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EUROPÄISCHES ZIVILPROZESSRECHT

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Präsentation zum Thema: "EUROPÄISCHES ZIVILPROZESSRECHT"—  Präsentation transkript:

1 EUROPÄISCHES ZIVILPROZESSRECHT
RA Dr. Alexander Klauser Lehrbeauftragter der Universität Wien

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3 CHECKLISTE für die Prüfung von Anwendbarkeit und Zuständitgkeit nach der EuGVVO (bzw. LGVÜ) aus Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht 2011 Liegt ein Rechtsstreit mit Auslandsbezug vor? (siehe Rz I/50 und 59 ff) EuGVVO nicht anwendbar nein ja Handelt es saich um eine Zivil-oder Handelssache? (siehe Art 1 Abs 1 und Rz I 42/f) EuGVVO nicht anwendbar nein ja EuGVVO nicht anwendbar Liegt ein ausgeschlossener Sachverhalt vor? (siehe Art 1 Abs 2 und Rz I/44 ff) ja nein Fällt der Rechtsstreit in den zeitlichen Anwendungsbereich? (siehe Art 66 und Rz I /37 ff) nein EuGVVO nicht anwendbar ja

4 CHECKLISTE (Fortsetzung) für die Prüfung von Anwendbarkeit und Zuständigkeit nach der EuGVVO (bzw. LGVÜ) aus Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht 2011 Liegt ein Zwangsgerichtsstand vor? siehe Art 22 und Rz II/124 ff) Die Gerichtszuständigkeit richtet sich ausschließlich nach Art 22. ja nein Hat sich der Beklagte auf das Verfahren rügelos eingelassen? (siehe Art 24 und Rz II/170 ff) Das angerufene Gericht wird zuständig. ja nein Handelt es sich um eine Versicherungssache? (siehe Art 8 ff und Rz II/86 ff) ja Die Gerichtszuständigkeit richtet sich nach den Art 8 ff. nein Handelt es sich um eine Verbrauchersache? (siehe Art 15 ff und Rz II/95 ff) ja Die Gerichtszuständigkeit richtet sich nach den Art 15 ff. nein

5 CHECKLISTE (Fortsetzung) für die Prüfung von Anwendbarkeit und Zuständigkeit nach der EuGVVO (bzw. LGVÜ) aus Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht 2011 Handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit? (siehe Art 18 ff und Rz II/118 ff) Die Gerichtszuständigkeit richtet sich nach den Art 18 ff. ja nein Besteht eine Gerichtsstandsvereinbarung (siehe Art 23 und Rz II/147 ff) Die Gerichtszuständigkeit richtet sich nach Art 23. ja nein Besteht ein Wahlgerichtsstand? (siehe Art 5 und 6 sowie Rz II/10 ff) Die Klage kann am Wahlgerichtsstand eingebracht werden. ja nein Es ist im Wohnsitz(mitglied)staat des Beklagten zu klagen (Art 2.). Die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit richtet sich nach nationalem Recht.

6 Schema der Zuständigkeitsprüfung nach der EuGVVO (aus Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht 2011)
des Gerichts Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht Mit rechtzeitiger Zuständigkeitsrüge Anspruch der Unzuständigkeit Einlassung des Beklagten Heilung einer allfälligen Unzuständigkeit Ohne rechtzeitige Zuständigkeitsrüge Zuständigkeit des Gerichts a limine litis amtswegige Prüfung (nur) der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts (Art 22) Zustellung an den Beklagten Klage NEIN (auf Antrag) Erlassung eines Versäumungsurteils Bejahung der Zuständigkeit Keine Einlassung des Beklagten Amtswegige Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht Ausspruch der Unzuständigkeit JA Ausspruch der Unzuständigkeit

7 Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitsrechtssachen nach Art 8 ff
Prüfungsschema Erfüllungsgerichtsstand nach Art 5 Nr 1 EuGVVO (Aus Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht 2011) Art 5 nicht anwendbar Materien des Art 22 Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitsrechtssachen nach Art 8 ff ja – Zuständigkeit am vereinbarten Erfüllungsort vertraglich Kauf- oder Dienstleistungsvertrag Erfüllungsort-vereinbarung Anspruch Vertrag, dessen Erfüllungsort außerhalb der MS liegt Kaufvertrag über unbewegliche Sache anderer Vertrag nein – Zuständigkeit am tatsächlichen Liefer- oder Leistungsort nicht vertraglich weiter siehe Schaubild auf Seite 89 Art 5 Z 3 Art 2

8 vertraglicher Anspruch außerhalb von Art 5 Nr 1 lit b
Prüfungsschema Erfüllungsgerichtsstand nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO (aus Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht 2011) vertraglicher Anspruch außerhalb von Art 5 Nr 1 lit b Isolierung des Anspruchs Sekundärer Anspruch? Primärer Anspruch? Bestimmung des primären Anspruchs Vereinbarung über Erfüllungsort nein ja Rechtswahl ? ja nein Bestimmung des anwendbaren Rechts über das IPR des (hypothetischen) Forums Bestimmung des Erfüllungsorts anhand des anwendbaren Rechts Zuständigkeit am vereinbarten Erfüllungsort

9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
RA Dr. Alexander Klauser E: T: F: Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH Bauernmarkt 2, 1010 Wien


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