 992). D. Ergebnis zur Abwandlung K erhält von B Schadensersatz iHd objektiven Fahrzeug- wertes.
SachenR 1 5. Woche Die 5 Problemkomplexe der §§ 929 - 936 Abgrenzung §§ 929 – 931 Fall 2: § 930 Fall 3: § 929 Fall 4: § 931 Gutgläubiger Geheiß-erwerb Fall 3 „Lehre vom Nebenbesitz“ (§§ 933, 934) Fall 4 Gutgläubiger Erwerb von Kfz Fall 5 „Rückerwerb des Nichtbe-rechtigten“ Beispiel
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