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Grundbegriffe des HGB Kaufmann und Gewerbe Firma

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Präsentation zum Thema: "Grundbegriffe des HGB Kaufmann und Gewerbe Firma"—  Präsentation transkript:

1 Grundbegriffe des HGB Kaufmann und Gewerbe Firma
Änderungen durch das Handelsrechts-reformgesetz vom 22.Juni 1998 Kaufmann und Gewerbe Firma Änderung bedeutet Vereinfachung ©Ralf Pannen

2 (auch ohne Eintragung)
Der Kaufmann Handelsgewerbe betreiben (§ 1 I HGB) Erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (vgl. § 1 II HGB) Ist - Kaufmann (auch ohne Eintragung) = Ist - Kaufmann -> knüpft an Tätigkeit an (nicht an Eintragung) Eintragung = deklaratorisch Folge der Kaufmannseigenschaft: - Pflicht die Eintragung herbeizuführen - Pflicht, best. Angaben im Geschäftsbrief aufzunehmen - Recht, best. Formvorschriften außer Acht zu lassen - Recht, Firma zu führen, Prokura zu erteilen - etc. ©Ralf Pannen

3 Handelsgewerbe setzt Betrieb eines Gewerbes voraus
Planmäßiger Betrieb Mittels kaufm. oder techn. Fähigkeiten Und: keine freiberufliche Tätigkeit = historisch zu sehen („ die Erbringung höherwertiger Dienste“ steht gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht im Voredergrund) vgl. § 1 II PartGG (50b) Tritt nach außen in Erscheinung Zweck der Gewinnerzielung ©Ralf Pannen

4 Kann-Kaufmann Kleingewerbetreibende (§ 1 II HGB) können Kaufmannseigenschaft erwerben, vgl. § 2 HGB Land- und Forstwirte (§ 3 I HGB) können Kaufmannseigenschaft erwerben, vgl. § 3 II HGB Abgrenzung des § 1 II HGB ungenau: Art und Umfang: Größe Geschäftslokal, Anzahl Bedienstete, kaufmännisch geschulte Bedienstete, Vielfalt der Geschäftsbeziehungen und Anzahl, Umsatz, doppelte Buchführung ©Ralf Pannen

5 Kann - Kaufmann gem. § 2 HGB Kann - Kaufmann gem. § 3 II HGB
(erst mit Eintragung) Kann - Kaufmann gem. § 3 II HGB (erst mit Eintragung) Also „Konstitutiv“ Kannkaufmann gilt i,ü. auch für OHG/KG: als Kleingewerbetreibende wäre sie eine GbR, vgl. § 105 II HGB ©Ralf Pannen

6 Kaufmannseigenschaft
wird begründet durch Betreiben eines Handelsgewerbes (und evtl. Eintragung) Organisationsform des Unternehmens Eintragung Einzelkfm. und der OHG/KG deklaratorisch (Einzelkaufmann Beginn mit Tätikeit; OHG/KG Beginn mit Gesellsch.vertrag) Eintragung jurist. Personen konstitutiv Als Einzelkaufmann oder Personenhandels- gesellschaft Als Formkaufmann gem. § 6 II HGB AG, GmbH, Gen ©Ralf Pannen

7 Kaufmännische Organisationsformen
Einzelkaufmann §§ 1 ff HGB Handelsgesellschaften Personenhandelsg. §§ 6 I, 105 ff HGB Kapitalg. § 6 II HGB OHG KG GmbH GmbHG § 13 III AG AktG § 3 § 6 I HGB gilt für alle Gesellschaften (außer Gen. § 6 II HGB nur für jurist. Personen und Gen., vgl. §§ 17 II GenG, 3 AktG, 13 III GmbHG) ©Ralf Pannen

8 Unterscheidungskraft, gesellschaftl. Verhältnis
Firma Kennzeichnung, Unterscheidungskraft, Haftung und gesellschaftl. Verhältnis §§ 18, 30 HGB Name des Kaufmannes § 17 HGB Rechtsformzusatz zwingend § 19 I HGB Neuregelung des Firmenrechts = wesentliche Vereinfachung Personenfirma für Einzelkaufmann nicht mehr zwingend Form der Firmen für alle gleich möglich... Siehe folgende Folien Haftungszusatz zwingend § 19 II HGB ©Ralf Pannen

9 Firma Personenfirma Gemischte Firma Sachfirma Phantasiefirma
©Ralf Pannen

10 Firma Hans Süßwaren Hans Riegel e.K. Riegel Bonn e.K. Süßwaren-
vertrieb e.K. HARIBO e.K. ©Ralf Pannen

11 Firma Firmenbildung gilt rechtsformübergreifend
Firmenfortführung möglich (§§ 21 und 22 HGB) Rechtsformzusätze bei fortgeführter Firma (§ 19 I HGB) und ebenfalls bei AG (§ 4 AktG), bei GmbH (§ 4 GmbHG), bei KGaA (§ 279 HGB) und bei Gen (§ 3 GenG) zwingend Übergangsregelung: bisherige Firma (falls vor eingetragen) darf bis zum fortgeführt werden vgl. Art. 38 HRefG ©Ralf Pannen


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