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Nebengebiete ArbeitsR 21. Woche.

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Präsentation zum Thema: "Nebengebiete ArbeitsR 21. Woche."—  Präsentation transkript:

1 Nebengebiete ArbeitsR 21. Woche

2 ArbeitsR 21. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. ArbeitsR (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht II. Überblick über die §§ 611 – 630 III. Einzelne examensrelevante Themen: 1. Begründung und Inhalt des Arbeitsvertrages 2. im Überblick: Beendigung des Arbeitsvertrages

3 ArbeitsR 21. Woche Fall 2 - Lösungsskizze:
Aufgabe 1: Begründetheit der Kündigungsschutzklage (+), da Kündigung unwirksam; als außerordentliche war die Kündigung wegen § 626 Abs. 2 unwirksam, als ordentliche verstieß sie gegen § 9 Abs. 1 MuSchG. Aufgabe 2: Anspruch der K auf Arbeitsentgelt – (+/-), nur für die Zeit vom (aus § 3 Abs. 1 EFZG) und (aus § 615 S.1), nicht jedoch für die Zeit vom (kein Urlaubsanspruch) Aufgabe 3: B gegen K auf Erstattung der Euro 2.000,- A. § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden

4 ArbeitsR 21. Woche 1. Schuldverhältnis K – B?
(+), Arbeitsvertrag iSd § 611a Abs. 1. 2. Pflichtverletzung der K? (+), es gibt zwar keine „mangelhafte Arbeitsleistung“ aber die Verursachung von Schäden ist Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des AG (§ 241 Abs. 2). 3. Vertretenmüssen (+), wird allerdings nicht gemäß § 280 Abs. 1 S.2 ver- mutet, sondern muss notfalls bewiesen werden, § 619a; hier aber passiert. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des B? (+), iHv Euro 2.000,-. 5. kein Ausschluss?

5 ArbeitsR 21. Woche hier können die sog. Grundsätze des innerbetrieb- lichen Schadensausgleichs eingreifen: Verursacht der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Verpflichtungen einen Schaden des Arbeitgebers, so ist seine Haftung nach folgendem Modell begrenzt: der Arbeitnehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig der Arbeitnehmer handelt mit „mittlerer“ Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer handelt leicht fahrlässig der Arbeitnehmer haftet voll der Arbeitnehmer haftet anteilig, im Zweifel hälftig, wenn nicht unbillig der Arbeitnehmer haftet grund-sätzlich gar nicht

6 ArbeitsR 21. Woche hier? K handelte leicht fahrlässig (= „leichte Unachtsam- keit“), haftet also gar nicht. II. Ergebnis: § 280 Abs. 1 (-) B. § 823 Abs. 1 damit ebenfalls (-), die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs müssen hier „durchschlagen“. C. Ergebnis zur Aufgabe 3 Keine Ansprüche des B gegen K wegen der Euro 2.000,-. Aufgabe 4: M gegen B A. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 (-), es dürfte kein Mangel des Werkes sein, dass das Auto bei der Reparatur des Auspuffs beschädigt wurde.

7 ArbeitsR 21. Woche B. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anspruch entstanden
1. Schuldverhältnis M – B? (+), Werkvertrag über Reparatur. 2. Pflichtverletzung des B iSd § 241 Abs. 2? (+), wenn er sich das Verhalten der K zurechnen las- sen muss. (+), K war mit Wissen und Wollen des B in dessen Pflichtenkreis gegenüber M tätig, war also dessen Erfüllungsgehilfin; Zurechnung analog § 278 S.1. 3. Vertretenmüssen des B? (+), hier gilt § 278 S.1 direkt. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des M? a) Schaden?

8 ArbeitsR 21. Woche (+), Reparaturkosten.
b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff.? aa) grds. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S.1 hier (+), iHv Euro 1.000,- aus § 249 Abs. 2 S.1 bb) Kürzung des Anspruches? (1) gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 S.1? (-), kein eigenes Verschulden des M, keine Zurechnung des Verhaltens der K zu M (sondern zu B). (2) Kürzung nach den Grundsätzen der gestör ten Gesamtschuld? (a) Hat K ggü M Haftungsmilderung?

9 ArbeitsR 21. Woche (+), § 1359; sie würde also dem M nicht gemäß § 823 Abs. 1 haften aufgrund ge setzlicher Haftungsmilderung. (b) Fall der „gestörten Gesamtschuld“? hier (-), da B von K ohnehin nach den Grundsätzen gestörter Gesamtschuld keinen Regress hätte nehmen können (s.o.): innerbetrieblicher SchadAusgleich. II. also §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (+), iHv Euro 1.000,-. C. § 823 Abs. 1 (-), B hat nicht selbst gehandelt; Zurechnung hier nicht gemäß § 278 S.1, sondern gemäß § 831 Abs. 1 S.1. D. § 831 Abs. 1 S.1 (+), da bislang keine Exkulpation.

10 ArbeitsR 21. Woche E. Ergebnis zur Aufgabe 4
M kann von B Schadensersatz iHv Euro 1.000,- verlangen.

11 ArbeitsR 21. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Ausgangsfall:
A. Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage I. Rechtsweg zum ArbeitsG (+), §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 46 ff. ArbGG II. Statthafte Klageart Feststellungsklage iSd § 256 ZPO, s. § 4 S.1 KSchG III. Feststellungsinteresse (+), ergibt sich aus §§ 4 S.1, 7 KSchG IV.Wozu führt (etwaiger) Verstoß gegen § 4 S.1 KSchG? nicht zur Unzulässigkeit, sondern allenfalls zur Unbe- gründetheit der Kündigungsschutzklage. =>also Klage zulässig.

12 ArbeitsR 21. Woche B. Begründetheit der Kündigungsschutzklage
(+), wenn Arbeitsverhältnis K – B wirksam begründet und durch die angegriffene Kündigung nicht beendet. I. Arbeitsverhältnis K – B wirksam begründet? (+), schon vor mehr als 30 Jahren. II. durch die angegriffene Kündigung nicht beendet? (+), wenn die von B ggü K ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. 1. Wirksame Kündigungserklärung? (+), am ; es ist davon auszugehen, dass dies schriftlich gemäß § 623 erfolgt ist. 2. kein Ausschluss der Kündigung? s. insbesondere § 102 Abs. 1 BetrVG hier Anhörung des Betriebsrats erfolgt.

13 ArbeitsR 21. Woche 3. Kündigungsgrund?
a) Hier ist ordentlich gekündigt worden; ist hier über- haupt ein Kündigungsgrund erforderlich? (+), wenn im Anwendungsbereich des § 1 KSchG. aa) Persönlicher Anwendungsbereich, § 23 Abs KSchG? (+), § 23 Abs. 1 S.2, S.3 KSchG bb) Sachlicher Anwendungsbereich, §§ 1, 13 KSchG? (+), Arbeitsverhältnis des K besteht länger als Monate; keine außerordentliche Kündigung. => also Kündigungsgrund nach § 1 KSchG erfor derlich. b) Liegt hier ein Kündigungsgrund nach § 1 Abs KSchG vor?

14 ArbeitsR 21. Woche aa) Fiktion gemäß § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 S.1 KSchG? (1) Versäumung der Klagefrist? (+), Klage erst am , also später als Wochen seit Zugang der Kündigung. (2) Zulassg verspäteter Klage, § 5 Abs. 1 KSchG? (+), wenn K die Verspätung nicht verschul det hat. (a) K selbst? hat nichts verschuldet. (b) aber ggf. hat der Rechtsanwalt des K die Verspätung verschuldet muss K sich das Verschulden des RA zu rechnen lassen?

15 ArbeitsR 21. Woche (aa) Wortlaut des § 5 Abs. 1 KSchG?
(-), nur Verschulden des Arbeitneh mers maßgebend. (bb) § 85 Abs. 2 ZPO? ● anwendbar über § 46 Abs ArbGG? ● str.; BAG NZA 2009, 692: (+), es handelt sich zwar bei § um eine materiell-rechtlich wir kende Ausschlussfrist; dennoch ist sie prozessualer Natur. Daher findet auf § 4 KSchG als Prozess handlung § 85 Abs. 2 ZPO zumin dest entsprechende Anwendung.

16 ArbeitsR 21. Woche => also gilt § 85 Abs. 2 ZPO.
(c) Hat RA des K schuldhaft gehandelt iSd § 85 Abs. 2 ZPO? (-), Mitarbeiterin des RA hat schuldhaft gehandelt. Dies muss sich K jedoch nicht zurechnen lassen; Eigenverschulden des RA ist nicht ersichtlich. => also ist die verspätete Klage des K zuzu lassen, § 5 Abs. 1 KSchG. (3) also keine Fiktion der Wirksamkeit der Kün digung gemäß § 7 KSchG. bb) Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 1 KSchG? hier allenfalls: „dringende betriebliche Erfor dernisse“ = betriebsbedingte Kündigung.

17 ArbeitsR 21. Woche ● hier erfolgte die Kündigung wegen Ratio nalisierungsmaßnahmen. ● das sind „betriebliche Erfordernisse“ ● sind die hier „dringend“? (+), wenn sie die Kündigung unvermeidbar machen (nach Erfordernissen des AG) hier (+), da anderweitige Beschäftigung des K unmöglich. ● beachte aber § 1 Abs. 3 KSchG: ordnungsge mäße Sozialauswahl erforderlich. Hier er folgt? (-), wenn S in die Sozialauswahl einzubezie hen gewesen wäre; (+), wenn S nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen war.

18 ArbeitsR 21. Woche War S einzubeziehen?
(+), B konnte keinen Fall des § 1 Abs. 3 S KSchG beweisen; außerdem kann S nicht zur „Erhaltung“, sondern allenfalls zur „Be gründung“ einer ausgewogenen Personal struktur aus der Auswahl herausgenommen worden sein; das wäre aber unzulässig. c) also fehlte eine soziale Rechtfertigung = kein Kün- digungsgrund gegeben. IV. also ist die Kündigungsschutzklage begründet. C. Ergebnis zum Ausgangsfall Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis K – B durch die Kündigung vom nicht beendet worden ist.

19 ArbeitsR 21. Woche Abwandlung:
A. §§ 611a Abs. 1, 242 (= Anspruch auf Weiterbeschäftigung)? I. Gibt es überhaupt einen Anspruch auf Weiterbeschäfti- gung (= als „Anspruch auf Arbeit“)? 1. Grundsatz: (+), der Arbeitnehmer muss nicht nur, er darf auch ar- beiten (wichtig für Fortbildung, Persönlichkeitsentfal- tung etc., BAG – Großer Senat – NJW 1985, 2968). 2. Ausnahme? (+), wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. 3. hier? zu beachten, dass Wirksamkeit der Kündigung im Streit steht; muss B dann vorerst weiterbeschäftigen?

20 ArbeitsR 21. Woche BAG – Großer Senat – NJW 1985, 2968:
Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ● Kündigung offensichtlich unwirksam oder ● Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung erstinstanzlich festgestellt hat oder ● im Zweifel, wenn Kündigung im Streit (und keine übergeordneten Interessen des ArbeitG ersichtlich) hier also Anspruch auf Weiterbeschäftigung grds. (+). II. Anspruch entstanden (+), nach dem soeben dann unproblematisch. B. Ergebnis zur Abwandlung K kann vorerst die Weiterbeschäftigung von B verlangen.

21 Ende 21. Woche


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