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1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.

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1 1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen BK-Leiter vermerken!

2 2 Lerneinheit 19 – 17.06.2009 Überblick A.Leistungsstörungen § 27 Verbrauchsgüterkauf 9. Abschnitt Werk- und mietvertragliches Gewährleistungsrecht § 28 Werkvertragsrecht im Überblick

3 3 Fall (WH) K kauft von V einen Gebrauchtwagen VW Polo für 6.000 €. Nach drei Monaten stellt K fest, dass der Motor undicht ist. K lässt den Wagen kurzerhand bei D für 500 € reparieren und fordert nunmehr Ersatz dieses Betrages von V. Zu Recht? (nach BGHZ 162, 219)

4 4 § 27 Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. I.Praktische Bedeutung II.Begriff des Verbrauchsgüterkaufs 1.Vertragsparteien: Verbraucher, § 13, und Unternehmer, § 14 Rechtslage bei arglistigem Vortäuschen der gewerblichen Verwendung der Kaufsache? > BGH, NJW 2005, 1045 2.Kaufgegenstand: Bewegliche Sache; gebrauchte Sache nur iSd § 474 I 2

5 5 § 27 Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. III.Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs 1.Keine Anwendung der §§ 445 und 447 gem. § 474 II: insb. Übergang der Preisgefahr auf Käufer nur nach § 446 2.Umwandlung von dispositivem zu zwingendem Recht gem. § 475 3.Beweislastumkehr, § 476 (nur in zeitlicher Hinsicht: BGHZ 159, 215; Grenze: BGH, NJW 2005, 3490: gravierende äußerliche Beschädigungen, die jedem aufallen müssen) 4.Sonderbestimmungen für Garantien, § 477

6 6 9. Abschnitt Werk- und mietvertragliches Gewährleistungsrecht § 28 Werkvertragsrecht im Überblick I.Allgemeines 1.Grundlagen a) A verspricht dem B, ihm einen Anzug von der Stange zu liefern. b) A verspricht dem B, ihm einen Maßanzug aus von A zu lieferndem Stoff zu schneidern. c) A verspricht dem B, ihm einen Maßanzug aus von B zu liefernden Stoff zu schneidern. d) A verspricht dem B, seinen Maßanzug auszubessern.

7 7 2.Pflichten des Unternehmers - Herstellung eines Werkes (Abgrenzung zu Dienstvertrag) (§ 631 I) - Herstellung frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 633 I) 3.Pflichten des Bestellers a) Vergütung (§§ 631, 632, 632a, 641) b) Abnahme (§ 640) 4.Gefahrtragung (§§ 275, 326, 644, 645) a) Leistungsgefahr (§ 275) b) Preisgefahr (§§ 326, 644, 645) (vgl. BGHZ 40, 71: Scheunen-Fall)

8 8 II.Gewährleistung (Anlehnung an KaufR) 1.Mangelbegriff (Sach- oder Rechtsmangel) (§ 633) 2.Rechte des Bestellers (§ 634) a)Nacherfüllung (§ 635) b)Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 637) - Nacherfüllungsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein bzw. zu Recht verweigert werden (§§ 275 I bis III, 635 III) - Vorschuss (§ 637 III)

9 9 c)Rücktritt (§§ 634, 323, 326, 636) d)Minderung (§§ 634, 638) e)Schadensersatz (§§ 634, 280, 281, 283, 311a) 3.Verjährung (§ 634a)


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