BereichR 5. Woche.

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BereichR 5. Woche

Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt BereichR 5. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis b) Der Eingriff i.S. der Eingriffskondiktion

BereichR 5. Woche Die Eingriffskondiktionen Welche Arten der Eingriffskondiktion gibt es? Wenn Eingriff durch eine Verfügung erfolgte: Wenn Eingriff ohne Verfügung erfolgte: Verfügung durch Nichtberechtig-ten Verfügung zu-gunsten des Nichtberecht. Eingriff durch Verbindg, Ver-mischg, Verarb Eingriff auf andere Weise § 816 I 1 wenn unent-geltlich auch: § 816 I 2 § 816 II §§ 951 I S.1 iVm 812 I S.1, 2.Var. § 812 I S.1, 2.Var.

BereichR 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: 1. Teil: Erlösherausgabe A. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2. Var. jedenfalls (-), da R keine Kenntnis von einer etwaigen Fremdheit gehabt hätte (= § 687 Abs. 1). B. § 816 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. R = als Nichtberechtigter verfügt? a) Verfügung des R? Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das darauf ge- richtet ist, ein Recht aufzuheben, zu übertragen, zu belasten oder sonst inhaltlich zu verändern. aa) durch Zubereitung des Fisches zu Sushi?

BereichR 5. Woche (-), kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt. bb) durch Veräußerung des Sushi an die Gäste? (+), enthalten ist eine Übereignung iSd § 929. b) als Nichtberechtigter? (+), wenn R nicht Eigentümer des Sushi war. aa) Eigentumserwerb des R am Fisch durch Über- eignung von D gemäß § 929 S.1? (-), Fisch war abhanden gekommen, so dass gutgläubiger Erwerb an § 935 scheiterte. bb) Eigentumserwerb des R am Sushi durch Verar- beitung gemäß § 950 Abs. 1 S.1? (1) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe? (+), hier Verarbeitung des Fisches zu Sushi.

BereichR 5. Woche (2) neue bewegliche Sache hergestellt? (+), neuer Name, neue Form, neue Funktion. (3) R = Hersteller? (+), derjenige, in dessen Namen der Verar- beitungsvorgang vorgenommen wird. (4) Wert der Verarbeitung nicht erheblich ge- ringer als der Wert der Stoffe? (a) Wert der Stoffe? Euro 100,- (b) Wert der Verarbeitung? Euro 240,- - 100,- = Euro 140,- => also Wert der Verarbeitung nicht einmal geringer als der Wert der Stoffe. => § 950 Abs. 1 S.1 (+).

BereichR 5. Woche cc) also hat R gegenüber seinen Kunden als Be- rechtigter verfügt. II. Ergebnis: § 816 Abs. 1 S.1 (-). C. § 285 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis E – R bei Verarbeitung des Fisches? a) Anspruch aus § 985? (-), schon kein Schuldverhältnis, sondern dinglicher Anspruch (ganz hM). b) Anspruch aus §§ 861, 1007? ebenso (-) c) Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var.? zwar ggf. (+), da kein Vorrang der LeistBez D – R; aber § 818 Abs. 4 nicht erfüllt.

BereichR 5. Woche 2. also schon Schuldverhältnis E – R iSd § 285 Abs. 1 (-). II. Ergebnis: § 285 Abs. 1 (-). D. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch E – R auf Herausgabe des Veräußerungs- erlöses von Euro 240,-. 2. Teil: Schadensersatz A. §§ 989, 990 Abs. 1 (-), R war keinesfalls „bösgläubig“ iSd § 990 Abs. 1 S.1, S.2. B. §§ 687 Abs. 2 S.1, 678 ebenso jedenfalls (-) wegen § 687 Abs. 1 (s.o.). C. § 823 Abs. 1 I. Anwendbarkeit? Vorrang der §§ 989 ff.?

BereichR 5. Woche (+), wenn im Zeitpunkt der Verarbeitung ein EBV zwi- schen E und R vorlag. (+), E war wegen § 935 noch Eigentümer, R Besitzer oh- ne Recht zum Besitz. II. also ist § 823 Abs. 1 schon nicht anwendbar. D. Ergebnis zum 2. Teil E kann von R keinen Schadensersatz verlangen. 3. Teil: Wert-/Geldersatz A. §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. I. Anwendbarkeit neben den §§ 987 ff.? BGHZ 55, 176 ff. „Jungbullenfall“: (+), da die §§ 987 – 993 nur SE und Nutzungen regeln, nicht den Geld- bzw. Wertersatz.

BereichR 5. Woche II. Anspruch entstanden 1. E infolge der §§ 946 – 950 Rechtsverlust erlitten? (+), s.o.: nach § 950 Abs. 1 S.1. 2. Rechtsänderung zugunsten des R? (+), R wurde Eigentümer des Sushi, s.o. 3. Wohin verweist § 951? Rechtsgrund- oder Rechtsfol- genverweisung? ganz hM: Rechtsgrundverweisung, um den Rechts- grund zwischen Rechtsverlierer und –erwerber be- rücksichtigen zu können. 4. also Prüfung des § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. a) R etwas erlangt? (+), Eigentum am Sushi (s.o.). b) in sonstiger Weise auf Kosten des E?

BereichR 5. Woche aa) nicht durch Leistung des E? (+) bb) nicht durch Leistung eines Dritten? (+), das Eigentum hat sich R selbst gemäß § 950 verschafft (problematisch, wenn D für R verar- beitet hätte, hM: ebenso §§ 950, 951, Wertung des § 935 – kein Vorrang der LeistBez iRv § 950) cc) auf Kosten des E? (+), Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebg von E an R (s.o.) c) ohne rechtlichen Grund? (+), zwischen E und R gab es keinen Rechtsgrund; der Kaufvertrag D – R wirkte nur relativ. =>also Anspruch aus §§ 951, 812 entstanden.

BereichR 5. Woche III. Anspruchsinhalt „Vergütung in Geld“ 1. also keine Herausgabe des Erlangten (d.h. des Eigen- tums am Sushi, s. auch § 951 Abs. 1 S.2). 2. Höhe des Geldersatzes? a) Wertersatz für den Fisch? (-), passt nicht zur Dogmatik des § 951; denn R er- langt kein Eigentum am Fisch, sondern am Sushi; dafür ist Wertersatz zu leisten. b) also Euro 240,- (= Wert des Sushi) c) es sei denn, R ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich hierauf berufen (§§ 818 Abs. 4 – 820) aa) R entreichert, § 818 Abs. 3? (1) bezüglich des an D gezahlten Kaufpreises?

BereichR 5. Woche (-), R kann das Geld von D aus Verkäuferge- währleistung zurückfordern; außerdem ist §§ 951, 812 Rechtsfortwirkung des § 985: dort hätte R das auch nicht geltend machen können. (2) bezüglich der Herstellungskosten des Sushi? (+), d.h. in Höhe von Euro 100,- bb) Kann R sich auf diese Entreicherung berufen? (+), keine verschärfte Haftung bei Zubereitung des Sushi (s. §§ 818 Abs. 4 – 820). IV.also schuldet R dem E aus §§ 951 Abs. 1 S.1, 812 Abs. 1 S.1, 2. Var. Euro 240,- - Euro 100,- = Euro 140,- B. Ergebnis zum 3. Teil E kann von R Euro 140,- verlangen.

BereichR 5. Woche Abwandlung: 1. Teil: Erlösherausgabe E -> D A. § 816 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. D als Nichtberechtigter verfügt? (+), s.o.: Übereignung an R nach § 929 S.1 2. dem E gegenüber wirksam? a) an sich (-), wegen § 935 Abs. 1 S.1 (s.o.) b) Genehmigung des E? würde sich nach § 185 Abs. 2 S.1 richten. aa) Wortlaut erfüllt? (-), danach müsste E „Berechtigter“ sein (= heu- te); mittlerweile ist Fisch aber zu Sushi verarbei- tet (= Eigentumsverlust zugunsten des R, s.o.).

BereichR 5. Woche bb) teleologisch abweichende Beurteilung? (+), nach dem Sinn und Zweck des § 816 muss der (ehemalige) Eigentümer gerade dann ge- nehmigen können, wenn sein Schutz am Drin- gendsten ist (= Sache unauffindbar, zerstört oder – wie hier – verarbeitet). cc) also kann E noch genehmigen analog § 185 Abs. 2 S.1; tut er dies, wird die Verfügung des D an R ex tunc (§ 184 Abs. 1) wirksam. =>dann wäre Anspruch aus § 816 Abs. 1 S.1 entstanden. II. Anspruchsinhalt 1. Wortlaut: Herausgabe des durch die Verfügung Er- langten dies liefe stets auf Wertersatz für Fisch hinaus, 100,-.

BereichR 5. Woche 2. aber: Systematik, s. § 816 Abs. 1 S.2 herauszugeben ist also der Veräußerungserlös. das sind hier Euro 120,-. 3. D entreichert und Zulässigkeit der Berufung hierauf? (-), D haftet ohnehin verschärft, § 819 Abs. 1. 4. also kann E aus § 816 Abs. 1 S.1 Euro 120,- verlangen. B. §§ 687 Abs. 2 S.1, 681 S.2, 667, 2.Var. (+), D hat sich mit der Veräußerung des Fisches fremdes Geschäft des Eigentümers E angemaßt, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war; auch hier muss E entspr. § 816 Abs. 1 genehmigen zur Vermeidg von Widersprüchen C. § 285 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis E – D bei Eintritt der Unmöglichkeit?

BereichR 5. Woche (+), hier reicht § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. aus (denn D haf- tete verschärft, § 819 Abs. 1 iVm § 818 Abs. 4). 2. Unmöglichkeit auf Seiten des D? (+), konnte Fisch nicht mehr herausgeben. 3. D = infolge der Unmöglichkeit Ersatz oder Ersatzan- spruch erlangt? (+), Ersatz von R iHv Euro 120,- (sog. commodum ex negotiatione cum re); wieder wg. Genehmigung. II. Ergebnis: § 285 Abs. 1 iHv Euro 120,- (+). D. Ergebnis zum 1. Teil D muss dem E den Erlös von Euro 120,- herausgeben; dazu muss E die Verfügung D – R genehmigen, so dass dann die Ansprüche E – R aus dem Ausgangsfall entfallen (R wäre schon durch Übereignung Eig. des Fisches geworden).

BereichR 5. Woche 2. Teil: Schadensersatz A. §§ 989, 990 Abs. 1 S.1 (+), D war bei Besitzerwerb bösgläubig und sich schuldhaft die Herausgabe des Fisches unmöglich gemacht, so dass er Euro 100,- Schadensersatz leisten muss. B. §§ 992, 823 Abs. 1, Abs. 2 iVm 242 StGB und § 826 (+), jeweils iHv Euro 100,- C. §§ 687 Abs. 2 S.1, 678 (+), iHv Euro 100,- D. §§ 292 Abs. 1, 989 iVm §§ 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 (+), ebenfalls iHv Euro 100,- E. Ergebnis zum 2. Teil D muss auch Schadensersatz iHv Euro 100,- leisten.

BereichR 5. Woche 3. Teil: Wertersatz/Geldersatz A. §§ 812 Abs. 1 S.1, 2.Var., 818 Abs. 2 (+), unproblematisch. B. Ergebnis zum 3. Teil und Zusammenfassung E kann von D Erlösherausgabe iHv Euro 120,- alternativ Schadens- bzw. Geld-/Wertersatz iHv Euro 100,- verlangen.

Ende 5. Woche