Herzlich Willkommen zur Vorlesung BGB AT

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 Präsentation transkript:

Herzlich Willkommen zur Vorlesung BGB AT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte Prof. Dr. Hans-Dieter Spengler

Warm up: GA-Stil Aufbau Auslegung Willenserklärung Abgabe/Zugang Minderjährigkeit §§ 107, 108 BGB §110 BGB §§ 112, 113 BGB Anfechtung §§ 119 ff. § 122 BGB Sittenwidrigkeit Vorlesung BGB AT

Zurechnungsnormen im BGB § 164 I S. 1 BGB § 164 III BGB Botenschaft Vorlesung BGB AT

Eigene WE in fremdem Namen Vertreterwillen als Bestandteil der Rechtsfolgen der Willenserklärung Eigene Willenserklärung des Vertreters als Voraussetzung der Zurechnung „in fremdem Namen“: Offenkundigkeit der Vertretungssituation, d.h. Auslegung des Vertreterwillens aus der Perspektive des Rechtsverkehrs Vorlesung BGB AT

Vertretungsmacht als Zurechnungsvoraussetzung Gesetzliche bzw. organschaftliche Vertretung: Minderjährige, § 1629 BGB Betreute, § 1902 BGB Juristische Personen u.Personengesellschaft en Rechtsgeschäftliche Vertretung, § 167 I BGB Vollmachten des Handelsrechts (§§ 48 ff. HGB) Ggf. Rechtscheinsvollmacht en, §§ 170 ff. BGB Vorlesung BGB AT

Abstraktheit der Vollmacht Bevollmächtigung ist eine Willenserklärung WE unterliegt den allgemeinen Regeln Bevollmächtigung ist in ihrer Reichweite und ihrer Entstehung unabhängig vom schuldrechtlichen Grundgeschäft (Grundsatz) Prominente Ausnahme: § 168 S. 1 BGB Ungeschriebene Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht Vorlesung BGB AT

Repräsentationsprinzip WE des Vertreters ist von der Vollmacht konstruktiv zu trennen: Vertretener wirkt im Falle der Stellvertretung nicht selbst am Geschäftsabschluss mit § 166 I BGB (insb. Irrtumsrecht) setzt diese Trennung ebenso um wie § 167 II BGB (Formfreiheit der Vollmacht trotz Formbedürftigkeit des abgeschlossenen Geschäfts) Vorlesung BGB AT

Vollmacht beim Grundstücksgeschäft K möchte sich auf eine Auslandsreise begeben. Kurz vor seiner Abfahrt erfährt er von seinem Sohn S, dass sich V für sein Grundstück interessiert. Er erteilt S daraufhin den Auftrag, das Grundstück für ihn an V zu verkaufen. Da V bei den Verhandlungen über den Kauf keinen Unsicherheiten ausgesetzt sein möchte, händigt K dem S eine eigenhändig unterschriebene Urkunde aus, aus der sich ergibt, dass S über eine unwiderrufliche Vollmacht für den Verkauf des Grundstücks verfügt. Vorlesung BGB AT

Auslegung des § 168 BGB: Die unwiderrufliche Vollmacht Gem. § 168 S. 1 BGB grds. Abhängigkeit vom Grundgeschäft: Bei Fehlen einer abweichenden Regelung erlischt mit dem Grundgeschäft auch die Vollmacht Vollmacht auch bei Fortbestand des Rechtsgeschäftes widerruflich (Grundsatz der Abstraktion) Vorlesung BGB AT

Auslegung des § 168 BGB: Die unwiderrufliche Vollmacht Einschränkung der freien Widerruflichkeit durch das Grundgeschäft, s. § 168 S. 2 BGB: im Interesse beider Vertragsparteien Einschränkung auch jenseits eines Grundgeschäfts? Rechtsproblem: kein Erlöschen gem. § 168 S. 1 BGB denkbar und auch keine interne Pflichtenbindung des Bevollmächtigten Vorlesung BGB AT

Teleologische Reduktion des § 167 II BGB Bei unwiderruflicher Vollmacht tritt mit bereits mit Vollmachtserteilung die Bindungswirkung ein Bevollmächtigender befindet sich damit ausnahmsweise in der Schutzsituation, welche die Formvorschriften im Auge haben Gleiches gilt für die nachträgliche Zustimmung zu einem Vertretergeschäft ohne Vertretungsmacht Vorlesung BGB AT

Unterscheidung von Innen- und Außenvollmacht Gem. § 167 I Alt. 1 BGB Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden selbst: Zugang gem. § 130 I S. 1 BGB ihm gegenüber und er auch Erklärungsgegner iSd § 143 III BGB Gem. § 167 I Alt. 2 BGB auch durch Erklärung gegenüber dem Dritten möglich, wenn nicht schon zuvor Erteilung als Innenvollmacht Vorlesung BGB AT

Fallbeispiel zur Auswirkung des Repräsentationsprinzips K möchte, dass V in seinem Namen einen Transporter kauft, für den K aber nicht mehr als 20.000 Euro ausgeben will. Er beauftragt V daher per E-Mail zum Erwerb und weist ausdrücklich auf die Obergrenze hin. Dabei vertippt er sich und weist einen Betrag von 200.000 Euro aus. V erwirbt den Transporter für 50.000 Euro bei H. K möchte an dieses Geschäft nicht gebunden sein. Vorlesung BGB AT

Prüfungsschema der Stellvertretung: Zulässigkeit der Stellvertretung Eigene Willenserklärung In fremdem Namen Mit Vertretungsmacht Arten der Vertretungsmacht: Gesetzliche Vertretungsmacht Gesetzlicher Vertreter nicht voll geschäftsfähiger Personen (Eltern § 1626 BGB) oder Organe als gesetzlich Vertreter von Vereinen und juristischen Personen Vertretungsmacht durch Vollmacht Innenvollmacht, § 167 I 1. Alt. BGB oder Außenvollmacht, § 167 I 2. Alt. BGB Einseitiges RG durch wirksame empfangsbedürftige WE Vertretungsmacht durch Rechtsschein §§ 170 -173 BGB Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht Vorlesung BGB AT

§ 48 HGB (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura). § 49 HGB (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Vorlesung BGB AT

Fall 1 C steckt inmitten der Vorbereitung seines neuen Albums. Daher kann er momentan seine rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen. Deswegen trägt er seinem Laufburschen B auf, sich um die Vorbereitung des Weihnachtsfestes in seinem Hause zu kümmern. Zuallererst soll er einen angemessenen Weihnachtsbaum bei L besorgen. Es soll eine Fichte sein und sie eine Höhe von 8 m haben, sein alter Freund L solle den Baum dann aussuchen, er zahle den Preis, den L dafür ausgewiesen habe. B nimmt hierfür die Autoschlüssel für den roten Ferrari 288 GTO Evoluzione, der 650 PS bei nur 940 kg Eigengewicht leisten kann, und begibt sich auf den Weg zum Betriebsgelände des L am Stadtrand. Diesem teilt er mit, dass er „im Auftrag des C“ einen Weihnachtsbaum mit den gewünschten Maßen suche. L führt B dann zu einem prächtigen Exemplar, das aus der finnischen Taiga stammt, inmitten eines Aapamoors aufwuchs und exklusiv eingeflogen wurde. Mit einem Handschlag besiegeln beide das Geschäft, L verspricht, den Baum gegen Bezahlung von 1000 € am nächsten Tag anzuliefern. Frage 1: Kann L von C Zahlung des Kaufpreises für den Weihnachtsbaum verlangen? Vorlesung BGB AT

C selbst hat kein eigenes Angebot iSd § 145 BGB gegenüber L abgegeben: L kann von C gem. § 433 II BGB Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. I. Angebot des C C selbst hat kein eigenes Angebot iSd § 145 BGB gegenüber L abgegeben: - Äußerung eines Angebots durch C gegenüber B, das B an L überbracht hat? Angebot muss alle essentialia negotii enthalten bzw. diese müssen zumindest bestimmbar sein, d.h. Kaufgegenstand: Art des Baumes (Fichte) wie auch dessen Höhe (8 m) festgelegt: diese Angaben genügen dafür, dass der gewünschte Kaufgegenstand zumindest der Gattung nach bestimmt ist Kaufpreis selbst nicht festgelegt, aber nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt sich, dass C zumindest ein Angebot zu einem solchen Preis abgeben möchte, wie er auf dem Betriebsgelände des L üblicherweise ausgewiesen ist für einen entsprechenden Baum Angebot auch mit Rechtsbindungswille (äußerer Tatbestand) abgegeben - Abgabe des Angebots in Richtung des Erklärungsempfängers: C selbst hat das Angebot nicht auf den Weg zu L gebracht, dafür vielmehr B als Erklärungsboten vorgesehen; Abgabe mit Entäußerung in Richtung des Boten mit der Bestimmung, das Angebot in den Rechtsverkehr zu bringen (Bote als „menschlicher Brief “) … Vorlesung BGB AT

Machtbereich des Empfängers Hilfspersonen beim Zugang: Übermittlung fremder Erklärungen „menschlicher Brief“ Zugangszeitpunkt bei Einschaltung eines Erklärungsboten Abgabe in Richtung auf den Empfänger Zugang durch tatsächlich erwartbare Kenntnisnahme des Empfängers Entgegennahme durch dem Erklärungsboten Vorlesung BGB AT Machtbereich des Empfängers Risikophase des Erklärenden, vgl. auch § 120 BGB

„menschlicher Briefkasten“ Hilfspersonen beim Zugang: Entgegennahme fremder Erklärungen „menschlicher Briefkasten“ Zugangszeitpunkt Bei Einschaltung eines Empfangsboten Abgabe in Richtung auf den Empfänger Zugang durch tatsächlich erwartbare Kenntnisnahme des Empfängers Entgegennahme durch dem Empfangsboten Vorlesung BGB AT Machtbereich des Empfängers

Der Empfangsvertreter Exkurs: Botenschaft Der Empfangsvertreter Abgabe unter Anwesenden oder Abwesenden Zugang bei Empfangsvertreter= Zugang bei Empfänger – unabhängig von der Vertretungsmacht Person des Vertreters entscheidet Vorlesung BGB AT

II. Angebot des B mit Wirkung für und gegen C - Zugang gem. § 130 I S. 1 BGB (-), da Auftritt des B als selbständig Handelnder: kein Übermitteln einer fremden Erklärung, sondern nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont iSd §§ 133, 157 BGB vielmehr Abgabe einer eigenen Willenserklärung wegen Auftritt mit Handlungs- und Entscheidungsspielraum („im Auftrag“; bei objektiver Auslegung der WE des C war sie gerade darauf gerichtet, dass L innerhalb der Gattung einen Baum aussucht) II. Angebot des B mit Wirkung für und gegen C Gem. § 164 I S. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung für und gegen den Vertretenen, wenn sie ein Vertreter im Rahmen einer zulässigen Stellvertretung im Namen des Vertretenen eine eigene Willenserklärung innerhalb ihm zustehender Vertretungsmacht abgibt. Zulässigkeit der Vertretung, da kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft (z.B. Eheschließung, Testamentserrichtung) … Vorlesung BGB AT

Prinzipien: § 164 I BGB Vertreter ist, wer eine eigene Willenserklärung in fremden Namen abgibt „Repräsentationsprinzip“: Der Vertretene wird durch einen eigenständig handelnden Vertreter repräsentiert Voraussetzungen der Willenserklärungen: Abgabe/Zugang/Fehlen von Wirksamkeitshindernissen Offenkundigkeitsprinzip: Das Vertreterhandeln muss ausdrücklich oder konkludent offen gelegt werden. Abgrenzung zum Eigengeschäft durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB Vorlesung BGB AT

Rechtsgeschäft und Vertretungsmacht MIT Vertretungsmacht OHNE Vertretungsmacht kommt zustande § 164 I BGB § 177 BGB Unmittelbar wirksam für und gegen den Vertretenen Wirksamkeit des Vertrags hängt von Genehmigung ab, solange: Schwebende Unwirksamkeit! Vorlesung BGB AT

- Abgabe einer eigenen Willenserklärung in Abgrenzung zur bloßen Übermittlung einer fremden Willenserklärung als Bote: s.o., durch Erklärung „im Auftrag des C“ zu handeln iVm Angabe der Art und Höhe des Baumes - Offenkundigkeitsprinzip, § 164 I S. 2, II BGB, nach außen Hervortreten des Willens, nicht in eigenem Namen zu handeln - Erklärung innerhalb der Vertretungsmacht gem. § 164 I S. 1 BGB: C bevollmächtigte B weder nach innen noch nach außen (§ 167 I BGB), sondern räumte ihm lediglich die Stellung eines Boten ein, indem er ihn mit der Übermittlung einer eigenen Willenserklärung betraute - aber: entsprechende Anwendung der §§ 164 ff. BGB und damit insbesondere auch Vollmacht iSd § 167 I BGB, soweit sich der Bote im Rahmen der ihm eingeräumten Botenmacht hält, nach außen aber selbständig auftritt und mithin der Rechtsverkehr gem. §§ 133, 157 BGB von einer eigenen Willenserklärung ausgeht; Vertretener wird in diesem Fall nicht schlechter gestellt, als wenn der Bote tatsächlich die fremde Erklärung lediglich übermittelt hätte - die Willenserklärung des B ist dem L auch gem. § 130 I S. 1 BGB zugegangen Vorlesung BGB AT

III. Annahme des L gem. § 147 BGB - Annahmeerklärung iSe einer vorbehaltlosen Annahme des Angebots gem. § 147 BGB, welches trotz Fehlens einer ausdrücklichen Kaufpreisfestlegung, annahmefähig war, s.o. - Zugang ggb. C gem. § 130 I S. 1 BGB iVm § 164 III BGB, d.h. passive Stellvertretung. - für einen wirksamen Vertragsschluss bedarf es des Zugangs bei C.; mangels Einräumung von gewillkürter Vertretungsmacht kann C deshalb allenfalls als Empfangsbote fungieren - in Abgrenzung zum bloßen Erklärungsboten des L: Unterschied wiederum „menschlicher Briefkasten“, d.h. bei Stellung als Empfangsbote ist die Erklärung mit Abgabe ggb. dem Boten in den Machtbereich des Erklärungsgegners gelangt, sodass unabhängig von tatsächlicher Weiterleitung Zugang bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme aus objektivem Empfängerhorizont - wie bei der aktiven Stellvertretung entsprechende Anwendung der §§ 164 ff. BGB, d.h. insbesondere Einräumung von Empfangsvollmacht gem. § 167 I Alt. 1 BGB (entsprechend) Vorlesung BGB AT

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