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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

2 Lösung Fall 11 II. Begründetheit I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO  Verwaltungsverfahrensrecht, öffentliches Baurecht 2. Statthafte Klageart  Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Widerspruchsverfahren, § 68 ff. VwGO 5. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 7. Klagefrist

3 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme II. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist gem. § 113 I 1 VwGO begründet, soweit der angefochtene Ver-waltungsakt rechtswidrig und K dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. Ermächtigungsgrundlage § 48 LVwVfG, wenn Verwaltungsakt rechtswidrig. a) Formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (+) b) Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (–)  Nichtigkeit des BPlans wirkt ex tunc.  keine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme a) Zuständigkeit  Problem: Zuständigkeit der Erlassbehörde für die Rücknahme während des Widerspruchsverfahrens? b) Anhörung, § 28 LVwVfG (+) c) Ergebnis

4 (f) strittig: Rechtsbehelf des Dritten begründet?
3. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme a) Tatbestandsvoraussetzungen (1) rechtswidriger Verwaltungsakt (2) begünstigender Verwaltungsakt: § 48 III VwVfG (3) § 48 IV VwVfG? Streit zum Fristbeginn hier irrelevant. § 50 VwVfG: (a) begünstigender Verwaltungsakt (b) von einem Dritten angefochten (c) während des Vorverfahrens (d) Abhilfe durch Aufhebung (e) ungeschrieben: Rechtsbehelf des Dritten zulässig?  Widerspruchsbefugnis des N?  Widerspruchsfrist?

5 Lösung Fall 12 (f) strittig: Rechtsbehelf des Dritten begründet?
e. A.: Zulässigkeit genügt + Verweis des § 50 VwVfG auf § 49 VwVfG + Vergleich mit § 72 VwGO a. A.: Zulässigkeit und Begründetheit + Vertrauensschutz des Begünstigten + Parallelwertung zu § 72 VwGO h. M.: Zulässigkeit und nicht offensichtlich unbegründet + Vertrauensschutz nicht zu weit eingeschränkt + keine zu weite Prüfungspflicht der Behörde + ratio des § 50 VwVfG b) Rechtsfolge des § 48 I 1 LVwVfG  Ermessen: Vertrauen des Begünstigten auch bei Anwendung des § 50 LVwVfG zu berücksichtigen. 4. Ergebnis

6 Lösung Fall 12 e. A.: ein Verpflichtungsantrag
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Statthafte Klageart: Verpflichtungsklage? Problem: Zweitbescheid oder wiederholende Verfügung? Problem: Neben Verpflichtungsantrag noch Antrag auf Wiederauf- greifen des Verfahrens erforderlich? e. A.: ein Verpflichtungsantrag Arg.: Es wird kein neues Verfahren durchgeführt, sondern das abgeschlossene Verfahren wird in den Zustand vor Er- lass der abschließenden Entscheidung zurückversetzt.

7 II. Begründetheit e. A.: ein Verpflichtungsantrag h. M.: zwei Anträge e. A.: zwei Verpflichtungsklagen BVerwG: Der Kläger muss nur eine Verpflichtungsklage erheben auf Erlass des begehrten VA. Das Wiederauf greifen ist (nur) als Vorfrage zu behandeln: einheitliche Versagungsgegenklage. 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (+) 4. Widerspruchsverfahren, § 68 ff. VwGO (+) 5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen (+)

8 Lösungsskizze Fall 13 II. Begründetheit
1. Zulässigkeit des Antrags nach § 51 VwVfG a) Antrag bei der sachlich zuständigen Behörde b) Unanfechtbarer Verwaltungsakt c) Antragsbefugnis d) Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes, § 51 I VwVfG e) Frist, § 51 III VwVfG f) Unverschuldetes Unterlassen im früheren Verfahren, § 51 II VwVfG 2. Begründetheit, § 51 I VwVfG a) Unanwendbarkeit des § 51 I VwVfG? b) § 51 I Nr. 1 VwVfG? Problem: Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung 3. Rücknahme nach § 48 f. VwVfG?

9 Lösungsskizze Fall 13 II. Begründetheit
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Problem: öffentlich-rechtliche Streitigkeit?  Qualifizierung des Vertrags? ...§ 54 S. 1 VwVfG: GegenstandsTh. 2. Statthafte Klageart  allgemeine Leistungsklage, Arg.: Gleichordnungsverhältnis 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog (str.)  möglicher Anspruch aus § 54 LVwVfG 4. Richtiger Kläger/Beklagter 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Rechtsschutzbedürfnis  Anspruch leichter durch VA geltend zu machen?

10 (1) Austauschvertrag i. S. v. § 56 I LVwVfG II. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der Stadt S der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die setzt die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages voraus. 1. Spezielle Nichtigkeitsgründe des § 59 II LVwVfG a) Anwendbarkeit Subordinationsrechtlicher Vertrag? e. A.: ...wenn der Vertragsinhalt auch als VA hätte ergehen können Arg.: Wortlaut. h. M.: Es kommt nur auf ein generelles Über-/Unterordnungsverhältnis an: Verhältnis der vertragsschließenden Parteien. Arg.: Bürger soll geschützt werden. b) Nichtigkeit gem. § 59 II Nr. 1 LVwVfG c) Nichtigkeit gem. § 59 II Nr. 4 LVwVfG (1) Austauschvertrag i. S. v. § 56 I LVwVfG

11 (1) Austauschvertrag i. S. v. § 56 I LVwVfG
Problem: hinkender/kupierter Austauschvertrag (2) § 56 II LVwVfG? (3) § 56 I LVwVfG: (a) Bestimmter Zweck (b) Erfüllung öffentlicher Aufgaben (c) Angemessenheit (d) Sachlicher Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung d) Ergebnis 2. Nichtigkeit gem. § 59 I VwVfG i. V. m. § 134 BGB a) Anwendbarkeit des § 134 BGB b) Auslegung: „Verstoß gegen ein Verbotsgesetz“ b) Auslegung: „Verstoß gegen ein Verbotsgesetz“

12 b) Auslegung: „Verstoß gegen ein Verbotsgesetz“
 qualifizierter Rechtsverstoß, sonst wäre § 59 II VwVfG überflüssig.  Sinn und Zweck der die Rechtswidrigkeit begründenden Rechtsnorm und Erheblichkeit des Rechtsverstoßes sowie öffentliches Interesse an der Einhaltung der Vorschrift. (Abwägung) * Regelung der Sondernutzungsgebühr in § 47 LStrG? * Vertragsformverbot? (Beamtenrecht, Prüfungsrecht, Wehrrecht, Abgabenrecht, Baurecht [§ 2 III BauGB a. E.]) c) Ergebnis 3. Folgen der Nichtigkeit, § 59 III VwVfG III. Gesamtergebnis

13 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

14 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005


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