SchuldR AT 1 6. Woche.

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SchuldR AT 1 6. Woche

Kursübersicht SchuldR AT 1 6. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= LeistungsstörungsR) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit 1. Tatbestand 2. Rechtsfolgen

SchuldR AT 1 6. Woche Rechtsfolgen der Unmöglichkeit -> Leistungspflichten erlöschen (§ 275 Abs. 1 – 3) -> Gegenleistungspflichten erlöschen grds. auch (§ 326 Abs. 1 S.1, Abs. 2) SchadErs §§ 280 I, III, 283 S.1 § 311a II S.1 AufwendErs § 284 Surrogat-herausgabe § 285 (s. auch § 326 III) Abstand-nahmeR § 326 IV Rücktritts-recht § 326 V

SchuldR AT 1 6. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: A. §§ 346 Abs. 1 iVm 326 Abs. 5 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag B – K? a) Kaufvertrag über den Hengst? (+), am 03.08. Einigung iSd §§ 433, 90a zum Preis von Euro 1.500,- b) wirksam? (+), keine Bedenken an der Wirksamkeit. 2. Wirksamer Rücktritt der K? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), am 16.10. b) Rücktrittsgrund? hier: gemäß § 326 Abs. 5?

SchuldR AT 1 6. Woche „braucht“ B „nach § 275“ „nicht zu leisten“? hier: Übereignung des Hengstes aus § 433 Abs. 1 S.1 gemäß § 275 Abs. 1 unmöglich? aa) Schuldverhältnis B – K? (+), Anspruch aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 S.1 zur Übergabe und Übereignung. bb) Stückschuld (nur für diese gilt § 275 grds.)? (+) cc) Nichtherbeiführbarkeit des Leistungserfol- ges des § 433 Abs. 1 S.1? (+), Hengst ist eingeschläfert worden; nach der Verkehrsanschauung erfolgte die Über- eignung erst mit Vollendung des Verlade- vorgangs; das ist nicht erfolgt.

SchuldR AT 1 6. Woche => also braucht B nach § 275 Abs. 1 den Hengst nicht mehr zu leisten. => also Rücktrittsgrund nach § 326 Abs. 5 (ohne Fristsetzung zulässig) iVm § 323 Abs. 1. c) kein Ausschluss des Rücktritts? hier: §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6, 1.Var.? aa) Wortlaut? (-), B und K haben die Unmöglichkeit zu glei- chen Teilen verursacht. bb) Analoge Anwendung der §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6, 1.Var.? Das ist streitig:

Unterscheidbare Fälle der Unmöglichkeit SchuldR AT 1 6. Woche Unterscheidbare Fälle der Unmöglichkeit Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten Unmöglichkeit von beiden zu vertreten Unmöglichkeit von keinem zu vertreten Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten Anspruch auf Leistung § 275 I – III § 275 I – III § 275 I – III § 275 I – III Anspruch auf Gegen-leistung § 326 I S.1 ? grds. § 326 I S.1 8 Ausnahmen § 326 II S.1 SchadErs Rücktritt § 280,283,311a § 326 Abs. 5 ? - § 326 Abs. 5 - - (§ 323 Abs. 6)

Behandlung beiderseits verschuldeter Unmöglichkeit SchuldR AT 1 6. Woche Behandlung beiderseits verschuldeter Unmöglichkeit RG (früher): Die Ausgangsvor-schrift wird anhand des jeweiligen Ver-schuldensanteils be-stimmt. hL (jetzt wohl auch teilweise der BGH): Der Gesetzestext gibt ausreichende Grundlage für die Lösung: teilwLit: Die jeweiligen Ausgangsvorschriften werden kombiniert angewendet. ● überwiegend Schuldner: §§ 280, 283, 311a, 254 ● überwiegend Gläubiger: § 326 II, 254, 323 VI ● gleichgewichtig: § 326 I S.1 analog ● es gilt §§ 280, 283, 311a, 254 ● §§ 326 II S.1, 323 VI gelten ersichtl. nicht ● stattdessen haftet der Gläubiger ggf. aus §§ 280 I, 241 II ggü Schuldner auf SE ● die §§ 280, 283, 311a und § 326 II S.1, 323 VI werden gemein-sam angewendet und ggf. nach § 254 gekürzt (str, ob auch iRd § 326 II) ● § 326 I S.1 gilt nicht!

SchuldR AT 1 6. Woche also vorliegend nach teilweiser Lit. analoge Anwendung des § 323 Abs. 6, 1.Var. (und zwar insgesamt, zumindest wenn das Verschulden des Schuldners nicht überwiegt, str.) nach BGH, hL und RG keine analoge Anwen- dung des § 323 Abs. 6 im vorliegenden Fall. => also nach hM kein Ausschluss des Rücktritts der K. d) Rücktrittsfrist, § 218 Abs. 1 S.1 (+), Anspruch verjährte in 3 Jahren (§§ 195, 199). =>also ist K wirksam zurückgetreten. =>also ist der Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 iHv Euro 1.500,- entstanden. II. Anspruch erloschen

SchuldR AT 1 6. Woche B hat die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch iHv Euro 1.500,- erklärt, §§ 387 ff.. 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+) 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn dem B ein fälliger und durchsetzbarer An- spruch gegen K, gerichtet auf Geld, zusteht. a) aus § 433 Abs. 2? (-), dieser Anspruch ist konsequenterweise gemäß § 326 Abs. 1 S.1 erloschen, da § 326 Abs. 2 S.1, 1.Var. nach BGH, hL keine analoge Anwendung findet. b) aus § 280 Abs. 1? aa) Anspruch entstanden (1) Schuldverhältnis B – K?

SchuldR AT 1 6. Woche (+), wirksamer Kaufvertrag (s.o.) (2) Pflichtverletzung der K? allenfalls gemäß § 241 Abs. 2 denkbar (= we- gen Verursachung der Unmöglichkeit) es ist str, ob bei beiderseits verschuldeter Unmöglichkeit der Käufer den „entgange- nen“ Kaufpreis(teil) gemäß § 280, 241 Abs. 2 ersetzen muss (s. Tabelle oben). hL: (+), s. insbes. Canaris JZ 2001, 499 ff. teilwLit: (-), s. insbes. Gruber JuS 2002, 1066 BGH (VIII ZR 37/14): offen gelassen. Stellungnahme: richtigerweise abzulehnen, da so dogma- tisch § 326 Abs. 2 nicht erklärbar.

SchuldR AT 1 6. Woche bb) also kein Anspruch B gegen K aus § 280 Abs. 1. c) Anspruch B gegen K aus § 823 Abs. 1? aa) Anspruch entstanden (1) Erfolg eingetreten? (+), Eigentum des B „beschädigt“ (= Hengst verletzt und daraufhin getötet). (2) durch eine der K zurechenbare Verhaltens- weise? (+), Mitwirkung am Verladevorgang. (3) Rechtswidrigkeit? (+), keine Rechtfertigungsgründe. (4) Verschulden der K? (+) (5) kausaler und ersatzfähiger Schaden des B?

SchuldR AT 1 6. Woche BGH: (+), iHv Euro 1.500,- (Wert des Hengs- tes); aber Abzug des eigenen Mitverschul- dens von 50 %, so dass der Anspruch iHv Euro 750,- besteht, § 254 Abs. 1. teilwLit: das ist falsch und widerspricht der Differenzhypothese: - das Eigentum am Pferd hätte B so- wieso verloren. - der Verlust des Kaufpreiszahlungs- anspruchs ist der Schaden - dieser ist jedoch nicht durch die Ei- gentumsverletzung, sondern durch die gesetzliche Regelung des § 326 Abs. 1 S.1 eingetreten.

SchuldR AT 1 6. Woche bb) nach BGH also Anspruch iHv Euro 750,- aus § 823 Abs. 1, nach hL aus §§ 280 Abs. 1, 241 (+). =>also Aufrechnungslage iHv Euro 750,- (+). 3. kein Ausschluss der Aufrechnung, §§ 390 ff.? (+), kein Fall ersichtlich. 4. eine Frist ist für die Aufrechnung nicht vorgesehen. =>also Aufrechnung iHv Euro 750,- (+). III.Ergebnis K kann von B aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 Euro 750,- zurückverlangen. B. § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 (+), inhaltsgleich, allerdings auch nur iHv Euro 750,-, da auch hier die Aufrechnung des B iHv Euro 750,- zu berück- sichtigen ist.

SchuldR AT 1 6. Woche C. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 - wird von K ausdrücklich „nicht geltend gemacht“. - kann man auf Anspruchsgrundlagen verzichten? (-), die rechtliche Würdigung obliegt dem Richter („da mihi facta, dabo tibi ius“). I. Anwendbarkeit? (+), der Rücktritt der K schließt den Anspruch nicht aus, § 325. II. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis B – K? (+), aus dem wirksamen Kaufvertrag. 2. nachträgliche Unmöglichkeit auf Seiten des B? (+), s.o.: gemäß § 275 Abs. 1. 3. Vertretenmüssen des B?

SchuldR AT 1 6. Woche (+), s.o. 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden der K? hier entsteht dann der (ggf.) logische Bruch in der Lösung des BGH: a) an sich kann K von B SE iHv Euro 1.500,- verlangen. b) der Anspruch wird aber per se gemäß § 254 Abs. 1 um 50 % gekürzt, besteht also nur iHv Euro 750,-. c) die Aufrechnung des B mit dem Gegenanspruch aus § 823 Abs. 1 würde damit ein gänzliches Erlö- schen des Anspruches bewirken. Das darf nicht sein d) richtigerweise darf B daher kein „eigenständiger Gegenanspruch“ zustehen (Gruber aaO). e) die Lösung über § 326 Abs. 2 S.1, 1.Var. analog dürfte demzufolge vorzugswürdig sein.

SchuldR AT 1 6. Woche f) diese hat aber (auch) zwei Haken: - Wortlaut der Vorschriften - außerdem darf bei der Schadensberechnung iRd §§ 280, 283 oder 311a Abs. 2 nicht allein die Differenzmethode angewendet werden, weil diese den fortbestehenden Anspruch des B ge- gen K aus § 433 Abs. 2, 326 Abs. 2 S.1, 1.Var. analog nicht erfassen würde. Der Schaden muss also nach der Surrogations- methode berechnet werden (so schon OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 435 ff.). III. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 ,283 S.1 keinesfalls auf mehr also Euro 750,- gerichtet (so auch der BGH). D. Ergebnis zu Fall 6

SchuldR AT 1 6. Woche K kann von B Euro 750,- zurückverlangen.

Ende 6. Woche