SchuldR BT 9. Woche.

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SchuldR BT 9. Woche

SchuldR BT 9. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – 512 BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580a) 1. Überblick über das Mietrecht 2. Überblick über die §§ 535 – 548 (allg. Vorschriften) 3. Gewährleistung des Vermieters, §§ 536 ff.

SchuldR BT 9. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: A. § 536a Abs. 1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? (+), im Januar Gewerberaummietvertrag iSd § 578 Abs. 2, 535 2. wirksam? wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Erfüllung? (-), führt nicht zur Unwirksamkeit, § 311a Abs. 1 3. anfänglicher Mangel der Mietsache? a) Mangel? Mängel sind Sach- und Rechtsmängel, § 536 Abs. 1 bis § 536 Abs. 3 aa) hier: Rechtsmangel, § 536 Abs. 3?

SchuldR BT 9. Woche (-), bloße sog. „öffentlich-rechtliche Beschrän- kungen“, die keine Rechte Dritter, sondern nur Befugnisbegrenzungen darstellen. bb) also Sachmangel iSv § 536 Abs. 1 S.1? (-), dieser muss „bei Überlassung“ an den Mie- ter vorliegen oder später entstehen; hier kam es nicht mehr zur Überlassung der Mietsache. b) also schon Mangel iSv § 536a Abs. 1, 1.Var. (-). II. Ergebnis: § 536a Abs. 1, 1.Var. (-) B. § 311a Abs. 2 S.1 I. Anwendbar? (+), wird von den §§ 536 ff. hier nicht verdrängt, da die- se erst ab „Überlassung an den Mieter“ gelten, vorher somit auch keine Ausschlusswirkung entfalten können.

SchuldR BT 9. Woche II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), s.o.: Mietvertrag 2. Anfängliche Unmöglichkeit der Erfüllung? (+), § 275 Abs. 1: schon bei Vertragsschluss bestehende rechtliche Unmöglichkeit, die vermietete Sache ver- tragsgemäß zu überlassen. 3. Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis des B vom Leistungshindernis, § 311a Abs. 2 S.2? a) Kenntnis des B? (-) b) zu vertretende Unkenntnis, § 276 Abs. 1 S.1? aa) Vorsätzliche Unkenntnis?

SchuldR BT 9. Woche bb) Fahrlässige Unkenntnis? (-) cc) Strengere Haftung des B, s. § 276 Abs. 1 S.1? (+), hier aus der Übernahme eines Beschaf- fungsrisikos: „das Haus jedenfalls in den ver- tragsgemäßen Zustand versetzen“ zu können. dd) also zu vertretende Unkenntnis (+). 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden? a) Schaden des K? ● ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern ● wird grds. nach der sog. Differenzhypothese ermittelt ● hier: anhand des sog. positiven Interesses

SchuldR BT 9. Woche ● also Schaden des K nach Differenzhypothese: Euro 30.000,- Wie steht K jetzt? - Euro 30.000,- (Patienten-stamm weggefallen) - Euro 80.000,- (Anschaffungs-kosten) Wie hätte K gestanden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (positives Interesse)? - Euro 0,- (Patientenstamm blie-be erhalten) - Euro 80.000,- (Kosten wären ebenfalls angefallen) + Euro 80.000,- (nach sog. Renta- bilitätsvermutung)? (-), hier jedenfalls widerlegt.

SchuldR BT 9. Woche b) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch bezüglich der Euro 30.000,-. c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff. Zahlung von Euro 30.000,- II. Ergebnis zu § 311a Abs. 2 S.1 K kann von B Euro 30.000,- verlangen. C. § 284 I. Anwendbar (+), von den §§ 536 ff. nicht verdrängt, da diese hier nicht gelten (s.o.), von § 311a Abs. 2 S.1 sogar ausdrück- lich erwähnt. II. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand eines Schadens- ersatzanspruches statt der Leistung?

SchuldR BT 9. Woche (+), s.o. zu § 311a Abs. 2 S.1. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand? a) „Aufwendungen“ des K? (+), allerdings „nur“ Euro 80.000,-, nicht die un- freiwillig verlorenen Patienten. b) Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung ge- macht? (+) c) Durfte K diese billigerweise machen? (+), zu jener Zeit war Scheitern des Vertrages noch nicht absehbar. d) also ersatzfähig, „es sei denn, ihr Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden“ aa) Was war der Zweck der Aufwendungen?

SchuldR BT 9. Woche Geld verdienen, Gewinn machen mit dem Be- trieb der Arztpraxis. bb) Wäre dieser Zweck ohne die Pflichtverletzung erreicht worden? (-), da Betrieb der Praxis notwendigerweise zu weiteren Verlusten geführt, die Praxis sich also wirtschaftlich nicht rentiert hätte. II. also § 284 (-), keine ersatzfähigen vergeblichen Aufwen- dungen des K. D. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anwendbar? (-), Vorrang des § 311a Abs. 2 s.1; Ausnahme nur bei Arg- list, die hier nicht vorliegt und auch sonst nicht ersicht- lich ist.

SchuldR BT 9. Woche II. also c.i.c. schon nicht anwendbar (wäre ansonsten auf Euro 80.000,- gerichtet gewesen, da nicht durch das positive Interesse begrenzt und die Rentabilitätsvermu- tung hier keine Rolle spielt, da „negatives Interesse“). E. Ergebnis zum Fall 9 K kann von B „nur“ Euro 30.000,- ersetzt verlangen, und zwar aus § 311a Abs. 2 S.1.

SchuldR BT 9. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – 512 BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580a) 1. Überblick über das Mietrecht 2. Überblick über die §§ 535 – 548 (allg. Vorschriften) 3. Gewährleistung des Vermieters, §§ 536 ff. 4. Überblick über das WohnraummietR, §§ 549 – 577a

Überblick über das WohnraummietR (§§ 549 – 577a) SchuldR BT 9. Woche Überblick über das WohnraummietR (§§ 549 – 577a) I. Examensrelevante Vorschriften der §§ 549 – 577a sind: ● § 550: Form bei Zeitmietverträgen > 1 Jahr ● § 556: Betriebskostenvorauszahlungen ● § 556b: Fälligkeit der Miete und ZbR an der Miete ● § 558: Mieterhöhung ● § 562: Pfandrecht des Vermieters (= Kurs „KrSiR“) ● § 566: „Kauf bricht nicht Miete“ ● § 568: Form der Kündigungserklärung ● §§ 543, 569: Fristlose Kündigung durch den Vermieter ● § 573: Ordentliche Kündigung durch Vermieter ● § 573c: Kündigungsfristen bei ordentl. Kündigung

SchuldR BT 9. Woche II. Examensrelevante Vorschriften für die Wohnraummiete außerhalb der §§ 549 - 577a: ● § 543: Außerordentliche Kündigung (s. oben) ● § 5 WiStrG: Mietpreisüberhöhung ● §§ 535, 538: „Vertragsgemäßer Gebrauch“, Schönheitsreparaturen

SchuldR BT 9. Woche Fall 10 – Lösungsskizze: Frage 1: Begründetheit der Räumungsklage des B Die (zulässige) Räumungsklage des B gegen die Eheleute K war begründet, wenn dem B ein entsprechender Räu- mungsanspruch gegen die K zustand. A. § 546 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag zwischen B und den K? a) Mietvertrag B – Eheleute K? (+), die Eheleute haben den Vertrag als Rechtsge- meinschaft iSd §§ 741 ff. geschlossen. b) Wirksam? (+), selbst wenn einzelne Klauseln in den AGB un- wirksam sein sollten (§ 306 Abs. 1, Abs. 2).

SchuldR BT 9. Woche 2. Mietvertrag wirksam iSd § 542 beendet? hier durch Kündigung seitens des B. a) Wirksame Kündigungserklärung? (+), Schreiben vom 17.09.2011; beachte für die Form bei der Kündigung von Wohnraum § 568 sowie für die ordentliche Kündigung § 573 Abs. 3 und die außerordentliche Kündigung § 569 Abs. 4 b) Kündigungsgrund aa) für die ausgesprochene fristlose Kündigung? § 543 Abs. 1 S.1: „wichtiger Grund“ erforderlich (1) Wegen Verstoßes gegen § 5 des MietV? (+), wenn Klausel wirksam, da beharrliche Verweigerung wesentlicher Vertragsklau- seln nach Abwägung wichtiger Grund ist.

SchuldR BT 9. Woche zu prüfen also, ob Klausel wirksam nach den §§ 305 ff. ist (a) Liegen überhaupt AGB vor, § 305 Abs. 1? (+), für eine Vielzahl von Verträgen (b) Einbeziehung in den Vertrag, § 305 Abs. 2? (+) (c) keine überraschende Klausel, § 305c? (d) Abweichung vom Gesetz, § 307 Abs.3 S.1 (+), kein generelles Verbot vorgesehen. (e) Inhaltskontrolle? (aa) nach §§ 308 oder 309? (-), kein Fall ersichtlich.

SchuldR BT 9. Woche (bb) nach § 307 Abs. 1? BGH NJW 2013, 1526: (+), weicht von wesentlichen Grundgedanken der Überlassungspflicht aus § 535 Abs. 1 S.1 ab (= § 307 Abs. 2 Nr. 1), außerdem keine Berücksichtigung berechtigter Interessen des Mieters (etwa Blindenhund etc.) => also kein Verstoß gegen § 5 des MietV, da Klausel unwirksam, § 306 Abs. 1. (2) Heißt dies dann, dass der Mieter „nach Lust und Laune“ Hunde und Katzen halten darf? (-), Einzelfallbetrachtung, ob der Mieter das Tier halten darf (= vertragsgem. Gebrauch).

SchuldR BT 9. Woche hier? kein überwiegendes/berechtigtes Interesse des Vermieters am Verbot der Hundehal- tung ersichtlich. also kein „beharrlicher Verstoß“ der K ge- gen MietV wegen Weigerung, den Hund abzuschaffen. => also außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S.1, S.2 (-). bb) Kündigungsgrund für ordentliche Kündigung? (1) Überhaupt erforderlich? (+), für den Vermieter von Wohnraum ge- mäß § 573 Abs. 1 („berechtigtes Interesse“). (2) „berechtigtes Interesse“ hier gegeben?

SchuldR BT 9. Woche (-), Umkehrschluss aus § 573 Abs. 2 Nr. 1: bloße Weigerung, den Hund abzuschaffen, gibt kein „berechtigtes Interesse“, da Hun- dehaltung vertragsgemäßer Gebrauch ist. c) also Beendigung des Mietvertrages durch Kündi- gund des B (-). II. Ergebnis: § 546 Abs. 1 (-). B. § 985 (-), Eheleute K hatten Recht zum Besitz iSd § 986 Abs. 1 aus dem fortbestehenden Mietvertrag. C. Ergebnis zur Frage 1 Die Klage des B war zulässig, aber unbegründet, da die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam war.

SchuldR BT 9. Woche Frage 2: Erstattungsanspruch der K gegen B A. §§ 536a Abs. 2 (-), Schönheitsreparaturen sind nicht (notwendig) Mängel- beseitigung, sondern die Beseitigung der Folgen der ver- tragsgemäßen Abnutzung iSd § 538; außerdem lägen die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 nicht vor. B. §§ 539 Abs. 1, 683 S.1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag Eheleute K – B (im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen)? (+), s.o. 2. Aufwendungen der K? (+), freiwillige Vermögensopfer der K durch Reno- vierung.

SchuldR BT 9. Woche 3. Verweisung auf die Vorschriften der GoA, §§ 677 ff.? a) Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? BGH, hM: Rechtsgrundverweisung, da die GoA verschiedene Ansprüche auf Aufwendungsersatz in § 683 und § 684 vorsieht. b) hier Fall des §§ 677, 683 S.1? „echte GoA“ iSd § 677? aa) Eheleute K = Geschäft geführt? (+), positives Tun (Renovierungsarbeiten). bb) „für einen anderen“, d.h. den B? (-), BGH NJW 2009, 2590: Mieter will mit der Renovierung (vermeintlich) eigene Ge- genleistungspflicht erfüllen (selbst wenn § 4 unwirksam sein sollte).

SchuldR BT 9. Woche II. also §§ 539 Abs. 1, 683 S.1, 670 (-), keine GoA. C. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Vorvertragliches Vertrauensschuldverhältnis K – B? (+), bei Abschluss des Mietvertrages 2004. 2. Rücksichtnahmepflicht iSd § 241 Abs. 2 verletzt? ■ BGH, hM: die Verwendung unzulässiger AGB ist die Verletzung einer vorvertraglichen Rücksicht- nahmepflicht. ■ hier? maßgeblich, ob § 4 gegen die §§ 307 ff. (hier passt erneut nur § 307 Abs. 1) verstößt. BGH NJW 2011, 514: Farbwahlklausel unzulässig, da Vorgabe „weiß“.

SchuldR BT 9. Woche also Rücksichtnahmepflichtverletzung durch Verwen- dung unzulässiger AGB (+). 3. Vertretenmüssen des B? (-), der BGH hat „Schönheitsreparaturklauseln“ hin- sichtlich des Fristenplanes erstmals 2005, hinsichtlich der Farbwahlklausel erstmals 2008 und 2009 bean- standet (= unvermeidbarer Rechtsirrtum). II. Ergebnis: §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-). D. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), körperlich die Renovierungsarbeiten sowie die darin enthaltenen Dienst- und Werkleistungen. 2. durch Leistung der Eheleute K?

SchuldR BT 9. Woche (+), diese wollten mit den Arbeiten ihre (vermeintli- chen) Verpflichtungen aus § 4 des MietV erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), § 4 des Mietvertrages ist unwirksam (s.o.). 4. kein Ausschluss? (+), insbesondere kein Fall von § 814 und § 817 S.2 II. Anspruchsinhalt 1. grds.: „Herausgabe des Erlangten“ hier (-), unmöglich. 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2 Wie bestimmt man den Wert? ■ Meinung 1: der Vermieter hat dem Mieter die obj. eingetretene Steigerung des (Ertrags-) Wertes der Mietsache herauszugeben.

SchuldR BT 9. Woche ■ Meinung 2: der Vermieter hat dem Mieter dessen Aufwand zu ersetzen. ■ BGH NJW 2009, 2590: Richtig ist Meinung 2, da der Mieter mit den Schönheitsreparaturen einen Teil des (vermeint- lich) geschuldeten Entgelts erbringt, es also auf den Wert seiner Leistung ankommt. 3. also können die K von B den Wert der Arbeiten (Material: Euro 450,- plus Arbeitskraft, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO: Euro 15,- pro Stunde) ersetzt verlangen, mithin Euro 450,- + (40h x 15,-) = Euro 1.050,-. E. Ergebnis zu Frage 2 Die K können von B Euro 1.050,- ersetzt verlangen. Bea- chte: Verjährung nach § 548 Abs. 2 !

Ende 9. Woche