Nebengebiete ZPO 15. Woche.

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Nebengebiete ZPO 15. Woche

ZPO 15. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) I. Überblick über die ZPO II. Der generelle Ablauf eines erstinstanzlichen Verfahrens III. Einzelne examensrelevante Themen 1. Gliederung und Zuständigkeit der Gerichte 2. Prozessvoraussetzungen, Verfahrensgrundsätze 3. Arten und Wirkungen von Kl. und Entscheidungen 4. Beendigung des Verfahrens 5. Beweisgrundsätze

ZPO 15. Woche Fall 5 - Lösungsskizze: Ausgangsfall: Erfolgsaussichten der Klage 1. Teil: Klage des K gegen B K beantragt den Erlass eines VU gegen B A. Zulässigkeit der Klage (+), sachliche Zuständigkeit des LG folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, die örtliche aus § 29 Abs. 1 ZPO. B. Schlüssigkeit der Klage (§ 331 Abs. 1 ZPO) (+), aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 als Schadensersatz statt eines Teils der Leistung wegen beheb- barer Mängel des von B zu errichtenden Bauwerks. C. Voraussetzungen für den Erlass eines VU I. Antrag des K

ZPO 15. Woche (+) II. Säumnis des B? 1. B war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschie- nen. 2. Gilt B als von Architekt A im Prozess vertreten? (+), wenn A und B „notwendige Streitgenossen“ iSd § 62 Abs. 1 ZPO sind. hier (-), A und B würden als Gesamtschuldner (§§ 421 ff.) haften, so dass die Sachentscheidung weder pro- zessual (= keine Rechtskrafterstreckung) noch mate- riell-rechtlich (= s. §§ 422 ff.) notwendig einheitlich ausfallen müsste. 3. also war B säumig.

ZPO 15. Woche III. Keine Versagungsgründe gemäß §§ 335, 337 ZPO? (+) D. Ergebnis: Gegen B wird VU ergehen. 2. Teil: Klage des K gegen S S hat den Klaganspruch anerkannt. Kann dann, wie von K beantragt, ein „Anerkenntnisurteil“ ergehen? (+), wenn die Klage zulässig und das Anerkenntnis von S (prozessual) wirksam erklärt worden ist. A. Zulässigkeit der Klage (+), keine Bedenken. B. Wirksames Anerkenntnis des S (+), wirksam unbedingt und uneingeschränkt erklärt.

ZPO 15. Woche C. Ergebnis: Gegen S wird Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. 3. Teil: Klage des K gegen A A. Zulässigkeit der Klage (+), keine Bedenken. B. Begründetheit der Klage I. Klägerstation (= Schlüssigkeit der Klage) (+), aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, da A den S angestiftet haben soll, die Isolierung wegzulassen und damit eine mangelhafte Bauleistung zu erbringen. II. Beklagtenstation (= Erheblichkeit) (+), A bestreitet jegliche Beteiligung.

ZPO 15. Woche III. Beweisstation 1. Was ist beweiserheblich? ob A den S angestiftet hat, die Isolierung wegzulas- sen. 2. Wer ist beweisbelastet? K, da Tatbeteiligung des A anspruchsbegründend ist. 3. Beweiswürdigung Hat K zulässigen Beweis angeboten? a) S als Zeuge? (-), S ist Partei desselben Rechtsstreits. b) Parteivernehmung des S? (-), kein Antrag gestellt, darüber hinaus im Hin- blick auf §§ 445, 449 ZPO zweifelhaft.

ZPO 15. Woche IV.Ergebnis Die Klage des K gegen A wird als unbegründet abge- wiesen (wegen unzulässigen Beweisantrages). Abwandlung: Kann S Streithelfer im Prozess des K gegen A und B wer- den? I. Streithilfe = Nebenintervention, §§ 66 ff. ZPO II. Streithelfer kann nicht sein, wer bereits Partei des Pro- zesses ist hier dennoch (+), denn das Anerkenntnisurteil gegen S ist rechtskräftig, so dass er aus dem Prozess ausgeschie- den ist. III. Allerdings ist „Interventionsgrund“ erforderlich, § 66

ZPO 15. Woche hier (+), da S wegen § 426 BGB ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechts- streits zwischen K und A und B hat. IV.Die Nebenintervention wird durch Schriftsatz erklärt, § 70 ZPO V. Ergebnis: S kann dem K als Streithelfer beitreten.

ZPO 15. Woche Fall 6 - Lösungsskizze: Ausgangsfall: Zulässigkeit der Klage A. Zulässigkeit der Klage I. Prozessführungsbefugnis des Klägers 1. Prozessführungsbefugt ist grundsätzlich nur, wer ei- gene Rechte in eigenem Namen geltend macht. nach Begründung in letzter mdl. Verhandlung macht K nun aber fremde Rechte in eigenem Namen (er klagt selbst) geltend. 2. Zulässigkeit der Prozessstandschaft? a) „Gewillkürt“? (-), nur wenn ein eigenes rechtliches Interesse und Ermächtigung durch S. Hier nicht ersichtlich.

ZPO 15. Woche b) Gesetzlich? (+), wenn ein Fall des § 265 Abs. 1, 2 ZPO vorliegt. aa) Sache nach Rechtshängigkeit veräußert? (+) bb) keine Ausnahme nach § 265 Abs. 3 S.1 ZPO? (+), wenn das Urteil gegen den Rechtsnachfol- ger (= S) wirken würde hier (+), wegen § 325 Abs. 1 ZPO, da S Rechts- nachfolger und von dem Rechtsstreit informiert wurde (sonst wäre S gutgläubig, s. § 325 Abs. 2 ZPO). c) also ist die Prozessstandschaft des K für S gesetz- lich nach § 265 Abs. 1, 2 ZPO zulässig.

ZPO 15. Woche II. Zulässigkeit der Klageänderung (= besondere Prozess- voraussetzung)? 1. § 264 ZPO? (-), kein Fall ersichtlich (zw., § 264 Nr. 2 ZPO analog). 2. § 267 ZPO (= rügelose Einlassung)? (-), gerade nicht. 3. § 263, 1.Var. ZPO? (-), keine Zustimmung des Beklagten. 4. § 263, 2.Var. ZPO? Eine Klageänderung ist sachdienl., wenn sie prozess- ökonomisch sinnvoll ist, d.h. einen neuen Prozess ver- meidet und den gesamten Streitstoff der Parteien ab- schließend ausräumt ohne zu verzögern.

ZPO 15. Woche hier (+), lediglich die (unstreitige) Tatsache der Ab- tretung käme hinzu. B. Ergebnis: Also ist die geänderte Klage zulässig. Abwandlung: A. Möglichkeiten des K I. § 265 Abs. 2 ZPO läge nunmehr wegen § 265 Abs. 3 S.1 ZPO nicht mehr vor (Gutgläubigkeit des S iSv § 325 Abs. 2 ZPO). II. K könnte aber Ermächtigung des S zur Geltendmachung einholen, was zu zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft führen würde (eigenes rechtl Interesse aus § 437 BGB)

ZPO 15. Woche B. Möglichkeiten des S I. Ermächtigung des K zur Prozessführung (s.o.) II. Nicht-Ermächtigung: in diesem Fall könnte S eine sog. Hauptintervention erheben (§§ 64 f. ZPO), so dass er K und B zu Streit- genossen auf Herausgabe an ihn (= S) machen würde (Gericht würde diesen Prozess wohl mit dem Prozess K – B verbinden, § 147 ZPO); nur mit Zustimmung des B, § 265 Abs. 2 S.2 ZPO

ZPO 15. Woche Fall 7 - Lösungsskizze: Ausgangsfall: Möglichkeit eines „schnellen und kostengünstigen Titels“ ● In Betracht kommt die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides iSd § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: ● die Erwirkung erfolgt nach den Regeln des Mahnverfah- rens gemäß §§ 688 – 703d ZPO: A. Einleitung des Mahnverfahrens I. Antrag des Gläubigers (hier G), durch Formular (s. § 703c ZPO), online auszufüllen. II. Statthaft? (+), § 688 ZPO: Geldanspruch, der nicht (mehr) von einer Gegenleistung abhängt.

ZPO 15. Woche III. Zuständiges Gericht? gemäß § 689 Abs. 1 – 2 ZPO das Amtsgericht in Ham- burg, dort nach § 689 Abs. 3 ZPO das AG Hamburg- Altona, dort nach § 20 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger. IV.Inhalt des Antrages ergibt sich aus § 690 ZPO. B. Erlass des Mahnbescheids I. Der Rechtspfleger prüft, ob die formellen Voraussetzun- gen der §§ 688 ff. ZPO vorliegen. II. Wenn ja, erlässt er sodann den Mahnbescheid gemäß § 693 ZPO (fast keine Schlüssigkeitsprüfung, s. § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). III. Der Mahnbescheid wird in der Folge S zugestellt.

ZPO 15. Woche C. Möglichkeiten des S I. Ist S mit dem Mahnbescheid nicht einverstanden, so kann er gegen diesen Widerspruch einlegen, § 694 ZPO. -> in diesem Fall schließt sich ein streitiges Verfahren wie bei Erhebung einer Klage an (§ 696 Abs. 1 ZPO). II. Wehrt sich S gegen den Mahnbescheid nicht, ergeht auf dessen Grundlage nach Ablauf der Widerspruchsfrist (= 2 Wochen) auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO, der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht und seinerseits Vollstreckungstitel ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). D. Ergebnis zum Ausgangsfall Das Mahnverfahren kostet nur 0,5 Gebühren; sinnvoll, wenn zu erwarten, dass der Gegner sich nicht wehrt.

ZPO 15. Woche Abwandlung 1: Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit der Klage (+), zuständig ist das Landgericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, und zwar in Berlin: §§ 12, 13 ZPO B. Begründetheit der Klage I. Anspruch aus § 781 S.1 1. Schuldanerkenntnis des S? (+), abstrakt iSv § 781 2. wirksam a) unwirksam nach § 105 Abs. 2? (-), S ist „trinkfest“. b) unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2? (-), keine entsprechenden Anhaltspunkte.

ZPO 15. Woche c) unwirksam gemäß §§ 125 S.1, 781 S.1? (-), Schriftform des Anerkenntnisses ist eingehalten 3. also Anspruch aus § 781 S.1 (+) II. Anspruch aus Bewirtungsvertrag (gemischter Vertrag aus Kauf-, Dienst- und Werkvertrag) (+), auch hier keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. III. also ist die Klage nicht bloß zulässig, sondern auch be- gründet. C. Ergebnis: Die Klage des G gegen S hat Aussicht auf Erfolg. Abwandlung 2: Rechtsschutz gegen Vollstreckungsbescheid ● VollstrBescheid steht Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1

ZPO 15. Woche ● damit kann gemäß §§ 700 Abs. 1, 338 ff. ZPO Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt werden ● gemäß § 700 Abs. 3 S.2 ZPO wird nach dem Einspruch ge- gegen Vollstreckungsbescheid wie nach einem Wider- spruch gegen einen Mahnbescheid verfahren ● dennoch ist der Schuldner in diesem Fall benachteiligt, da der Vollstreckungsbescheid Vollstreckungstitel ist, der ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden kann =>S kann also Einspruch gegen den VB einlegen.

Ende 15. Woche