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Bern, 21. November 2018 Jacqueline Sidler Stv. Amtsleiterin KJA

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Präsentation zum Thema: "Bern, 21. November 2018 Jacqueline Sidler Stv. Amtsleiterin KJA"—  Präsentation transkript:

1 Modell Einvernehmlicher Kindesschutz – konzeptionelle Grundlagen für bernische Sozialdienste
Bern, 21. November 2018 Jacqueline Sidler Stv. Amtsleiterin KJA Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern | Kantonales Jugendamt

2 Ausgangslage Die Kosten des einvernehmlichen KS werden heute als Teil der wirtschaftlichen Sozialhilfe entschädigt. Aus Ressourcengründen bestehen wenig Anreize, einen Kindesschutzfall einvernehmliche zu begleiten. Es bestehen unterschiedliche und uneinheitliche fachliche Haltungen: Kein gemeinsam geteiltes Verständnis was einvernehmlicher KS ist. Ergebnisse einer Analyse der Fallzahlen in sechs Sozialdiensten im Jahr 2016. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern | Kantonales Jugendamt

3 Mengengerüst zwei ausgewählter Sozialdienste im Jahr 2016
Anzahl Fälle Sozialdienst X Anzahl Fälle Sozialdienst Y Vollerhebung 2016 Präv Beratung 2 8 Einver. Abklärung mit w.SH 4 1 Einver. Abklärung ohne w.SH Stichtagerhebung per Einver. Stationär mit w.SH 5 Einver. Stationär ohne w.SH Einver. Stationär mit Beistandschaft und w.SH 43 Einver. Stationär mit Beistandschaft ohne w. SH Einver. Ambulant mit w.SH 62 Einver. Ambulant ohne w.SH 11 Einver. Ambulant mit Beistandschaft und w.SH 31 20 Einver. Ambulant mit Beistandschaft ohne w.SH 65 Total 122 159 JGK | Kantonales Jugendamt

4 Zielsetzungen des Modells: Einvernehmlich vereinbarter Kindesschutz
Stärkung und Aufwertung des einvernehmlichen Kindesschutzes Entkoppelung der Finanzierung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe Entschädigung der Sozialdienste mit Fallpauschalen Keine Quersubventionierung Transparenz und Steuerung des Bereichs Sozialdienste als soziale Dienstleistungszentren stärken JGK | Kantonales Jugendamt

5 Definition und Ziele Die Sorgeberechtigten kooperieren und sind willens und fähig, fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um der Kindeswohlgefährdung wirksam zu begegnen. Unterstützung und Stärkung der Erziehungskompetenzen und -verantwortung der Sorgeberechtigten Förderung und Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung des Kindes Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe durch Erschliessung der familiären, sozialen und sozialräumlichen Ressourcen JGK | Kantonales Jugendamt

6 Standards und Kriterien für die Leistungserbringung
Fachliche Indikation von einvernehmlich vereinbarten Leistungen der ambulanten und stationären ergänzenden Hilfen zur Erziehung (kantonale Vorgaben: Checkliste samt Erläuterungen). Gegenstand des einvernehmlichen Kindesschutzes lässt sich in Abgrenzung zum behördlichen Kindesschutz fassen. JGK | Kantonales Jugendamt

7 Fallkategorie und Fallzählung
Beratung und Triage „Kindeswohl und Kindesschutz“ Indikationsstellung Fallführung von ambulanten und stationären Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs Fallführung im Case Management JGK | Kantonales Jugendamt

8 Kantonaler Leistungskatalog
Einvernehmlich stationäre Leistungen Unterbringung in stationären Einrichtungen mit oder ohne eigene Sonderschule Unterbringung in Pflegefamilien Einvernehmlich ambulante Leistungen Dienstleistungen in der Familienpflege (DAF) Sozialpädagogische Familienbegleitung Sozialpädagogische Tagesstruktur Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts JGK | Kantonales Jugendamt

9 Zugangswege zum einvernehmlichen Kindesschutz
JGK | Kantonales Jugendamt

10 Übergang zum behördlichen Kindesschutz
Im Rahmen des einvernehmlich vereinbarten Kindesschutzes sind die Mitarbeitenden der Sozialdienste immer wieder mit Situation konfrontiert, dass Sorgeberechtigte nach anfänglicher Kooperationsbereitschaft die vereinbarte Leistung nach einer ersten Phase nicht mehr wollen und sich zurückziehen. Um das Kindeswohl in diesen Fällen weiterhin sicherstellen zu können, ist eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit mit der zuständigen KESB zentral und unumgänglich. In der Sache geht es darum, den Prozess zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung mit den Sorgeberechtigten möglichst zeitnah weiterzuführen.

11 Finanzierung und Kostentragung
Zur besseren Transparenz und Kostenkontrolle ist, ein eigenes Produkt „Einvernehmliche be-sondere Förder- und Schutzleistung“ zu schaffen.

12 Weiteres Vorgehen Bereinigung der Inhalte und Abgrenzung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe. System der Fallpauschalen im einvernehmlichen KS kann erst dann in Gesetzgebung überführt werden, wenn über die hängigen Beschwerden betreffend die Abgeltung der kommunalen Dienste im Bereich KES letztinstanzlich entschieden ist. JGK | Kantonales Jugendamt

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
JGK | Kantonales Jugendamt


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