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Veröffentlicht von:Gisela Kaskel Geändert vor über 10 Jahren
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Kundenveranstaltung der Raiffeisen Regionalbank
Richtig Erben& Vererben Kundenveranstaltung der Raiffeisen Regionalbank Mödling 11. April 2011
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Empfehlung Planung Vermögensübergabe
Analysegespräch mit Ihrem Berater zur Erstellung einer detaillierten Vermögensübersicht Festlegung der Vermögenswerte, die vererbt werden sollen Gespräch mit dem Notar/RA, um Fragen zur Erbfolge, Pflichteilsrechten, Testament, etc… zu klären Weiteres Gespräch mit Ihrem Berater, der Ihnen die notwendigen Vermögensumschichtungen darstellt. Daneben Vorschläge zu individuellen Absicherungsmaß- nahmen, Regelung der Verfügung von Angehörigen über Konten, Safes, Schließfächer
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Richtig erben und vererben
Dr. Wolfgang Neumaier Öffentlicher Notar Schloss Vösendorf, 2331 Vösendorf
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Begriffsbestimmungen
Erben/Erbe: Gesamtrechtsnachfolger Vermächtnis/Vermächtnisnehmer: Einzelrechtnachfolger Erblasser: Verstorbener Testator: Verfasser eines Testamentes Nachlass/Verlassenschaft/Erbschaft
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Berufung zu Erbfolge Berufungsgründe: geordnet nach Stärke: - Erbvertrag - Testament - Gesetzliche Erbfolge Erleben des Anfalles (= Tod des Erblassers) Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers!
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Gesetzliche Erbfolge Kommt nur zur Anwendung, wenn:
keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist sich die letztwillige Verfügung nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen
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Gesetzliche Erbfolge Verwandte (Blutsverwandtschaft) - Nachkommen (egal ob ehelich oder unehelich) - Vorfahren Ehegatte Kein Erbrecht: Verschwägerte Personen (Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater)
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Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Das Gesetz teilt die Verwandten – je nach Verwandtschaftsgrad – in Linien (Parentelen) ein. Sie kommen nur nacheinander zum Zug Repräsentationsprinzip: Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an seine Stelle seine Nachkommen Anwachsungsprinzip: Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
1/3 des Nachlasses neben Nachkommen 2/3 des Nachlasses neben Eltern und Geschwister den Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Geschwister fallen würde 2/3 des Nachlasses neben Großeltern jenen Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Großeltern fallen würde sonst den gesamten Nachlass Kein Erbrecht: Lebensgefährte
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Besonderheiten Wohnungseigentum §14 WEG 2002:
Eigentumspartner: A und B je ½-Wohnungseigentümer Tod eines Eigentumspartners: Überlebender übernimmt Anteil – muss halben Verkehrswert an Erben zahlen Überlebender ist pflichtteilsberechtigt und bedarfsqualifiziert: nur Pflichtteil auszubezahlen
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Gewillkürte Erbfolge Erbvertrag: Notariatsaktsform - nur zwischen Eheleuten - bindende Wirkung für Erblasser - reines Viertel Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform - Erfüllung erst nach dem Tod - bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht auf Widerruf
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Letztwillige Verfügung/Testament
einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung ein oder mehrere Erben werden eingesetzt: Erbseinsetzung Diese/r treten rechtlich an die Stelle des Erblassers Vermächtnisse können ausgesetzt werden Auflagen Bedingungen Befristungen
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Letztwillige Verfügung/Vermächtnis
Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung Vermächtnisnehmer erhält bestimmte Gegenstände (Auto, Sparbuch, Geld, Grundstück) Häufig im Testament Kodizill: nur Vermächtnis ohne Erbseinsetzung Anspruch gegen Erben: Nachlassgläubiger Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte und Unterhaltsberechtigte gehen dem Vermächtnisnehmer vor
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Formvorschriften Fremdhändig: Computer Schreibmaschine
handschriftlich von einer anderen Person vom Testator eigenhändig unterschrieben von drei fähigen Zeugen unterschrieben + Zusatz „als Testamentszeuge“ Eigenhändig: eigenhändig hand-schriftlich vom Testator geschrieben eigenhändig vom Testator unterschrieben Datum: keine Former-fordernis, aber ratsam
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Der Pflichtteil Setzt grundsätzlich letztwillige Verfügung voraus
Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf eine Quote) Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva (Schulden etc.) Recht des Pflichtteilsberechtigten den Nachlass schätzen zu lassen Verzichte zu Lebzeiten (Notariatsaktspflicht!) oder im Rahmen der Abhandlung sind möglich Pflichtteilsminderung
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Pflichtteil/Schenkungen/Übergaben
Anspruch der weichenden Pflichtteilsberechtigten an Schenkungen und Übergaben an Pflichtteilsberechtigte Schenkungen und Übergaben durch Pflichtteilsverzichte (Notariatsaktspflicht!) absichern
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Richtig erben und vererben
Rosemarie Dittrich Consulentin der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG
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Beratungstage „Erben&Vererben“
14. April, 09:00 – 17:00 15. April, 09:00 – 17:00 18. April, 09:00 – 17:00
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ab 13. April auf www.rrb-moedling.at
Informationen, Folien ab 13. April auf
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Einen schönen Abend!!
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