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Leistungsstörungen Unmöglichkeit §§ 275, 280 I, III i.V.m 283, 311a, 326 Schuldnerverzug §§ 280 I, II i.V.m 286 – 290; § 323 I,II; § 280 III, 281 Annahmeverzug.

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Präsentation zum Thema: "Leistungsstörungen Unmöglichkeit §§ 275, 280 I, III i.V.m 283, 311a, 326 Schuldnerverzug §§ 280 I, II i.V.m 286 – 290; § 323 I,II; § 280 III, 281 Annahmeverzug."—  Präsentation transkript:

1 Leistungsstörungen Unmöglichkeit §§ 275, 280 I, III i.V.m 283, 311a, 326 Schuldnerverzug §§ 280 I, II i.V.m 286 – 290; § 323 I,II; § 280 III, 281 Annahmeverzug §§ Störung der Geschäftgrundlage § 313 Schlechtleistung Positive Vertragsverletzung §§ 280,282, 241 II Verschulden bei Vertragsverhandlungen §§ 280, 311 II, III, 241 II

2 Schadensersatz Naturalrestitution § 249 I
Geldersatz § 249 II, 250, 251 unmittelbarer/mittelbarer Schaden materieller/immaterieller Schaden Schadensminderung Ersparte Aufwendungen Wertsteigerungen Mitverschulden Ansprüche gegen Dritte

3 Vertrauensschaden (negativ. Interesse)
A verkauft eine Sache für 100,- an B. Durch Anfechtung des B wird der Vertrag ex tunc (also rückwirkend) nichtig. A hat aber im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages ein Kaufangebot des C für 150,- zurückgewiesen. Jetzt kann er die Sache nur noch an D für 50,- verkaufen. Hätte A nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages mit B vertraut, so hätte er die Sache an C für 150,- verkauft. Sein Vertrauensschaden (negatives Interesse) beträgt damit 100,- (150,- potentieller Erlös minus 50,- realisierter Erlös). Damit stünde A aber besser, als wenn B den Vertrag nicht angefochten hätte. Er kann insgesamt nur das positive Interesse von 100,- verlangen, hier natürlich abzüglich des realisierten Erlöses durch den Verkauf an D für 50,-. A erhält also von B nur weitere 50,- als Vertrauensschaden.

4 Erfüllungsschaden (positives Interesse)
Ein Kunde kauft im Versandhandel einen CD-Player für 150 Euro. Nach Vertragsschluss überlegt es sich der Händler anders und weigert sich, das Gerät zu liefern. Der Kunde tritt vom Vertrag zurück und kauft sich den gleichen CD-Player bei dem günstigsten Händler, den er findet, für 200 Euro. Bei Erfüllung: Der Händler hätte geliefert. Der Kunde hätte einen CD-Player erhalten. Der Kunde hätte 150 Euro bezahlt. Ohne Erfüllung: Der Händler hat nicht geliefert. Der Kunde hat einen CD-Player erhalten. Der Kunde hat 200 Euro bezahlt. Der Erfüllungsschaden beträgt also 50 Euro.

5 Allgemeine Geschäftbedingungen §§ 305 ff.
Vertragsbedingungen Vorformuliert Einseitig ohne vorheriges Aushandeln unbestimmte Anzahl von Rechtsgeschäften Verbraucher § 13 – Unternehmer § 14 Möglichkeit der Kenntnisnahme Inhaltskontrolle


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