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Sozialpolitischer Diskurs München 26.Juni 2008

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Präsentation zum Thema: "Sozialpolitischer Diskurs München 26.Juni 2008"—  Präsentation transkript:

1 Sozialpolitischer Diskurs München 26.Juni 2008
Reinhard Wiesner Der Bildungsauftrag im Kinder- und Jugendhilfegesetz- Ansprüche, Chancen, Potenziale Konkurrenzen Rechtliche Aspekte Sozialpolitischer Diskurs München 26.Juni 2008

2 Wiesner SozPolDiskursMünchen
Übersicht Zum Thema a) Kinder- und Jugendhilfe als spezifisches Aufgabenfeld b) Bildung - Begriff und Inhalte Konsequenzen für die Verortung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege a) Teil der Kinder- und Jugendhilfe b) Gegenstand der Gesetzgebungskompetenz des Bundes Wiesner SozPolDiskursMünchen

3 Kinder- und Jugendhilfe als spezifisches Aufgabenfeld
Systemfunktion: Unterstützung, Ergänzung, Ersetzung des elterlichen „Erziehungsauftrags“ (Pflege und Erziehung) Spezifika: Breites Leistungsspektrum: von allgemeiner Förderung bis zur individuellen Intervention Breites Spektrum von Anbietern (Leistungserbringern): Trägerpluralität Breiter Adressatenkreis: frühe Kindheit bis zum jungen Volljährigen Unterschiedliche Leistungssettings (werdende) Eltern Eltern und Kinder (Bezug auf das Eltern-Kind-System) Junge Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) Lebensweltbezug Wiesner SozPolDiskursMünchen

4 Bildung – Begriff und Inhalte
Deutscher Ausschuss für das Erziehungs- und Bildungswesen 1960: „Gebildet wird jeder, der in der ständigen Bemühung lebt, sich selbst, die Gesellschaft und die Welt zu verstehen und diesem Verständnis gemäß zu handeln“ Wiesner SozPolDiskursMünchen

5 Wiesner SozPolDiskursMünchen
Das erweiterte, ganzheitlich angelegte Bildungsverständnis „Bildung ist mehr als Schule Familie als Bildungsort Tagesbetreuung Schule Gleichaltrigengruppe Organisierte Freizeit Wiesner SozPolDiskursMünchen

6 Der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe
Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung ….. (§ 1 Abs.1) Kinder- und Jugendhilfe als „Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung“ Aufgabenspezifische Bedeutung von Bildung Außerschulische Jugendbildung (§ 11) Jugendsozialarbeit (§ 13) Eltern- und Familienbildung (§ 16) „Förderung“ als Erziehung, Bildung und Betreuung (§ 16) Bildung in den Erziehungshilfen (Bezug auf § 1 Abs.1) Wiesner SozPolDiskursMünchen

7 Tagesbetreuung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe
Der breite Förderungsauftrag (§ 22 Abs.3: Betreuung, Bildung, Erziehung) Multifunktionalität „Bildungs“auftrag Vereinbarkeit von Familie und Beruf Abbau von Benachteiligung Verknüpfung mit dem Erziehungsauftrag der Eltern Entwicklung eines integrierten Systems der Tagesbetreuung (Tageseinrichtungen und Tagespflege) Wiesner SozPolDiskursMünchen

8 Tageseinrichtungen als Schnittstelle (Kooperation und Vernetzung)
Erweiterung zu Eltern-Kind-Zentren Einbeziehung in Konzepte „Früher Hilfen“ Zusammenarbeit mit der Schule Wiesner SozPolDiskursMünchen

9 Wiesner SozPolDiskursMünchen
Zwischenergebnis Bildung (in einem erweiterten Sinn) ist konstituierender Teil des Förderungsauftrags der Kinder- und Jugendhilfe Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist integraler Bestandteil des Systems der Kinder – und Jugendhilfe Sie unterstützt und ergänzt den elterlichen Erziehungsauftrag (Anschlussfähigkeit, Wechselwirkung ) Sie richtet sich nicht nur an das Kind als Person, sondern auch als Teil des familialen Bezugssystems und seiner Lebenswelt (Systembezug) Sie ist Mittler für weitere Hilfeangebote Wiesner SozPolDiskursMünchen

10 Tagesbetreuung als Gegenstand der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Der Kompetenztitel der „öffentlichen Fürsorge“ (Art.72 Abs.1 Nr.7 GG) Die Zuordnung der Jugendarbeit (BVerfG v E 22, 180): die fließenden Grenzen zwischen Jugendfürsorge und Jugendpflege Der Kindergarten als „eigenständiger Lebensbereich“ (BayVerfGH v ) Der Kindergarten als „fürsorgende Betreuungseinrichtung“ (BVerfG v ) Wiesner SozPolDiskursMünchen

11 Konsequenzen für den Gesamtbereich der Tagesbetreuung
Wenn schon der Kindergarten der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen ist, dann erst recht die Förderung von Kindern unter drei Jahren Die Länder haben bei der Beratung des Kinderförderungsgesetzes im Bundesrat am 13.Juni keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben Wiesner SozPolDiskursMünchen

12 Konsequenzen für die Umsetzung
Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist (als Teil der Kinder- und Jugendhilfe) Aufgabe kommunaler Selbstverwaltung, nicht Landesaufgabe Die Kommunen haben damit mehr Gestaltungsfreiheit aber auch mehr Gestaltungsverantwortung als im Schulbereich Wiesner SozPolDiskursMünchen

13 Wiesner SozPolDiskursMünchen
Fazit Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe Konsens zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf den (spezifischen) Bildungsauftrag im Bereich der Tagesbetreuung als Teil eines umfassenden Förderauftrags die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Rahmen der öffentlichen Fürsorge Organisatorische Konsequenzen für die Verortung der Tagsbetreuung in der kommunalen Behördenorganisation Wiesner SozPolDiskursMünchen


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