BereichR 3. Woche.

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BereichR 3. Woche

Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt BereichR 3. Woche Kursübersicht SchuldR BT - insgesamt A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des BereicherungsR 2. Anspruchsgrundlagen des BereicherungsR 3. Problemschwerpunkte des BereicherungsR a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis

BereichR 3. Woche 2. Teil: Kaufmann A gegen B A. § 670 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Auftragsvertrag B – A iSd § 662? (+), durch Bitte um direkte Überweisung an C 2. Aufwendungen des A iSd § 670? (-), A durfte den Umständen nach keine Zahlung an C – aufgrund des Widerrufs (§ 665) – für erforderlich halten. II. Ergebnis: § 670 (-) B. §§ 683 S.1, 670 (-), jedenfalls ersichtlich nicht mit dem Willen des B, son- dern gegen dessen Willen. C. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.

BereichR 3. Woche I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? - allenfalls durch 1. Überweisung (zu der 2. s.o.) - ggf. Anspruch B gegen C auf Rückzahlung: a) Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2? aa) Kaufvertrag B – C? (+), am 15.01. bb) wirksam? (1) unwirksam gemäß §§ 125 S.1, 311b Abs. 1 S.1? (-), notariell beurkundet. (2) unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? (a) Anfechtungserklärung des B? (+), am 17.02. (b) Anfechtungsgrund bis D. Bln

BereichR 3. Woche (aa) § 123 Abs. 1, 1.Var.? (-), keine Anhaltspunkte für Arg- list des C. (bb) § 119 Abs. 2? (i) anwendbar? ggf. Vorrang der §§ 434 ff., bei Sach- oder Rechtsmängeln Handelt es sich um einen Mangel iSd §§ 434, 435? (+), Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1. Ab wann gelten die Vorschriften der §§ 434 ff. wegen SMängeln? ▶ grds. erst ab GefahrÜ, § 446

BereichR 3. Woche hier (-), noch nicht erfolgt. ▶ hier Ausnahme? (+), wenn Mangel unbeheb- bar, wenn es deshalb nicht zur Übergabe kommt (da vom Käufer verweigert). ▶ Was ist dann mit § 119 Abs.2? BGHZ 34,32ff. Bahnhofshotel § 119 Abs. 2 wird dennoch nicht verdrängt, da Vorverle- gung der §§ 434 ff. die Rechtsstellung des Käufers verbessern soll. => also § 119 Abs. 2 anwendbar.

BereichR 3. Woche (ii) § 119 Abs. 2 erfüllt? (+), Irrtum über verkehrswesent- liche Eigenschaft (= Benutzbar- keit als Hotel). => also § 119 Abs. 2 (+). (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+), insbes. nicht durch GewLeistAus (d) Anfechtungsfrist, § 121? (+), unverzüglich. => also Anfechtung (+). cc) also Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 man- gels wirksamen Kaufvertrages (-). b) Anspruch B-C aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.? aa) Anspruch entstanden

BereichR 3. Woche (1) C etwas erlangt? (+), Gutschrift über Euro 500.000,- (durch erste Überweisung, s.o.). (2) durch Leistung des B? (+), konsequenterweise nach dem oben im 1. Teil Gesagten, da dem B zurechenbar. (3) ohne rechtlichen Grund (+), Kaufvertrag war durch Anfechtung ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1. bb) Anspruchsinhalt Wertersatz iHv Euro 500.000,- (§ 818 Abs. 2), da C nicht iSv § 818 Abs. 3 entreichert ist. c) also hat B gegen C Anspruch aus § 812 erlangt. 2. durch Leistung des Kaufmanns A?

BereichR 3. Woche (+), A wollte (vermeintliche) Pflicht aus dem Auftrag erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), es gab keinen wirksamen Auftrag (dieser war wirksam gekündigt, § 671, die Weisung widerrufen). II. Anspruchsinhalt 1. grds.: Herausgabe des Erlangten hier also Abtretung der Kondiktion B-C an den A? Das läuft auf „Kondiktion der Kondiktion“ hinaus. mA: Das ist zu vermeiden; auf diese Weise trüge der A das Insolvenzrisiko des C. Daher müsse B auf Wertersatz iSd § 818 Abs. 2 haften. hM: Es ist – schon wegen § 665 – legitim, dass A das Insolvenzrisiko von C trägt.

BereichR 3. Woche 2. also hier „Kondiktion der Kondiktion“. D. Ergebnis zum 2. Teil A –> B aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (+), und zwar auf Abtre- tung des Kondiktionsanspruches des B aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. gegen C wegen der erstüberwiesenen Euro 500.000.

Einzelne Drei-Personen-Verhältnisse BereichR 3. Woche Einzelne Drei-Personen-Verhältnisse A. „Durchlieferung im Streckengeschäft“ -> s. Übungsfall BereichR 2. Woche B. „Anweisungsfälle“ -> s. BereichR 2. Woche Fall 2 „Das Bahnhofshotel“

„Leistung auf fremde Schuld“ BereichR 3. Woche B Fallgruppe: „Leistung auf fremde Schuld“ 1. Teil: Kann A seine (Über-) Zahlung direkt von C zurück- verlangen? 2. Teil: Kann/muss B die (Über-) Zahlung von C zurückver- langen? § 535 § 516 zahlt für B B hat aber schon gezahlt A C

„echter Vertrag zugunsten Dritter“ BereichR 3. Woche B Fallgruppe: „echter Vertrag zugunsten Dritter“ 1. Teil: Kann A die Versicherungssumme direkt von C zurückverlangen? 2. Teil: Kann/muss A sich die Versicherungssumme von B zurückholen? § 1353 LebensversV zahlt Versicherungssumme direkt an C aus A C

BereichR 3. Woche B B erteilt A Anwei-sung iSd § 783 § 433 Fallgruppe: „Anweisung i.e.S.“ (RGZ 60, 21 ff. „Postanweisung“) 1. Teil: Kann A die Zahlung direkt von C zurückverlangen? 2. Teil: Kann/muss A sich die Zahlung von B zurückholen? B erteilt A Anwei-sung iSd § 783 § 433 zahlt nach Annahme der Anweisung (§ 784) und Vorlage A C

Einzelne Drei-Personen-Verhältnisse BereichR 3. Woche Einzelne Drei-Personen-Verhältnisse A. „Durchlieferung im Streckengeschäft“ -> s. Übungsfall BereichR 2. Woche B. „Anweisungsfälle“ -> s. BereichR 2. Woche Fall 2 „Das Bahnhofshotel“ C. „Leistung auf fremde Schuld“ -> s. Beispiel soeben D. „echter Vertrag zugunsten Dritter“ (§§ 328 ff.) E. „Anweisung i.e.S.“ F. „Zessionsfälle“

BereichR 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ansprüche K gegen die P-KG A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. P-KG etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an Euro 219,50 (Barzahlung). 2. durch Leistung der K? a) „formeller Leistungsbegriff“ (+), K hat das Vermögen der P-KG bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung einer (nach ihrer An- sicht nicht bestehenden) Schuld gemehrt. b) aber: bei der bereichR Beurteilung von Mehrperso- nenverhältnissen verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 105, 365, 368).

BereichR 3. Woche c) Vorrangig sind hier die Gesichtspunkte der Risiko- verteilung und des Vertrauensschutzes. d) Liegt hier ein bereicherungsR Mehrpersonenver- hältnis vor? BGH NJW 2012, 3373: ja, Zessionsfall. C hat seine Ansprüche aus dem unberechtigten Parken an die P-KG abgetreten (gemäß Rahmenvertrag). e) In Zessionsfällen soll die Rückabwicklung grund- sätzlich „über das Dreieck“, also grundsätzlich im Verhältnis Schuldner – Zedent und Zedent – Zessio- nar stattfinden. f) BGHZ 105, 365 ff. erkennt aber 3 Ausnahmen an: ▶ wenn der Zessionar die Leistung an sich beson- ders intensiv gefordert hatte.

BereichR 3. Woche ▶ wenn der Schuldner irrtümlich zuviel an den Zessionar gezahlt hat (nur hinsichtlich des zuviel Bezahlten) ▶ wenn die Forderung gegen den Schuldner gar nicht abtretbar war. g) Liegt hier Ausnahmefall vor? (-), die Geltendmachung des ZbR durch P-KG ist kein – die Zurechnung zu C – hinderndes „beson- ders intensives Leistungsverlangen“. =>also – wertend betrachtet – keine Leistung im Ver- hältnis K – P-KG. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. (-). B. § 812 Abs. 1 S.1, 2.Var. (-), vorrangige LeistBez C – P-KG.

BereichR 3. Woche C. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K gegen die P-KG. 2. Teil: K gegen C A. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? nach dem soeben Gesagten wertend betrachtet Ei- gentum und Besitz an Euro 219,50 (die C dann sofort „weitergelei(s)tet“ hat an die P-KG). 2. durch Leistung der K? wertend betrachtet (+), da bei Zessionsfällen grds. – wie hier – Rückabwicklung „über das Dreieck“. 3. ohne rechtlichen Grund? bis 2. Teil HH, Bln

BereichR 3. Woche maßgeblich, ob C einen Anspruch hatte gegen die K auf Erstattung der Euro 219,50. a) Vertragliche Ansprüche (-) b) §§ 683 S.1, 670 aa) Anspruch entstanden (1) Tatbestand des § 677? (a) C = Geschäft geführt? (+), Veranlassung des Abschleppens. (b) fremd? möglicherweise schon objektiv fremd (+), wenn K verpflichtet war, Fahrzeug zu beseitigen. kann sich aus § 862 Abs. 1 ergeben (aa) Besitzstörung?

BereichR 3. Woche str., ob falsches Parken Besitzentzie- hung (= § 861) oder –störung (= § 862) kann offen bleiben, da in beiden Fällen bei Störereigenschaft der K Pflicht zur Entfernung. (bb) K = Störerin? (+), Handlungsstörerin. => also Beseitigungspflicht der K aus §§ 861 oder 862 (cc) Schadet eigener Rechtskreis (§ 903) und Interessenkreis von C? (-), „Auch-fremdes-Geschäft“ (c) Handelte C in Kenntnis der Fremdheit?

BereichR 3. Woche (+) (d) mit Fremdgeschäftsführungswillen? (+), wird bei objektiv fremden Geschäf- ten indiziert. (e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigg? => also Tatbestand von § 677 (+) (2) Tatbestand des § 683 S.1? (a) Beseitigung im Interesse der K? BGH, Urt. vom 11.03.2016, V ZR 102/15: (+), da K so von ihrer Verpflichtung aus §§ 861, 862 bzw. 1004 frei wird. (b) mit wirklichem Willen der K? (+/-), keiner geäußert.

BereichR 3. Woche (c) mit mutmaßlichem Willen der K? nach BGH aaO (+), da im Zweifel aus obj Int. zu ermitteln (aA: (-), aber § 679). => also Tatbestand des § 683 S.1 (+) (3) Tatbestand des § 670? „Aufwendungen“, die C den Umständen nach für erforderlich halten durfte? C hatte P-KG diesbezüglich beauftragt, so dass „übliche Kosten“ der Versetzung (= Euro 100,-) zzgl. Vorbereitungskosten des konkreten Abschleppvorgangs (= Euro 50,-) ersatzfähig, nicht hingegen die Kosten der Parkraumüberwachung (das sind keine Kosten des Abschleppvorgangs).

BereichR 3. Woche bb) also Anspruch aus §§ 683 S.1, 670 iHv Euro 150,- C gegen K. c) §§ 823 Abs. 2 S.1, 858 Abs. 1 aa) Haftungsbegründender Tatbestand (1) Ist § 858 Abs. 1 SchutzG iSd § 823 Abs. 2 S.1? (+), schützt den unmittelbaren Besitzer. (2) Hat K durch das Parken verbotene Eigen- macht gegenüber C begangen, § 858 Abs.1? (+), str. nur, ob Besitzstörung oder -entziehg (3) Handelte K schuldhaft, § 823 Abs. 2 S.2? (+), mindestens fahrlässig. => also haftungsbegründender Tatbestand der §§ 823 Abs. 2 S.1, 858 Abs. 1 (+). bb) Haftungsausfüllender Tatbestand

BereichR 3. Woche kausaler und ersatzfähiger Schaden wieder nur iHv Euro 150,-; die Übernahme der Kosten durch die P-KG muss C sich nicht anrechnen lassen (Wertung von § 843 Abs. 4). cc) also schuldete K dem C Euro 150,- auch aus §§ 823 Abs. 2 S.1, 858 Abs. 1. d) damit hat K an C Euro 69,50 „ohne rechtlichen Grund“ geleistet. 4. Anspruch ausgeschlossen? (-), insbesondere nicht § 814, da K sich die Rückforde- rung vorbehalten hatte. =>Anspruch K - C aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iHv Euro 69,50 entstanden. II. Anspruchsinhalt

BereichR 3. Woche 1. Grds: Herausgabe des Erlangten, also – wertend be- trachtet – Eigentum und Besitz an Euro 69,50. 2. aA: das widerspräche den Prinzipien des BereichR, da so C ein Schaden entstehen könnte. danach nur „Kondiktion des Anspruches“, den C ge- gen die P-KG wegen der Euro 69,50 hat (wohl Kon- diktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var., bei kon- sequentem Weiterdenken der „Zessionsfälle“) B. Ergebnis zum 2. Teil C schuldet der K aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. Euro 69,50 (bzw. die Herausgabe eines entsprechenden Kondiktions- anspruchs gegen die P-KG).

Ende 3. Woche