Nebengebiete Erbrecht 11. Woche.

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Nebengebiete Erbrecht 11. Woche

Erbrecht 11. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) I. Überblick über das Erbrecht (§§ 1922 – 2385) II. Einzelne examensrelevante Themen 1. Die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil 2. Das Testament ● Errichtung: Form, Auslegung, Wirksamkeit ● gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Erbrecht 11. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. Zulässigkeit des Antrags I. Statthaft? (+), gemäß § 2353 hat das NachlassG dem Erben auf An- trag hin einen Erbschein zu erteilen; ist er nur zum Teil der Erbschaft berufen, muss der Erbschein auch den Erbteil benennen (§ 2353). II. Wirksamer Antrag der K? (+) III. Weitere Zulässigkeitszweifel? (-) =>also Antrag zulässig. B. Begründetheit des Antrages (+), wenn K Erbin des E zu ¾ geworden ist.

Erbrecht 11. Woche K = Erbin zu ¾ des E? (das NachlassG ermittelt dabei gemäß § 26 FamFG die erheblichen Tatsachen von Amts wegen) (+), wenn festgestellt wurde, dass K gesetzliche Erbin des E war, §§ 1931 Abs. 1 S.1, Abs. 3 iVm § 1371 Abs. 1: ½ + ¼ = ¾. dies wiederum setzt voraus, dass das Testament des E vom 10.05.2011 mit dem „Nachtrag“ vom 01.09.2017 unwirk- sam ist. I. Testierfähigkeit des E, § 2229? (+) II. Form des Testaments, § 2247? III. Inhalt, § 133 iVm §§ 2084 f.? Erben: B = 1/3, N1 – N4: je 1/6, K = Vermächtnis, § 2087 II.

Anfechtungs-erklärung Erbrecht 11. Woche IV.Wirksamkeit des Testaments? könnte unwirksam sein gemäß § 142 Abs. 1 1. Anfechtungserklärung der K? a) Ist K überhaupt anfechtungsberechtigt? (+), § 2080 Abs. 1 b) wem gegenüber zu erklären? § 2081 Abs. 1 S.1: gegenüber dem NachlassG. 2. Anfechtungsgrund? a) § 2079 S.1? Anfechtungs-erklärung Anfechtungs-grund kein Ausschluss Anfechtungs-frist

Erbrecht 11. Woche aa) K = pflichtteilsberechtigt zZt des Erbfalls? (+), § 2303 Abs. 2 S.1 bb) „übergangen“? Es ist streitig, was „übergangen“ heißt: ● also nach hM: kein „Übergehen“, da K etwas zugewendet worden ist (= Vermächtnis). teilwLit: ein „Übergehen“ liegt vor, wenn der Erblasser in Un-kenntnis der Pflichtteilsbe-rechtigung diesem als solchem nichts zugewendet hat BGH, hL: ein „Übergehen“ liegt nur dann vor, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten überhaupt nichts zugewendet hat.

Erbrecht 11. Woche ● nach mA in der Lit: zwar ggf. „Übergehen“, aber jedenfalls § 2079 S.2, wie sich aus dem Nachtrag vom 01.09.2017 ergibt. => also § 2079 S.1 nach jeder Ansicht (-). b) § 2078 Abs. 1? (-), weder Inhalts- noch Erklärungsirrtum des E ersichtlich. c) § 2078 Abs. 2, 1.Var.? E durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts eines Umstands bestimmt worden? aa) hinsichtlich des Testaments vom 10.05.2011? (1) durch die irrige Annahme/Erwartung, nicht mehr zu heiraten?

Erbrecht 11. Woche (+), 2011 ging E noch nicht von einer Heirat der K aus. (2) Ist anzunehmen, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben ha- ben würde (§§ 2078 Abs. 2, Abs. 1), d.h. be- steht Ursächlichkeit für das Testament? (-), s. „Nachtrag“ vom 01.09.2017: trotz der nunmehrigen Kenntnis von der bevorste- henden Heirat der K hat E sein Testament (wenn auch vorläufig) nicht aufgehoben, sondern nur um ein Vermächtnis ergänzt. => also ist das Testament vom 10.05.2011 nicht anfechtbar. bb) Testament vom 01.09.2017?

Erbrecht 11. Woche (-), zwar ging E von einem früheren Heirats- termin aus, jedoch hat sich dies nicht ausge- wirkt; E sah lediglich die Vorläufigkeit seines Nachtrages vor, irrte sich aber über nichts Ent- scheidungserhebliches für die Erklärung vom 01.09.2017 (dass er jederzeit sterben könnte war ihm offensichtlich bewusst!). d) also Anfechtung der Testamente (-). V. Damit sind die Testamente wirksam. C. Ergebnis zu Fall 4 Der Antrag der K auf Erteilung eines Erbscheins ist zwar zulässig, aber unbegründet; sie ist lediglich Vermächtnis- nehmerin (hat allerdings ggf. Pflichtteilsansprüche gegen B und die N1 bis N4, § 2303 Abs. 2 S.1 iVm Abs. 1).

Erbrecht 11. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde I. Statthaft? (+), § 70 Abs. 1 FamFG II. Form und Frist? (+), § 71 Abs. 1 S.1 und S.2 FamFG III. Zuständiges Gericht BGH, § 133 GVG B. Begründetheit der Rechtsbeschwerde (+), wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; es handelt sich bei der Rechtsbeschwerde nicht um eine neue Tatsachen- instanz. maßgeblich also, ob S und T Erben zu je ½ geworden sind.

Erbrecht 11. Woche kann sich nur aus dem gemeinschaftlichen Testament von K und W aus August 2007 ergeben; sog. „Berliner Testa- ment“ iSd § 2269 Abs. 1. danach sind S und T Erben zu je ½ des K; maßgeblich da- mit, ob das nachträgliche, abweichende Testament des K aus August 2016 wirksam ist; denn dann wäre die vorheri- ge letztwillige Verfügung des K aufgehoben, § 2258 Abs. 1 I. Testierfähigkeit des K im August 2016, § 2229 muss offen bleiben, da iRd Rechtsbeschwerde keine neuen Tatsachen geprüft werden. II. Form, § 2247 (+), eigenhändig geschrieben und unterschrieben. III. Inhalt, §§ 133, 2084 f. nicht mehr S und T, sondern H Alleinerbin des K.

Erbrecht 11. Woche IV.Wirksamkeit des Testaments aus August 2016? 1. Unwirksam gemäß § 2271 Abs. 1 S.2 und Abs. 2? ● zu Lebzeiten können Ehegatten wechselbezügli- che Verfügungen gemäß §§ 2271 Abs. 1 S.1, 2296 widerrufen (sonst unwirksam); mit dem Tode eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2); der Überlebende müsste ausschlagen. a) hier ausgeschlagen von K? (-), wäre auch nicht mehr möglich, § 1944 Abs. 1 iVm § 1944 Abs. 2 S.1: binnen 6 Wochen. b) Maßgeblich damit, ob die Einsetzungen von S und T „wechselbezügliche Verfügungen“ von K iSd § 2270 Abs. 1 darstellen und damit widerrufsunfä- hig sind.

Erbrecht 11. Woche aa) Einsetzung der T „wechselbezüglich“? § 2270 Abs. 2? (+), § 2270 Abs. 2, 2.Var., da W dem K eine Zu- wendung gemacht (=Erbeinsetzung) und K ei- ne mit W verwandte Person (= T) bedacht hat. bb) Einsetzung des S „wechselbezüglich“? ● (+), wenn S der W „nahe stand“, da er nicht mit W verwandt war ● S und W waren aber verschwägert, § 1590 Abs. 1 S.1 reicht das? (+), S und T sollten offenbar gleichbehan- delt werden, also beide „nahe stehen“.

Erbrecht 11. Woche => also waren beide Erbeinsetzungen wechsel- bezüglich iSd §§ 2270, 2271 und folglich nach dem Tod der W nicht mehr widerruflich. c) nachträgliche Beseitigung der Bindungswirkung durch den Erbverzicht von S und T? aa) Erbverzicht iSd § 2346? (-), T konnte nicht auf ihr gesetzliches Erbrecht nach K verzichten, da sie keines hatte. bb) aber § 2352: Verzicht ist auch auf die testamen- tarische Erbfolge möglich. (1) Hier erklärt? (+) (2) Wirksam? Unwirksam gemäß §§ 125 S.1, 2348?

Erbrecht 11. Woche (a) Form vorgesehen? (+), notarielle Beurkundung iSd § 128. (b) Form eingehalten? (-) (c) Heilung durch Auszahlung der jeweils Euro 30.000,-? (-), Heilung ist hier nicht vorgesehen. (d) Berufung auf Formverstoß treuwidrig gemäß § 242? (-), keine „verkappte Heilung“ zulässig. => also ist der Erbverzicht nichtig. => also keine Beseitigung der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments durch Erb- verzicht durch S und T.

Erbrecht 11. Woche d) Nachträgliche Beseitigung der Bindungswirkung durch Anfechtung des Testaments aus August 2007, § 142 Abs. 1? ● könnte sich daraus ergeben, dass H damals als Pflichtteilsberechtigte „übergangen“ wor- den ist iSd § 2079. ● beachte aber: beim gemeinschaftlichen Testament gibt es Sonderregeln zur Anfechtung, es werden hier die Vorschriften zur Anfechtung von Erbverträ- gen (= §§ 2281 ff.) analog angewandt. ● Anfechtung danach durch H möglich? (-), §§ 2281 Abs. 1, 2283 Abs. 1, da K selbst bin- nen Jahresfrist hätte anfechten können/müssen

Erbrecht 11. Woche 2. also: das Testament aus August 2016 ist unwirksam gemäß § 2271 Abs. 1 S.2 und Abs. 2 =>S und T sind Erben zu je ½, H ist nicht Erbin. C. Ergebnis Die Rechtsbeschwerde von S und T ist zulässig und begründet.

Ende 11. Woche