SchadErsR 6. Woche.

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SchadErsR 6. Woche

SchadErsR 6. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc.) B. Einzelfragen des SchadErsR I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

SchadErsR 6. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen die Versicherung V A. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+) 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG (im Verhältnis zwi- schen K und B)? a) Haftungsbegründender Tatbestand? (+), unproblematisch. b) Haftungsausfüllender Tatbestand? aa) Schaden des K? Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Rech- ten und Rechtsgütern.

Wie stünde K jetzt ohne das schädigende Ereignis? SchadErsR 6. Woche (1) Grundsatz: Differenzhypothese also fallen beide Positionen unter die Diffe- renzhypothese. (2) Normative Korrektur? Vorteilsausgleichung? (a) wegen des Kotflügels? (+), Vorteil „Abzug neu für alt“ (= Euro 750,-); Vorteil durch Zutun Schäd Wie steht K jetzt? - Reparaturkosten von insgesamt Euro 65.688,- - Haben des Porsche für die Zeit der Reparatur Wie stünde K jetzt ohne das schädigende Ereignis? - nicht angefallen - hätte Porsche nutzen können

SchadErsR 6. Woche (b) wegen der Umsatzsteuer? (+), da K vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf er nicht zweimal USt. ersetzt ver- langen können (automat. Vorteil). (3) also Schäden: Reparatur netto abzüglich Euro 750,- sowie Nichthaben des Porsche für die Zeit der Reparatur. bb) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. cc) Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Er- satzes, §§ 249 ff.? (1) Hinsichtlich der Reparaturkosten? kann § 249 Abs. 2 S.1 sein, da Sachbeschädi- gung und Naturalrestitution möglich.

SchadErsR 6. Woche beachte jedoch: bei Sachbeschädigung ei- nes Pkw gibt es zwei Formen der Natural- restitution, nämlich Reparatur und Ersatzbe- schaffung. ● kann der Geschädigte hier frei wählen? BGH, stRspr: (-), s. § 249 Abs. 2 S.1: den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag (= mildestes Mittel) ● aber BGH, stRspr: bei Reparatur kann ein gewisser Zuschlag gewährt werden wegen des Integritätsinteresses (sog. In- tegritätszuschlag): sog. 130 % - Regel, die folgenden Inhalt hat:

SchadErsR 6. Woche die (prognostizierten) Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % vom nicht um den Restwert reduzierten Wiederbeschaf- fungswert betragen, wenn der Geschä- digte fachgerecht repariert und sein Integritätsinteresse durch mindestens 6-monatige Weiternutzung belegt. ● hier? - progn. RepKosten: Euro 46.500,- - Wiederbeschaffungswert: 52.500,- also „130 % - Regel“ hier (+). => dann erhält der Geschädigte die gesam- ten tatsächlich angefallenen RepKosten ersetzt, also Euro 54.450,- (55.200,- net- to abzüglich Kotflügel, s.o.)

SchadErsR 6. Woche (2) Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls des Porsche? (a) § 249 oder § 251? hier § 251, da Naturalrestitution jetzt nicht mehr möglich. (b) § 251 Abs. 1? problematisch, da das Nichthaben des Porsche kein unmittelbarer Vermögens- schaden ist. ● aber: Kommerzialisierungsgedanke für Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die private Lebens- haltung (BGHZ – GSZ – 98, 212 ff.) ● hier?

SchadErsR 6. Woche (-), der Porsche war kein solches Wirtschaftsgut (= es fehlt der per- sönliche Schadenseinschlag, da oh- ne Weiteres anderes Auto einschrän kungslos nutzbar). (3) also ist der ersatzfähige Schaden mit Euro 54.450,- zu beziffern. II. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iHv Euro 54.450,- gegen die V (+). B. §§ 18 Abs. 1 S.1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B sich vom Verschuldensvorwurf nicht ex- kulpiert hat. C. §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B den Unfall schuldhaft verursacht hat.

SchadErsR 6. Woche D. §§ 823 Abs. 2 S.1 BGB, 1 Abs. 2 StvO, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? ebenso (+), da B schuldhaft gegen StVO verstoßen hat. E. Ergebnis zum 1. Teil K kann von V Schadensersatz iHv Euro 54.450,- verlangen. 2. Teil: K gegen C A. § 823 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung (= Erfolg)? (+), Eigentumsverletzung am Kotflügel. 2. durch eine dem C zurechenbare Verhaltensweise? (+) 3. Rechtswidrigkeit

SchadErsR 6. Woche 4. Verschulden des C? a) Verschuldensfähigkeit, § 828? (+), gemäß § 828 Abs. 3 (wegen vermuteter Ein- sichtsfähigkeit), wenn kein Fall des § 828 Abs. 2 S.1 vorliegt. aa) Wortlaut des § 828 Abs. 2 S.1? (+), „Unfall mit einem Kfz“; C handelte nicht vorsätzlich iSd § 828 Abs. 2 S.2. bb) teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 S.1? BGH NJW 2005, 353 ff.: (+), wenn sich die ver- kehrsspezifische Überforderungssituation Min- derjähriger nicht ausgewirkt hat. so hier (+), „Unfall“ geschah in einer Spielstras- se; keine verkehrsspezifischen Besonderheiten.

SchadErsR 6. Woche => also Verschuldensfähigkeit des C (+) b) Vorsatz, Fahrlässigkeit? (+), Fahrlässigkeit des C. 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des K? a) Schaden? (+), (netto) Reparaturkosten von Euro 750,- b) haftungsausfüllende Zurechnung? Berücksichtigung der hypothetischen Kausalität des Unfalles mit B am nächsten Tag? (-), sog. unmittelbarer Objektschaden (= ansonsten würde K von niemandem Ersatz für den beschädig- ten Kotflügel erhalten, s.o.) c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff.? (+), § 249 Abs. 2 S.1: iHv Euro 750,-.

SchadErsR 6. Woche II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 iHv Euro 750,- (+). B. Ergebnis zum 2. Teil K kann von C die Euro 750,- verlangen.

SchadErsR 6. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: A. §§ 7 Abs. 1 StVG iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), B ist die Haftpflichtversicherung des F iSd PflVG. 2. Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG? a) Haftungsbegründender Tatbestand im Verhältnis zwischen K und F? (+), Erfolg „bei dem Betrieb“ des Kfz des F einge- treten; F ist Halter. b) Haftungsausfüllender Tatbestand aa) Schaden der K? (+), insges. Euro 4.200,- ( Differenzhypothese) bb) Haftungsausfüllende Zurechnung

SchadErsR 6. Woche (+), unproblematisch. cc) Art, Inhalt, Umfang, §§ 249 ff.? (1) § 249 Abs. 2 S.1? (+), in Höhe restlicher Euro 2.100,- (2) Kürzung wegen Mitverursachung oder Mit- verschuldens? Welche Normen kommen hierfür in Be- tracht? §§ 254 BGB, 9 und 17 Abs. 2 StVG. (a) § 17 Abs. 2 StVG? (-), K ist – im Gegensatz zu F – nicht Hal- terin des beschädigten Fahrzeuges. (b) § 17 Abs. 2 StVG analog, auf den Eigen- tümer, der nicht Halter ist?

SchadErsR 6. Woche (-), Umkehrschluss aus § 17 Abs. 3 S.3 StVG. (c) §§ 9 StVG iVm 254 Abs. 1 BGB? (+), K muss sich das Verschulden des Fahrers C der A-GmbH wie eigenes Ver- schulden zurechnen lassen. => also Kürzung des Schadens von Euro 4.200,- um 50 % = Euro 2.100,-. Da die- ser Betrag schon gezahlt ist: kein ver- bleibender, ersatzfähiger Schaden. II. Ergebnis: §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-) B. §§ 18 Abs. 1 S.1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (-), ebenso wie § 7 Abs. 1 StVG um 50 % gemäß § 9 StVG gekürzt; der geschuldete Betrag ist schon gezahlt.

SchadErsR 6. Woche C. §§ 823 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG I. Anwendbar neben den §§ 7 ff. StVG? (+), § 16 StVG. II. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand? (+), F hat fahrlässig das Eigentum der K verletzt; B ist die Versicherung iSd §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand? a) Schaden (+), s.o. b) Haftungsausfüllende Zurechnung (+), s.o. c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff.? aa) hier § 249 Abs. 2 S.1 iHv Euro 4.200,- bb) Kürzung? (1) § 17 Abs. 2 StVG direkt oder analog?

SchadErsR 6. Woche (-), unzulässig (vgl. § 16 StVG). (2) §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 (direkt oder analog)? (-), ebenso § 16 StVG. (3) § 254 Abs. 1? (-), K selbst hat nichts verschuldet. (4) §§ 254 Abs. 2 S.2, 278 S.1: Zurechnung des Verschuldens des C? (a) Gilt § 254 Abs. 2 S.2 überhaupt beim Mitverschulden iRv § 254 Abs. 1? (+), ist als Abs. 3 zu lesen (= Redaktions- versehen des Gesetzgebers). (b) Ist §§ 254 Abs. 2 S.2, 278 S.1 erfüllt? (aa) Wohin verweist § 254 Abs. 2 S.2 (RGrund- oder RFolgenverweisung)?

SchadErsR 6. Woche BGH, hM: Rechtsgrundverweisung, Gleichstellung von Schädiger und Geschädigtem. (bb) also muss der Tatbestand von § 278 S.1 geprüft werden. „Schuldverhältnis“ K – F im Zeit- punkt des schädigenden Ereignisses hier (-). (c) also hier keine Zurechnung des Ver- schuldens des C. III. Ergebnis: §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in vol- ler Höhe (+); hier: restliche Euro 2.100,-. D. §§ 823 Abs. 2 S.1 BGB, 7 Abs. 5 S.1 StVO, 115 Abs. 1 VVG (+), ebenso iHv Euro 2.100,-

SchadErsR 6. Woche E. Ergebnis zu Fall 7 K kann von B noch Euro 2.100,- verlangen, und zwar aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2.

Ende 6. Woche