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GesellschaftsR 5. Woche Kursübersicht A. Personengesellschaftsrecht (GbR, oHG, KG) I. Wie entsteht die Personengesellschaft? II. Wie gestaltet sich der Außenverhältnis der Personen- gesellschaften (Rechtsfähigkeit, Stellvertretung, Haftung)? III. Wie gestaltet sich das Innenverhältnis (Rechte und Pflichten der Gesellschafter: Vermögen, Geschäftsfüh- rung, Beschlussfassung etc.)? IV.Wie wird die Personengesellschaft beendet?
GesellschaftsR 5. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Frage: Klage des F Das Gericht wird feststellen, dass der Gesellschafterbeschluss der B-KG unwirksam ist, wenn die Klage des F zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO; anders als bei AG (und GmbH, dort analog zur AG) wird nicht zwi- schen unwirksamen und anfechtbaren Beschlüssen un- terschieden (vgl. §§ 241 ff. und 246 AktG). II. Zuständiges Gericht sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, örtlich nach § 22 ZPO (hier: LG am Sitz der Gesellschaft)
GesellschaftsR 5. Woche III. Beteiligte F als Kläger, all die Gesellschafter der B-KG, welche die Wirksamkeit des Beschlusses behaupten, als (einfache Streitgenossen, §§ 59 ff. ZPO) Beklagte. IV.Feststellungsinteresse (+), rechtliches Interesse des Gesellschafters F an alsbal- diger Feststellung wegen tatsächlicher und rechtlicher Unsicherheit. =>also Feststellungsklage zulässig. B. Begründetheit der Feststellungsklage (+), wenn der Beschluss unwirksam ist. I. Beschluss gefasst? (+), zu beteiligten waren alle anwesenden (!) Gesell- schafter; das ist erfolgt. Beschlussergebnis korrekt.
GesellschaftsR 5. Woche II. Beschluss unwirksam (= fehlerhaft)? Beschlüsse können unwirksam sein wegen ■ Fehlern bei der Stimmabgabe, d.h. der Abgabe der Willenserklärung (allg. Unwirksamkeitsgründe der §§ 104 ff.) ■ formellen Fehlern der Beschlussfassung (fehlerhafte Einberufung, Verstoß gegen Formvorschriften etc.) 1. Fehler (des F) bei der Stimmabgabe? (-), F war gar nicht anwesend. 2. Formeller Fehler der Beschlussfassung? (+), F ist nicht eingeladen worden, hätte an der Be- schlussfassung mitwirken dürfen, da er nicht nach GesellV oder § 117 HGB von der Beschlussfassung aus- geschlossen war.
GesellschaftsR 5. Woche III. Rechtsfolge der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses? 1. bei der AG (und der GmbH) unterscheidet man un- wirksame und anfechtbare Beschlüsse (§ 246 AktG) 2. bei GbR, oHG und KG existiert eine solche Differen- zierung nicht (man kann sie allerdings im GesellV vereinbaren). 3. also sind Beschlüsse grds. unwirksam; aber: formelle Fehler der Beschlussfassung müssen darauf überprüft werden, ob sie für das Beschlussergebnis (nach ihrem Sinn und Zweck) relevant waren. a) Beschlüsse müssen in der B-KG offenbar einstim- mig (der Anwesenden) gefasst werden. b) F hätte gegen den Beschluss gestimmt, wenn er anwesend gewesen wäre.
GesellschaftsR 5. Woche c) F wusste allerdings von der Versammlung. d) der Zweck der Einladung (= Formvorschrift des GesellV) dient allein der Information des Gesell- schafters von Versammlung und Beschlussthema. =>also war der Formfehler für das Abstimmungser- gebnis nicht relevant (vielmehr nur die rechtliche Fehlvorstellung des F, ohne Einladung nicht er- scheinen zu brauchen). C. Ergebnis zu Frage 1 Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Frage 2: Schadensersatz K-GmbH gegen B-KG A. §§ 650 S.1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer WerklieferungsV K – B-KG?
GesellschaftsR 5. Woche (+), beide Gesellschaften sind existent, rechtsfähig und offenbar wirksam vertreten worden; die Herstel- lung und Lieferung von Transistoren ist WerkliefV; Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. 2. Mangel der Transistoren? (+), bei Gefahrübergang für den vertraglich voraus- gesetzten Verwendungszweck (= ABS-Steuergeräte) ungeeignet, § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1. 3. Vertretenmüssen der B-KG? Fehler ist hier durch Fehlverhalten des Gesellschafters E der B-KG entstanden. Wie erfolgt Zurechnung in der Personengesellschaft? a) Handeln von gesetzlichen Vertretern und Erfül- lungsgehilfen: § 278 S.1.
GesellschaftsR 5. Woche hier (-), E war weder das eine noch das andere. b) Handeln von Organen der Gesellschaft: § 31 ana- log, da § 278 S.1 Personenverschiedenheit von Schuldner und gesetzlichem Vertreter voraussetzt. hier (+), E war (insoweit geschäftsführungs- und vertretungsbefugtes) Organ der B-KG, §§ 116, 125 HGB =>also Zurechnung analog § 31 (+). 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden (neben der Leistung)? (+), eine ordnungsgemäße Nacherfüllung der B-KG im letztzulässigen oder –möglichen Zeitpunkt (Liefe- rung mangelfreier Transistoren) würde den eingetre- tenen Schaden nicht mehr beseitigen.
GesellschaftsR 5. Woche =>also Anspruch aus §§ 650 S.1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 ent- standen. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? Verjährung, § 214 Abs. 1? 1. Einrede erhoben? (+). 2. Wann begann Verjährungsfrist zu laufen? Mai 2016, §§ 650 S.1, 438 Abs. 2 3. Reguläres Fristende? Mai 2018, §§ 650 S.1, 438 Abs. 1 Nr. 3. 4. rechtzeitig hemmende oder neubeginnende Maß- nahmen von der K-GmbH ergriffen?
GesellschaftsR 5. Woche (-), nunmehr (= Juni 2018) ist der Anspruch verjährt. IV.Ergebnis §§ 650 S.1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 nicht durchsetzbar. B. § 1 Abs. 1 S.1 ProdHaftG (-), gilt nur für private Endverbraucher (s. § 1 Abs. 1 S.2 ProdHaftG). C. § 831 Abs. 1 S.1 (-), unerlaubte Handlung kann hier nur E begangen ha- ben; der ist aber nicht Verrichtungsgehilfe der B-KG, son- dern Organ. D. §§ 823 Abs. 1, 31 analog I. Analogie zu § 31 im Deliktsrecht zulässig? (+), Zurechnung kann für Organe weder nach § 831 noch nach § 278 erfolgen (s.o.).
GesellschaftsR 5. Woche II. Anspruch entstanden 1. E = Organ der B-KG? (+), s.o. 2. E = unerlaubte Handlung iSd § 823 Abs. 1 begangen? a) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung auf Seiten der K-GmbH? hier: Eigentumsverletzung? aa) unproblematische Fälle der Eigentumsverlet- zung sind -> Substanzbeeinträchtigung -> Entziehung/Vorenthaltung von Besitz -> unberechtigte Verfügung. hier alles (-). bb) Weitere Fälle der Eigentumsverletzung?
GesellschaftsR 5. Woche Folgende Fälle sind problematisch als Eigen- tumsverletzung: -> Entziehung der Nutzungsmöglichkeit (s. BGHZ 55, 153 ff. „Fleetfall“) -> Weiterfresserschäden (s. BGHZ 86, 256 ff. „Gaszugfall“) -> Verbindung mangelhafter Teile mit zuvor dem Geschädig. gehörenden mangelfreien (s. BGHZ 138, 130 ff. „Transistorfall“) hier letzte Fallgruppe (+), die K-GmbH hatte zunächst mangelfreies Eigentum an den übri- gen Teilen der ABS-Steuergeräte; nunmehr ist alles mangelhaft und unbrauchbar durch Ein- bau der Transistoren.
GesellschaftsR 5. Woche => also Eigentumsverletzung (+). b) von E zurechenbar verursacht? (+), durch Einsatz minderwertigen Epoxidharzkle- bers. c) Rechtswidrigkeit? (+), keine Rechtfertigungsgründe. d) Verschulden des E? (+), fahrlässig iSd § 276 Abs. 2. e) kausaler Schaden der K-GmbH? (+), aber nur an den übrigen Teilen der ABS-Steu- ergeräte (pro Gerät Euro 15,-; das x 25.000,-) ersatzfähiger Schaden also Euro 375.000,-. =>Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 31 analog entstanden III. Anspruch erloschen
GesellschaftsR 5. Woche (-), keine Anhaltspunkte. IV.Anspruch durchsetzbar (+), insbesondere keine Verjährung im Juni 2018, da hier §§ 195, 199 gelten (nicht § 438 Abs. 1 Nr. 3 analog). E. Ergebnis zu Frage 2 Die K-GmbH kann von der B-KG die Bezahlung von Euro 375.000,- verlangen, und zwar aus §§ 823 Abs. 1, 31 analog. Frage 3: Persönliche Haftung des G für diese Schuld? A. §§ 823 Abs. 1, 31 analog iVm §§ 161 Abs. 2, 128 S.1 HGB (-), G war und ist nicht persönlich haftender Gesellschafter der B-KG, sondern nur Kommanditist. B. §§ 823 Abs. 1, 31 analog iVm § 171 Abs. 1 S.1 HGB (-), G hat seine Einlage geleistet, § 171 Abs. 1 S.1, 2.Hs. HGB.
GesellschaftsR 5. Woche C. §§ 823 Abs. 1, 31 analog iVm § 176 Abs. 2, Abs. 1 S.1 HGB I. Anspruch entstanden 1. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 31 analog gegen die B-KG (+), s.o. 2. Persönliche Haftung des G gemäß § 176 Abs. 2 HGB? a) Würde ein persönlich haftender Gesellschafter für diese Schuld haften? (+), § 128 S.1 HGB gilt auch für unerlaubte Hand- lungen. b) G = als Kommanditist der bestehenden B-KG beige- treten? (+), durch Vertrag vom 02.01.2016. c) Haftung begründet vor seiner Eintragung als Kom- manditist ins Handelsregister?
GesellschaftsR 5. Woche (+), Eintragung erfolgte erst im Jahre 2015; Haf- tung aus §§ 823 Abs. 1, 31 analog entstand 2016. d) Beteiligung des G als Kommanditist der K-GmbH nicht bekannt? (+), die K-GmbH kannte G überhaupt nicht e) Dann teleologische Reduktion des § 176 HGB? (-), § 176 HGB ist Sonderregel zu § 15 HGB, begrün- det also ebenfalls „abstrakten Vertrauensschutz“; konkretes Vertrauen ist nicht erforderlich. =>§§ 176 Abs. 2, Abs. 1 S.1 HGB (+). II. Ergebnis: §§ 823 Abs. 1, 31 analog iVm § 176 HGB (+). D. Ergebnis zu Frage 3 G haftet persönlich für die Verbindlichkeit der B-KG.
GesellschaftsR 5. Woche Beendigung der Personengesellschaft Eintritt eines sog. Auflösungs-grundes §§ 723 ff. BGB § 131 Abs. 1 HGB Liquidation der Gesellschaft zum Zwecke der Liquidation wird die Gesellschaft mit veränderter Zweckrichtung fortgeführt §§ 730 ff. BGB §§ 145 ff. HGB Beendigung der Liquidation Gesellschaft existiert nicht mehr (vgl. § 157 HGB)
GesellschaftsR 5. Woche Kursübersicht A. Personengesellschaftsrecht (GbR, oHG, KG) I. Wie entsteht die Personengesellschaft? II. Wie gestaltet sich der Außenverhältnis der Personen- gesellschaften (Rechtsfähigkeit, Stellvertretung, Haftung)? III. Wie gestaltet sich das Innenverhältnis (Rechte und Pflichten der Gesellschafter: Vermögen, Geschäftsfüh- rung, Beschlussfassung etc.)? IV.Wie wird die Personengesellschaft beendet? B. Kapitalgesellschaftsrecht (nur GmbH)
Überblick über die §§ 1 – 12 GmbHG GesellschaftsR 5. Woche Überblick über die §§ 1 – 12 GmbHG § 1: Gesellschaftszweck § 2: Form des GesellV § 3: Inhalt des GesellV § 4: Firma § 4a: Sitz § 5: Stammkapital § 5a: Unternehmergesell § 6: Geschäftsführer § 7: Anmeldung zum Handelsregister § 8: Inhalt der Anmeldung § 9: Überbewertung von Sacheinlagen § 9a: Ersatzansprüche bei Überbewertung § 9b: Verzicht auf diese Ersatzansprüche § 9c: Ablehnung der Ein- tragung § 10: Inhalt der Eintragung § 11: Rechtszustand vor Eintragung § 12: Bekanntmachungen
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