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Vortrag 17.11.2014: Generalvorsorgevollmacht Jutta Siempelkamp, Notarin und Rechtsanwältin Bundesallee 76 12161 Berlin Tel: 030/85996516 Fax: 030/85996511.

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1 Vortrag 17.11.2014: Generalvorsorgevollmacht Jutta Siempelkamp, Notarin und Rechtsanwältin Bundesallee 76 12161 Berlin Tel: 030/85996516 Fax: 030/85996511

2 Für persönliche Beratung und den Entwurf individueller Generalvorsorgevollmachten/Patientenverfügung stehe ich gerne in meiner Kanzlei zur Verfügung. Kontaktaufname: Tel: 030/85996516 Fax: 030/85996511 Email: kanzlei@ra-siempelkamp.dekanzlei@ra-siempelkamp.de

3 Betreuungsrecht Ohne (Vorsorge-)Vollmacht keine Vertretung Erwachsener Konsequenz: amtliche Betreuung durch Vormundschaftsgericht Nicht gegen den freien Willen möglich Ermittlung der Voraussetzungen durch Sachverständigengutachten Aufgabenbereiche Vermögenssorge Personensorge Post-und Fernmeldewesen Aufgabe der Mietwohnung Einwilligungsvorbehalte bei an sich gegebener Geschäftsfähigkeit des Betreuten dürfen einzelne Geschäfte nur mit Einwilligung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden

4 Nachteile der Berufsbetreuung Stark reguliertes formales Verfahren Hohe Kosten Großer Zeitaufwand Eingriff in Persönlichkeitsrechte Viele Geschäfte trotz Betreuerbestellung genehmigungsbedürftig durch das Vormundschaftsgericht Möglicherweise Einsetzung einer fremden Person Kein guter Ruf in der Öffentlichkeit (staatliche Entmündigung) Missbrauchsmöglichkeiten wegen Überlastung der Vormundschaftsgerichte

5 Erforderlichkeitsprinzip Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn und soweit sie erforderlich ist. Betreuung ist nicht erforderlich, wenn der zu Betreuende einen Bevollmächtigten beauftragt hat, der für ihn handeln kann. Vorsorgevollmachten verhindern die Einrichtung einer Betreuung

6 Vollmacht durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht Jeder geschäftsfähige Mensch kann Vollmachten erteilen Widerruf jederzeit möglich Keine Überprüfung der Rechtsgeschäfte Nur im Original oder Ausfertigung gültig Kann über den Tod hinaus erteilt werden

7 Generalvollmacht Ermächtigt eine oder mehrere Personen allgemein in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf die einzelnen Befugnisse eingegangen werden muss. Der Bevollmächtigte, der die Vollmacht in Händen hält ist sofort handlungsfähig Wird nach außen immer unbeschränkt erteilt Erfordert großes Vertrauen in den Bevollmächtigten

8 Vorsorgevollmacht Eine oder mehrere Personen werden bevollmächtigt im Fall einer Notsituation, in der der Vollmachtgeber selbst nicht dazu in der Lage ist, alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen und entscheidet anstelle des nicht mehr handlungs-und/oder äußerungsfähigen Vollmachtgeber. Wird zur Zeit gegebener Geschäftsfähigkeit erteilt und erst wirksam, wenn von ärztlicher Seite Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird.

9 Patientenverfügung Der Verfügende erteilt im Voraus Anweisungen, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden will, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden oder dies zu äußern.

10 Betreuungsverfügung Für den Fall, dass Betreuung unabwendbar wird, wird eine Person benannt, die als Betreuer eingesetzt werden soll. Auffangtatbestand

11 Generalvorsorgevollmacht Verbindung von Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht um sofortiges und umfassendes Handeln des Bevollmächtigten zu erlauben. Sämtliche Bedingungen, die mit der Vorsorgevollmacht verknüpft sind (Eintritt der Handlungs-und/oder Äußerungsfähigkeit)gelten nur im Innenverhältnis als Weisung an den Bevollmächtigten.

12 Regelungsbereiche der Generalvorsorgevollmacht Vermögensrechtlicher Bereich regelt die Verwaltung des gesamten Vermögens. Vollmachtnehmer soll alle Geschäfte tätigen können. Persönlicher Bereich umfasst alle nicht vermögensrechtlichen Bereiche Siehe Mustervollmacht

13 Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichts § 1904 BGB bei Einwilligung in eine Behandlung, bei der die begründete Gefahr des Todeseintritts oder eines andauernden Schadens besteht. § 1906 BGB Bei Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen

14 Formvorschriften Im vermögensrechtlichen Bereich keine Formvorschrift (außer bei Grundstücksgeschäften) Im persönlichen Bereich mindestens Schriftform Notarielle Form erforderlich bei Grundstücksgeschäften oder Bankgeschäften. Vorteil der notariellen Form: Größeres Vertrauen im Rechtsverkehr

15 Vorteile der Vorsorgevollmacht gegenüber amtlicher Betreuung Sofortiges Handeln des Bevollmächtigten möglich. Keine Kontrolle durch Vormundschaftsgericht Bessere gesellschaftliche Akzeptanz Aufrechterhaltung des Grundrechts der Selbstbestimmung Möglichkeit der individuellen Gestaltung Geltung über den Tod hinaus möglich Möglichkeit des Widerrufs

16 Missbrauchsvorbeugung Auswahl des Bevollmächtigten Kontrollbevollmächtigte und Spezialbevollmächtigte Rechtsgeschäftliche Beschränkung Widerruf Aufbewahrung und Zugang beim Bevollmächtigten

17 Vorsorgeregister Vorsorgevollmachten können durch elektronische Meldung beim Vorsorgeregister registriert werden. Vormundschaftsgericht fragt vor jeder Betreuerbestellung die Registrierung ab.

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