SachenR 1 15. Woche
SachenR 1 15. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SachenR insgesamt B. MobiliarsachenR (= SachenR 1) I. Der Besitz (§§ 854 – 872) II. Eigentum an beweglichen Sachen 1. Der Eigentumserwerb a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) b) Sonderprobleme der §§ 929 ff. BGB c) gesetzlich (§§ 937 – 984 BGB) 2. Ansprüche aus Eigentum a) Dingliche Ansprüche (§§ 985 f., 1004 ff. BGB) b) Obligatorische Ansprüche („EBV“, §§ 987 – 1003)
SachenR 1 15. Woche Fall 15 - Lösungsskizze: Aufgabe 1: Herausgabe der Katze A. § 861 Abs. 1 (-) B. § 985 (+), da Katze abhanden gekommen, aber nur Zug um Zug gegen Euro 1.200,- (§§ 1000, 994 Abs. 1 S.1). C. § 1007 Abs. 1 (-) D. § 1007 Abs. 2 S.1 (+), aber auch nur Zug um Zug E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-) F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (+), wieder nur Zug um Zug Aufgabe 2: Herausgabe der 6 Kätzchen A. § 861 Abs. 1 (-), ersichtlich keine verbotene Eigenmacht. B. § 985 I. Anspruch entstanden bis Aufgabe 2
SachenR 1 15. Woche 1. Besitz des G? (+), § 854 Abs. 1 2. Eigentum des E? kann sich nur aus § 953 ergeben. a) Kätzchen „Erzeugnisse“ der Muttersache? (+) b) E Eigentümer der „Muttersache“ c) „sofern sich nicht aus den §§ 954 – 957 ein anderes ergibt? aa) aus § 954? diese Vorschrift setzt voraus, dass kein Fall der §§ 955 – 957 vorliegt, § 955 sodann, dass kein Fall der §§ 956 f. vorliegt.
SachenR 1 15. Woche sog. „Schachtelprinzip“ hier kein Fall des § 954 denkbar. bb) Fall des § 955 Abs. 1 S.1? (1) Zunächst kein Fall der §§ 956 f. denkbar? (+), keine Aneignungsgestattung durch den Eigentümer (§ 956) oder einen dritten Nichtberechtigten (§ 957). (2) War G Eigenbesitzer der Muttersache? (+), s. § 872 (3) Trennung der Erzeugnisse von der Mutter? (+), durch Geburt (4) kein Ausschluss? (a) § 955 Abs. 1 S.2? (aa) G nicht zum Eigenbesitz berechtigt?
SachenR 1 15. Woche (+), s.o. (bb) G bei Erwerb des Eigenbesitzes oder vor der Trennung „nicht in gutem Glauben“, analog § 932 Abs. 2? (-) => also kein Ausschluss nach § 955 Abs. 1 S.2 (b) Ausschluss analog § 935 Abs. 1 S.1 (da Muttersache verloren war)? ● Es ist str., ob § 935 auf § 955 (sowie § 957) analoge Anwendung findet. ● BGH, hM: nein für Erzeugnisse, ja für sonstige Bestandteile
SachenR 1 15. Woche ● kann hier dahinstehen, da analoge Anwendung auf Erzeugnisse voraussetzen würde, dass diese quasi „mit abhandengekommen“ wären; wäre hier nicht der Fall. (5) also § 955 Abs. 1 S.1 (+) cc) also gehören die Kätzchen G, nicht E. II. Ergebnis: § 985 (-) C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), G hat „besseres Besitzrecht“, da er Eigentümer der Kätzchen ist. D. beachte nun aber: Die Kätzchen sind Nutzungen der Muttersache (§§ 100, 99) Ggf. können sie als solche herausverlangt werden:
SachenR 1 15. Woche E. § 987 Abs. 1 (-), G war zur Zeit der Ziehung der Nutzungen nicht auf Herausgabe der Katze (= Muttersache) verklagt. F. §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 (-), G war bei Nutzungsziehung nicht bösgläubig hinsicht- lich seines Besitzrechtes an der Katze. G. § 988 Abs. 1 (-), G besaß die Katze (= Muttersache) nicht unentgeltlich. H. § 993 Abs. 1, 1.Hs. (-), Kätzchen stellen keine Übermaßfrüchte der Katze dar. J. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 1 (-), zwar war die Katze aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. herauszu- geben; jedoch ist § 818 Abs. 1 durch § 993 Abs. 1, 2.Hs. hier gesperrt (s.o.).
SachenR 1 15. Woche K. Ergebnis zu Aufgabe 2 G kann die Kätzchen behalten. Aufgabe 3: Änderung der Beurteilung bei Anfechtung des F A. „übliche“ Herausgabensprüche aus Aufgabe 2? (-), keine Veränderung B. § 988 Abs. 1 analog I. Analogie zulässig? ● BGH: „rechtsgrundlos“ = „unentgeltlich“ ● hL: Analogie unzulässig, stattdessen §§ 812 ff. II. mit hL abzulehnen, um bereicherungsrechtliche Grds. (= sog. Vorrang der LeistBez.) nicht zu unterlaufen. C. §§ 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 1 I. Anwendbar neben § 993 Abs. 1, 2. Hs.
SachenR 1 15. Woche (+), nach hL ausnahmsweise, da KaufV F – G unwirksam (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2) II. Anspruch entstanden (bezüglich der Katze)? (+), kein Vorrang der LeistBez. F – G, Wertung des § 935 (s.o. Aufgabe 1). III. Anspruchsinhalt Herausgabe der 6 Kätzchen direkt an E, § 818 Abs. 1. D. Ergebnis zu Aufgabe 3 Die Beurteilung ändert sich, da G rechtsgrundlos erwarb. Aufgabe 4: Änderung Frage 1 bei Brillenkaiman statt Katze? (-), zwar hier § 960 Abs. 3 denkbar; aber ergänzend ist § 960 Abs. 2 analog anzuwenden, um Wertungswider- sprüche zu vermeiden.
SachenR 1 15. Woche Fall 16 - Lösungsskizze: Frage 1: K -> B, Erstattung der Euro 55.000,- A. § 539 Abs. 1 iVm §§ 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? (+), am 05.01. geschlossen. 2. wirksam? (-), unwirksam gemäß §§ 125 S.1, 311b Abs. 1 S.1 iVm § 139 (Teilnichtigkeit der Option führt im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages). II. Ergebnis §§ 539 Abs. 1 iVm 683 S.1, 670 (-). B. §§ 683 S.1, 670
SachenR 1 15. Woche 1. Tatbestand des § 677? a) Geschäft von K geführt? (+), Umbaumaßnahmen. b) fremd? (+), objektiv fremd (= Sache des B zu jener Zeit, § 903). c) in Kenntnis der Fremdheit? (+), K wusste, dass er noch nicht Eigentümer war. d) mit Fremdgeschäftsführungswillen? (+), wird indiziert; ein eigenes Interesse (= günsti- gerer Kaufpreis) hindert eine GoA nicht; kein Pro- blemfall des „Auch-fremden-Geschäfts“, da kein Konfliktpotential ggü. Bereicherungsrecht. e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung?
SachenR 1 15. Woche (+), s.o. 2. Tatbestand des § 683 S.1? a) mit dem wirklichen Willen des B? (-), B wollte gerade nicht, dass K die Umbauarbei- ten für ihn (= B) vornimmt; K sollte sie für sich selbst vornehmen und von ihm – B – keinen Ersatz fordern. b) also Tatbestand des § 683 S.1 (-). II. Ergebnis: §§ 683 S.1, 670 (-). C. § 684 S.1 ebenfalls (-), da K nicht die Absicht hatte, von B Ersatz zu verlangen (s. soeben), so dass jedenfalls § 685 Abs. 1 ein- griffe (damit kann offen bleiben, ob überhaupt neben den §§ 994 ff. anwendbar).
SachenR 1 15. Woche D. § 994 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. EBV K – B im maßgeblichen Zeitpunkt (der Umbauar- beiten)? (+), B war Eigentümer, K Besitzer und hatte – wegen der Nichtigkeit des Mietvertrages – auch kein Recht zum Besitz (s.o.). 2. Verwendungen des K? (+), Aufwendungen auf das Grundstück, die es nicht grundlegend umgestaltet haben. 3. notwendig? RG hat in RGZ 117, 112 ff. entschieden, dass Umbauar- beiten dann „notwendig“ seien, wenn sie zur Erhal- tung der Wirtschaftlichkeit eines Betriebs erfolgen.
SachenR 1 15. Woche kann hier offen bleiben; der Umbau wirkte nur attraktivitätssteigernd, war also nicht notwendig. II. Ergebnis: § 994 Abs. 1 S.1 (-). E. § 996 I. Anspruch entstanden 1. EBV K – B im maßgeblichen Zeitpunkt des Umbaus? (+), s.o. 2. Verwendungen des K? 3. dauerhaft wertsteigernd (= nützlich)? (+) 4. K gutgläubig und unverklagt? (+), z. Zt. der Umbaumaßnahmen war noch kein Streit zwischen K und B entbrannt.
SachenR 1 15. Woche 5. Weitere Voraussetzungen erforderlich? a) § 1001 S.1? Was ist § 1001 S.1 dogmatisch? BGH: Fälligkeitsregelung, gehört zur Durchsetzbarkeit. hL: aufschiebende Bedingung der Entstehung des Anspruches, also positive Voraussetzg. b) damit ist § 1001 S.1 bereits hier zu prüfen: aa) B = Sache wiedererlangt? (-) bb) B = Verwendungen genehmigt? c) analoge Anwendung des § 1001 S.1? das ist streitig:
SachenR 1 15. Woche aa) nach teilwLit: (+), wenn B zwar nicht die Sache wiedererlangt hat, aber iR einer Veräußerung (= hier an D) den Kaufpreis für die Sache. bb) BGH NJW 1996, 52 ff.: (-), dies widerspräche § 999 Abs. 2, da K seine Verwendungsersatzansprüche aus den §§ 994 ff. gegen den neuen Eigentümer gel- tend machen kann; er braucht keine Ansprüche gegen den bisherigen Eigentümer. II. also Anspruch aus § 996 (-) F. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (ggf. iVm § 951 Abs. 1 S.1) (-), ganz hM: die §§ 994 ff. verdrängen in ihrem Anwen- dungsbereich (der hier ja eröffnet ist, s.o.) Ansprüche aus den §§ 812 ff. (zumindest Nichtleistkondiktion) vollständig.
SachenR 1 15. Woche G. Ergebnis zu Frage 1 K hat keine Ansprüche gegen B auf Erstattung der Euro 55.000,-. Frage 2: D gegen K auf Herausgabe des Grundstücks A. § 861 Abs. 1 (-), keine verbotene Eigenmacht. B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. K = Besitzer des Grundstücks? (+), § 854 Abs. 1 2. D = Eigentümer? (+), wirksamer Erwerb von B gemäß §§ 925 Abs. 1, 873 Abs. 1 durch Einigung und Eintragung.
SachenR 1 15. Woche II. Anspruch ausgeschlossen oder erloschen § 986 Abs. 1 S.1, 1.Var.? (-), allenfalls RzB aus einem ZbR (gemäß § 1000 S.1); dies würde aber – unstreitig – nicht zum Ausschluss oder Erlöschen des Anspruches führen, sondern nur dessen Durchsetzbarkeit hemmen. III. Anspruch durchsetzbar ZbR des K gemäß § 1000 S.1 (das nach BGH zu einem RzB iSd § 986, aber dennoch nur zur Verurteilung Zug um Zug gemäß § 274 führen soll)? 1. Voraussetzungen des § 1000 S.1? Hat K einen (nicht notwendig fälligen!) Verwen- dungsersatzanspruch gegen D aus den §§ 994 ff.? a) aus § 996?
SachenR 1 15. Woche aa) Anspruch entstanden? (+), s.o.: iVm § 999 Abs. 2 würde sich dieser Anspruch nunmehr gegen den D richten. bb) Anspruch erloschen? BGH NJW 1995, 2627 ff.: auch iRd EBV gilt die sog. Saldotheorie: gleich- artige Ansprüche auf Verwendungsersatz ei- nerseits und Nutzungsherausgabe oder –ersatz andererseits werden automatisch miteinander saldiert, wenn es um die Rückabwicklung nich- tiger Verträge geht. nur derjenige, zu dessen Gunsten ein Saldo ver- bleibt, kann von dem anderen etwas verlan- gen.
SachenR 1 15. Woche (1) Geht es hier um die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages? (+), der Mietvertrag K – B war nichtig (s.o.); K verlangt Ersatz für seine Verwendungen während der „Mietzeit“, D scheint Ansprü- che auf Nutzungsersatz (= des B) für diese Zeit geltend zu machen. (2) Stand K aus dem nichtigen Verhältnis ein Verwendungsersatzanspruch aus EBV zu? (+), aus § 996 iHv Euro 55.000,- (3) Stand B aus jener Zeit ein Nutzungsersatz- anspruch aus den §§ 987 ff. zu, der mit die- sem Anspruch sodann zu saldieren wäre? (a) Anspruch aus § 987 Abs. 1?
SachenR 1 15. Woche (-), K war von B nicht verklagt worden, bevor er „untervermietete“ (b) aus §§ 990 Abs. 1 S.2, 987 Abs. 1? (aa) Anspruch entstanden (i) EBV K – B im maßgeblichen Zeit- raum der Untervermietung“? - B = Eigentümer (+) - K = Besitzer (+) - K = kein Recht zum Besitz? BGH NJW 1995, 2627 ff.: K kann zu jener Zeit ein RzB aus ZbR gemäß §§ 1000 S.1, 996 gehabt haben (s.o.) dann aber entstünde Lücke
SachenR 1 15. Woche Lückenschließung notfalls über §§ 987 ff. analog. - also EBV zumindest analog (+) (ii) K = Nutzungen gezogen? (+), Untermieterlöse von Euro 60.000,- sind sog. mittelbare Sachfrüchte (§§ 100, 1.Var. iVm 99 Abs. 3). (iii)K zu jener Zeit Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § 990 Abs. 1 S.2? BGH NJW 1995, 2627 ff.: dolus eventualis reicht aus.
SachenR 1 15. Woche hier (+), ab dem 01.04. hielt K fehlendes Besitzrecht für mögl. (bb) Rechtsfolge der §§ 990 Abs. 1 S.2, 987 Abs. 1 Nutzungsersatz iHv Euro 60.000,-. (4) also Saldotheorie: nur zugunsten des B verblieb ein Saldo, und zwar iHv Euro 5.000,-. 2. also verlor K damit sein ZbR aus § 1000 S.1, da er kei- nen Verwendungsersatzanspruch mehr gegen B hat- te (= Saldotheorie). =>also § 1000 S.1 (-) IV.Ergebnis zu § 985 (D gegen K) D kann von K uneingeschränkt Herausgabe verlangen.
SachenR 1 15. Woche C. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S.1 (-), gelten ohnehin nur für bewegliche Sachen, nicht für Grundstücke. D. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), keine unerlaubte Handlung des K. E. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. ein solcher Anspruch stünde allenfalls dem B, mangels Abtretung aber nicht dem D zu; K hat den Besitz schon vor dem Eigentum des D und damit keinesfalls auf dessen Kosten erlangt. F. Ergebnis zu Frage 2 K muss dem D das Grundstück gemäß § 985 herausgeben.
Ende 15. Woche