Nebengebiete HandelsR 1. Woche.

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 Präsentation transkript:

Nebengebiete HandelsR 1. Woche

für die „Nebengebiete“ HandelsR 1. Woche Kursübersicht für die „Nebengebiete“ A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. ErbR (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. ArbeitsR (19. bis 21. Woche)

HandelsR 1. Woche A. Überblick über das HandelsR I. Das HandelsR ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute und im Wesentlichen im HGB geregelt. II. Überblick über das HGB: §§ 1 – 104 HGB: Handelsstand §§ 1 – 7 HGB: Kaufmannsbegriff §§ 8 – 16 HGB: Handelsregister §§ 17 – 37 HGB: Handelsfirma §§ 48 – 58 HGB: Hilfspersonen §§ 59 – 83 HGB: Handlungsgehilfe §§ 84 – 92c HGB: Handelsvertreter §§ 93 – 104 HGB: Handelsmakler

HandelsR 1. Woche A. Überblick über das HandelsR II. Überblick über das HGB: §§ 1 – 104 HGB: Handelsstand §§ 105 – 236 HGB: Handelsgesellschaften §§ 238 – 342e HGB: Handelsbücher §§ 343 – 475h HGB: Handelsgeschäfte §§ 343 – 372 HGB: Allgemeine Vorschriften §§ 373 – 382 HGB: Handelskauf §§ 383 – 406 HGB: Kommissionsgeschäft §§ 407 – 452d HGB: Frachtgeschäft §§ 453 – 466 HGB: Speditionsgeschäft §§ 467 – 475h HGB: Lagergeschäft

HandelsR 1. Woche B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) Ist-Kaufmann (§ 1 HGB) „Kaufmann ist, wer ein Handels-gewerbe betreibt.“ Kann-Kaufmann (§§ 2,3 HGB) Klein-gewerbe und land- und forstwirtsch Betriebe Fiktiv-kaufmann (§ 5 HGB) Gewerbe-treibende, die im Handels-register stehen Form-kaufmann (vgl. 6 HGB) GmbH AG KGaA eG SE Schein-kaufmann (§ 242 BGB) Wer im RVerkehr den An-schein setzt, Kaufmann zu sein.

HandelsR 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze: Frage 1: G1 gegen K, Bezahlung der Euro 5.000,- A. § 765 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Bürgschaftsvertrag G1 – K? (+), K verpflichtete sich gegenüber G1 (ohne Gegen- leistung), akzessorisch (sonst Garantie) für die fortbestehende (sonst ggf. Schuldübernahme) Schuld des F (sonst ggf. Schuldbeitritt) einzustehen. 2. Wirksam? Formverstoß gemäß §§ 125 S.1, 766 S.1? a) Form eingehalten? (-), erteilte Erklärung ist nicht schriftlich (= Kopie), schriftliche Erklärung ist nicht erteilt (= Original).

HandelsR 1. Woche b) Form ausnahmsweise entbehrlich? gemäß § 350 HGB, wenn der Bürgschaftsvertrag für den K ein Handelsgeschäft war. ▶ Handelsgeschäfte sind gemäß § 343 Abs. 1 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Be- triebe seines Handelsgewerbes gehören. ▶ Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gehören im Zweifel alle Geschäfte zum Betrieb des Handelsgewer- bes des Kaufmanns. ▶ entscheidend also, ob K im maßgeblichen Zeit- punkt Kaufmann war. ▶ Maßgeblicher Zeitpunkt war der Abschluss des Bürgschaftsvertrages, mithin der 1.7.2014. aa) K = „Ist-Kaufmann“ iSd § 1 HGB?

HandelsR 1. Woche Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt ist jede auf Dauer angelegte, planvoll auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit des entgeltlichen Angebots von Leistungen am Markt, die kein freier Beruf ist, nicht wissenschaftlich und nicht künstlerisch. Str. ist, ob die Tätigkeit erlaubt sein muss (wo- bei gemäß § 7 HGB das bloße Fehlen einer Erlaubnis nicht schadet). hier (+), Kantine. (2) K = Betreiber derjenige, in dessen Namen die Geschäfte der Kantine getätigt werden; hier (+).

HandelsR 1. Woche (3) Kantine = „Handels“gewerbe? Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jedes Gewerbe, es sei denn, dass es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge- schäftsbetrieb nach Art oder Umfang nicht erfordert. nach der Art ● Vielfalt der Geschäftsvorfälle ● Erfordernis von Buchführung ● Teilnahme am Wechselverkehr ● Inanspruchnahme von Kredit ● Organisation des Geschäfts nach dem Umfang ● Umsatz ● Anlage- und Umlaufvermögen ● Zahl, Größe d. Betriebsstätten ● Lohnsummen ● Anzahl der Mitarbeiter

HandelsR 1. Woche hier? (a) nach dem Umfang erforderlich? (+). (b) nach der Art erforderlich? (-). => also K kein Kaufmann nach § 1 HGB am 1.7.2014. bb) K = Kaufmann nach den §§ 2 ff. HGB? (-), weder Kann-, noch Fiktiv-, Form- oder Scheinkaufmann am 1.7.2014. II. Ergebnis: § 765 Abs. 1 (-), Bürgschaft unwirksam. B. Ergebnis zu Frage 1 Kein Anspruch G1 gegen K auf Bezahlung der Euro 5.000,-.

HandelsR 1. Woche Frage 2: K gegen F A. § 488 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – F? (+), am 1.1.2017 über Euro 3.000,-. 2. Wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe. 3. Darlehen valutiert? (+). II. Anspruch erloschen (-). III. Anspruch durchsetzbar (+), insbesondere ist Fälligkeit eingetreten. IV.Anspruchsinhalt

HandelsR 1. Woche 1. Rückzahlung des Darlehens iHv Euro 3.000,- (+). 2. Auch Zinsen? a) Ab Darlehensgewährung? Kann sich nur aus § 354 Abs. 2 HGB ergeben. Dann müsste K einerseits (bei Darlehensgewäh- rung) Kaufmann gewesen sein, andererseits die Vergabe von Darlehen zu seinem Handelsgewerbe gehört haben. Letzteres jedenfalls (-), K betrieb keine Bank. b) Ab Fälligkeit? Kann sich aus § 353 S.1 HGB ergeben, und zwar der Höhe nach gemäß § 352 Abs. 1 S.1 HGB. maßgeblich, ob K im Zeitpunkt der Darlehensge- währung Kaufmann war.

HandelsR 1. Woche aa) § 1 Abs. 1 HGB (-), s.o. bb) § 2 S.1 HGB (-), zwar Eintragung in das Handelsregister, je- doch nicht freiwillig („kann“), sondern auf- grund Ordnungsgeldandrohung. cc) § 5 HGB hM: findet Anwendung, wenn unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma ein Gewerbe betrieben wird, auch wenn die Eintragung nicht freiwillig erfolgte. so hier (+), wirkt zugunsten und zu Lasten des „Fiktiv“-Kaufmanns; die Fiktion ist nicht wider- legbar.

HandelsR 1. Woche dd) also Fälligkeitszinsen gemäß § 353 S.1 HGB in der Höhe des § 352 Abs. 1 S.1 HGB (+). 3. also kann K von F aus § 488 Abs. 1 S.2 Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen iHv 5 % seit dem 01.07.2018 (Letzteres aus § 353 S.1 HGB) verlangen. B. Ergebnis zu Frage 2 Dem K stehen allerdings keine Zinsen bereits ab Darle- hensgewährung zu; anders nur bei Banken (s. § 354 Abs. 2 HGB) oder bei entsprechender Vereinbarung (s. § 488 Abs. 1 S.2 BGB).

HandelsR 1. Woche Frage 3: G2 gegen K A. § 780 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Abstrakter Schuldversprechensvertrag G2 – K (+), am 1.2.2018. 2. Wirksam Kann unwirksam sein gemäß §§ 125 S.1 iVm 780 S.1 a) Form eingehalten? (-), vgl. oben zur Bürgschaft. b) Form entbehrlich? gemäß § 350 HGB iVm §§ 343 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB (+), wenn K im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses am 1.2.2018 Kaufmann war. aa) § 1 Abs. 1 HGB?

HandelsR 1. Woche (-), s.o. bb) §§ 2, 3 HGB? cc) § 5 HGB? (-), nur so lange, wie K auch ein Gewerbe be- treibt (Wortlaut des § 5 HGB). dd) Scheinkaufmann (§ 242 BGB)? Wer zurechenbar den Rechtsschein erzeugt, er sei Kaufmann, wird auch so behandelt, wenn der andere im Vertrauen auf die Kaufmanns- eigenschaft handelt und ihm dabei nicht ein- mal Fahrlässigkeit zur Last fällt. hier (-), jedenfalls fehlen Anhaltspunkte für Vertrauen des G2 auf die Eintragung.

HandelsR 1. Woche II. Ergebnis Anspruch aus § 780 also (-). B. Ergebnis zu Frage 3 Kein Anspruch des G2 gegen K.

Ende 1. Woche