SchuldR BT 2. Woche.

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SchuldR BT 2. Woche

SchuldR BT 2. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht des Kaufs, §§ 434 ff.: Die Haftung des Verkäufers für Mängel a) Was sind Mängel?

SchuldR BT 2. Woche Mängel Sachmängel (§ 434) Rechtsmängel (§ 435) § 434 I: Abweichung der Ist- von der Sollbeschaf- fenheit bei Gefahr- übergang § 434 II:Montagefehler des Verkäufers oder Fehler der Anleitung § 434 III:Das „aliud“ in Form des Identitäts- (Stück- kauf), Qualifikations- (Gattungskauf) oder Quantitätsaliuds Rechtsmängel (§ 435) Rechte Dritter, die gegen den Käufer geltend gemacht werden können und im KaufV nicht vorgesehen waren, also - Absolute Rechte (aber nicht das Eigentum), - Obligatorische Rechte (etwa § 566), - Öffentlich-rechtliche Rechte (ohne Beschr.) - nicht bestehende GB- Rechte, § 435 S.2

SchuldR BT 2. Woche A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht des Kaufs, §§ 434 ff.: Die Haftung des Verkäufers für Mängel a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?

Kaufpreis-rückzahlung Schadens- und AufwendErs. SchuldR BT 2. Woche Rechte des Käufers bei Mängeln Nach- erfüllung Kaufpreis-rückzahlung Schadens- und AufwendErs. Nachbes-serung § 437 Nr.1 439 Abs.1 1.Var. Nachlie-ferung § 437 Nr.1 439 Abs.1 2.Var. Rücktritt § 437 Nr2 323, 326V 440 Minde-rung § 437 Nr2 441 iVm Rücktritt Schadensersatz § 437 Nr3 280, 281, 283, 311a Aufwendersatz § 437 Nr3 284 iVm SchadErs

eigene Willenserklärg. mit Vertre-tungsmacht SchuldR BT 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: A. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag L – B? a) Kaufvertrag L – B? (+), wenn P den B bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S.1 aa) eigene Willenserklärung des P? (+). bb) im Namen des B? eigene Willenserklärg. in fremdem Namen mit Vertre-tungsmacht

nicht ein-getragen und bek. in Angele-genheiten des B SchuldR BT 2. Woche (+), unternehmensbezogenes Geschäft. cc) mit Vertretungsmacht? (-), weder als Innen- noch als Außenvollmacht. dd) Überwindung durch Rechtsscheinsvollmacht? § 15 Abs. 1 HGB? §§ 170 – 173 BGB §§ 5 analog, 15, 56 HGB DuldungsVoll AnscheinsVoll einzutra-gende Tatsache nicht ein-getragen und bek. in Angele-genheiten des B keine Kenntnis des L im geschäftl. Verkehr

SchuldR BT 2. Woche (a) Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 HGB? (+), unproblematisch erfüllt, § 53 Abs. 2 HGB. (b) Teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 HGB, weil schon die Voreintragung der Prokura fehlte? ganz hM (-), § 15 Abs. 1 HGB („negative Publizität“) gilt auch bei sog. sekundä- rer Unrichtigkeit. => also § 15 Abs. 1 HGB (+). => also hat P den B wirksam vertreten. b) Wirksamkeit des Kaufvertrages? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 2. Mangel der verkauften Sache?

SchuldR BT 2. Woche hier kommt nur Sachmangel in Betracht. (+), § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2, da minderwertiges Kirsch- holz; nicht schon S.2 Nr. 1, da nicht sicher, dass für einen Restaurantbetrieb vorausgesetzt von L und B. 3. Kein Ausschluss des Anspruchs? (+), kein Fall von § 442 oder § 377 Abs. 2 HGB. II. Anspruch erloschen § 439 Abs. 4 S.1? 1. § 439 Abs. 4 S.2, 3.Var: relative Unverhältnismäßigkeit (-), eine Nachbesserung ist unmöglich. 2. § 439 Abs. 4 S.2, 1.-2. Var.: absolute Unverhältnism. a) Was gehört eigentlich zur Nacherfüllung? Nur neues Parkett liefern oder auch dessen Einbau (und Ausbau des mangelhaften)?

SchuldR BT 2. Woche gemäß § 439 Abs. 2 muss der Verkäufer auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten tragen: wenn Käufer (L) – wie hier – Sache bestimmungs- gemäß eingebaut hat, erfasst die Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 3 S.1 auch die Erstattung der Kos- ten des Käufers für den Ausbau der mangelhaften und Einbau der nachgelieferten Sache b) Welche Kosten fallen an? - Kosten des Nachlieferns mangelfreien Parketts: Euro 6.000,- (Einkaufspreis) - Kosten der Demontage: Euro 2.000,- - Kosten des Neueinbaus: Euro 2.500,- => also insgesamt Euro 10.500,- Kosten des B.

SchuldR BT 2. Woche c) § 439 Abs. 4 S.2, 1. und 2. Var.: Wert der Sache mangelfrei: Euro 7.600,-, Bedeu- tung des Mangels für den Käufer: wohl hoch, da Fußboden des eröffneten Restaurants. d) Unverhältnismäßigkeit? hM: Bildung von Prozentsätzen (welche: sehr str.). BGH NJW 2015, 468: - keine festen Prozentsätze - maßgebend sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalles, etwa auch, ob Verkäufer den Man- gel verschuldet hat oder erkennen musste, und wie groß die Bedeutung für den Käufer ist - allerdings können Prozentsätze einen ersten Ansatz liefern:

SchuldR BT 2. Woche - üblicherweise dürfte Unverhältnismäßigkeit vorliegen, wenn die Kosten (insgesamt) den Verkehrswert des mangelfreien Endpro- dukts überschreiten oder mehr als 200 % des mangelbedingten Minderwerts betra- gen. - so hier, zumindest erste Variante. - Verschulden des B? aa) eigenes Verschulden, § 276? (-), als Zwischenhändler hat er den Man- gel nicht erkennen können. bb) Verschulden der German Parquett GmbH nach § 278 S.1 zuzurechnen? maßgebl, ob diese ErfGehilfin des B war.

SchuldR BT 2. Woche (-), Wortlaut wäre wegen § 433 Abs. 1 S.2 zwar ansatzweise erfüllt, aber ein- deutiger Wille des Gesetzgebers bei Ein- führung des § 433 Abs. 1 S.2 in 2002. => also kein Verschulden des B. => also absolute Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 S.1, S.2 (+); Anspruch erloschen durch Erhe- bung der Einrede, § 439 Abs. 4 S.3 (BEACHTE ggü. einem Verbraucher § 475 Abs. 4 S.1, S.2 und S.3). III. Ergebnis: §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. (-). B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1, 440 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag L – B? (+), s.o. 2. Mangel des verkauften Parkettfußbodens?

SchuldR BT 2. Woche (+), s.o. 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? a) Frist zur Nachbesserung war bereits gemäß § 283 S.1 wegen Unmöglichkeit entbehrlich. b) Frist zur Nachlieferung war nach Erhebung der Ein- rede gemäß § 440 S.1, 1.Var. entbehrlich. =>Fristsetzung also insgesamt entbehrlich. 4. Vertretenmüssen a) Was ist Bezugspunkt des Vertretenmüssens? § 280 Abs. 1 S.2: „die Pflichtverletzung“ aa) mangelhafte Lieferung? str, ob ausreichend (BGH: (+)), kann hier aber offen bleiben, da dies nicht vorliegt (s.o.

SchuldR BT 2. Woche bb) Nicht-erbrachte Nacherfüllung? - hierbei handelt es sich um eine Pflichtver- letzung, wenn B die Nacherfüllung zu Unrecht verweigert oder wenn er die Grün- de, die zur Berechtigung der Verweigerung führten, zu vertreten hat (vgl. § 439 Abs. 1). - hier beides (-) b) also Vertretenmüssen des B (-). II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (-) C. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 (-), scheitert spätestens am (fehlenden) Vertretenmüssen. D. §§ 437 Nr. 3, 284 (-), schon die Voraussetzungen eines SE-Anspruches „statt der Leistung“ liegen nicht vor (s.o. zu B.).

SchuldR BT 2. Woche E. § 439 Abs. 2 (-), zwar handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage, wenn Käufer die Kosten hatte; hier sind jedoch die Voraussetzungen nicht gegeben (s.o.). F. § 346 Abs. 1 iVm §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 440 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag L – B? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt des L? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), mindestens konkludent: Kaufpreisrückzahlung. b) Rücktrittsgrund? aa) Mangel des verkauften Parketts?

SchuldR BT 2. Woche bb) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit? Frist zur Nachbesserung war gemäß § 326 Abs.5 entbehrlich, Frist zur Nachlieferung nach § 440 S.1, 1.Var. (s.o.). => also Rücktrittsgrund (+). c) kein Ausschluss des Rücktritts? (+), insbesondere kein Fall von § 323 Abs. 5 S.2 oder Abs. 6. d) Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1, 218 Abs. 1 S.1 maßgeblich, ob der Nacherfüllungsanspruch ver- jährt ist (oder wäre, § 218 Abs. 1 S.2) und B sich hierauf berufen hat. aa) Verjährungseinrede erhoben?

SchuldR BT 2. Woche (+) bb) Wann begann die Verjährungsfrist des Nacher- füllungsanspruchs zu laufen? §§ 438 Abs. 2 iVm 187 Abs. 1: am 13.07.2015 um 0.00 Uhr. cc) Wann war dann reguläres Fristende? §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 (nicht: Nr. 2 b) iVm 188 Abs. 2: am 12.07.2017 um 24.00 Uhr. dd) rechtzeitig verjährungshemmende oder –neu- beginnende Maßnahmen von L ergriffen? (1) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 hemmt die Erhe- bung der Klage auf die Leistung Verjährung (2) Wann erhoben?

SchuldR BT 2. Woche am 19.07.2017, also zu spät (s. § 253 Abs. 1 ZPO). (3) dennoch rechtzeitig? (+), und zwar gemäß § 167 ZPO, maßgeblich ist hier der Eingang der Klage bei Gericht (am 08.07.2017), da die Zustellung der Klage „demnächst“ erfolgte. => also Rücktrittsfrist nicht verstrichen, Rücktritt ist nicht nach § 218 Abs. 1 S.1 unwirksam. II. Ergebnis: L kann von B Rückzahlung des Kaufpreises von Euro 7.600,- verlangen (ggf. Zug um Zug gegen Rückübereignung des Parketts, § 348 S.1). G. Weitere Ansprüche und Ergebnis L kann von B nur Kaufpreisrückzahlung beanspruchen.

Ende 2. Woche