Was ist Raumplanung? Wie funktioniert Raumplanung?
Ziele Geschichte Sinn und Zweck Zuständigkeiten Instrumente Verfahren der Raumplanung kennen lernen
Was ist Raumplanung? Raumplanung bezeichnet die vorausschau-ende Koordination und langfristige Steuerung von raumwirksamen Handlungen. Sie verfolgt das Ziel, eine zweckmässige und nachhaltige Nutzung des Lebensraumes sicherzustellen. Haushälterische Bodennutzung
Bodenverbrauch Seit 1945 wurde in der Schweiz mehr gebaut als in all den Jahrhunderten davor und der Trend geht weiter: 1 m2 pro Sekunde 8,6 ha pro Tag 32 km2 pro Jahr
Geschichte der Raumplanung Alt und doch jung!
Abstimmungsplakate Bodenspekulationsinitiative
Raumplanung wird öffentl. Aufgabe 1969 Aufnahme von zwei Bodenrechtsartikel in die Bundesverfassung Damit macht die Schweiz Raumplanung zu einer öffentlichen Aufgabe
Abstimmungsplakate Raumplanungsgesetz, 1976
Raumplanung wird öffentl. Aufgabe 1980 Raumplanungsgesetz 1981 Raumplanungsverordnung
Planungsebenen Bund (Raumplanungsgesetz) Kantonsplanung Regionalplanung Ortsplanung
Kantonsplanung Bestimmt die räumliche Entwicklung des Kantons Koordiniert die die raumwirksamen Tätigkeiten und sorgt für die Einordnung in die Raumplanung der Nachbarkantone und des Bundes
Richtplanung als Koordinationsinstrument Quelle: Einführung in die Raumplanung, VLP-ASPAN, Bern 2008, S. 23
Regionalplanung Bestimmt die räumliche Entwicklung im Rahmen der Regionalplanungsvereine Bergregion Obersimmental-Saanen
Aufgaben der Regionalplanung Information und Beratung in Fragen von regionaler Bedeutung. Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich gemeindeübergreifender Aufgaben Regionale Richtpläne, Sachplanungen, Konzepte und Entscheidungsgrundlagen Erarbeitung gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept (Investitionshilfe) Überregionale Projekte
Ortsplanung Dient der räumlichen Entwicklung des Gemeindegebietes durch grundeigentümer-verbindliche Festlegung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten und Vorzeichnung und Koordination der weiteren Entwicklung durch behördenanweisende Konzepte und Richtpläne
Die Akteuere in der Gemeinde Der Gemeinderat ist die für die Ortsplanung verantwortliche Behörde Die Planungskommission ist vorberatende Kommission mit Antragsrecht und unterstützt den Gemeinderat Der Ortsplaner ist fachlicher Berater der Gemeindebehörde
Übersicht über die Ortsplanung (1) Leitbilder / Konzepte Planerische Zukunftsvorstellungen über Siedlung, Landschaft, Infrastruktur Behördenverbindlich Erlasskompetenz Gemeinderat Beispiel (Räumliches Entwicklungskonzept, Verkehrskonzept)
Räumliches Entwicklungskonzept
Übersicht über die Ortsplanung (2) Richtpläne Dienen der Abstimmung aller raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die gewünschte Entwicklung Sie legen Massnahmen, zeitliche Reihenfolge fest und bezeichnen die einzusetzenden Mittel und Instrumente Behördenverbindlich Erlasskompetenz Gemeinderat Beispiel (Verkehrsrichtplan)
Übersicht über die Ortsplanung (3) Nutzungspläne Dienen der Festlegung und Umschreibung von Art und Mass der einzelnen Nutzungen und deren räumlichen Anordnung im Gemeindegebiet sowie Umschreibung der Gebäude, Umgebungs- und Landschaftsgestaltung und der rechtlichen Sicherstellung der Erschliessungsanlagen Grundeigentümerverbindlich Erlasskompetenz Gemeindeversammlung Beispiel (Zonenplan, Baureglement, Überbauungsordnung)
Die kommunalen Nutzungspläne (1) Zonenplan Bildet mit dem Baureglement die baurechtliche Grundordnung Er legt die Bauzone und ihre Einteilung (Landwirtschaftszone, Wohnzone etc.) fest. Er bezeichnet Schutz-, Gefahren- und Immissionsgebiete
Die kommunalen Nutzungspläne (2) Baureglement Enthält die organisatorischen Bestimmungen, die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie abgaberechtliche Regelungen (Mehrwertabschöpfung)
Die kommunalen Nutzungspläne (3) Überbauungsordnung Besteht aus Überbauungsplan und Überbauungsvorschriften Regelt Details der Erschliessung, Nutzung, Schutzobjekte, Umgebung und Aussenräume Mit der UeO wird der Zonenplan und das BauR ergänzt oder es kann von diesen abgewichen werden
Die einzelnen Zonen Landwirtschaftszone Wohnzone WG Zone Kernzone Gewerbezone Zone für öffentliche Nutzung Zone für Sport- und Freizeitanlagen Grünzonen Kur- und Hotelzone
Vorschriften im Baureglement (1) Beispiel ZöN
Vorschriften im Baureglement (2) Beispiel Umschreibung WG Zone
Vorschriften im Baureglement (3) Baupolizeiliche Masse
Die Dimensionierung der Bauzonen Die Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und entweder bereits weitgehend überbaut ist oder gemäss RPG innert 15 Jahren erschlossen und überbaut werden kann und auch benötigt wird. Die Kriterien zur Dimensionierung der Bauzonen sind im Kantonalen Richtplan definiert.
Situation Lenk Wohnbaulandbedarf aus regionaler und kantonaler Sicht 5.7 ha Nicht überbautes Wohnbauland im bestehenden Zonenplan 15.5 ha Potenzial für innere Erneuerung und Verdichtung im Dorfkern ca. 9.7 ha Die Gemeinde Lenk kann demzufolge kein weiteres Wohnbauland einzonen.
Gefahrenkarte
Bauvorhaben in Gefahrengebieten
Verfahren für die Richtplanung Die Ortsplanung ist ein relativ langwieriger Prozess und verlangt von allen Beteiligten Zeit und Geduld. Erarbeiten der Pläne (Plan mit Erläuterungsbericht) Information und Mitwirkung der Bevölkerung (Orientierung oder öffentliche Auflage) Behandeln der Einwendungen (Mitwirkungsbericht) Definitiver Entwurf zu Handen Vorprüfung durch Gemeinderat beschliessen Vorprüfung durch die kantonale Verwaltung (AGR und Amtsstellen) Evtl. Bereinungsgespräch und Anpassungen Beschlussfassung durch Gemeinderat Vorbereitung Richtplanung (z. B. Verkehrsrichtplan) Publikation der Genehmigung (ohne Rechtsmittelbelehrung)
Verfahren für Nutzungspläne Erarbeiten der Pläne (Plan mit Erläuterungsbericht) Mitwirkung der Bevölkerung (Orientierung und/oder öffentliche Auflage) Ausnahme: UeO ZPP, geringfügige Änderungen Behandeln der Einwendungen (Mitwirkungsbericht inkl. Öffentl. Einsichtnahme) Definitiver Entwurf zu Handen Vorprüfung durch Gemeinderat beschliessen Vorprüfung durch die kantonale Verwaltung (AGR und Amtsstellen) Evtl. Bereinungsgespräch und Anpassungen Öffentliche Auflage während 30 Tagen (Einsprachemöglichkeit) Beschlussfassung durch Gemeindeversammlung Genehmigung durch AGR Beschwerdemöglichkeit (JGK, Verwaltungsgericht, Bundesgericht) Publikation der Genehmigung
Zuständigkeit in der Gemeinde Gemeindeversammlung Erlass, Änderung, Aufhebung BauR/Zonenplan UeO mit Abweichung von Art und Mass der Nutzung Gemeinderat UeO innerhalb einer ZPP UeO Detailerschliessung Geringfügige Änderungen
Das gemischt geringfügige Verfahren Publikation der geringfügigen Änderung während 30 Tagen (Einsprachemöglichkeit) Evtl. Einspracheverhandlungen Beschluss durch Gemeinderat Genehmigung durch AGR mit Entscheid über unerledigte Einsprachen Beschwerdemöglichkeit (JGK)