SchuldR BT 8. Woche.

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SchuldR BT 8. Woche

SchuldR BT 8. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. 5. Besondere Arten des Kaufs Verbrauchsgüterkauf und Kauf unter EV II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – 515 BGB)

SchuldR BT 8. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: A. § 488 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag (+) 2. wirksam (+) 3. Darlehen valutiert (+) II. Anspruch erloschen Widerruf, § 355 Abs. 1 S.1? (-), zwar gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1, aber Widerrufsfrist (§§ 355 Abs. 2 S.1, S.2, 356b) versäumt. III. Anspruch durchsetzbar § 359 Abs. 1 S.1: „Einwendungsdurchgriff“?

SchuldR BT 8. Woche 1. Verbraucherdarlehensvertrag K – H? (+), s.o. zu § 491 2. Einwendungen des K aus dem Vertrag mit B, die ihn (K) „zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden“? a) Welche Leistung schuldete K aus Vertrag mit B? Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2. b) „Einwendungen“ des K hiergegen? K könnte vom Kaufvertrag mit B zurückgetreten sein und zwar wegen Mängeln, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 aa) Rücktrittserklärung, § 349? (+), am 03.05. bb) Rücktrittsgrund, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1?

SchuldR BT 8. Woche (1) Mangel? (+), § 434 Abs. 1 S.1, wegen falscher Felgen und fehlender Tieferlegung. (2) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichk.? (a) Angemessene Frist gesetzt? (+/-), 5 Tage könnten etwas kurz gewe- sen sein; Frist von einer Woche wäre aber wohl jedenfalls ausreichend; zu kurze Frist setzt angemessene in Lauf. (b) Erfolglos verstrichen? an sich (+), aber nach Fristablauf bietet B nunmehr (vor Rücktrittserklärung) Nacherfüllung an. Ist das zu berücksichtigen?

SchuldR BT 8. Woche hM (-), der Verkäufer hat ein Recht zur zweiten, nicht zur dritten Andienung. => also Rücktrittsgrund (+). cc) kein Ausschluss des Rücktritts? (+), insbesondere kein Fall des § 323 Abs. 5 S.2. dd) Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1, 218 Abs. 1? (+), Nacherfüllungsanspruch noch nicht verjährt => also Rücktritt (+). c) Also könnte K die Kaufpreiszahlung verweigern. 3. Verbraucherdarlehensvertrag K – H und Kaufvertrag K – B „verbunden“ iSd § 359 Abs. 1 S.1? Richtet sich nach § 358 Abs. 3 S.1 hier (+), Darlehen dient der Finanzierung und H hat sich bei dessen Abschluss von B vertreten lassen.

SchuldR BT 8. Woche 4. also § 359 Abs. 1 S.1 (+). =>K kann die Rückzahlung des Darlehens und damit auch die Zahlung der Mai-Rate von Euro 219,- verwei- gern. IV.Ergebnis Anspruch aus § 488 Abs. 1 S.2 ist nicht durchsetzbar. B. Ergebnis zum Ausgangsfall Der H steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen K zu. Abwandlung: Rechtslage beim Leasing

„Finanzierungsleasing“ SchuldR BT 8. Woche „Finanzierungsleasing“ §§ 434 ff. Autohaus B § 433 Leasinggeber §§ 929 S.1, 931 Leasingvertrag §§ 413, 398 S.1 (Raten-) Zahlung Atypischer Mietvertrag §§ 536 ff. BGB Verbraucher K Sache

„Finanzierungsleasing“ SchuldR BT 8. Woche „Finanzierungsleasing“ Autohaus B § 433 Leasinggeber Widerrufs- durchgriff? formal (+), §§ 506 Abs. 1, 358 Aber passt nicht. Leasingvertrag Widerrufsrecht des V? (+), §§ 506 Abs. 2, 495 Verbraucher K Sache

„Finanzierungsleasing“ SchuldR BT 8. Woche „Finanzierungsleasing“ Autohaus B § 433 Leasinggeber Einwendungs- durchgriff? Formal (+), §§ 506 Abs. 1, 359 Passt aber auch nicht Leasingvertrag bis hier Bln Verbraucher K Sache

SchuldR BT 8. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: A. § 488 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden (+) II. Anspruch erloschen (-), Widerruf verfristet III. Anspruch durchsetzbar (-), § 359 iVm § 346, 437 Nr.2 B. Ergebnis zum Ausgangsfall Der H steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen K zu. Abwandlung: Rechtslage beim Leasing A. § 535 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag H – K? Leasingvertrag = Mietvertrag?

SchuldR BT 8. Woche (+), atypischer Mietvertrag, auf welchen manche Vor- schriften des Mietvertrages nicht passen; § 535 hinge- gegen passt. 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. =>also Anspruch aus § 535 Abs. 2 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Widerruf, § 355 Abs. 1 S.1 (-), zwar Widerrufsrecht des Verbrauchers K (vgl. dazu oben) aus §§ 506 Abs. 2, Abs. 1, 495 Abs. 1, je- doch erneut Widerrufsfrist versäumt (s. § 355 Abs. 2). 2. Einwendungsdurchgriff des Rücktritts vom Kauf? a) gemäß §§ 506 Abs. 2, Abs. 1 iVm 359 Abs. 1 S.1? das ist streitig.

SchuldR BT 8. Woche aa) hL: sofern § 506 Abs. 2 erfüllt ist, ist die Ver- weisung auch auf §§ 358, 359 zwingend (s. § 506 Abs. 1) bb) BGH NJW 2014, 1519: die §§ 358, 359 setzen 2 Verträge des Verbrauchers voraus; das ist beim Leasing gerade nicht der Fall. also §§ 506 Abs. 2, Abs. 1, 359 Abs. 1 S.1 (-). b) trotzdem „eine Art Einwendungsdurchgriff“? gemäß § 313 Abs. 3 S.2 unter der Prämisse, dass der Fortbestand des Kaufvertrages die GG des Leasing- vertrages sein kann (so BGH NJW 2014, 1583) aa) Ist der Fortbestand des Kaufvertrages hier GG des Leasingvertrages? (1) „Tatsächliches Element“?

SchuldR BT 8. Woche (+), der Fortbestand ist ein sogar von beiden Parteien vorausgesetztes Element des Lea- singvertrages (str; aA: dieser Umstand liegt dem LeasingV nicht bloß zugrunde, er ist sein Inhalt) (2) Hypothetisches Element? (+), mindestens der Leasingnehmer hätte den Leasingvertrag dann so sicherlich nicht geschlossen. (3) Normatives Element? (+), Leasinggeber kann nicht erwarten, Geld für eine Nichtleistung zu erhalten. => also Fortbestand des Kaufvertrages ist GG des Leasingvertrages.

SchuldR BT 8. Woche bb) Wann fällt diese GG weg? BGH (vor der Schuldrechtsreform): erst wenn die Wandelung vollzogen ist (§§ 462, 465 a.F.) teilwLit (heute): Änderung der Rechtslage durch Ersetzung der Wandelung mit dem Ge- staltungsrecht des Rücktritts. BGH NJW 2014, 1583: Schuldrechtsreform sollte Rechtslage beim Leasing nicht ändern. ● also Wegfall erst, wenn der Rücktritt voll- zogen ist (dann aber ex tunc, da Risiko dann dem Leasinggeber aufzubürden ist). ● vorher (mit Klageerhebung gegen den Lie- feranten): Zurückbehaltungsrecht des Lea- nehmers wegen der Raten.

SchuldR BT 8. Woche -> kann hier offen bleiben, da keine Klageer- hebung von K. =>also Anspruch weder erloschen noch undurchsetzbar, solange K den Rücktritt nicht klageweise geltend macht (oder sich über die Rückabwicklung mit dem Lieferanten einigt). III. Ergebnis: § 535 Abs. 2 (+). B. Ergebnis zur Abwandlung Die Beurteilung ändert sich.

SchuldR BT 8. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – 515 BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580a) 1. Überblick über das Mietrecht

Überblick über die §§ 535 – 580a (Aufbau) SchuldR BT 8. Woche Überblick über die §§ 535 – 580a (Aufbau) §§ 555 a - f Erhal-tung, Moder-nisierg §§ 556 – 561 Miete §§ 562 -562d PfandR des Ver-mieters §§ 563 -567b Wech-sel der Partei-en §§ 568 – 576b Beendi-gung des MietV §§ 577 – 577a Beson-derh. bei WoEig §§ 578 580a Miete anderer Sachen §§ 549 - 555 Allgemeine Vorschriften für Wohnraummietvertrag §§ 535 - 548 Allgemeine Vorschriften

SchuldR BT 8. Woche Kursübersicht A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – 515 BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580a) 1. Überblick über das Mietrecht 2. Überblick über die §§ 535 – 548 (allg. Vorschriften)

SchuldR BT 8. Woche Überblick über die §§ 535 - 548 ● § 535: Pflichten des Vermieters und Mieters ● §§ 536 – 536d: Gewährleistung (= Mängelhaftung) ● § 537 – 541: Pflichten im Laufe des Mietverhältnisses ● § 542 – 547: Beendigung des Mietvertrages ● § 548: Verjährung bestimmter Ansprüche

Vergleich der Gewährleistung von Miet- und Kaufrecht SchuldR BT 8. Woche Vergleich der Gewährleistung von Miet- und Kaufrecht §§ 275 ff., 320 ff. §§ 536 ff. wegen Sachmängeln Rechtslage bei Miete §§ 275 ff., 320 ff. §§ 434 ff. wegen Sachmängeln Rechtslage beim Kauf t Vertragsschluss Übergabe, Überlassung

SchuldR BT 8. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: A. § 536a Abs. 1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? (+), im Januar Gewerberaummietvertrag iSd § 578 Abs. 2, 535 2. wirksam? wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Erfüllung? (-), § 311a Abs. 1 3. anfänglicher Mangel der Mietsache? a) Mangel? Mängel sind Sach- und Rechtsmängel, § 536 Abs. 1 bis § 536 Abs. 3 aa) hier: Rechtsmangel, § 536 Abs. 3? hier Bln

SchuldR BT 8. Woche (-), bloße sog. „öffentlich-rechtliche Beschrän- kungen“, die keine Rechte Dritter, sondern nur Befugnisbegrenzungen darstellen. bb) also Sachmangel iSv § 536 Abs. 1 S.1? (-), dieser muss „bei Überlassung“ an den Mie- ter vorliegen oder später entstehen; hier kam es nicht mehr zur Überlassung der Mietsache. b) also schon Mangel iSv § 536a Abs. 1, 1.Var. (-). II. Ergebnis: § 536a Abs. 1, 1.Var. (-) B. § 311a Abs. 2 S.1 I. Anwendbar? (+), wird von den §§ 536 ff. hier nicht verdrängt, da die- se erst ab „Überlassung an den Mieter“ gelten, vorher somit auch keine Ausschlusswirkung entfalten können.

SchuldR BT 8. Woche II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), s.o.: Mietvertrag 2. Anfängliche Unmöglichkeit der Erfüllung? (+), § 275 Abs. 1: schon bei Vertragsschluss bestehende rechtliche Unmöglichkeit, die vermietete Sache ver- tragsgemäß zu überlassen. 3. Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis des B vom Leistungshindernis, § 311a Abs. 2 S.2? a) Kenntnis des B? (-) b) zu vertretende Unkenntnis, § 276 Abs. 1 S.1? aa) Vorsätzliche Unkenntnis?

SchuldR BT 8. Woche bb) Fahrlässige Unkenntnis? (-) cc) Strengere Haftung des B, s. § 276 Abs. 1 S.1? (+), hier aus der Übernahme eines Beschaf- fungsrisikos: „das Haus jedenfalls in den ver- tragsgemäßen Zustand versetzen“ zu können. dd) also zu vertretende Unkenntnis (+). 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden? a) Schaden des K? ● ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern ● wird grds. nach der sog. Differenzhypothese ermittelt ● hier: anhand des sog. positiven Interesses bis 4. Bln

SchuldR BT 8. Woche ● also Schaden des K nach Differenzhypothese: Euro 30.000,- Wie steht K jetzt? - Euro 30.000,- (Patienten-stamm weggefallen) - Euro 80.000,- (Anschaffungs-kosten) Wie hätte K gestanden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (positives Interesse)? - Euro 0,- (Patientenstamm blie-be erhalten) - Euro 80.000,- (Kosten wären ebenfalls angefallen) + Euro 80.000,- (nach sog. Renta- bilitätsvermutung)? (-), hier jedenfalls widerlegt.

SchuldR BT 8. Woche b) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch bezüglich der Euro 30.000,-. c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff. Zahlung von Euro 30.000,- II. Ergebnis zu § 311a Abs. 2 S.1 K kann von B Euro 30.000,- verlangen. C. § 284 I. Anwendbar (+), von den §§ 536 ff. nicht verdrängt, da diese hier nicht gelten (s.o.), von § 311a Abs. 2 S.1 sogar ausdrück- lich erwähnt. II. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand eines Schadens- ersatzanspruches statt der Leistung?

SchuldR BT 8. Woche (+), s.o. zu § 311a Abs. 2 S.1. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand? a) „Aufwendungen“ des K? (+), allerdings „nur“ Euro 80.000,-, nicht die un- freiwillig verlorenen Patienten. b) Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung ge- macht? (+) c) Durfte K diese billigerweise machen? (+), zu jener Zeit war Scheitern des Vertrages noch nicht absehbar. d) also ersatzfähig, „es sei denn, ihr Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden“ aa) Was war der Zweck der Aufwendungen?

SchuldR BT 8. Woche Geld verdienen, Gewinn machen mit dem Be- trieb der Arztpraxis. bb) Wäre dieser Zweck ohne die Pflichtverletzung erreicht worden? (-), da Betrieb der Praxis notwendigerweise zu weiteren Verlusten geführt, die Praxis sich also wirtschaftlich nicht rentiert hätte. II. also § 284 (-), keine ersatzfähigen vergeblichen Aufwen- dungen des K. D. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anwendbar? (-), Vorrang des § 311a Abs. 2 s.1; Ausnahme nur bei Arg- list, die hier nicht vorliegt und auch sonst nicht ersicht- lich ist.

SchuldR BT 8. Woche II. also c.i.c. schon nicht anwendbar (wäre ansonsten auf Euro 80.000,- gerichtet gewesen, da nicht durch das positive Interesse begrenzt und die Rentabilitätsvermu- tung hier keine Rolle spielt, da „negatives Interesse“). E. Ergebnis zum Fall 9 K kann von B „nur“ Euro 30.000,- ersetzt verlangen, und zwar aus § 311a Abs. 2 S.1.

Ende 8. Woche