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Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

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Präsentation zum Thema: "Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)"—  Präsentation transkript:

1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

2 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Gliederung (kursiv gedruckte Bereiche werden aus Zeitgründen voraussichtlich nicht behandelt) I. Einführung II. Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft (Vertragsschluss; Auslegung von Willenserklärungen; Stellvertretung; Anfechtung) III. Erfüllung, Aufrechnung, Rücktritt vom Vertrag, Widerruf von Verbraucherverträgen, Unmöglichkeit der Leistung, Kündigung IV. Schadensersatzansprüche im Vertragsverhältnis V. Kaufmängelgewährleistung VI. Schadensersatzansprüche außerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere Produkthaftung VII. Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs VIII. Eigentumsübertragung und Forderungsabtretung IX. Bereicherungsrecht X. Grundlagen des Handelsrechts Kaufmannsbegriff Besonderheiten beim Handelskauf Handelsregister Handelsfirma XI. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Bedeutung, Zweck, Voraussetzungen, Rechtsfolgen XII. Darlehen und Sicherheiten

3 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Vorlesungsunterlagen finden Sie über OLAT (Passwort: WiWi_Recht) Gesetzestexte: "Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2015" (Beck'sche Textausgaben), 16. Auflage 2015 oder neuere Auflage (enthält u.a. Auszüge aus BGB, HGB, GmbHG, AktG) Lehrbücher: Deckenbrock/Höpfner, Bürgerliches Vermögensrecht – Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts mit Fällen und Lösungen, 3. Aufl. 2017 Kindl/Feuerborn, Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 3. Aufl (ergänzt durch ein Übungsbuch Kindl/Feuerborn, Übungen zum Bürgerlichen Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 2. Aufl. 2017) Lange, Basiswissen Ziviles Wirtschaftsrecht – Ein Lehrbuch für Wirtschaftswissenschaftler, 7. Aufl. 2015

4 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zulässige Hilfsmittel für die Klausur Es sind Beck-, C.F. Müller- und Nomos-Gesetzestexte als Hilfsmittel zugelassen. Einzelne, auch farbige Unterstreichungen und Textmarkermarkierungen in den Gesetzessammlungen sind zulässig. Darüber hinausgehende kommentierende Eintragungen, insbesondere schriftliche Anmerkungen oder Pfeile, sind dagegen unzulässig. Zweifel hinsichtlich des kommentierenden Charakters von Eintragungen gehen zu Lasten des jeweiligen Bearbeiters oder der jeweiligen Bearbeiterin. "Post- Its" dürfen nur am Anfang eines jeweiligen Gesetzes verwendet werden und nur den Namen des Gesetzes wiedergeben (z. B. GG, BGB). Neben den Gesetzessammlungen dürfen auch allgemeinsprachliche Wörterbücher verwendet werden, nicht aber Fachwörterbücher. Zudem können Wörterbücher Englisch/Deutsch sowie Wörterbücher in der Muttersprache verwendet werden. Die Wörterbücher dürfen keinerlei Unterstreichungen, Markierungen oder „Post-Its“ beinhalten. Weitere Hilfsmittel sind nicht zulässig.

5 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht Öffentliches Recht betrifft das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Privatrecht oder Zivilrecht regelt das Verhältnis zwischen Privaten. Auch der Staat kann sich der Mittel des Privatrechts bedienen. Wenn z.B. die Stadtverwaltung Kugelschreiber für ihre Mitarbeiter kauft, wird sie – obwohl Teil des Staates – nicht hoheitlich tätig: Der Kaufvertrag ist den Regelungen des Privatrechts unterworfen. Auch das Strafrecht betrifft das Verhältnis Bürger-Staat, ist also ein Teil des Öffentlichen Rechts, das aber als weitgehend selbständige Materie wahrgenommen wird. Staat Öffent-liches Recht Straf- recht Privat- Recht Bürger Privatperson Privatperson

6 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Rechtsquellen des Privatrechts Zentrale Rechtsquelle des Privatrechts: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ergänzt durch verschiedene Spezialgesetze, die nur einzelne Teilbereiche regeln (z.B. Produkthaftungsgesetz [ProdHG]; Handelsgesetzbuch [HGB]) Gliederung des BGB Buch 1: Allgemeiner Teil (vor allem vorangestellte Regeln, die für alle Bücher gelten) Buch 2: Schuldrecht (wiederum zunächst allgemeines Schuldrecht, dann besondere Regelungen für einzelne Schuldverhältnisse wie den Kaufvertrag) Buch 3: Sachenrecht Buch 4: Familienrecht Buch 5: Erbrecht

7 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Grundsatz der Privatautonomie Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Inhaltsfreiheit Teilweise abdingbare (dispositive) Regelungen als unverbindlicher Vorschlag des Gesetzgebers (sparen Transaktionskosten, da Verträge kurz gehalten werden können)

8 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Grundsatz der Privatautonomie Es ist Sache des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu gestalten. Umfasst unter anderem Vertragsfreiheit (Abschluss- und Inhaltsfreiheit). Viele Regelungen im BGB sind abdingbar (dispositiv) und sozusagen nur „Vorschläge“ des Gesetzgebers, die es den Vertragsparteien erlauben, sich auf kurze Verträge ohne Detailregelungen zu beschränken und so Transaktionskosten zu senken. Manche Regelungen sind dagegen zwingend oder einseitig zwingend (z.B. Arbeitnehmerschutzbestimmungen, vgl. § 622 V BGB). Zentrales Mittel zur privatautonomen Gestaltung der Lebensverhältnisse ist der Vertrag.

9 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Vertragspartner 1 Angebot (Willenserklärung) Vertragspartner 2 Annahme (Willenserklärung) Willenserklärung: Private Willensäußerung, die auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist Innerer Tatbestand (Wille): Handlungswillen (zwingend erforderlich) Erklärungsbewusstsein (nicht zwingend, wenn Erklärender hätte erkennen können, dass sein Handeln als Willenserklärung aufgefasst wird) Geschäftswillen (nicht zwingend erforderlich) Äußerer Tatbestand (Erklärung): Erklärung, die sich für einen Dritten als auf einen Rechtsfolgewillen gerichtet darstellt

10 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Ein Vertrag kommt zustande durch (mindestens) zwei wechselseitig übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen der Parteien, Angebot (oder Antrag) und Annahme. Diese Erklärungen können ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie setzt als „inneren Tatbestand“ den entsprechenden Willen voraus, als „äußeren Tatbestand“ dessen Äußerung.

11 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Willenserklärungen Der innere Tatbestand lässt sich unterteilen in den Handlungswillen (zwingend erforderlich), das Erklärungsbewusstsein (nach herrschender Meinung nicht zwingend erforderlich, falls der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Handeln als Willenserklärung aufgefasst wird) und den Geschäftswillen (nicht erforderlich).

12 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Willenserklärungen Bsp. zum Erklärungsbewusstsein: X nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Er winkt einem Bekannten zu, ohne zu wissen, dass nach den örtlichen Gebräuchen das Handheben in der Versteigerung als Abgabe eines höheren Gebots verstanden wird. Lösung der herrschenden Meinung: X hat ein Gebot abgegeben, da er hätte erkennen können, dass sein Handeln so aufgefasst wird.

13 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Die Willenserklärungen müssen wechselseitig übereinstimmen. Beispielsfall: Verkäufer V sagt: „Ich verkaufe Ihnen mein Auto für EUR.“ Käufer K antwortet: „Ich nehme es für EUR.“ Der Verkäufer sagt: „Okay, EUR.“ Beispielsfall: V betreibt in der Frankfurter Innenstadt ein Geschäft für exklusive Herrenkleidung. Im Schaufenster ist eine Krawatte ausgestellt, versehen mit einem Preisschild „80 EUR“. Der K betritt das Geschäft und sagt, er wolle die Krawatte kaufen. V antwortet „sehr gerne“, holt die Krawatte aus dem Schaufenster, packt sie ein und übergibt sie dem K. K legt 80 EUR auf die Theke. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Wenn ja: Wann genau?

14 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Angebot: Empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet auf Vertragsschluss Muss alle wesentlichen Vertragsbestand-teile (essentialia negotii) enthalten Annahme: Muss Einverständnis mit dem Angebot zum Ausdruck bringen Kann nicht unter Abänderungen erfolgen, sonst gilt es als neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB) Ausreichend z.B.: „Ja!“ Bsp.: Kaufvertrag Käufer Verkäufer Kaufsache Kaufpreis

15 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Das Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten (beim Kaufvertrag z.B. Käufer, Verkäufer, Kaufsache, Kaufpreis). Beispielsfall: Käsehändler V sagt seinem Kunden K, er habe den Gouda heute für 99 Cent pro 100 g im Angebot. Noch kein Angebot, da sich die zu verkaufende Menge nicht ergibt (V will ja nicht genau 100 g verkaufen, sondern gibt nur den Preis pro 100 g an). Bei manchen Vertragstypen sieht das Gesetz vor, dass eine Einigung über die Gegenleistung nicht erforderlich ist. Beispielsfall: B hat eine Panne auf der Autobahn und ruft den Abschleppunternehmer U an, der ihn in die nächste Kfz-Werkstatt schleppen soll. U sagt zu. Über den Preis wird dabei nicht gesprochen. Lösung: § 632 BGB.

16 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Bei Uneinigkeit auch über bloße Nebenpunkte ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen (§ 154 I BGB). Wenn die Parteien gar nicht merken, dass sie keine Einigung erzielt haben, weil sie z.B. ihre Erklärungen unterschiedlich verstanden haben, ist nach § 155 entscheidend, ob der Vertrag auch ohne Bestimmung über den Punkt, in dem Uneinigkeit herrscht, geschlossen worden wäre; im Zweifel kommt auch hier kein Vertrag zustande. Beispielsfall: Die Rechtsabteilung eines Unternehmens gibt bei Juraprofessor P ein Rechtsgutachten in Auftrag. Vereinbart wird „Abgabe bis April“. Während der Auftraggeber das Gutachten bis zum 1. April braucht, geht P davon aus, das Gutachten bis Ende April fertigstellen zu müssen. => Hier nach § 155 kein Vertragsschluss.

17 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Beispielsfall: V betreibt in der Frankfurter Innenstadt ein Geschäft für exklusive Herrenkleidung. Im Schaufenster ist eine Krawatte ausgestellt, versehen mit einem Preisschild „80 EUR“. Der K betritt das Geschäft und sagt, er wolle die Krawatte kaufen. V antwortet „sehr gerne“, holt die Krawatte aus dem Schaufenster, packt sie ein und übergibt sie dem K. K legt 80 EUR auf die Theke. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Wenn ja: Wann genau? Es wird chronologisch jede Handlung geprüft, die ein Vertragsangebot/eine Annahme darstellen kann. V wollte mit dem Schild im Schaufenster noch kein rechtlich bindendes Angebot abgeben, sondern nur Kunden dazu auffordern wollte, selbst ein Angebot abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Das Angebot gibt K ab, indem er sagt, er wolle die Krawatte kaufen. V nimmt es mit den Worten „sehr gerne“ an.

18 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Zustandekommen von Verträgen Grundsätzlich Bindung an ein einmal wirksam abgegebenes Angebot. Aber zeitliche Begrenzung: Nach § 147 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angeboten werden, der gegenüber einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang einer Antwort zu rechnen ist. Der Anbietende kann nach § 145 BGB die Bindungswirkung ausschließen (z.B. durch Formulierungen wie „Angebot freibleibend“). Der Anbietende kann eine Annahmefrist setzen mit der Folge, dass das Angebot nach Fristablauf erlischt (§ 148 BGB). Verspätete Annahme und Annahme unter Abänderungen gelten als neuer Antrag (§ 150 BGB). Verträge können auch unter Bedingungen oder Befristungen geschlossen werden (§§ 158 ff. BGB).

19 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Auslegung von Willenserklärungen Ausgangspunkt nach § 133 BGB: Es soll der wirkliche Wille des Erklärenden erforscht und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden. Grund: Wahrung der Privatautonomie Beispielfall: Die Vertragsparteien einigten sich über die Lieferung von „Haakjöringskjööd“ und gingen dabei übereinstimmend davon aus, dass es sich um Walfleisch handelte. Tatsächlich wird so in der norwegischen Sprache eine bestimmte Sorte Haifischfleisch bezeichnet. Lösung des Reichsgerichts: Es ist ein Vertrag über Walfleisch zustande gekommen. Problem: Schutz des Empfängers, wenn er darauf vertraut, dass das objektiv zum Ausdruck Gebrachte auch gemeint ist. Lösung nach § 157 BGB: Es gilt, was für den anderen Teil bei zumutbarer Anstrengung als verbindlich erklärter Wille erkennbar war. (Beispiel: Hätte der Verkäufer in o.g. Fall Haifischfleisch verkaufen wollen, wäre der Vertrag über Haifischfleisch zustande gekommen – er musste den Käufer so verstehen.)

20 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Wirksamkeit von Willenserklärungen Voraussetzungen einer wirksamen empfangsbedürftigen Willenserklärung Abgabe: als endgültig gewollt nach außen erkennbar Die Erklärung muss auf den Weg Richtung Empfänger gebracht sein. Zugang: in den Machtbereich des Empfängers gelangt. so, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

21 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Wirksamkeit von Willenserklärungen Wirksamkeit von Willenserklärungen setzt voraus, dass der Erklärende die Willenserklärung abgegeben hat. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Vertragsabschluss) muss er sie auf den Weg zum Empfänger gebracht haben. Außerdem muss die Erklärung zugegangen sein, vgl. § 130 I S. 1 BGB. Definition der Rechtsprechung: Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. (Die tatsächliche Kenntnisnahme ist also nicht zwingend erforderlich.)

22 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Wirksamkeit von Willenserklärungen Beispielsfall: Ein Händler möchte ein Angebot eines Verkäufers annehmen, der mit einem seiner Mitarbeiter persönlich befreundet ist. Der Händler hat aber das Angebotsschreiben, auf dem die dienstliche -Adresse angegeben ist, verlegt und fragt seinen Mitarbeiter nach der -Adresse. Der erinnert sich, dass sein Bekannter die private -Adresse benutzt. Tatsächlich hat der Verkäufer diese Adresse zu Schulzeiten angelegt, benutzt sie aber aus offensichtlichen Gründen seit mehreren Jahren nicht mehr, so dass er die Annahme nicht zur Kenntnis nimmt. Hier war nicht mit einer Kenntnisnahme zu rechnen. Dass der gemeinsame Bekannte eine veraltete -Adresse weitergibt, kann man dem Verkäufer nicht zurechnen.

23 Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Formbedürftigkeit von Willenserklärungen Grundsatz: Willenserklärungen können formlos abgegeben werden (z.B. mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten), wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Formfreiheit vor (z.B. § 311b I S. 1 BGB). Das kann der Warnung oder Beratung der Parteien oder der besseren Beweisbarkeit dienen. Folge der Nichteinhaltung eines Formerfordernisses ist nach § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit. Allerdings sehen manche Formvorschriften Heilungsmöglichkeiten vor, vgl. z.B. § 518 II BGB zum Schenkungsvertrag.


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