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Aufbau der gymnasialen Oberstufe

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Präsentation zum Thema: "Aufbau der gymnasialen Oberstufe"—  Präsentation transkript:

1 Aufbau der gymnasialen Oberstufe
11.1 11.2 Einführungsphase Versetzung 12.1 12.2 13.1 13.2 Qualifikationsphase Angebot von Schwerpunkten Thematisch bestimmte Halbjahresabschnitte Abiturprüfung (Zentralabitur) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Unterricht in Kernfächern Schwerpunktfächern Ergänzungsfächern Wahlfächern Seminarfach Pflichtunterricht und Wahlunterricht VO-GO § 8, Anlage 1 und 2 VO-GOF 8.1, 8.2 Anmerkung: Die Jahrgangsbezeichnungen gehen hier und in den weiteren Darstellungen derzeit noch vom Abitur nach 13 Jahren aus. Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Qualifikationsphase Erwerb einer Gesamtqualifikation durch Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung

2 Organisation des Unterrichts in der Einführungsphase

3 Organisation der Qualifikationsphase
Die Qualifikationsphase umfasst 4 Schulhalbjahre. Jeder Schüler wählt einen Schwerpunkt. Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern sowie in einem Seminarfach erteilt. In 3 Fächern, darunter den beiden Schwerpunkt-fächern, wird der Unterricht auf erhöhtem Niveau erteilt. Die Schülerpflichtstundenzahl beträgt mindestens 32 Wochenstunden je Semester.

4 Wahl der Prüfungsfächer
Wahl der 5 Prüfungsfächer (P1, P2, P3, P4, P5) vor Eintritt in die Qualifikationsphase. Voraussetzung für eine Wahl: mindestens halbjährige Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase bei neu begonnener Fremdsprache durchgehende Teilnahme Bedingungen für die Wahl der fünf Prüfungsfächer:  Drei schriftliche Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau  Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache , Mathematik als Prüfungsfächer VO-GO § 11 EB-VO-GO 7.7, 11 1) Eine Fremdsprache kann als P1, P2, P3 (= erhöhtes Niveau) nur gewählt werden, wenn es sich a) um eine fortgeführte Fremdsprache (1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache) handelt oder b) um eine Wahlsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 b handelt und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde 2. als P4 oder P5 gewählt werden, wenn es sich um eine neubegonnene Fremdsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 c handelt und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 2) Sport kann nur P1 oder P5 sein. Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit eintritt, so ist anstelle von Sport 1) im sportlichen Schwerpunkt als P1 ein anderes Prüfungsfach 2) in den übrigen Schwerpunkten ein anderes P5 zu wählen. Ist das andere Prüfungsfach nach 1) in der Qualifikationsphase nicht mit erhöhtem Niveau betrieben worden, so ist das erste Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. Wer Sport als Prüfungsfach wählt, muss im zweiten Halbjahr der Einführungsphase sowie in allen vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase Unterricht belegen, der aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht. Die Leistungen in Sporttheorie und in Sportpraxis werden im Verhältnis 1:1 gewichtet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.  Aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach. Wird Sport als Prüfungs- fach wählt, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen 2)

5 Jeder Schüler hat fünf Prüfungsfächer
 2 Fächer auf erhöhtem Niveau (P1, P2) schriftliche Abiturprüfung 270min*) (die beiden Schwerpunktfächer 5 Wochenstunden Unterricht, doppelte Wertung der Semesterergebnisse)  Fach auf erhöhtem Niveau (P3) schriftliche Abiturprüfung 270min*) (5 Wochenstunden Unterricht, einfache Wertung der Semesterergebnisse)  1 Fach auf normalem Niveau (P4) schriftliche Abiturprüfung 220min*) (3 Wochenstunden, einfache Wertung der Semesterergebnisse) VO-GO § 11 EB-VO-GO 11 2) In P4 tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 AVO-GOFAK.  1 Fach auf normalem Niveau (P5) mündliche Abiturprüfung min (3 Wochenstunden, einfache Wertung der Semesterergebnisse)  nur Prüfungsfachkombinationen zulässig, die zu nicht mehr als einzubringenden Pflichtkursergebnissen führen. *) Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist möglich.

6 Belegungs- und Einbringungsverpflichtung

7 Belegungs- und Einbringungsverpflichtung

8 Belegungs- und Einbringungsverpflichtung

9 Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
BLOCK I mind Punkte*, d. h. durchschnittlich 05 Punkte BLOCK Ia 24-28 Semesterergeb-nisse mit P3-P5 in einfacher Wertung. Maximal in Block I 3 UK in P1-P3 und insgesamt max. UK: bei 32 Erg bei 33 Erg bei 34 Erg bei 35 Erg bei 36 Erg BLOCK Ib 8 Semesterergebnisse von P1 + P2 in zweifacher Wertung. BLOCK II Prüfungsergebnisse der 5 Prüfungsfächer in 4-facher Wertung, dabei in mind. 3 PF mind. 20 Punkte. BLOCK II mind Punkte, d.h. durchschnittlich 05 Punkte Ergebnis von P4 kann durch bes. Lernleistung ersetzt werden. *Punktberechnung: = 40*Punktsumme/S mit S=40,41,42,43 o. 44 je nach eingebr. Kursanzahl


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