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Einführung in das Erbrecht
Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
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1. Fall Erblasser K1 K2 Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder
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1. Fall Erblasser K1 K2 ½ ½ Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K 1 und K 2 erben zu je 1/2
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2. Fall Erblasser K K2 E Der Erblaser, unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes.
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2. Fall Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes. Erblasser K1 K2 ½ 1/2 E ½ K 1 und E erben zu je ½.
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3. Fall Mutter Vater Erblasser Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern.
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3. Fall Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern. Mutter Vater ½ ½ Erblasser Mutter und Vater erben zu je ½.
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4. Fall Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben. Mutter Vater Erblasser Bruder
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4. Fall Mutter Vater ½ ½ Erblasser Bruder ½
½ ½ Erblasser Bruder Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben. Mutter erbt neben ihrem Sohn zu ½.
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5. Fall Erblasser , kinderlos und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben. GV GM GV GM M V Erblasser
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5. Fall Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben. GV GM GV GM ¼ ¼ ¼ ¼ M V ½ ½ Erblasser Die Großeltern erben zu je ¼.
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6. Fall GV GM GV GM Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch. V M Onkel Tante Erblasser
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sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch.
6. Fall GV GM GV GM ¼ ½ ¼ ¼ Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch. V M Onkel Tante ½ ½ / /8 1/ /8 Erblasser Großmutter väterlicherseits erbt ½ über ihren Sohn. Der Anteil des GV geht auf die GM, weil die Großeltern keine lebenden Abkömmlinge mehr haben. Auf der Seite der Großeltern mütterlicherseits leben noch Abkömmlinge der Großeltern, also Onkel und Tante.
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7. Fall UGV UGM UGV UGM UGV UGM UGV UGM GV GM GV GM Großonkel V M Erblasser
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7. Fall UGV UGM UGV UGM 1/1 UGV UGM UGV UGM GV GM GV GM Großonkel Großtante V M Tante Erblasser
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Erbrecht des Ehegatten
Zugewinngemeinschaft Erblasser Ehefrau ¼ u. ¼ ( Zugewinn ) K K 2 ¼ ¼
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Zugewinngemeinschaft
Mutter Vater 1/ /8 Erblasser Ehefrau ½ u. 1/4
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Zugewinngemeinschaft
GV GM 1/4 GV GM Vater Mutter Tante Erblasser Ehefrau ½ + ¼
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Gütertrennung Erblasser Ehefrau K 1 1/2
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Erblasser Ehefrau 1/3 Erblasser Ehefrau 1/4 K K 2 K K K 3 ¼ ¼ ¼ 1/ /3
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Voraus des Ehegatten 2033 BGB
Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören Hochzeitsgeschenke Neben Erben zweiten Grades grundsätzlich Neben Erben 1. Ordnung nur, wenn zur angemessenen Hauhaltsführung notwendig.
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Anrechnung: nur bei gesetzlicher Erbfolge oder wenn Erblasser im Rahmen letztwilliger
Verfügung Kinder zu gleichen Erbquoten eingesetzt hat. Erblasser Ehefrau ½ € Nachlass: ,-€ Zuwendung: ,-€ K K 2 für Praxisgründung ¼ ¼ € € € € Fiktiv mit Zuwendung € ½ : ,- €
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Testament Eigenhändiges Öffentliches Testament Testament vor dem Notar durch Erklärung durch Übergabe einer Schrift
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Eigenhändiges Testament
keinerlei Kosten und an jedem Ort möglich Fälschungsrisiko Gefahr unbefugter Vernichtung Unauffindbakeit im Todesfall ( Anm.: kann gegen ¼ Gebühr vom vollen Wert beim Nachlassgericht hinterlegt werden ) Eigenhändig geschrieben und unterschrieben
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Öffentliches Testament
i.R. keine Auslegungs- oder Gültigkeitsschwierigkeiten Amtliche Verwahrung : eine Fälschungsrisiko, 100% Auffindbarkeit da bereits öffentliche Urkunde ersetzt das öffentliche Tetament den Erbschein Kosten: 10/10 Gebühr vom vollen Wert
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Besondere Formen der letztwilligen Verfügung
Ehegattentestament: gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten Ehefrau Ehemann Wechselbezüglichkeit wird vermutet, Wenn es sich bei den Schlusserben um gemein- same Kiner handelt. K Schlusserbe
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Folgen der Wechselbezüglichkeit
Erblasser Ehefrau 1/ 1 nach dem Tod des Erblassers tritt Bindungwirkung ein. Die Ehefrau kann nicht Wirksam erneut verfügen. Ausnahme: Eröffnungsklausel K Bis zum Tod tritt keine Bindungswirkung ein. Jeder der Ehegatten kann widerrufen. Der Wideruf kann nur durch eine notarielle empfangsbedürftige Erklärung erfolgen.
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Entfallen der Bindungswirkungen:
wenn der überlebende Ehegatte das Zugewandte ausschlägt Ausübung einer eingeräumten Abänderungsbefugnis der Schlusserbe vorverstirbt oder aber einen Zuwendungsverzicht erklärt Die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde Anfechtungmöglichkeit, insbesondere dann, wenn neuer Pflichtteilsberechtigter existent ist, z.B. Widerverheiratung, womit der Überlebenden neuen Pflichtteils- berechtigten hat.
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Analoge Anwendung des §§ 2286 ff BGB
Erblasser Ehefrau Schenkung D K Nach Tod der Ehefrau hat K Anspruch gegen D, weil Schenkung gegenüber K unwirksam ist.
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Pflichtteilsansprüche beim Berliner Testament
Erblasser Ehefrau beim ersten Erbfall wird der K enterbt und hat daher einen Pflichtteilsanspruch. K
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Erbvertrag A B Bindungswirkungen sofort: Ausnahme: vorbehaltene Rücktrittsgründe schwere Verfehlung nicht Erbringung von wiederkehrenden Leistungen, die zu Lebzeiten als Gegenleistung für den Erbvertrag erbracht werden sollten
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Erbvertrag Grundsätzlich Verfügungen zu Lebzeiten unproblematisch möglich, aber Ausnahme Schenkungen.
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