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RiBVerwG Helmut Petz Sommersemester 2018

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Präsentation zum Thema: "RiBVerwG Helmut Petz Sommersemester 2018"—  Präsentation transkript:

1 RiBVerwG Helmut Petz Sommersemester 2018
Examinatorium im Umwelt- und Planungsrecht Wiederholungskurs zur Examensvorbereitung im SPB 8 Ex UPR SoSe 2018 Faelle 9-10

2 Lösung Fall 9: Erfolgsaussichten Klage der Stadt S
Zulässigkeit der Klagen Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Statthafte Klageart, § 42 Abs. 1 VwGO Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO (zivilrechtliches) Eigentum an Grundstücken Immissionen gemeindliche Planungshoheit subjektives Recht auf UVP? IV. Klagefrist, § 74 VwGO Ex UPR SoSe 2018 Faelle 9-10

3 Lösung Fall 9: Erfolgsaussichten Klage der Stadt S <Fortsetzung>
B. Begründetheit der Klage Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Aufhebungsanspruch Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG Tatbestandliche Voraussetzungen UVP-pflichtige Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG absoluter Verfahrensfehler, § 4 Abs. 1 UmwRG u.a. UVP-Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG? § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG: eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt? Ergebnis nachvollziehbar? hier: Begriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verkannt? b) Rechtsfehlerfolgen absoluter Verfahrensfehler => grundsätzlich Aufhebungsanspruc aber: Planerhaltung (§ 4 Abs. 1b UmwRG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) => nur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, wenn Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren möglich Ex UPR SoSe 2018 Faelle 9-10

4 Lösung Fall 9: Erfolgsaussichten Klage der Stadt S <Fortsetzung>
Rechtsfehlerfolgen absoluter Verfahrensfehler => grundsätzlich Aufhebungsanspruc aber: Planerhaltung (§ 4 Abs. 1b UmwRG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) => nur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, wenn Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren möglich Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkter Prüfungsumfang bei Gemeindeklagen imschrl. Betreiberpflichten, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG Recht auf fehlerfreie Abwägung (erhebliche Mängel, § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG) Planungsalternativen kommunale Planungshoheit, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG Ex UPR SoSe 2018 Faelle 9-10

5 Lösung Fall 10: Erfolgsaussichten Klage des U
Zulässigkeit der Klage Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Statthafte Klageart, § 42 Abs. 1 VwGO Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO Klagefrist, § 74 Abs. 1 VwGO hier: Umweltrechtliche Verbandsklage, § 2 Abs. 1 UmwRG Sonderregelung zu § 42 Abs. 2 VwGO <„soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt“>; sachlich begrenzte Klagemöglichkeit von Umweltverbänden Voraussetzungen/Prüfungsmaßstab: Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG: u.a. Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann hier: unbedingte UVP-Pflicht nach § 6 UVPG i.V.m Anl. 1 zum UVPG Vereinigung macht geltend, dass Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für Entscheidung von Bedeutung sein können satzungsgemäßer Aufgabenbereich der Vereinigung berührt zur Beteiligung berechtigt und beäußert oder keine Gelegenheit zur Äußerung Ex UPR SoSe 2018 Faelle 9-10

6 Lösung Fall 10: Erfolgsaussichten Klage von U <Fortsetzung>
Begründetheit der Klage Passivlegitimation/richtiger Beklagter, § 78 Abs. 1 VwGO Aufhebungsanspruch Aufhebung nach § 4 UmwRG wegen fehlerhafter UVP? Verfahrensfehler: Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG? Rechtsfehlerfolge: Aufhebung nach § 4 Abs. 1a UmwRG? Anwendungsbereich: relative Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen Kausalitätsprüfung (§ 46 VwVfG „gilt“) offensichtlich, dass Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst Amtsermittlungspflicht des Gerichts, § 86 Abs. 1 VwGO Kausalitätsvermutung im Falle eines non liquet (Beweislast der Behörde) Aufhebung nach § 2 Abs. 4 UmwRG Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG Anwendungsbereich, Art. 7 FFH-RL, § 34 Abs. 1 BNatSchG FFH-Verträglichkeitsprüfung, § 34 Abs. 1 BNatSchG Untersuchungsmethode: Ermittlung der vorhabenbedingten Erhöhung des Mortalitätsrisikos Rückbau 220 kV-Leitung als schadensbegrenzende Maßnahmen Bagatell- oder Irrelevanzschwelle b) Rechtsfehlerfolge: Rechtswidrigkeit/Nichtvollziehbarkeit, § 43e Abs. 4 EnWG Ex UPR SoSe 2018 Faelle 9-10


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