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Abgabe und Zugang der WE

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Präsentation zum Thema: "Abgabe und Zugang der WE"—  Präsentation transkript:

1 Abgabe und Zugang der WE

2 Abgabe der WE Notwendigkeit der Abgabe folgt aus dem Handlungswillen:
Nur die mit Handlungswillen getätigte WE ist gültig Fehlt, wenn nicht wissentlich in den Rechtsverkehr gelangt Str., teilweise wird fahrlässiges Verhalten beim Umgang mit der Erklärung für ausreichend gehalten Wegen Wortlaut § 130 und auch § 172 („Aushändigen“) aber wenig überzeugend Einschränkung aber: Höchstpersönliches Handeln ist nicht erforderlich, Handeln von Stellvertretern (§§ 164 BGB, 49 ff. HGB) wird zugerechnet. Bedeutung auch für § 130: Eintritt von Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe

3 Beispiel: F ist bereit, für die Schulden des M eine Bürgschaft gegenüber dem G zu übernehmen. Dazu ist ein Bürgschaftsvertrag erforderlich (§ 765), der der Schriftform bedarf (§ 766). G sucht daher F in der Wohnung auf, die sie gemeinsam mit M bewohnt. F stellt die Bürgschaftsurkunde aus. Noch bevor sie die Urkunde dem G aushändigen kann, erschießt sich M im Nebenzimmer. Die Urkunde bleibt auf dem Tisch liegen, G nimmt sie an sich und klagt gegen F aus Bürgschaftsvertrag. Wirklich passiert: RGZ 61, 414 ff.!

4 Weitere Beispiele: Versehentliches Absenden von Post durch Personal
Hier aber auf §§ 164 ff. achten, Handeln von bevollmächtigtem Personal wird zugerechnet. Versehentliches Betätigen eines Bestell- Buttons bei Internetgeschäft Fehlender Handlungswille oder fehlendes Erklärungsbewusstsein? Siehe dazu § 312j (sog. Button-Lösung) Fehlendes EB dürfte danach nicht mehr möglich sein Einwand, gar nicht gehandelt zu haben, bleibt möglich

5 Zugang Gesetz fordert außer einer Abgabe der WE auch den Zugang, § 130
Mit ihm wird die Erklärung verbindlich Kann nicht mehr widerrufen werden Wichtig vor allem für fristgebundene Erklärungen (zB Kündigung) Hier ist Zugang innerhalb der Frist nötig, um Rechtsfolgen auszulösen

6 Zugang entbehrlich: Bei der nicht empfangsbedürftigen WE
Regelfall ist die „gegenüber einem anderen abzugebende“ WE Vgl. §§ 143, 145 Sog. empfangsbedürftige WE Hier sind Abgabe und Zugang erforderlich Auch die meisten einseitigen WE sind empfangsbedürftig: zB Anfechtungserklärung, § 143, Widerruf, § 355 Ausnahmen nur Testament, Auslobung (§ 657) und Eigentumsaufgabe (§ 959). Wenn nicht empfangsbedürftig, genügt die Abgabe der WE (erkennbarer Wille) Zugang entfällt.

7 Was heißt Zugang? Nicht näher definiert. Auslegungsbedürftiges Merkmal
Erklärungsansätze?

8 1. Schritt: Wortlaut, Systematik
Möglich ist eine Negativabgrenzung: Bloße Absendung kann nicht gemeint sein Das wäre idR dasselbe wie Abgabe Auch tatsächliche Kenntnisnahme wohl nicht Das Gesetz schreibt Kenntnis, wenn es Kenntnis meint Vgl. §§ 122, 179 II und III Ergebnis daher: Zugang ist Kenntnis WE kann zugegangen sein, ohne dass der Empfänger sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt!!

9 2. Schritt: Sinn und Zweck, ökonomische Analyse
Zu regelndes Sachproblem ist die Risikoverteilung Welche Partei soll Risiko des Erklärungsverlustes tragen? Dazu sagt die ökonomische Analyse: Das soll derjenige tun, der das Verlustrisiko besser und mit weniger Aufwand beherrschen kann Auswahl des Kommunikationsmittels, Organisation des Kommunikationswegs Verantwortung endet, wenn Erklärender Verbleib der Erklärung nicht mehr kontrollieren kann Dort beginnt Verantwortungsbereich des Empfängers Auch dieser muss seine Kommunikation so organisieren, dass eingehende Nachrichten beachtet werden

10 Lösung: Verteilung des Risikos nach objektiven Kriterien
Unabhängig von einem persönlichen Verschulden Abgrenzung nach Verantwortungssphären „Machtbereichslösung“, neudeutsch „Mailbox Theory“ Tatsächliche Kenntnis führt immer zum Zugang Gleichgültig, auf welchem Wege und wann die WE der Empfänger erreicht hat Fehlt tatsächliche Kenntnis (oder kommt sie zu spät), kommt es darauf an, ob die WE in den Machtbereich (Mailbox) des Empfängers gelangt ist, und zwar so, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen könnte.

11 Lösung: Führt zur Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen:
Erklärender trägt das Risiko, dass die Erklärung den Machtbereich des Empfängers nicht oder nicht rechtzeitig erreicht Empfänger trägt das Risiko, wenn er die rechtzeitig in den Machtbereich gelangte Erklärung nicht beachtet Ohne Beachtung besonderer Umstände Str.: Kenntnis des Absender von der Unerreichbarkeit des Empfängers

12 Wann ist Kenntnisnahme zu erwarten?
Hängt von Verkehrsgewohnheiten ab Ggf. auch Abrede zwischen den Parteien Ansonsten gilt: Post bei der nächsten zu erwartenden Leerung des Postkastens Objektiv zu bestimmen, also auch bei Urlaub, Krankheit etc. Bei Nachsendung erst im Machtbereich des Nachsendeorts Einschreiben erst bei Abholung (BGHZ 137, 205, 208)

13 Elektronische Kommunikation:
Wann geht E- Mail zu? Oder ein Telefax? Oder eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter? Beispiel: A übermittelt Mail an Provider 1, dieser an den Provider 2 (Provider des Empfängers), dieser an den Empfänger B Wo beginnt der Machtbereich des B? Genügt Eingang beim Provider des B? Oder erst Eingang am eigenen Empfangsgerät?

14 Zugang an und durch Dritte
WE muss nicht höchstpersönlich abgegeben werden § 164 Natürliche Personen können sich vertreten lassen Juristische Personen und Personengesellschaften (§ 14) sind als solche handlungsunfähig, müssen sich vertreten lassen Einsetzung von Erklärungsboten und Stellvertretern Letztere kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich

15 Vertretung Erklärung mit Vertretungsmacht wirkt für und gegen den Vertretenen, § 164 Gilt für den Boten entsprechend Schwieriger ist Vertretung auf Seiten des Empfängers Handelnde Person muss dem Machtbereich des Empfängers angehören Kann sich aus Gesetz ergeben: Geschäftsführer, (§ 37 GmbHG), Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Ladenangestellte (§§ 49 – 56 HGB) Ansonsten auch rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 164) möglich Sog. Empfangsvertreter Ihr Handeln wirkt für und gegen den Empfänger, § 164 III Wird behandelt wie persönliches Handeln des Empfängers Zugang sofort (Wissensvertretung)

16 Erweiterung des Machtbereichs durch Empfangsboten
Außerhalb der ausdr. Bevollmächtigung Figur des Empfangsboten: Person ohne eigentliche Vertretungsmacht, aber nach der Verkehrsanschauung geeignet: Nähebeziehung zum Empfänger Und Geeignetheit zur zuverlässigen Weiterleitung der Nachricht Im Geschäftsbereich zB Pförtner, Menschen am Informationsschalter Teil des Machtbereichs des Empfängers Im Privatbereich Familienangehörige, ältere Kinder Zweifelhaft für Nachbarn, WG-Genossen, Hausmeister

17 Jenseits des Empfangsboten:
Liegen die Voraussetzungen des Empfangsboten nicht vor, kann betreffende Person immer noch Vertreter des Erklärenden sein Bitte, die Erklärung weiterzuleiten, ist als Bevollmächtigung durch den Erklärenden auszulegen Dann aber: Steht nicht im Lager des Empfängers Sein Handeln wird dem Erklärenden (nicht dem Empfänger) zugerechnet Kein Zugang, wenn Erklärung nicht weitergeleitet wird.

18 Zugang gegenüber Anwesenden
In § 130 nicht angesprochen Folgt aber denselben Grundsätzen: Bei verkörperter Erklärung Übergabe ausreichend, tatsächliche Kenntnis nicht erforderlich Bei mündlichen Äußerungen Kenntnis sofort Problem: Verständnisschwierigkeiten des Empfängers Sprachunkenntnis, Schwerhörigkeit, Unaufmerksamkeit

19 Behandlung str: Teil der Lit: Bei unverkörperter Erklärung Zugang nur bei tatsächlichem Verständnis Grund: Empfänger kann nicht nachlesen und prüfen Dann aber alle Risiken beim Erklärenden Überwiegende Meinung: Lösung analog § 130 zu befürworten: Zugang liegt vor, wenn mit Verständnis zu rechnen war. Das ist der Regelfall Schwerhöriger, Sprachunkundiger etc. muss auf sein Problem hinweisen., ggf. nachfragen Unterlässt er das, trägt er den Nachteil der nicht richtigen verstandenen Erklärung

20 Zugangsvereitelung: Empfänger macht sich bewusst unerreichbar
Verhindert Eingang in den Machtbereich Ohne dazu berechtigt zu sein (Notwehr-Fälle) Damit kein Zugang Verschulden im hier favorisierten objektiven System nicht berücksichtigungsfähig Es kommt nicht darauf an, wer am fehlenden Zugang schuld war Ausnahme nach § 242? BGHZ 137, 205: Nein, nur Frist wird fingiert: Erklärender muss Zugang herbeiführen Notfalls im Wege der öffentlichen Zustellung (§ 192 ZPO) Eine dadurch ggf. verstrichene Frist ist unbeachtlich, Empfänger ist es verwehrt, sich auf Fristablauf zu berufen (§ 242)


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