SchuldR AT 1 4. Woche
Kursübersicht SchuldR AT 1 4. Woche Kursübersicht SchuldR AT 1 A. Das Schuldverhältnis I. Begriff und Begründung II. Arten und Abgrenzung B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses I. Leistungsgefahr bei Stück-, Gattungs- und Geldschuld II. Gegenleistungsgefahr C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses
SchuldR AT 1 4. Woche Beendigung des Schuldverhältnisses (ieS) Durch Befriedigung des Leistungsinteresses des Gl. ● § 362: Erfüllung (§§ 362 – 371 BGB) ● § 364 Abs. 1: Annahme an Erfüllungs Statt ● §§ 372, 378: Hinterlegung ● § 389: Aufrechnung (§§ 387 – 396) ● § 397: Erlass („Erfüllung und Erfüllungssurrogate“) Ohne Befriedigung des Leistungsinteresses des Gl. ● §§ 275 Abs. 1 - 3, 326 Abs. 1: Unmöglichkeit ● § 346 Abs. 1: Rücktritt vom Vertrag ● § 355 Abs. 3 S.1: Widerruf ● § 314 und Sonderregeln: Kündigung ● § 242 oder Sonderregeln ● § 158 Abs. 2: Eintritt einer auflösenden Bedingung
SchuldR AT 1 4. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Frage 1: Rückzahlung der Euro 62.000,- und Rückgabe des Gebrauchtwagens A. § 355 Abs. 3 S.1 (+), unproblematisch. B. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-), kein Rücktritt, sondern wirksamer Widerruf des K. C. Ergebnis zu Frage 1 Frage 2: Zahlung von Euro 96.600,- (-), keinesfalls auf die gesamten Euro 96.600,- gerichtet, sondern nur auf den oben dargestellten Inhalt. B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1
SchuldR AT 1 4. Woche I. Anwendbar neben § 355? (+), wie bei Rücktritt (s. auch § 361). II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+/-), str., ob Kauf- oder gemischter Kauf-Tausch; kann hier – wegen § 480 – offen bleiben. 2. Mangel des Neuwagens? (+), Sachmangel (§ 434 Abs. 1) mit Hilfe von § 476, da Verbrauchsgüterkauf und innerhalb von 6 Monaten. 3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? entbehrlich nach § 440 S.1, S.2. 4. Vertretenmüssen? (+), wird vermutet, § 280 Abs. 1 S.2; keine Exkulpation 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden?
SchuldR AT 1 4. Woche a) Grundsätzliche Ermittlung anhand der sog. Differenzhypothese: also Differenz: Wertminderung durch Getriebedefekt, aber keinesfalls Euro 96.600,-. b) Gibt es eine andere Art der Schadensermitt- lung? Wie steht K jetzt? - Euro 60.000,- Rate - Euro 2.000,- „Zinsen“ - Gebrauchtwagen + Neuwagen mit Getriebedefekt Wie hätte K gestanden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (positives Interesse)? - Euro 60.000,- Rate - Euro 2.000,- „Zinsen“ - Gebrauchtwagen + Neuwagen ohne Getriebedef.
SchuldR AT 1 4. Woche (+), sog. Surrogationsmethode ● hier tritt der Schadensersatzanspruch voll- ständig an die Stelle des gestörten Leis- tungsanspruchs ● Wie hoch wäre danach der Schaden? volle Euro 96.600,-: Wert der Gegenleistg. c) Kann der Geschädigte (hier K) zwischen Diffe- renzhypothese und Surrogationstheorie frei wählen? ● BGB nennt Surrogationsmethode „Scha- densersatz statt der ganzen Leistung“. ● bei Mängeln gemäß § 281 Abs. 1 S.3 nur „großer SE“, wenn Mangel nicht unerhebl. hier (+), Mangel ist erheblich.
SchuldR AT 1 4. Woche III. Anspruch erloschen Aufrechnung der B, §§ 387 ff.? 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+) 2. Aufrechnungslage, § 387? a) Erfüllbare Hauptforderung? (+), s.o., aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281. b) Fällige und durchsetzbare, gleichartige Gegenfor- derung der B gegen K? aa) §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 S.1? (1) Anspruch entstanden (a) Wirksamer Kaufvertrag K – B über den Gebrauchtwagen? Rechtsnatur der Inzahlunggabe ist str.
„gemischter Kauf-Tausch-Vertrag“ SchuldR AT 1 4. Woche Muss Streit hier entschieden werden? ● nach hL gilt über § 480 auch für den Gebrauchtwagen Kaufrecht ● nach BGH gilt über § 365 für die an Erfüllungs Statt gegebene Sache Kaufrecht ● also kann der Streit auch hier offen bleiben => also wirksamer „Kauf“vertrag (+) hL: „gemischter Kauf-Tausch-Vertrag“ BGH: Kauf der neuen Sache, Annahme an Erfüllungs Statt für gebrauch-te Sache (§ 364 Abs. 1)
SchuldR AT 1 4. Woche (b) Anfänglich unbehebbarer Mangel des Gebrauchtwagens? (+), Unfallwagen. (c) Kenntnis oder zu vertretende Unkennt- nis des K hiervon, § 311a Abs. 2 S.2? (+) (d) Kausaler und ersatzfähiger Schaden der B? (+), Differenzhypothese: Euro 5.000,- (e) Anspruch ausgeschlossen? Gewährleistungsausschluss? (-), da K den Mangel arglistig verschwie- gen hat, § 444. (2) Rechtsfolge: SchadErs iHv Euro 5.000,-
SchuldR AT 1 4. Woche bb) § 441 Abs. 4 S.1 (+), wenn B mindern sollte (noch nicht erklärt). cc) §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-), streitig, ob anwendbar bei Arglist; jeden- falls wäre Schaden von Euro 5.000 nicht erfasst. dd) §§ 823 Abs. 2 S.1, 263 StGB sowie § 826 (+/-), Verhalten erfüllt die Merkmale des Betru- ges; B will allerdings am Vertrag festhalten; ob man dann neben Kaufrecht auch aus Delikt die Euro 5.000,- verlangen kann ist zw., kann hier aber wegen §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 offen bleiben. c) also Aufrechnungslage iHv Euro 5.000,- (+). 3. kein Ausschluss der Aufrechnung?
SchuldR AT 1 4. Woche (+), § 393 gälte nur zu Lasten des K, nicht der B. =>also Aufrechnung iHv Euro 5.000,- (+). IV.K kann von B aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 noch Euro 96.600,- - 5.000,- = Euro 91.600,- verlangen. C. Ergebnis zu Fall 3 K kann, alternativ zu dem Anspruch aus Widerruf, auch Schadensersatz in Höhe von Euro 91.600,- verlangen.
SchuldR AT 1 4. Woche Beendigung des Schuldverhältnisses (ieS) Durch Befriedigung des Leistungsinteresses des Gl. ● § 362: Erfüllung (§§ 362 – 371 BGB) ● § 364 Abs. 1: Annahme an Erfüllungs Statt ● §§ 372, 378: Hinterlegung ● § 389: Aufrechnung (§§ 387 – 396) ● § 397: Erlass („Erfüllung und Erfüllungssurrogate“) Ohne Befriedigung des Leistungsinteresses des Gl. ● §§ 275 Abs. 1 - 3, 326 Abs. 1: Unmöglichkeit ● § 346 Abs. 1: Rücktritt vom Vertrag ● § 355 Abs. 3 S.1: Widerruf ● § 314 und Sonderregeln: Kündigung ● § 242 oder Sonderregeln ● § 158 Abs. 2: Eintritt einer auflösenden Bedingung
SchuldR AT 1 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. §§ 346 Abs. 1 iVm 437 Nr. 2 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), am 27.03. über Neuwagen VW Polo gegen Zah- lung von Euro 11.330,-. 2. Wirksamer Rücktritt der K? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+) b) Rücktrittsgrund, § 437 Nr. 2? Rücktrittsgrund ist hier nicht allein der Mangel, sondern, wie sich aus § 323 Abs. 1 ergibt, die Nicht- beseitigung des Mangels trotz Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit.
SchuldR AT 1 4. Woche aa) Mangel des Neuwagens VW Polo? hier kommt Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 in Be- tracht (1) Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffen- heit? (a) Istbeschaffenheit? benötigt Superplus, 98 ROZ (b) Sollbeschaffenheit? es reichen 91 oder 95 ROZ (Normal- oder Superbenzin), §§ 434 Abs. 1 S.2 Nr 2 iVm S.3: Werbeangabe des Herstellers. (2) Bei Gefahrübergang? (+), schon seit Herstellung. => also Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 (+)
SchuldR AT 1 4. Woche bb) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? hier entbehrlich, § 323 Abs. 2 Nr. 1. => also Rücktrittsgrund (+) c) kein Ausschluss des Rücktritts? (+), insbesondere kein bloß unerheblicher Mangel, § 323 Abs. 5 S.2. d) Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1 iVm 218 Abs. 1 (+), der Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 wäre erst nach 2 Jahren verjährt, § 438 Abs. 1 Nr. 3. =>also wirksamer Rücktritt (+) =>also Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 entstanden. II. Anspruch erloschen durch Aufrechnung, § 389?
SchuldR AT 1 4. Woche 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+), „hilfsweise“ ist zulässige Rechtsbedingung. 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn B gegen K ein fälliger und durchsetzbarer gleichartiger (= auf Geld gerichteter) Gegenanspruch zusteht a) Herausgabe des Neuwagens, § 346 Abs. 1? (-), nicht gleichartig. b) Wertersatz für die Beschädigung, Euro 2.754,-? § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 3 iVm § 437 Nr. 2? aa) Anspruch entstanden (1) Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. (2) Wirksamer Rücktritt?
SchuldR AT 1 4. Woche (+), s.o. (3) Zurückzugewährende Sache verschlechtert oder untergegangen, § 346 Abs. 2 S.1 Nr.3? (+), Unfall führte zur Beschädigung und da- mit zur Verschlechterung. (4) kein Ausschluss des Anspruches? § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3 (a) „im Falle eines gesetzlichen Rücktritts- rechts“? Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts Verschlechterung oder Untergang beim Berechtigten eingetreten obwohl dieser die eigenübliche Sorgfalt angewen-det hat
SchuldR AT 1 4. Woche (+), aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 (b) Verschlechterung oder Untergang beim (Rücktritts-) Berechtigten eingetreten? (+), bei K. (c) Eigenübliche Sorgfalt der K? - Grenze verläuft bei § 277. - Findet Norm auch hier Anwendung? - Problem: Kann § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3 auch auf Unfälle im Straßenverkehr angewandt werden? (+), zwar kein Raum für den „Schlen- drian“, aber darum geht es nur ggü anderen Verkehrsteilnehmern. => diesbezügl. keine teleolog. Redukt.
t 3-Phasen-Modell des § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3 SchuldR AT 1 4. Woche - Problem: K wusste von ihrem Rück- trittsrecht; dann teleologische Reduk- tion? Phase 1 § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3 gilt unproblematisch. Phase 2 § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3 gilt nach hM (sehr str.) Phase 3 § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3 gilt nicht mehr (unstr.) t Vertrags-schluss Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsrechts Rücktritt 3-Phasen-Modell des § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3
SchuldR AT 1 4. Woche - In welcher Phase befand sich der vorliegende Fall, als die Ver- schlechterung eintrat? Phase 3: Nach Rücktritt; K war bereits zurückgetreten. (c) also kein Ausschluss des Anspruches der B gemäß § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3. bb) Rechtsfolge B kann von K aus §§ 346 Abs. 2 S.1 Nr. 3 iVm 437 Nr. 2 Euro 2.754,- Wertersatz verlangen. c) Schadensersatz iHv Euro 3.456,23? Anspruch aus §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1? aa) Anspruch entstanden
SchuldR AT 1 4. Woche (1) Wirksamer Rücktritt (= Schuldverhältnis iSd §§ 280, 346 Abs. 4)? (+), s.o. (2) Verletzung einer Pflicht der K aus § 346 Abs. 1? (+), Auto wird nicht unbeschädigt zurückge- gegeben. (3) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichk.? entbehrlich, § 281 Abs. 2, 1.Var. (4) Vertretenmüssen der K? richtet sich nach § 276 Abs. 1 S.1 (a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit der K? (+), Fahrlässigkeit iSd § 276 Abs. 2: Aus- serachtlassg der im Verkehr erforderl. S.
SchuldR AT 1 4. Woche (b) Haftungsmilderung zugunsten der K? (aa) § 346 Abs. 3 S.1 Nr. 3? (-), s.o. (str., ob überhaupt iRv § 346 Abs. 4 anwendbar). (bb) § 300 Abs. 1? (i) War B z. Zt. der Beschädigung des Pkw im Annahmeverzug? (+), nach §§ 293, 294, aufgrund des tatsächl. Angebots derK. (ii) teleolog. Reduktion? (+), da § 300 Abs. 1 den Schuld- ner nur bei der Aufbewahrung, nicht beim Umgang mit der Sa- che privilegieren will.
SchuldR AT 1 4. Woche (cc) also keine Haftungsmilderung zu- gunsten der K. (5) kausaler und ersatzfähiger Schaden der B? (+), iHv Euro 3.456,23 d) also Aufrechnungslage iHv Euro 3.456,23 3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) =>also Aufrechnung bewirkt Reduzierung von Euro 11.330,- - 3.456,23 auf Euro 7.873,77 III. Ergebnis K kann von B aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Euro 7.873,77, und zwar Zug um Zug gegen Rückübereignung des (beschädigten) Neuwagens VW Polo sowie Zahlung ei- ner Nutzungsentschädigung verlangen.
SchuldR AT 1 4. Woche B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (+), allerdings als Schadensersatz statt der ganzen Leistung wie § 346 Abs. 1 infolge der Aufrechnung begrenzt auf Euro 7.873,77, wiederum nur Zug um Zug (§§ 281 Abs. 5, 348 S.1). C. Ergebnis zu Fall 4 K kann von B nur Euro 7.873,77 verlangen. Weitergehende Ansprüche stehen ihr nicht zu.
Ende 4. Woche