SchadErsR 5. Woche.

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SchadErsR 5. Woche

SchadErsR 5. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc.) B. Einzelfragen des SchadErsR I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

Grundsätze der Schadensermittlung SchadErsR 5. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner SchadErs“) 2. Ausnahmen / Modifikationen a) Ausnahme: Surrogationsmethode („großer SchadErs“) b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz hM) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerfG, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (hM, str.)

SchadErsR 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. § 536a Abs. 1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? allenfalls teilweise, da Konzertbesuch sog. gemischter Vertrag (= Typenkombinationsvertrag). 2. Wie ist der Vertrag damit zu behandeln? a) grds.: „Trennungstheorie“ danach für den Sitzplatz Mietrecht b) Ausn.: „Einheitstheorie“, „Absorptionsmethode“ wann gilt diese? 3 Fallgruppen sind anerkannt: aa) (Eindeutiges, str.) Überwiegen eines Teils hier zweifelhaft

SchadErsR 5. Woche bb) wenn Trennungstheorie für die Parteien un- praktikabel. hier (-) cc) bei Wertungswiderspr durch Trennungstheorie hier (+), die verschuldensunabhängige Haftung des § 536a Abs. 1 ist für einen Konzertbesuch völlig unpassend (Sinn + Zweck der Norm). II. Ergebnis: also ist zumindest § 536a Abs. 1, 1.Var. nicht auf den Konzertbesuchsvertrag anzuwenden. B. §§ 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? a) Konzertbesuch = Werkvertrag? (+), zumindest nach „Absorptionsmethode“.

SchadErsR 5. Woche b) Einigung K – B? (+), wenn S die K wirksam vertreten hat, § 164. aa) eigene Willenserklärung der S? (+) bb) im Namen der K? (-), nicht einmal aus den Umständen ersichtlich, § 164 Abs. 1 S.2 Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip? (+), Bargeschäft des täglichen Lebens; derjeni- ge, den es angeht, wird berechtigt und ver- pflichtet hier also K. cc) mit Vertretungsmacht? (+), S war von K ermächtigt worden.

SchadErsR 5. Woche => also Stellvertretung (+), so dass Einigung K – B. 2. Werkvertrag wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 3. Mangel des Werkes? (-), das Nichtzurverfügungstellen eines Sitzplatzes macht das Werk nicht mangelhaft (= es gab ja auch Stehplätze, die nicht als mangelhafte Sitzplätze anzu- sehen sind); vielmehr liegt teilweise Nichterfüllung des Vertrages vor. II. Ergebnis: §§ 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 S.1 (-). C. § 311a Abs. 2 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), Konzertbesuchsvertrag

SchadErsR 5. Woche 2. Anfängliche Unmöglichkeit hinsichtl. Sitzplatz? (-), bei Vertragsabschluss war – mangels Nummerie- rung der Sitzplätze – nicht ersichtlich, dass K keinen Sitzplatz erhalten würde. II. also § 311a Abs. 2 S.1 (-). D. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksames Schuldverhältnis K – B? (+), s.o. 2. nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistungspflicht auf Seiten der B? (+), als alle Sitzplätze vergeben (und überbucht) wa- ren (absolutes Fixgeschäft). 3. Vertretenmüssen der B?

Wie stünde K jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung? SchadErsR 5. Woche (+), wird vermutet, keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 S.2 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden der K? a) Schaden? Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern. aa) grundsätzliche Ermittlung nach der Differenz- hypothese Wie steht K jetzt? - Euro 50,- (= Konzertkarte) - Euro 20,- (= Taxi) - Freizeit geopfert Wie stünde K jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung? - Euro 50,- (= Konzertkarte) aber Rentabilität durch Ggleist (nicht angefallen) - Freizeit geopfert

SchadErsR 5. Woche also: alle Schadenspositionen sind Schäden iSd Differenzhypothese. bb) Ausnahme/Modifikation? (1) Surrogationstheorie spielt hier keine Rolle. (2) Lehre von der normativen Schadenskorrek- tur? (-), allenfalls „nach unten“; hier aber keine Fallgruppe (s.o.) ersichtlich. => also sind alle geltend gemachten Positionen „Schäden“. b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Ersatzes, §§ 249 ff.?

SchadErsR 5. Woche aa) Hinsichtlich Kosten für die Karte? Ersatz der Euro 50,-, § 251 Abs. 1 bb) Hinsichtlich der Taxikosten? Ersatz der Euro 20,-, § 249 Abs. 1 cc) Hinsichtlich der vertanen Freizeit? nicht § 249: Naturalrestitution ist unmöglich problematisch, ob von § 251 Abs. 1 erfasst (= diese Norm erfasst grds. nur Vermögensschä- den, s. § 253 Abs. 1). (1) Ist das „Nichthaben“ von Freizeit ein Ver- mögensschaden? (-), zeigt sich per se nicht im Portemonnaie. (2) Kann es trotzdem über § 251 Abs. 1 ersetzt werden? (a) Warum gibt es § 253 Abs. 1?

SchadErsR 5. Woche damit nicht geschätzt werden muss bei Nichtvermögensschäden (= Rechtsunsi- cherheit). (b) Müsste hier geschätzt werden? Nein: Das Haben von Freizeit ist letzt- lich das, was man sich mit seiner Arbeit „erkauft“. damit wäre die Freizeit ein „kommerzia- lisiertes Vermögensgut“. (c) das könnte man aber mit allen Nichtver- mögensschäden machen (mit Ausnahme von Schmerzen vielleicht, für die aber § 253 Abs. 2 existierte). (d) daher BGHZ – GSZ – 98, 212 ff.:

SchadErsR 5. Woche Gedanke muss begrenzt werden auf „Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeu- tung für die private Lebenshaltung“. (e) Welche sind das? „Auto, Haus (und Urlaub)“ und jetzt: „Telefon- und Internetanschluss“ (BGH NJW 2013, 1072 ff.) (f) Auch die Freizeit? zw., an sich ist Urlaub nur ein Sonderfall der Freizeit. (g) AG Herne NJW 1998, 3651 ff.: auch Freizeit (+), pauschal dann Betrag „X“ pro Stunde nach § 287 Abs. 1 ZPO. das ist inkonsequent: so müsste doch wieder geschätzt werden!

SchadErsR 5. Woche (h) daher: bessere Argumente gegen die Ersatzfähigkeit von Freizeit in Geld. dd) also sind nur Euro 70,- ersatzfähig. II. Ergebnis: K kann von B aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 nur Euro 70,- ersetzt verlangen (aA vertretbar). E. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), neben §§ 280, 283 gesperrt (außer bei Arglist, hM). F. Ergebnis zu Fall 5 K kann von B Euro 70,- ersetzt verlangen.

SchadErsR 5. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen die Versicherung V A. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), V ist die Haftpflichtversicherung der B nach dem PflichtversicherungsG (= Kfz-Halter-Haftpflicht). 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG (im Verhältnis zwi- schen K und B)? a) Haftungsbegründender Tatbestand? aa) Erfolg? (+), Sache beschädigt. bb) „bei dem Betrieb eines Kfz“? (+), typische Betriebsgefahr des Autos der B. nur Vorü HH 17.09.14

SchadErsR 5. Woche cc) B = Halterin? (+), nutzt Auto offenbar eigenverantwortlich und trägt die Lasten. dd) kein Ausschluss des Anspruches? (1) § 7 Abs. 2 StVG? (-), keine „höhere Gewalt“ für B. (2) § 17 Abs. 3 S.1 StVG? (-), kein „unabwendbares Ereignis“ für B. => also haftungsbegründender Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG (+). b) Haftungsausfüllender Tatbestand? aa) Schaden des K? Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Rech- ten und Rechtsgütern. bis b) Bln 15.09.2014

Wie stünde K jetzt ohne das schädigende Ereignis? SchadErsR 5. Woche (1) Grundsatz: Differenzhypothese also fallen beide Positionen unter die Diffe- renzhypothese. (2) Normative Korrektur? Vorteilsausgleichung? (a) wegen des Kotflügels? (+), sog„Abzug neu für alt“ (= Euro 750,-) (Vorteil durch Zutun des Schäd.) Wie steht K jetzt? - Reparaturkosten von insgesamt Euro 65.688,- - Haben des Porsche für die Zeit der Reparatur Wie stünde K jetzt ohne das schädigende Ereignis? - nicht angefallen - hätte Porsche nutzen können

SchadErsR 5. Woche (b) wegen der Umsatzsteuer? (+), da K vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf er nicht zweimal USt. ersetzt ver- langen können (automat. Vorteil). (3) also Schäden: Reparatur netto abzüglich Euro 750,- sowie Nichthaben des Porsche für die Zeit der Reparatur. bb) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. cc) Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Er- satzes, §§ 249 ff.? (1) Hinsichtlich der Reparaturkosten? kann § 249 Abs. 2 S.1 sein, da Sachbeschädi- gung und Naturalrestitution möglich.

SchadErsR 5. Woche beachte jedoch: bei Sachbeschädigung ei- nes Pkw gibt es zwei Formen der Natural- restitution, nämlich Reparatur und Ersatzbe- schaffung. ● kann der Geschädigte hier frei wählen? BGH, stRspr: (-), s. § 249 Abs. 2 S.1: den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag (= mildestes Mittel) ● aber BGH, stRspr: bei Reparatur kann ein gewisser Zuschlag gewährt werden wegen des Integritätsinteresses (sog. In- tegritätszuschlag): sog. 130 % - Regel, die folgenden Inhalt hat:

SchadErsR 5. Woche die (prognostizierten) Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % vom nicht um den Restwert reduzierten Wiederbeschaf- fungswert betragen, wenn der Geschä- digte fachgerecht reparariert und sein Integritätsinteresse durch mindestens 6-monatige Weiternutzung belegt. ● hier? - progn. RepKosten: Euro 46.500,- - Wiederbeschaffungswert: 52.500,- also „130 % - Regel“ hier (+). => dann erhält der Geschädigte die gesam- ten tatsächlich angefallenen RepKosten ersetzt, also Euro 54.450,- (55.200,- net- to abzüglich Kotflügel, s.o.)

SchadErsR 5. Woche (2) Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls des Porsche? (a) § 249 oder § 251? hier § 251, da Naturalrestitution jetzt nicht mehr möglich. (b) § 251 Abs. 1? problematisch, da das Nichthaben des Porsche kein unmittelbarer Vermögens- schaden ist. ● aber: Kommerzialisierungsgedanke für Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die private Lebens- haltung (BGHZ – GSZ – 98, 212 ff.) ● hier?

SchadErsR 5. Woche (-), der Porsche war kein solches Wirtschaftsgut (= es fehlt der per- sönliche Schadenseinschlag, da oh- ne Weiteres anderes Auto einschrän kungslos nutzbar). (3) also ist der ersatzfähige Schaden mit Euro 54.450,- zu beziffern. II. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iHv Euro 54.450,- gegen die V (+). B. §§ 18 Abs. 1 S.1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B sich vom Verschuldensvorwurf nicht ex- kulpiert hat. C. §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B den Unfall schuldhaft verursacht hat.

SchadErsR 5. Woche D. §§ 823 Abs. 2 S.1 BGB, 1 Abs. 2 StvO, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B schuldhaft gegen StVO verstoßen hat. E. Ergebnis zum 1. Teil K kann von V Schadensersatz iHv Euro 54.450,- verlangen.

Ende 5. Woche