SchadErsR 4. Woche.

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 Präsentation transkript:

SchadErsR 4. Woche

SchadErsR 4. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc.) B. Einzelfragen des SchadErsR I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

Grundsätze der Schadensermittlung SchadErsR 4. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner SchadErs“) 2. Ausnahmen / Modifikationen a) Ausnahme: Surrogationsmethode („großer SchadErs“) b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz hM) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerfG, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (hM, str.)

Grundsätze der Vorteilsausgleichung SchadErsR 4. Woche Grundsätze der Vorteilsausgleichung BGH, stRspr: Erlangt der Geschädigte adäquat kausal aufgrund des schädigenden Ereignisses Vorteile, so sind diese Vorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen, sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes nicht widerspricht. (sog. qualifizierter Zusammenhang von Vor- und Nachteil).

SchadErsR 4. Woche Fallgruppen der Vorteilsausgleichung Vorteile durch ein Verhalten des Schädigers sind grund-sätzlich anzu-rechnen (vgl. § 249 Abs. 1). Vorteile durch ein Verhalten Dritter sind anzurech-nen, wenn sie den Schädiger entlasten sollten nach ihrem Sinn und Zweck. Vorteile durch ein Verhalten des Geschäd. sind anzurech-nen, wenn der Geschädigte nur seiner Schadensmind-pflicht nach-kommt (§ 254 Abs. 2) automatisch eintretende Vorteile sind grundsätz-lich anzurech-nen, wenn die Anrechnung dem Zweck des Vorteils nicht widerspricht.

SchadErsR 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Wirksames Schuldverhältnis K – B? (+), wirksamer Kaufvertrag iSd § 433; notarielle Be- urkundung (§ 311b) ordnungsgemäß erfolgt. b) Pflichtverletzung des B = „fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht“? (+), zu zahlender Kaufpreis wurde nicht bei Fällig- keit am 01.04. erbracht. c) Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Entbehr- lichkeit? (+), K hat B erfolglos angemessene Frist gesetzt.

Wie stünde K bei ordnungsgemä-ßer Erfüllung durch B (pos. Int)? SchadErsR 4. Woche d) Vertretenmüssen des B? (+), wird vermutet; keine Exkulpation ersichtlich. =>also haftungsbegründender Tatbestand (+). 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Schaden des K aa) Grundsatz: Differenzhypothese Wie steht K jetzt? - Maklerprovision, Euro 12.000,- - Zinsen von Euro 15.000,- (an die Bank zu zahlen) - Löschungskosten für Grund-schuld, Euro 300,- - Eintragungs- und Löschungskos-ten Vormerkg, Euro 330 + 200,- Wie stünde K bei ordnungsgemä-ßer Erfüllung durch B (pos. Int)? - (nicht angefallen) - (nicht zu zahlen) - Löschungskosten ebenfalls, 300,- aber: Rentabilitätsvermutung - nicht Löschungs-, aber Eintragungskosten, Euro 330,-

SchadErsR 4. Woche also sind die gesamten Euro 27.830,- „Schäden“ iSd Differenzhypothese, orientiert am positiven Interesse und mithilfe der Rentabilitätsvermu- tung, die hier nicht widerlegt ist. bb) Ausnahme / Modifikation? (1) Surrogationstheorie („Großer SE“) spielt hier keine Rolle. (2) Normative Schadenskorrektur (nach unten)? im Wege der Vorteilsausgleichung? „Erlangt der Geschädigte aufgrund des schädigenden Ereignisses adäquat kausal auch Vorteile, so werden diese auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, wenn dies dem Zweck des SE nicht widerspricht.“

SchadErsR 4. Woche (a) Vorteil aus der Wertsteigerung des Grundstücks um Euro 10.000,-? Fallgruppe: automatisch eintretender Vorteil anzurechnen, da Anrechnung dem Zweck des SE nicht widerspräche. (b) K hat Gewinn mit dem Verkauf ge- macht; anzurechnen? Fallgruppe: Vorteile durch das Zutun des Geschädigten. anzurechnen, wenn Schadensminde- rungspflicht des K (§ 254 Abs. 2 S.1). hier (-), keine Anrechnung: Gewinn ma- chen ist „überobligatorische Anstrengg“

SchadErsR 4. Woche Wie hoch war der Gewinn des K? nicht Euro 50.000,-, sondern abzuziehen sind die Maklerkosten von Euro 12.000,-, da diese hier (!!) „nur“ den Gewinn schmälern, sog. Gewinnerzielungskosten => Damit ist zwar der Gewinn nicht an- zurechnen; jedoch sind die Makler- kosten hier nur Gewinnerzielungs- kosten, so dass sie aus der Schadens ermittlung ausgeblendet werden. => also werden von den Euro 27.830,- 10.000,- (Wertsteigerung) und Euro 12.000,- (Makler) abgezogen, so dass Euro 5.830,- verbleiben.

SchadErsR 4. Woche (c) Vorteil aus der Zahlung der Zinsen durch die Mutter des K? Fallgruppe: Vorteile durch das Zutun Dritter. hier nicht anzurechnen, da dies den Schädiger nicht entlasten soll (Sinn und Zweck). (d) Vorteil aus der Erstattungsfähigkeit der Euro 300,- für die Grundschuld? Fallgruppe: Vorteile durch das Zutun des Schädigers (sog. „Sowieso-Kosten“) anzurechnen, da ansonsten Verstoß ge- gen das schadensersatzrechtliche Be- reicherungsverbot.

SchadErsR 4. Woche (e) also Zwischenergebnis: Euro 27.830,- - Euro 10.000,- (Wertsteigerung) - Euro 12.000,- (GewinnErzKosten) - Euro 300,- (Sowieso-Kosten) ___________________ Euro 5.530,- cc) der Schaden beträgt also Euro 5.530,-. b) Haftungsausfüllende Zurechnung (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff.? hier: § 249 Abs. 1: der Schädiger hat die Euro 5.530 auszugleichen und kann damit Schaden beseitigen. II. Ergebnis: §§ 280, 281 iHv Euro 5.530,- (+)

SchadErsR 4. Woche B. Ergebnis zu Fall 4 K kann von B Euro 5.530,- ersetzt verlangen.

Grundsätze der Schadensermittlung SchadErsR 4. Woche Grundsätze der Schadensermittlung 1. Grundsatz: Differenzhypothese („kleiner SchadErs“) 2. Ausnahmen / Modifikationen a) Ausnahme: Surrogationsmethode („großer SchadErs“) b) Modifikationen: Lehre von der normativen Schadenskorrektur Zur Begründung / Erhöhung eines Schadens Zur Verneinung / Verringerung eines Schadens versagte Vorteilsausgleichung (vgl. § 843 Abs. 4) Vorteilsausgleichung (ganz hM) Lehre vom normativen Schaden (MA: Hagen, 1971) Kind als Schaden (MA: BVerfG, 2. Senat) Kommerzialisierungsgedanke (hM, str.)

Vorbereitungen für Fall 5 SchadErsR 4. Woche Vorbereitungen für Fall 5 Vertragsarten Typenverträge z.B. Kauf-, Miet- und Dienstvertrag werden behandelt nach: 1. SchuldR BT 2. SchuldR AT 3. BGB AT gemischte Verträge 1. Typenkombinationsvertrag 2. Typenverschmelzungsvertrag 3. Vertrag mit anders- oder atypischer Gegenleistung werden behandelt: 1. grds.: Trennungstheorie (= Trennungsmethode) 2. Ausnahme: Einheitstheorie (= Absorptionsmethode) atypische Verträge 2 Gruppen typen-ähnliche zB Leasing völlig atypisch zB Garantie SchuldR BT ana-log SchuldR AT BGB AT

SchadErsR 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. § 536a Abs. 1, 1.Var. I. Anspruch entstanden 1. Mietvertrag K – B? (-), hier liegt – sofern K und B sich geeinigt hätten - allenfalls ein gemischter „Konzertbesuchsvertrag“, kein bloßer Mietvertrag, vor. 2. Kann der Konzertbesuchsvertrag vorliegend nach Mietrecht behandelt werden? a) Was ist der Konzertbesuchsvertrag dogmatisch? gemischter Vertrag, hier als TypenkombinationsV. b) Wie zu behandeln? aa) grds.: Trennungstheorie = jeder Teil wird nach seinem Recht behandelt.

SchadErsR 5. Woche danach wäre auf die Leistungsstörungen am Sitzplatz was anzuwenden? Mietvertragsrecht, da Sitzplatz „gemietet“. bb) Ausnahme: Einheitstheorie = der Vertrag wird einheitlich nach nur einem Recht behandelt. Wann gilt die? (1) bei eindeutigem Überwiegen eines Teils hier vertretbar: Werkvertragsrecht (2) wenn Trennungstheorie für die Parteien un- praktikabel. hier (-) (3) bei Wertungswiderspr durch Trennungsth. hier (+), § 536a Abs. 1 passt nicht für kurz- fristige Verträge wie den Konzertbesuch.

SchadErsR 5. Woche c) also kann wenigstens § 536a Abs. 1 vorliegend nicht auf den Konzertbesuchsvertrag angewendet werden. II. Ergebnis: § 536a Abs. 1, 1.Var. (-). B. §§ 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? a) kann der Konzertbesuchsvertrag als WerkV einge- ordnet werden? (+), jedenfalls teilweise (hier sogar überwiegend). b) Einigung K – B? (+), wenn S die K wirksam vertreten hat, § 164. aa) eigene Willenserklärung der S? (+)

SchadErsR 5. Woche bb) im Namen der K? (-), nicht einmal aus den Umständen ersichtlich, § 164 Abs. 1 S.2 Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip? (+), Bargeschäft des täglichen Lebens; derjeni- ge, den es angeht, wird berechtigt und ver- pflichtet hier also K. cc) mit Vertretungsmacht? (+), S war von K ermächtigt worden. => also Stellvertretung (+), so dass Einigung K – B. 2. Werkvertrag wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 3. Mangel des Werkes?

SchadErsR 5. Woche (-), das Nichtzurverfügungstellen eines Sitzplatzes macht das Werk nicht mangelhaft (= es gab ja auch Stehplätze, die nicht als mangelhafte Sitzplätze anzu- sehen sind); vielmehr liegt teilweise Nichterfüllung des Vertrages vor. II. Ergebnis: §§ 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 S.1 (-). C. § 311a Abs. 2 S.1 I. Anwendbarkeit? (+), keine Sonderregeln vorhanden (s.o.). II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag K – B? (+), Konzertbesuchsvertrag, zustande gekommen durch S als Stellvertreterin der K, s.o. 2. anfängliche Unmöglichkeit der Erfüllung?

Ende 4. Woche