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Inventar-Pflicht der Gemeinden

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Präsentation zum Thema: "Inventar-Pflicht der Gemeinden"—  Präsentation transkript:

1 Inventar-Pflicht der Gemeinden
Umweltdelikte verhindern Mathias Villiger, Projektleiter Delegiertenversammlung, 4. November 2017

2 Herleitung Inventar-Pflicht für Gebäudebrüter:
Gesetzliche Grundlagen zum Schutz der Gebäudebrüter vorhanden  Kantonale Gesetze sind klar Umsetzung nötig Rolle als Vereine und als Verband?

3 Argumentationskette in Etappen:
1 GJV 2 KNHV 3 KNHV 4 KNHV 8 PBG 7 PBG 6 KNHV 5 KNHV

4 Etappe 1: Kant. Gesetz über Jagd und Vogelschutz
§ 27: Es gelten als geschützte Tiere, sämtliche nicht jagdbaren Vogelarten, die in der Schweiz frei vorkommen. (Jagdbar sind: Fasanenhähne, Ringel- und Türkentauben, Stockenten, Haubentaucher, Blässhühner, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher). Folgerung: Segler / Schwalben sind geschützt.

5 Etappe 2: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung
§ 13: „Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten..., ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind.“ Folgerung: Hauswände mit Gebäudebrütern sind Naturschutz-Objekte.

6 Etappe 3: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung
§ 7: „Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare erstellt: a. Objekte des Naturschutzes ...“ Folgerung: Für Nistplätze von Gebäudebrütern sind Inventare zu erstellen.

7 Etappe 4: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung
§ 4: „Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die Gemeinden setzen die kommunalen Inventare fest.“  Folgerungen: Gemeinden sind zuständig für Gebäudebrüter-Inventare und  Mehlschwalben-Offensive der Vogelwarte deckt Aufgabe ab!

8 Etappen 5 und 6: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung
§ 6: „Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben: knappe Umschreibung/Wertung, bestehende Schutzmassnahmen, Schutzzweck.“ § 9: „Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen.“ Querverweis aufs Planungs- und Baugesetz

9 Etappen 7 und 8: Kant. Planungs- und Baugesetz
§ 205: „Der Schutz erfolgt durch: Massnahmen des Planungsrechts; Verordnung (b. Schutzmassnahmen über ein grösseres Gebiet); Verfügung; Vertrag.“ § 209: „Die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein Inventar bewirkt das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen.“ Folgerungen: Gemeinden informieren Gebäudeeigentümer Erlass Schutz-Vorschriften Die Gemeinden informieren die Gebäudeeigentümer über das Inventar und erlassen Vorschriften, um den Schutz zu gewährleisten.

10 Fazit aus den gesetzlichen Grundlagen:
Nistplätze von Gebäudebrütern = Naturschutzobjekte Gemeinden sind verpflichtet zu: Inventaren Information Gebäudeeigentümer Umsetzung Schutz mit geeigneten Massnahmen

11 Wie handhaben wir diese Ausgangslage?
Rechtlich klar: Nistplätze haben Anspruch auf Schutz! Unsere Rolle: Aufklärung, Information, Sensibilisierung und Schutz durch Gemeinden veranlassen Daten / Inventare vorhanden: Umsetzung gefordert! Schutz nicht 100% – Interessenabwägung: Zumutbarkeit, Eigentumsrechte Wir müssen die Gemeinden dazu bringen, mit den vorhandenen Grundlagen den Schutz zu gewährleisten

12 Weiteres Vorgehen: BirdLife Zürich: Brief an die Gemeinden
Verwaltungs- und politische Ebene ansprechen Sektionen werden über Versand informiert Parallel dazu: Weiterbildungsanlass der Aktionsgruppe Segler & Schwalben im Frühjahr 2018 BirdLife Zürich wird seinerseits mit einem Brief an die Gemeinden gelangen (entspricht der ursprünglichen Absicht): Gelegenheit, um auf die Umsetzung der Inventardaten im Rahmen der Vogelwarte-Versands zu pochen! Verwaltungs- und politische Ebene ansprechen: Bausekretariat und zuständige Gemeinderäte

13 © Beat Walser


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