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Veröffentlicht von:Ilma Zamzow Geändert vor über 10 Jahren
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Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
(BGH NJW 1995, 861 und BGH NJW 1996, 984)
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Besteht ein Anspruch der C auf Geldentschädigung gegen V?
Ein entsprechender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich aus §§ 31, 823 Abs. 1 BGB, wenn ein Organ des V ein Rechtsgut der C (I.) rechtswidrig (III.) und schuldhaft (IV.) verletzt hat (II.).
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I. Rechtsgutsverletzung welches Rechtsgut könnte verletzt sein?
1. APR als sonstiges Recht I. Rechtsgutsverletzung welches Rechtsgut könnte verletzt sein? ist dieses Rechtsgut schutzfähig? wurde dieses Rechtsgut wirklich verletzt? Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) 1. APR als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
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3. Zwischenergebnis: Rechtsgutsverletzung am APR
I.Rechtsgutsverletzung 1. APR als sonstiges Recht 2. Verletzung des APR 3. Zwischenergebnis 2. Verletzung des APR? a.) Schutzbereich b.) Eingriff 3. Zwischenergebnis: Rechtsgutsverletzung am APR
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3. Schutzbereich der Norm 4. Zwischenergebnis
I.Rechtsgutsverletzung II. Zurechenbarkeit 1. Verletzungshandlung 2. Kausalität 3. Schutzbereich der Norm 4. Zwischenergebnis II. Zurechenbarkeit 1. Verletzungshandlung 2. Kausalität 3. Schutzbereich der Norm 4. Zwischenergebnis
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V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität
I.Rechtsgutsverletzung II. Zurechenbarkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang des Schadenersatzes
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V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität
I.Rechtsgutsverletzung II. Zurechenbarkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang VI. Ergebnis V. Rechtsfolge: Schadenersatz 1. Schaden 2. Kausalität 3. Art und Umfang des Schadenersatzes a.) Naturalrestitution b.) Geldentschädigung aa.) Unmöglichkeit der Wiederherstellung bb.) Kein Ausschluss der Geldentschädigung cc.) Entschädigungshöhe VI. Ergebnis: Anspruch auf Geldentschädigung (+)
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